Teilungsvermessung: Gebührenberechnung und Ausschluss des größten Trenn-/Reststücks
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht einen Gebührenbescheid für Teilungsvermessungen an und erklärte einen Teilbetrag in der Verhandlung für erledigt. Streitgegenstand war, welche neu entstandenen Flächen bei der flächenbezogenen Gebühr nach Tarifstelle 4.2.1 VermGebO NRW zu berücksichtigen sind. Das Gericht stellte das Verfahren hinsichtlich des erledigten Betrags ein und wies die Klage insoweit ab, als die verbleibende Gebührenforderung zutreffend berechnet war.
Ausgang: Klage insoweit abgewiesen; Verfahren betreffend erledigten Teilbetrag eingestellt (Teilerledigung durch Klägerin) und Kostenentscheidung getroffen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Teilungsvermessungen sind die Gebühren sowohl nach Grenzlänge als auch mit einem flächenbezogenen Anteil zu berechnen; bei der Flächenberechnung ist das größte neu entstandene Trenn‑ oder Reststück je örtlich und wirtschaftlich zusammenhängendem Grundbesitz eines Eigentümers auszuschließen.
Ein Reststück ist die zusammenhängende Fläche, die nach Ausscheidung von Trennstücken verbleibt; einfache Querwege trennen ein Grundstück nur dann, wenn sie städtebauliche Bedeutung haben.
Der Kostenschuldner muss substantiiert darlegen, welche Flurstücke zu selbständigen wirtschaftlichen Einheiten zusammenzufassen seien, wenn er eine abweichende flächenbezogene Gebührenberechnung geltend macht.
Die Gebührenerhebung ist nach den einschlägigen Tarifstellen (insb. Tarifstelle 4.2.1 in Verbindung mit 4.1.2 Vermessungsgebührentarif) und den ergänzenden Ausführungsbestimmungen vorzunehmen; formelle Ermessens- oder Rechenfehler sind vom Gebührenpflichtigen konkret darzulegen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten zu 92%, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 8%.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin erwarb von der E AG mit notariellem Kaufvertrag vom 11. Februar 2008 aus einem größeren, zwischen der Ustraße, der Straße Am I, der Autobahn A-a und der Straße Am T in E1-S gelegenen Areal zwei nicht aneinander grenzende Teilflächen unterschiedlicher Größe. Das Gelände gehörte der E. Vor dem Verkauf von Teilen davon an die Klägerin waren auch andere Teilflächen bereits zum Zweck der Veräußerung abgesondert worden. Wegen der Lage und des Zuschnitts des Geländes, der früher abgetrennten Bereiche und der an die Klägerin verkauften Flächen wird auf die von den Beklagten vorgelegte Flurkarte (Anlage 4 zum Schriftsatz des Beklagten vom 11. September 2008) verwiesen.
Die Beklagten führten die Teilungsvermessung zur Bildung der der Klägerin zufallenden Grundstücke durch. Es entstanden zwei Teilflächen, bestehend aus den (neu gebildeten) Flurstücken 39, 42 (Flur 33), 288, 296, 298 (Flur 57) Teilfläche I einerseits und den Flurstücken 36 und 38 (Flur 33) andererseits Teilfläche II . Die Teilfläche I hat eine Fläche von 29406 qm, die Teilfläche II von 7780 qm. In der Hand der E blieben abzüglich der bereits vorher für andere Erwerbe abgetrennten Flächen 121557 qm.
Die Beklagten zogen die Klägerin wegen der Teilungsvermessung mit Kostenbescheid Nr. 08/272 vom 22. April 2008, bekannt gegeben am 23. April 2008, zu Vermessungsgebühren in Höhe von insgesamt 26084,80 Euro heran.
Die Klägerin hat am 23. Mai 2008 Klage erhoben. Sie hält die Gebührenberechnung der Höhe nach für rechtswidrig. Die Beklagten hätten entgegen den Regelungen des Gebührentarifs das größere der durch die Teilungsvermessung entstandene Trenn oder Restgrundstück in die Gebührenberechnung mit einbezogen. Die Teilfläche I müsse bei der Gebührenberechnung unberücksichtigt bleiben.
Die Beklagten haben mit der Klageerwiderung den angefochtenen Gebührenbescheid wegen irrtümlicher Aufnahme einer nicht abrechenbaren Flächenposition um 1999,20 Euro ermäßigt. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2008 den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt noch,
den Kostenbescheid der Beklagten Nr. 08/272 vom 22. April 2008 in der Fassung, die er durch die Herabsetzung der Gebühr mit Schriftsatz der Beklagten vom 11. September 2008 erhalten hat, aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird wegen des Betrages von 1999,20 Euro eingestellt. Die Klägerin hat insoweit den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt. Der Schriftsatz der Beklagten vom 11. September 2008 ist in gleicher Weise auszulegen. Mit diesem Schriftsatz haben die Beklagten die Gebührenheranziehung um den genannten Betrag ermäßigt.
Die Klage ist im Übrigen unbegründet. Die Klägerin schuldet den Restbetrag von 24085,60 Euro.
Die Beklagten haben den Flächenanteil der Gebühr für die Teilungsvermessungen auf dem Grundstück der E nach der Tarifstelle 4.2.1 des Vermessungsgebührentarifs zur Gebührenordnung für die Vermessungs und Katasterbehörden VermGebO NRW in Verbindung mit § 2 der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ÖbVermIngKO zutreffend berechnet.
1. Für Teilungsvermessungen werden die Gebühren zum einen nach der Grenzlänge (4.2.1 in Verbindung mit 4.1.1 Vermessungsgebührentarif), zum anderen mit einem Anteil für die Fläche jedes neu entstehenden Grundstücks (4.2.1 in Verbindung mit 4.1.2 Vermessungsgebührentarif) bestimmt. Neu entstehende Grundstücke sind nach den ergänzenden Regelungen zur Tarifstelle 4.1.2 Trenn und/oder Reststücke. Bei der Aufteilung von Grundstücken ist zur Berechnung des flächenbezogenen Gebührenanteils gemäß Tarifstelle 4.1.2 die Fläche des größten neu entstandenen Trenn oder Reststückes je örtlich und wirtschaftlich zusammen hängenden Grundbesitzes eines Eigentümers auszuschließen (Ergänzende Regelung zu Nr. 2 zu Tarifstelle 4.2.1). Maßgebend ist also die Fläche des oder der kleineren, neu entstandenen Grundstücke.
2. Durch die Teilungsvermessung der Beklagten sind aus dem zusammenhängenden Grundbesitz der E AG (soweit nicht schon frühere Abtrennungen stattgefunden hatten), drei neue Grundstücke neu entstanden, nämlich zwei Trenn und ein Reststück. Reststücke sind nach dem Fortführungsvermessungserlass - (FortfVErl. D. Innenministeriums vom 23.03.2000 III C 4 8110 ) die nach Ausscheiden eines oder mehrerer Trennstücke verbleibenden Restflächen eines Grundstücks. Das Reststück ist diejenige zusammenhängende Fläche im Grundeigentum der E, die dieser übrig bleibt, nachdem die an die Klägerin zu übertragenden Flächen gebildet worden sind. Dabei handelt es sich um einen örtlich und wirtschaftlich zusammen hängenden Grundbesitz in der Hand der E, um Gewerbeflächen an der Autobahn zwischen drei weiteren umgrenzenden Straßen ohne nennenswerte innere Trennung. Der quer durchlaufende Weg "Ghof" teilt das Gelände nicht, weil er kein hinreichendes städtebauliches Gewicht besitzt. Die Klägerin trägt auch nicht substanziiert vor, ob und welche Flurstücke gegebenenfalls zu kleineren wirtschaftlichen Einheiten zusammen zu fassen und je für sich als zusammenhängende Fläche zu bewerten sind, aus denen die durch den Beklagten gebildeten Trennstücke entnommen worden sein sollen. Die Vorstellung der Klägerin, es sei nur auf die Trennstücke abzustellen, so dass das größeren von beiden, die Teilfläche I, aus der Berechnung heraus zu halten sei, wird jedenfalls durch den Gebührentarif nicht gedeckt. Das bei der E verbleibende Reststück aus der vor der Veräußerung an die Klägerin räumlich und wirtschaftlich zusammen hängenden Fläche ist mit Abstand das größte der neu entstandenen Trenn und Reststücke und deshalb bei der Gebührenberechnung unberücksichtigt zu lassen. Die beiden Trennstücke fließen mit ihrem Flächenanteil in die Berechnung ein. So sind die Beklagten verfahren.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.