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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 K 3582/01·11.11.2001

Werbeanlage (Spanntuch) abgelehnt wegen Unvereinbarkeit mit Bebauungsplan

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte eine befristete Baugenehmigung für ein 120 m² großes Spanntuch an einem Haus. Das Gericht entschied, die Ablehnung sei rechtmäßig, da die Werbeanlage als bauliche Anlage i.S.v. §29 BauGB planungsrechtlich dem Bebauungsplan (§30 BauGB) widerspricht. Eine Befreiung wurde nicht beantragt und käme wegen Eingriffs in die Grundzüge der Planung voraussichtlich nicht in Betracht. Auf bauordnungsrechtliche Bedenken (Verkehrsgefährdung) kam es nicht mehr an.

Ausgang: Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen wegen Unvereinbarkeit mit den Festsetzungen des Bebauungsplans

Abstrakte Rechtssätze

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Werbeanlagen von erheblicher Größe können als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ein Planungserfordernis begründen.

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Eine Baugenehmigung ist unzulässig, wenn sie den Festsetzungen eines wirksamen Bebauungsplans entgegensteht (§ 30 BauGB).

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Die Textfestsetzungen eines Bebauungsplans können in Wohnsicherungsbereichen und Blockrandzonen die gewerbliche Nutzung ab dem 1. Obergeschoss ausschließen; eine Werbeanlage ist damit unvereinbar.

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Eine Befreiung von Bebauungsplanfestsetzungen ist zu versagen, wenn ihre Erteilung die Grundzüge der Planung berühren würde.

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Bei planungsrechtlicher Unzulässigkeit des Vorhabens kann eine bauordnungsrechtliche Prüfung (z.B. wegen Verkehrsgefährdung) entbehrlich sein.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 29 Abs. 1 BauGB§ 30 BauGB§ 7 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO§ 1 Abs. 8 BauNVO§ Art. 3 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin, ein Unternehmen der Wirtschaftswerbung, beantragte bei dem Beklagten mit Bauantrag vom 6. Oktober 2000 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage in Form eines 10 m breiten und 12 m hohen, angestrahlten Spanntuches, welches für die Zeit von Umbauarbeiten (voraussichtlich drei Monate) am Baugerüst des Hauses xxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxx (Gemarkung xxxxxxxx, Flur xx, Flurstück xxx) angebracht werden soll. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Januar 2001 nach Einholung von Stellungnahmen der Polizei und des Amtes für Verkehrsmanagement ab, da es durch die Werbeanlage zu einer konkreten Verkehrsgefährdung infolge des hohen Verkehrsaufkommens und der schwierigen Verkehrsführung an der Stelle komme. Den Widerspruch der Klägerin wies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2001, zur Post aufgegeben am 28. Mai 2001, unter Bestätigung der Versagungsgründe als unbegründet zurück.

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Am 29. Juni 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt aus, eine Verkehrsgefährdung trete nicht ein. Zu dem vom Beklagten in das Verfahren eingeführten Bebauungsplan trägt sie vor, die Werbeanlage liege nicht in der Blockrandzone eines Wohnsicherungsbereiches. Mit ihr konkurrierende Unternehmen böten im Bereich des Bebauungsplans Werbeflächen als Spanntücher an.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Januar 2001 und des Widerspruchsbescheides der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 23. Mai 2001 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 6. Oktober 2000 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer befristeten Werbeanlage in Form eines Spanntuches auf dem Grundstück in xxxxxxxxxx, Gemarkung xxxxxxxx, Flur xx, Flurstück xxx, am Haus xxxxxxxxxxxxxxxxx zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er beruft sich auf die versagenden Bescheide und auf den Bebauungsplan Nr. xxxxxxx, dessen Festsetzungen der Werbeanlage entgegenstünden. Unter gleichen rechtlichen Voraussetzungen habe er im Plangebiet keine Baugenehmigung für Werbeanlagen erteilt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer entscheidet durch den Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung, auf die die Beteiligten verzichtet haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes (Baugenehmigung) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung; dem Vorhaben stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen.

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Bei der von der Klägerin beantragten Werbeanlage in Form eines 120 qm großen Spanntuches handelt es sich um eine bauliche Anlage i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB, weil abstrakt Werbeanlagen von derart großer Dimension ein Planungserfordernis begründen und es auf die technische Verselbstständigung der Anlage nicht ankommt (vgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblatt Stand 1. November 2000 zu § 29 BauGB Rn. 22 ff, insbesondere Rn. 30 m.w. Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Der Zulassung der Werbeanlage steht § 30 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. xxxxxxx vom 1. Dezember 1990 entgegen. Das Haus xxxxxxxxxxxxxxxxx liegt kraft ausdrücklicher Festsetzung (§ 1 Abs. 1 Ziffer 3, 5. Spalte) des Bebauungsplans in einem Wohnsicherungsbereich. Jedenfalls die straßenseitige Fassade des Hauses, an der die Werbeanlage angebracht werden soll, liegt ferner in einer so genannten Blockrandzone gemäß § 1 Abs. 2 des Bebauungsplans. Blockrandzonen sind 14 m tiefe Zonen entlang der Straßenbegrenzungslinie. Im Wohnsicherungsbereich des (hier festgesetzten) Kerngebietes sind nach § 3 Abs. 3 Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in den Blockrandzonen ab dem 1. Obergeschoss nur Wohnungen zulässig. Mit dieser Beschränkung auf Wohnnutzungen ist die gewerbliche Nutzung durch eine Werbeanlage unvereinbar. Bedenken an der Wirksamkeit des Bebauungsplans, insbesondere an der auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 4 Nr. 1 und 1 Abs. 8 BauNVO festgesetzten horizontalen und vertikalen Gliederung, bestehen von Amts wegen nicht.

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Auf die nach § 3 Abs. 3 Ziffer 2 des Bebauungsplans mögliche Zulassung von Räumen für freie Berufe nur im 1. Obergeschoss kann sich die Klägerin tatbestandlich ebenso wenig berufen wie auf die Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 des Bebauungsplans.

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Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Klägerin nicht beantragt. Sie könnte ihr voraussichtlich auch nicht erteilt werden, weil angesichts des gewollten und geplanten vollständigen Ausschlusses von gewerblicher Nutzung ab dem 1. Obergeschoss die Zulassung einer Werbeanlage in der beantragten Größe ersichtlich die Grundzüge der Planung berühren würde.

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Dass der Beklagte unter Verletzung von Artikel 3 GG Mitbewerbern der Klägerin unter gleicher Sach- und Rechtslage Baugenehmigungen unter Befreiung von dem Bebauungsplan erteilt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Der von der Klägerin in Bezug genommene Standort xxxxxxxxxxxxxx ist von der Beklagten weder genehmigt noch geduldet worden; der Beklagte ist vielmehr gegen die formell illegale Werbeanlage bauordnungsrechtlich eingeschritten. Der Standort xxxxxxxxxxxxxx befindet sich demgegenüber im Kerngebiet ohne Festsetzung als Wohnsicherungsbereich. Dort gilt anderes Bauplanungsrecht.

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Angesichts der planungsrechtlichen Unzulässigkeit kann dahinstehen, ob die Werbeanlage auch bauordnungsrechtlich wegen Verkehrsgefährdung unzulässig ist.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.