Klage gegen Gebührenbescheid für NAS-Daten aus Online-Portal abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid über 564,30 € für die Bereitstellung von NAS-Daten aus einem behördlichen Online-Portal. Er rügt mangelnde Vorabinformation über die Kosten und fehlende Kontrollmöglichkeit bei der Fachauswahl. Das Gericht hält die Gebühr für rechtmäßig: Gebühren ergeben sich aus GebG NRW und den Gebührenordnungen; die Höhe ist berechenbar und der Nutzer hat sein Mitarbeiterverhalten zu verantworten.
Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheid über 564,30 € wegen fehlender Kostenvorinformation als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Öffentlich-rechtliche Gebühren entstehen nach dem einschlägigen Gebührengesetz mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung; ein besonderer vorheriger Hinweis auf die Höhe der Gebühren ist nicht erforderlich, wenn die Gebührensätze aus dem objektiven Recht ersichtlich sind.
Der Inhaber registrierter Zugangsdaten eines Selbstentnahmeverfahrens hat sich das Abrufverhalten seiner Mitarbeiter zurechnen zu lassen, sofern nicht das Abhandenkommen oder die unberechtigte Nutzung der Zugangsdaten dargetan wird.
Fehlerhafte Bedienung oder unterlassene Auswahl durch einen Beschäftigten liegen in der Sphäre des Nutzers und führen nicht zur Befreiung von der Kostenschuld.
Die Festsetzung einer Gebühr ist rechtmäßig, wenn sie auf der einschlägigen Gebührenordnung beruht und die Berechnung anhand der dortigen Gebührensätze nachvollziehbar und rechnerisch zutreffend ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Rubrum
Der Beklagte betreibt unter der Internet-Adresse http://h.me ein Online-Portal. Seit dem 2. Januar 2012 ist ein begrenzter Personenkreis, zu dem auch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure gehören, nach vorheriger Registrierung berechtigt, dort im Selbstabrufverfahren Geodaten im NAS-Format herunterzuladen. Zu Beginn des Vorgangs muss sich der Benutzer durch das Eingeben seines Benutzernamens und eines Passworts legitimieren. Sodann kann er die ihn interessierenden Daten zunächst durch Auswahl eines oder mehrerer Flurstücke örtlich eingrenzen und anschließend in dem Formularfeld "Fachauswahl" die Datenmenge durch verschiedene Optionen bestimmen. Zur Auswahl stehen dabei die Option "komplett", bei der sämtliche vorhandenen NAS-Daten übertragen werden sowie die weniger umfangreichen Optionen "ohne Eigentümer", "nur Punkte" und "nur Aufnahmepunkte". Die so bestimmten Daten können in einen "Warenkorb" übernommen und dort angezeigt werden. Im unteren Bereich des Warenkorb-Formulars befinden sich zum einen die Schaltfläche "Gesamten Warenkorb löschen" sowie die Schaltfläche "Bestellung auslösen". Neben der letztgenannten Schaltfläche befindet sich ein stets leeres und funktionsloses Feld mit der Angabe "Gesamtpreis: €". Nach Betätigen der Schaltfläche "Bestellung auslösen" bekommt der Nutzer per Email eine Auftragsbestätigung sowie einen Lieferschein zugeschickt. Danach stehen die angeforderten Daten im Download-Center des Portals zum Herunterladen bereit. Den Download kann der Nutzer jederzeit veranlassen.
Am 27. März 2012 wählte sich ein Mitarbeiter des Klägers unter Benutzung von dessen Benutzernamen und Passwort in das Online-Portal des Beklagten ein. Gegen 13.17 Uhr rief er eine NAS-Datei mit den Angaben der Kartendarstellung und der Eigentümer ab. Des Weiteren entnahm er diverse Vermessungsunterlagen zu demselben Grundstück. Gegen 14.34 Uhr wollte der Mitarbeiter des Klägers zur Vervollständigung dieser Unterlagen auch die Koordinaten einiger Aufnahmepunkte entnehmen. Hierfür wählte er im Vergleich mit der Entnahme der digitalen Karte einen sehr viel größeren Ausschnitt. Zudem traf er keine Auswahl über den Umfang der Entnahme, so dass anstelle nur der Aufnahmepunkte eine komplette NAS-Datei entstand.
Für die Entnahme der Daten gegen 13.17 Uhr erließ der Beklagte einen Kostenbescheid in Höhe von 111,60 Euro, gegen den der Kläger keine Klage erhob.
Hinsichtlich der Entnahme der Daten gegen 14.34 Uhr forderte der Beklagte von dem Kläger mit Gebührenbescheid vom 4. April 2012 eine Gebühr in Höhe von 564,30 Euro.
Zur Begründung seiner hiergegen am 27. April 2012 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Dass es zu der Entnahme der Daten gekommen sei, werde nicht in Abrede gestellt. Das Datenportal des Beklagten gebe dem Benutzer jedoch keinen Hinweis darauf, in welcher Höhe Kosten ausgelöst würden. Der Anwender habe keine Möglichkeit, die getroffene Fachauswahl anhand der sich daraus ergebenden Kosten zu hinterfragen und so gegebenenfalls die Auswahl zu ändern oder zu stornieren. So könnten Gebühren in unübersehbarer Höhe ausgelöst werden. Die Kostenhöhe werde auch an keiner Stelle vorab bekanntgegeben. Dies sei unlauter und entspreche nicht den allgemeinen und anerkannten Regeln des Kaufs im Internet. Der Nutzer müsse vor Zustandekommen des tatsächlichen Kaufvertrags eine Kostenkontrolle haben und die Kosten der Höhe nach bestätigen, bevor der Vertrag zustande komme.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. April 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor: Die Gebühr sei durch die Bereitstellung der Daten zum Download nach Betätigung der Schaltfläche "Bestellung auslösen" durch den Mitarbeiter des Klägers ausgelöst worden. Die Höhe der Kosten sei anhand der getroffenen Fachauswahl erkennbar. Die Art der Fachauswahl habe direkten Einfluss auf die Datenmenge und damit auch auf die Höhe der Gebühr. Nach der Auswahl der Datensätze bestehe die Möglichkeit, die getroffene Fachauswahl im Warenkorb einzusehen. Die Nutzung der Funktionen des Geoportals sei dem Kläger bekannt oder hätte ihm jedenfalls bekannt sein müssen, da umfangreiche Informationsmaßnahmen in Form von Informationsveranstaltungen, dem Versand von Informationsmaterial und einer zweimonatigen Eingewöhnungsphase vorgenommen worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. April 2012 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr ist § 2 Abs. 1 GebG NRW in Verbindung mit § 1 Nr. 1 VermWertGebO NRW. Danach erhebt der Beklagte als Katasterbehörde für seine Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen).
Der Beklagte ist nach § 12 GebG NRW Kostengläubiger, da er eine kostenpflichtige Amtshandlung, nämlich das Bereitstellen der angeforderten Daten zum Download vorgenommen hat.
Der Kläger ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW als Kostenschuldner auch grundsätzlich zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, da er diese Amtshandlung zurechenbar verursacht hat. Auch wenn er den Bestellvorgang im Selbstentnahmeverfahren nicht persönlich ausgelöst hat, so muss er sich doch das Abrufverhalten seines Mitarbeiters zurechnen lassen, da dieser den Bestellvorgang unter Nutzung der dem Kläger als registriertem Teilnehmer des Selbstentnahmeverfahrens zugeteilten Zugangskennziffer und dessen Passwort durchgeführt hat. Ein Abhandenkommen oder eine unerlaubte Benutzung dieser Zugangsdaten ist weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden.
Des Weiteren ändert auch der Umstand, dass der Mitarbeiter des Klägers versehentlich keine Auswahl über den Umfang der Datenentnahme gewählt hat und damit eine viel zu umfangreiche NAS-Datei entstanden ist, nichts an der Kostenschuld des Klägers. Denn dieser Umstand liegt allein in seiner Sphäre. Es war alleine Aufgabe des Klägers, seine mit der selbständigen Datenentnahme beauftragten Mitarbeiter in der richtigen Bedienung des Selbstentnahmeverfahrens zu schulen.
Die Höhe der erhobenen Gebühr beruht auf Ziffer 2.1.2 a) bis c) VermWertGebT. Bei der Bereitstellung von 127 Datensätzen zu Flurstücken (1,80 Euro je Datensatz = 228,60 Euro) und Eigentümern (0,90 Euro je Datensatz = 114,30 Euro) sowie 123 Datensätzen zu Gebäuden (1,80 Euro je Datensatz = 221,40 Euro) ist die Gebühr mit insgesamt 564,30 Euro rechnerisch richtig ermittelt. Hiergegen hat der Kläger im Übrigen keine Einwendungen erhoben.
Der Einwand des Klägers, die Kostenhöhe werde an keiner Stelle vorab bekanntgegeben, so dass der Anwender keine Möglichkeit habe, die getroffene Fachauswahl anhand der sich ergebenden Kosten zu hinterfragen und so die Auswahl gegebenenfalls zu ändern oder zu stornieren, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, die Gebührenschuld dem Grunde nach mit dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Einen besonderen vorherigen Hinweis auf die Höhe der angefallenen Gebühren sieht das Gebührengesetz nicht vor. Dies ist auch nicht erforderlich, da sich die Höhe der Gebühren, die der Gebührengläubiger fordern kann, bereits aus dem objektiven Recht ergibt. Nach § 2 GebG NRW dürfen Verwaltungsgebühren nur auf Grund von durch die Landesregierung oder von dem zuständigen Ministerium erlassenen Gebührenordnungen erhoben werden. Diese Gebührenordnungen müssen die Gebührensätze unter Beachtung der §§ 3 bis 6 GebG NRW bestimmen. Für das amtliche Vermessungswesen besteht für jeden Nutzer die Möglichkeit, durch Einsichtnahme in die VermWertGebO NRW und den VermWertGebT die Gebühren für eine gebührenpflichtige Amtshandlung selbst zu berechnen. Insoweit ist hier besonders zu berücksichtigen, dass der Kreis der Benutzer des Online-Portals des Beklagten sich ausschließlich aus Bediensteten von Gemeinden oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zusammensetzt. Diese müssen selbst die VermWertGebO NRW und den VermWertGebT für die Erhebung der ihnen zufließenden Gebühren für die amtliche Vermessungstätigkeit anwenden, so dass sie damit besonders vertraut sind.
Da sich die Höhe der öffentlich-rechtlichen Gebühren mithin aus dem objektiven Recht ergibt und für jedermann bereits vorher erkennbar feststeht, besteht insoweit auch ein Unterschied zum privatrechtlichen Internetgeschäft, bei dem der Zahlungsanspruch auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht und in das Verhandlungsgeschick der Vertragsschließenden gestellt ist. Schon aus diesem Grund gehört es anders als bei einer öffentlich-rechtlichen Gebühr bei einem privatrechtlichen Internetgeschäft zur notwendigen Geschäftsgrundlage, dass der endgültige Zahlungsanspruch vor Vertragsschluss nicht offen bleiben darf, sondern dem Zahlungspflichtigen angezeigt sein muss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.