Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 K 3540/07.A·12.12.2007

Widerruf von Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 7 AufenthG) wegen Zeitablaufs bei Kronzeugenbedrohung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen den Widerruf eines 2002 festgestellten Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 AuslG a.F. (§ 60 Abs. 7 AufenthG) wegen behaupteter Rachegefahr in der Türkei infolge der Kronzeugentätigkeit ihres Ehemanns. Das VG Düsseldorf hielt den Widerruf nach § 73 Abs. 3 AsylVfG für rechtmäßig, weil sich die Sachlage durch den erheblichen Zeitablauf maßgeblich verändert habe. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben sei heute auszuschließen; die Klägerin sei nur randständig betroffen, frühere Bedrohungen seien nicht plausibel und es habe über viele Jahre keinerlei Übergriffe gegeben. Weitere zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse lägen nicht vor; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen den Widerruf des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 AufenthG wurde als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerruf nach § 73 Abs. 3 AsylVfG setzt voraus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des festgestellten Abschiebungsverbots bei Erlass des Widerrufsbescheids nicht mehr vorliegen.

2

Bei der Prognose einer erheblichen konkreten Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt dem Zeitablauf seit dem gefahrbegründenden Ereignis erhebliches Gewicht zu; bleibt es über Jahre ohne Übergriffe, kann dies die Gefahr entfallen lassen.

3

Eine nur randständige persönliche Nähe zur gefahrbegründenden Person und ein längerfristiges distanziertes Verhalten können gegen eine konkrete individuelle Gefährdung sprechen.

4

Bleiben auch für näherstehende Angehörige der primär gefährdeten Person über längere Zeit Übergriffe aus und werden keine Schutzmaßnahmen in Anspruch genommen, ist dies ein starkes Indiz gegen das Fortbestehen einer konkreten Gefahr.

5

Die Bewertung, ob bekannte Indizien für eine fortdauernde Gefahr ausreichen, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorzunehmen; weiterer Beweis ist entbehrlich, wenn keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 6 AuslG§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG§ 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG§ 73 Abs. 3 AsylVfG§ 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die am 0.0.1951 geborene Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, greift den Widerruf der Entscheidung des Bundesamtes (damals noch:) für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. April 2002 an, mit der festgestellt worden war, dass sie gemäß § 53 Abs. 6 AuslG (in der damaligen Fassung) wegen einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben nicht in die Türkei abgeschoben werden darf.

3

Die Klägerin ist seit dem 16. Juni 1992 mit dem am 00.0.1945 geborenen N1 verheiratet. Schon zuvor war sie ihm nach religiösem Ritus in der Türkei angetraut gewesen und hatte Kinder mit ihm. N1 war zugleich seit 1963 mit einer anderen Frau (N2) verheiratet. Aus dieser Verbindung sind ebenfalls Kinder hervorgegangen. Die beiden Frauen hatten mit ihren Kindern zunächst in der Türkei gelebt, bis N1 in 1987 seine Ehefrau N2 und deren Kinder nachreisen ließ. Danach kamen die Kinder der Klägerin und schließlich sie selbst (damals unter ihrem Mädchennamen U) im Februar 1988 nach Deutschland. Einen dauerhaften Aufenthaltsstatus erlangte sie seinerzeit nicht. Sie verließ (wohl) die Bundesrepublik Deutschland im Januar 1989, nach ihren Angaben über die Niederlande in die Türkei. Nachgewiesen ist die Ausreise nicht.

4

N1 erhielt durch ein am 16. März 1993 rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichtes E eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (XV KLs 14 Js 423/92 4/93). Gegenstand der Verurteilung war der Vorwurf des fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens und die Einfuhr von Heroin in nicht geringen Mengen. Während des Strafverfahrens hatte N1 umfassend ausgesagt, so dass die Strafverfolgungsbehörden weit reichenden Aufschluss über einen von der Türkei aus international operierenden Heroinhändlerring gewinnen konnten. Die Zeugenaussagen von N1 führten zur Verurteilung der Haupttäter zu langjährigen Freiheitsstrafen. N1 erlangte seinerseits Strafmilderung und wurde als Kronzeuge in das Zeugenschutzprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen. Letzteres geschah, weil er damals aus kriminalistischer Sicht als gefährdet erschien. Das Gefahrenmoment schien besonders hoch, weil die - zum Teil mit ihm verwandten - Haupttäter als Angehörige der PKK die Erlöse aus dem Heroinhandel auch zur Finanzierung des kurdischen Aufstandes in der Türkei verwendet hatten. N1 wurde am 15. September 1995 vorzeitig aus der Strafhaft entlassen. Aus dem Zeugenschutzprogramm war er schon vorher ausgeschieden. In Anspruch nahm er es danach zu keiner Zeit.

5

Die Klägerin bemühte sich im März 1996 erfolglos um ein Visum zur Einreise nach Deutschland. Am 8. Oktober 1996 reiste sie illegal ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigte. Der Antrag war weder vor dem Bundesamt noch vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erfolgreich. Ihre auf individuelle Verfolgungsgründe gestützte Klage (4 K 1929/97.A) wurde durch Urteil vom 10. Februar 2000 abgewiesen. Ihr Vortrag wurde als unplausibel, widersprüchlich und gesteigert bewertet und deshalb die behauptete politische Verfolgung weder im Ganzen noch in den Einzelheiten für glaubhaft gehalten.

6

Die für die Klägerin für den 16. Mai 2000 angesetzte Abschiebung fand nicht statt. Die Klägerin tauchte unter. Nach ihren Angaben hatte sie sich zuerst zu Verwandten in die Niederlande begeben und war von dort aus in die Türkei zurück gereist

7

Die Klägerin stellte unter dem 30. Mai 2001 einen Asylfolgeantrag. Nach ihrem Vortrag war sie am 3. April 2001 über die Flughäfen Izmir und Düsseldorf nach Deutschland zurück gekehrt. Sie berief sich jetzt darauf, wegen der Rolle ihres Mannes als Kronzeuge in der Türkei bedroht worden zu sein und in ihrem Heimatland um ihr Leben fürchten zu müssen. Das Bundesamt lehnte den Antrag zunächst mit Bescheid vom 6. September 2001 ab. Auf die Klage der Klägerin (9 K 5741/01.A) hob das Bundesamt den Bescheid jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2002 teilweise auf und verpflichtete sich festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG a.F. vorlagen. Die Verpflichtung wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom 15. April 2002 erfüllt.

8

Auf Antrag der Ausländerbehörde leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter dem 24. November 2005 ein Widerrufsverfahren gegen die Klägerin ein. Als dessen Ergebnis wurde die in dem Bescheid vom 15. April 2002 getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt, mit Bescheid vom 26. Juli 2007 widerrufen; es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 6 Aufenthaltgesetz in der Person der Klägerin nicht vorliegen.

9

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 8. August 2007 Klage erhoben.

10

Sie beantragt,

11

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juli 2007 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Dem Gericht liegen die Ausländerakten und die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes über das gegenwärtige und die früheren Asylverfahren der Klägerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist unbegründet. Die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juli 2007 ist rechtmäßig.

17

1. Der angefochtene Bescheid beruht auf § 73 Abs. 3 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthaltG vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nicht mehr vorliegen. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entspricht der Regelung des früheren § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.

18

2. Die Beklagte hat im Zeitpunkt ihres Widerrufsbescheides eine veränderte Sachlage vorgefunden, die eine Überprüfung des durch den Bescheid vom 15. April 2002 zuerkannten Abschiebungsschutzes rechtfertigte. Zwar ist kein signifikanter Wechsel der äußeren Umstände eingetreten, unter denen die Gefahrenabschätzung vorgenommen werden muss. Der zeitliche Abstand genügt jedoch. Das Risiko für die Klägerin, Opfer eines Racheaktes zu werden, weil ihr strafverfolgter Ehemann in einem deutschen Strafverfahren als Kronzeuge gegen seine kriminellen türkischen Landsleute und Verwandten ausgesagt hat, ist in hohem Maße vom Zeitablauf abhängig. Je mehr Zeit zwischen den Aussagen des Ehemannes, der Verurteilung der Haupttäter und deren Entlassung aus der Strafhaft liegt, ohne dass der Klägerin etwas zugestoßen ist, desto geringer ist die Gefahr für die Zukunft. Die seit der Gewährung von Abschiebungsschutz in 2002 verstrichene Zeit von fünf Jahren hat den Sachverhalt entscheidend verändert.

19

3. Die Tatbestandsvoraussetzung einer erheblichen konkreten Gefahr für die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei liegt nicht mehr vor. Es gibt keine vernünftigen Zweifel daran, dass sie dort wegen der Aussagen ihres Ehemannes in einem Strafprozess aus dem Jahre 1993 heute keine Schäden an Leib, Leben oder Freiheit mehr zu befürchten hat. Eine zusammen fassende Bewertung der für die Gefahrenprognose heranzuziehenden Indizien schließt das aus.

20

3.1 Die Klägerin trägt in Person von vornherein kaum Risikofaktoren, die sie zum Ziel eines Rachaktes werden lassen könnten. Sie gehörte seit jeher trotz ihrer Eigenschaft als Ehefrau eines „Verräters" allenfalls zum äußersten Kreis der möglicherweise gefährdeten Personen. Das ergibt sich aus ihrer Biografie und aus ihrem Verhalten in der Vergangenheit.

21

3.1.1 Die Klägerin war zur Zeit der Aussagen ihres Ehemannes gegen seine Mittäter in den Jahren 1992 und 1993 und in der Zeit der Strafhaft nicht in Deutschland. Sie war vorher nur die „Zweitfrau" des N1 gewesen. Ihre Verbindung war nach türkischem Recht bis zur standesamtlichen Eheschließung in 1992 nicht anerkannt. Von dem N1 wurde sie dementsprechend nachrangig behandelt, denn dieser hatte vor dem ersten Aufenthalt der Klägerin in Deutschland in den Jahren 1988/1989 zuerst seine erste Ehefrau und deren Kinder und dann die Kinder aus der Verbindung mit der Klägerin nach Deutschland geholt, während die Klägerin selbst zunächst in der Türkei zurück zu bleiben hatte. Als die Klägerin in 1996 (erst nach der Entlassung des N1 aus der Strafhaft) erneut nach Deutschland einreiste, gab sie bei der Anhörung durch das Bundesamt am 21. Oktober 1996 an, sie lebe schon seit Jahren getrennt von ihrem Mann. Bei der Ausländerbehörde erklärte sie unter dem 5. Dezember 1996, sie wolle nicht bei ihrem Ehemann wohnen. Die Trennung blieb aufrecht erhalten bis zur Wiederausreise der Klägerin im Jahre 2000. Sie sagte dazu in ihrem Asylfolgeverfahren (9 K 5741/01.A) vor dem Einzelrichter der 9. Kammer des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2002 aus, bei ihrem Mann sei sie nicht geblieben, weil er durch seine Kriminalität ihr Leben ruiniert habe, erst kurz vor ihre Ausreise aus den Niederlanden in die Türkei habe sie sich mit ihm wieder versöhnt.

22

Die Klägerin stand dem N1 zur Zeit von dessen „verräterischen" Zeugenaussagen und danach bis über die Entlassung des N1 aus der Strafhaft hinaus weit weniger nahe, als andere Personen. Sie hatte sich im Gegenteil deutlich von ihm distanziert und lebte getrennt von ihm. Als Objekt der Rache der verurteilten Mittäter ihres Ehemannes bot sie sich zeitnah zu dem Geschehen nicht an. Zwar ist sie mittlerweile zu ihrem Ehemann zurück gekehrt. Das erhöht den Gefahrengrad jedoch nicht. Ihre Wiederannäherung jetzt macht nicht vergessen, dass sie an dem „Fehlverhalten" des Ehemannes keinen Anteil hatte. Gerade weil die „verratenen" Haupttäter teilweise aus der Familie des Ehemannes stammen, ist das bekannt und wird ihr zu Gute gehalten werden. Die Klägerin hat vor dem Einzelrichter der 9. Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2002 selbst gesagt, die Verwandten ihres Mannes, mit denen sie (wohl in 2000) in die Türkei zurück gegangen sei, seien von den kriminellen Machenschaften ihres Mannes nicht betroffen. Damit ist gemeint, dass sie in der Türkei nichts zu befürchten hatten und deshalb dorthin zurück kehren konnten. Sie selbst ist, wie ausgeführt, in die kriminellen Machenschaften ihres Mannes ebenso wenig involviert.

23

3.1.2 Die Klägerin hat in der Vergangenheit sehr wenig unternommen, um sich vor möglichen Racheakten zu schützen, obwohl aus ihrer Sicht die Gefahr auf der Hand liegen musste. In den ersten Jahren nach den als verhängnisvoll angesehenen Zeugenaussagen des Ehemannes bis 1996 hat sie unbehelligt in der Türkei gelebt. Sie ist 1996 nach Deutschland gekommen, ohne hier an Schutzmaßnahmen zu denken. In ihrem Asylerstverfahren hat sie eine mögliche Gefährdung durch das Verhalten ihres Ehemannes nicht einmal erwähnt. Nach der Ausreise aus Deutschland ist sie, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2002 in 9 K 5741/01.A angibt, zunächst in die Niederlande gefahren und damit gerade in ein Land, in dem die allgemeine Gefährdung, Opfer eines Racheaktes aus dem Drogenmilieu zu werden, als höher eingeschätzt wird, als in der Bundesrepublik Deutschland. Dazu führte der Polizeipräsident E unter dem 12. März 2001 an die Ausländerbehörde aus, aus den Niederlanden seien im Drogenmilieu eine Vielzahl von Tötungsdelikten in Form von Hinrichtungen zum Nachteil vermeintlicher „Verräter" bekannt geworden; der Motivation solcher Morde hätten zum Teil nichtigere Anlässe zu Grunde gelegen, als dies im Fall N1 gegeben sei; analoge Verhaltensmuster gebe es in Deutschland bei weitem nicht so ausgeprägt wie in den Niederlanden und in der Türkei. In die Türkei begibt sich die Klägerin in 2000 freiwillig und bleibt dort, wie sie erklärt, etwa zehn Monate. Auch nach der Rückkehr nach Deutschland werden keine Schutzmaßnahmen ergriffen, die Teilnahme an einem Zeugenschutzprogramm lehnen ihr Ehemann und sie nach wie vor ab.

24

3.1.3 Nach dem Verlauf der bisherigen Versuche der Klägerin, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erlangen, muss der Verdacht entstehen, dass die Furcht vor einer Rückkehr in die Türkei wegen eines drohenden Racheaktes vorgeschoben ist. Der Klägerin geht es, wie schon seit 1988, um eine wirtschaftliche Versorgung, die ihr ihr Ehemann offenbar nur in Deutschland gewähren kann oder will. Bei ihrem ersten Aufenthalt in Deutschland in 1988/1989 war das nach ihren eigenen Bekundungen der Hauptzweck. Das durch Urteil vom 10. Februar 2000 (4 K 1929/97.A) abgeschossene Asylverfahren der Jahre 1996 bis 2000 hat sie mit der Berufung auf eigene politische Verfolgungsgründe betrieben. Die waren jedoch, wie das Urteil ausführt, ungereimt, widersprüchlich und gesteigert vorgetragen, so dass der Einzelrichter sie für unglaubhaft hielt; er führte aus, auf das Wort der Klägerin sei kein Verlass. In diesem Verfahren hat die Klägerin mit keinem Wort erwähnt, dass sie wegen ihres Ehemannes Racheakte von dessen Mittätern befürchtete, obwohl ihr die Verurteilung ihres Ehemannes, dessen Strafhaft und damit auch die näheren Umstände wohl bewusst waren. In dem Asylfolgeverfahren (9 K 5741/01.A) behauptet sie dann allerdings, während des Aufenthaltes in der Türkei von 2000 bis 2001 telefonisch bedroht worden zu sein. Nachweisbar ist das nicht. Zudem sind Zweifel an dieser Aussage angebracht. Zum einen erschüttert das als unglaubwürdig bewertete frühere Aussageverhalten der Klägerin in ihrem Asylerstverfahren deren persönliche Glaubwürdigkeit. Die offenkundigen wirtschaftlichen und familiären Interessen an einem Daueraufenthalt in Deutschland tun ein Weiteres. Schließlich sind die Schilderungen über die angeblichen Telefonanrufe und sonstigen Bedrohungen nur wenig plausibel. In deren Mittelpunkt soll die Frage nach dem Aufenthaltsort des Ehemannes N1 gestanden haben, den die Klägerin preisgeben sollte, wenn sie nicht wolle, das man das Haus mit ihr darinnen niederbrenne. Das macht wenig Sinn. Da N1 offen in Deutschland lebte und lebt, wird sein Aufenthalt in den einschlägigen Kreisen und erst recht unter der Familie bekannt gewesen sein, so dass sich Fragen danach erübrigten. Denkbar merkwürdig ist die Aussage, jemand habe an ihrer Tür geschellt und habe es, als nicht geöffnet worden sei, bei der Nachbarin versucht und dort nach der ihrem Ehemann gefragt. Ein derart unbeholfenes Vorgehen dürfte für die Killer einer auf Vergeltung sinnenden Drogenhändlerbande uncharakteristisch sein. Was die Klägerin vorträgt, passt wohl auf jemanden, der sich etwas ausdenkt, aber nicht zu einer lebensnahen und stimmigen Darstellung in der Lage ist. Unterstellt man die Aussagen der Klägerin im Kern als wahr, ergibt sich daraus lediglich der Versuch, an die Adresse des Ehemannes zu kommen, dem mit dem Mittel der auch persönlichen Bedrohung Nachdruck verliehen werden sollte. Mittlerweile dürften die interessierten Kreise längst auf andere Weise an den Aufenthaltsort des N1 gekommen sein, so dass die Bedrohung in der Türkei keine Nachwirkungen haben wird. Anhaltspunkte für eine zukünftige Gefährdung bei einer Rückkehr in dieses Land ergeben sich daraus nicht.

25

3.2 Das Risiko eines Racheaktes in der Türkei gegen die nur ganz am Rande der Gefährdungslage stehende Klägerin ist heute, fast fünfzehn Jahre nach dem „Verrat" ihres Ehemannes, über zehn Jahre nach dessen Entlassung aus der Strafhaft und rund fünf Jahren nach der Entlassung der Haupttäter so sicher auszuschließen, dass vernünftige Zweifel daran schweigen.

26

3.2.1 Nach der Einschätzung des Polizeipräsidiums E, wie sie in einem Schreiben vom 7. Februar 2007 niedergelegt ist, hat sich an der Gefährdungssituation der Familie N1 gegenüber früher allerdings nichts geändert. In einem Schreiben vom 13. März 2006 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatte das Polizeipräsidium E allerdings nur noch angegeben, eine Gefährdung der Klägerin könne im Falle einer Ausweisung/Abschiebung in die Türkei nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dagegen will die Staatsanwaltschaft E in einem Schreiben an die Ausländerbehörde vom 1. März 2007 der Annahme nicht widersprechen, dass der Ehemann der Klägerin weder sich selbst noch seine Familie in der Türkei als gefährdet ansehe, weil er schon 1995 dorthin in Urlaub habe fahren wollen und eine Tochter in der Türkei verheiratet sei. Es ist nicht geboten, die divergierenden Standpunkte der Strafverfolgungsorgane durch nochmalige Auskünfte näher zu durchleuchten oder sonst Beweis zu erheben. Die Stellungnahmen sind zeitnah. Andere oder nähere Auskünfte über das hinaus, was insbesondere seitens des Polizeipräsidiums E bereits in den Akten ist, sind nicht zu erwarten. Nachträgliche Umstände, die den Sachverhalt verändert haben könnten, sind nicht eingetreten. Auch die Einholung von Sachverständigengutachten verbietet sich. Der Sachverhalt steht fest. Die Anhaltspunkte für und gegen eine fortdauernde Gefahr sind bekannt. Die Frage, ob sich daraus eine Gefährdung der Klägerin ergibt, muss der Richter in einer Gesamtwürdigung aller Indizien entscheiden.

27

3.2.2 Eine Gefahr für die Klägerin ist nach den Erfahrungen der Vergangenheit nicht mehr anzunehmen. Das ergibt sich aus der Summe der Indizien, die das bisherige Schicksal der Klägerin liefert. Das gewichtigste davon ist die seit den Kronzeugenaussagen des N1 verstrichene Zeit, in der weder ihm selbst als Verursacher, noch irgend einem seiner Familienmitglieder, auch derjenigen, die ihm näher standen und stehen als die Klägerin, irgend etwas zugestoßen ist. Dieser Verlauf des Geschehens ist umso bedeutsamer, als niemand aus der Familie einschließlich des N1 selbst irgend welche Schutzvorkehrungen trifft, weder in Deutschland noch in der Türkei. N1 hat zu keiner Zeit von dem ihm angebotenen Zeugenschutzprogramm in Deutschland effektiven Gebrauch gemacht. Es ist unerheblich, ob er das getan hat, weil ihm die damit verbundenen Einschränkungen des alltäglichen Lebens nicht genehm waren. Entscheidend ist das Ergebnis. Die Klägerin hat bei ihren Zwischenaufenthalten in der Türkei, wie sie selbst angibt, keinen staatlichen Schutz erfahren und ist ebenfalls weder an Leib, noch an Leben oder Freiheit ernstlich zu Schaden gekommen. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Asylfolgeverfahrens 9 K 5741/01.A erklärt hat, wohnt heute ihr Stiefsohn, ein leibliches Kind des N1, in der Türkei offen in dem Haus der Familie in B, in dem auch sie selbst sich zuletzt aufgehalten hatte. Auch diesem Sohn und seiner Familie ist dort bislang offenbar nichts zugestoßen. Das gleiche gilt für eine Tochter, von der N1 angegeben hatte, sie sei in der Türkei verheiratet. Wären die Komplizen des N1 ernsthaft auf Rache aus, wären sie längst zur Tat geschritten. Denn Möglichkeiten in der Vergangenheit, den N1 oder eines seiner Familienmitglieder zu treffen hat es seit 1993 in Deutschland, vor allem aber auch in der Türkei genug gegeben. Einen Grund dafür, den Racheakt aufzuschieben und künftig noch zuzuschlagen gibt es nicht, zumal das als disziplinierendes und abschreckendes Moment in der beteiligten Szene weit weniger Wirkung hätte, als eine Bestrafung des Abtrünnigen, die auf dem Fuße folgt. Das gilt vergleichbar auch für Racheakte innerhalb der Kreise von PKK-Unterstützern, die es auch in Deutschland gegeben hat. Für diese Terrororganisation war die Notwendigkeit, die Reihen gegebenenfalls mit brutaler Gewalt geschlossen zu halten und Abtrünnige oder Verräter zu bestrafen, in den neunziger Jahren besonders aktuell. Wenn die PKK damals nicht zuschlug, wird das Gründe gehabt haben. Warum das heute anders sein sollte, ist nicht zu erkennen.

28

3.2.3 Günstig für die Klägerin muss sich weiter auswirken, dass der „Verrat" des N1 sich nicht in einer mehr oder weniger anonym-berufsmäßigen Drogenszene abgespielt hat, sondern jedenfalls zum Teil unter Verwandten. Ein Racheakt gegen ihn oder seine Ehefrau würde sich innerhalb der Familie vollziehen. Da das in der Vergangenheit ausgeblieben ist, ist anzunehmen, dass die Familie mäßigenden Einfluss ausgeübt hat. Die lange Zeit ohne Angriff auf die Klägerin lässt vermuten, dass familienintern längst eine Lösung gefunden worden ist und jedenfalls die Klägerin zukünftig, wie bisher auch, unbehelligt bleiben wird.

29

3.2.4 Eine entscheidende Rolle spielt schließlich das Verhalten des Ehemannes der Klägerin. Seinem Verzicht auf die Teilnahme an einem angebotenen Zeugenschutzprogramm geht auch dann, wenn er die damit verbundenen Einschränkungen und Beschwernisse fürchtet, eine Risikoabwägung voraus. Bei einer ernsthaften Bedrohung hätte N1 die Nachteile nach aller Wahrscheinlichkeit zumindest zeitweise hingenommen. Das hat er aber offenbar zu keiner Zeit in Erwägung gezogen. In Zusammenhang mit den übrigen Indizien ist daraus der Schluss zu ziehen, dass er sich sicher fühlt. Die staatsanwaltschaftliche Einschätzung bestätigt diese Folgerung. Vor allen anderen ist N1 in der Lage das Gefährdungspotenzial abzuschätzen, denn er ist aktiver Teil des Drogenhandelsgeschäftes gewesen und kennt daher dessen Praktiken. Wenn er keinen Anlass zu konkreten Vorsichtsmaßnahmen sieht, kann für die Klägerin keine Gefahr bestehen, weder in Deutschland, noch in der Türkei.

30

3.2.5 Auf die Frage, ob es in der Türkei Zeugenschutzprogramme gibt, die der Klägerin zu Gute kommen könnten und ob sie hinreichend effektiv sind, kommt es nicht an.

31

4. Andere zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse liegen in der Person der Klägerin nicht vor.

32

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO.

33

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.