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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 K 3308/05·15.01.2006

Abweisung der Klage gegen Abmarkung und Neuparzellierung nach VermKatG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVermessungs- und KatasterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Aufhebung der amtlichen Abmarkung und Neuparzellierung seines Grundstücks, die zur Vorbereitung des A61-Ausbaus und einer möglichen Enteignung erfolgte. Streitfrage ist die Rechtmäßigkeit der Vermessung, Abmarkung und Katasterzerlegung nach dem Vermessungs- und Katastergesetz NRW. Das Gericht weist die Klage ab: Die Neuparzellierung und Abmarkung sind gesetzlich zulässig, die Grenzen zutreffend ermittelt und der Eigentümer zur Duldung verpflichtet; eine Eigentumsentziehung liegt nicht vor.

Ausgang: Klage gegen Abmarkung und Neuparzellierung des Grundstücks als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bildung neuer Katasterflurstücke und deren Abmarkung sind zur Vorbereitung eines Enteignungsverfahrens bereits vor einer rechtskräftigen Enteignung zulässig, sofern sie nach den Vorschriften des Vermessungs- und Katastergesetzes erfolgt.

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Die Feststellung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sind verbindlich, sofern der Eigentümer keine substantiierten Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vermessung vorträgt.

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Anerkannte oder festgestellte Grenzen gelten als festgestellt (§ 19 Abs. 1, § 21 Abs. 5 VermKatG); soweit die Neuparzellierung rechtmäßig ist, sind Einwendungen des Eigentümers unbeachtlich und der Eigentümer zur Duldung verpflichtet.

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Die katastermäßige Teilung und Abmarkung berühren das Eigentumsrecht nicht im Sinne einer Enteignung und führen nicht notwendigerweise zu Änderungen im Grundbuch; sie begründen für sich genommen keinen rechtswidrigen Eingriff, der Entschädigungsansprüche auslöst.

Relevante Normen
§ 19 Abs. 1 Satz 1 VermKatG NRW§ 21 Abs. 5 VermKatG NRW§ 21 Abs. 5 Satz 5 VermKatG NRW§ 11 Abs. 2 Satz 2 VermKatG NRW§ 11 Abs. 2 Satz 4 VermKatG NRW§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 GBO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer eines 51212 qm großen Grundstücks in N, Gemarkung G1. Das Grundstück wurde landwirtschaftlich genutzt. Es wird für den Ausbau der A 61 in Anspruch genommen, die als alternative Verkehrsführung an die Stelle der A 44 treten soll. Letztere wird im Jahr 2006 durch den Braunkohlentagebau Garzweiler II erreicht und in einem Teilstück durchschnitten.

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Der Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr vom 14. September 2001 weist das Grundstück des Klägers (teilweise, im Umfang von ca. 22685 qm) dem Autobahnausbau zu. Der Planfeststellungsbeschluss vom 14. September 2001 ist vorläufig vollziehbar. Rechtsmittel dagegen wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurück.

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Durch Besitzeinweisungsbeschluss der Bezirksregierung E vom 7. April 2003 wurde die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) mit Wirkung vom 15. April 2003 vorzeitig in den Besitz der für den Straßenbau benötigten Teilfläche des Grundstücks des Klägers eingewiesen. Das dagegen von dem Kläger angestrengte vorläufige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 15. Dezember 2003, 3 L 1565/03).

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Das Grundstück des Klägers wurde danach zur Bildung neuer und selbstständiger Katastergrundstücke vermessen und mit 35 neuen Grenzzeichen versehen. Die Vermessung und die Abmarkung nahm der Beklagte vor. Wegen der Lage der Grenzpunkte und des durch sie gebildeten Grenzverlaufs wird auf die Anlageskizze zur Grenzniederschrift vom 17. Februar 2005 Bezug genommen.

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In dem von dem Beklagten am 17. Februar 2005 durchgeführten Grenztermin erklärte der Kläger, gegen die Neubildung von Grenzen zu sein. Er stimmte der Abmarkung nicht zu.

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Der Beklagte gab das Ergebnis des Grenztermins mit Bescheid vom 7. März 2005, „Bekanntgabe der Abmarkung/amtliche Bestätigung von Grundstücksgrenzen", bekannt. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2005 zurück.

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Der Kläger hat am 23. Juli 2005 Klage erhoben.

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Er beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 7. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 4. Juli 2005 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Widerspruchsbehörde und des Beklagten, der beigezogenen Akte 3 L 1565/03 und den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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1. Der Kläger wendet sich gegen die auf seinem Grundstück stattgefundene Abmarkung vom 17. Februar 2005 zur Kennzeichnung neuer Grundstücksgrenzen und deren amtliche Bestätigung, beides bekannt gegeben durch Bescheid des Beklagten vom 7. März 2005. Die Grundstückszerlegung und die Abmarkung sind ausweislich des Grenztermins unter anderem von der Bundesrepublik Deutschland als Bundesstraßenverwaltung beantragt worden. Sie dienen zur Bildung neuer Katastergrenzen und deren Sichtbarmachung, was zur Vorbereitung eines Enteignungsbeschlusses geschieht.

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2. Die durch den Beklagten durchgeführte Grenzvermessung und die Abmarkung, die dauerhafte und sichtbare Kennzeichnung neuer Grundstücksgrenzen durch Grenzzeichen (hier durch Ton- und Stahlkegel und Grenzsteine), ist rechtmäßig. Anzuwenden ist das zur Zeit der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2005) ab dem 2. März 2005 geltende Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2005 (GV NRW 2005, 174).

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2.1 Der Verlauf der neu gebildeten Grenzen ist zutreffend ermittelt worden. Der Beklagte ist als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ein ausgewiesener Fachmann, der in der Lage ist, die durch den Planfeststellungsbeschluss vom 14. September 2001 nebst dazu gehörigem Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis und die vorläufig vollziehbare Besitzeinweisung vorgegebenen Grundstücksgrenzen korrekt zu vermessen. Substanziierte Einwendungen insoweit erhebt der Kläger nicht.

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2.2 Die von dem Beklagten gekennzeichneten Flurstücksgrenzen gelten als anerkannt (§ 19 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 5 VermKatG).

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2.2.1 Der Kläger hat das Ergebnis der Grenzermittlung nicht durch Erklärung anerkannt, denn er hat durch seinen Vertreter im Grenztermin vom 17. Februar 2005 widersprochen und nach dessen förmlicher Bekanntgabe innerhalb der Monatsfrist durch den Widerspruch Einwendungen erhoben (vgl. § 21 Abs. 5 Satz 5 VermKatG NRW).

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2.2.2 Der Kläger muss sich aber so behandeln lassen, als hätte er die Grenzermittlung anerkannt. Seine Einwendungen sind unbeachtlich, weil die neuen Flurstücksgrenzen rechtmäßig gebildet werden und er sie zur Herstellung neuer Katasterflurstücke nach Recht und Gesetz zu dulden hat.

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2.2.2.1. Das Beklagte hat das dem (früher ungeteilten) Flurstück Nr. 21 -alt- entsprechende Grundstück des Klägers rechtmäßig in neue Katastergrundstücke zerlegt. Die Bildung von Katasterflurstücken kann auf Antrag oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig ist, von Amts wegen statt finden (§ 11 Abs. 2 Satz 2 VermKatG NRW). Neue Flurstücke können auch für Enteignungsverfahren gebildet werden (§ 11 Abs. 2 Satz 4 VermKatG). Die Flurstückszerlegung ist nach diesen Vorschriften sachgerecht zur genauen Abgrenzung des Umfangs der Besitzeinweisung und zur Vorbereitung einer möglichen Enteignung des Klägers geschehen. Der Wortlaut des Gesetzes erlaubt die Bildung neuer Flurstücke zum Zwecke eines Enteignungsverfahrens, nicht erst nach geschehener und rechtskräftiger Enteignung. Auf die Rechtmäßigkeit der möglicherweise künftig notwendig werdenden Enteignung und der Besitzseinweisung kommt es ohnehin nicht an. Einwendungen dagegen muss der Kläger in den Verfahren gegen diese Rechtsakte erheben. Sowohl der der Angelegenheit zu Grunde liegende Planfeststellungsbeschluss wie die Besitzeinweisung sind vollziehbar. Das reicht als sachlich rechtfertigender Grund für die Vornahme einer katastermäßigen Zerlegung aus.

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2.2.2.2 Der Kläger hat die Neuparzellierung seines Grundeigentums zu dulden.

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2.2.2.2.1 Ein Eingriff in das Eigentum ist mit den Maßnahmen des Beklagten nicht verbunden. Die katastermäßige Grundstücksteilung und die darauf beruhende Vermessung berühren als solche das Eigentumsrecht nicht. Die Änderungen wirken sich auch nicht auf die Führung des Grundbuches aus. Die Grundbuchordnung schreibt die Benennung der Grundstücke im Grundbuch nach dem Liegenschaftskataster vor. Das gestattet, dass ein auf einem gesonderten Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer geführtes Grundbuchgrundstück aus zwei Katasterparzellen besteht und nach ihnen benannt wird (§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 GBO). Ein Grundbuchgrundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen (Demharter, GBO, 23. Auflg., München 2000, § 2 Rdn. 18). Die katastermäßige Teilung eines Flurstücks ist der typische Fall derartiger Grundbucheintragungen. Das Vermessungs- und Katastergesetz NRW schreibt vor, dass Liegenschaftskataster und Grundbuch übereinstimmen müssen (§ 11 Abs. 8 Satz 2 VermKatG). Die Übereinstimmung bleibt ohne dass Verwirrungen zu besorgen sind auch dann gewahrt, wenn auf dem Grundbuchblatt des Grundeigentums des Klägers mehrere Flurstücksbezeichnungen vermerkt sind. Nur der umgekehrte Fall, nämlich die Bildung eines größeren, sich über mehrere Grundbuchgrundstücke erstreckenden Flurstücks führt zu Unsicherheiten, weil dann die genauen Abmessungen des Grundbuchgrundstücks unklar werden.

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2.2.2.2.2 Die von dem Kläger eingebrachten Markierungszeichen greifen nicht rechtswidrig in das Besitzrecht des Klägers ein. Festgestellte (hier: als anerkannt geltende, vgl. oben 2.2) Grenzen sind abzumarken (§ 20 Abs. 1 Satz 1 VermKatG). Den Besitz an den durch die Neuparzellierung gebildeten Flächen hat der Kläger durch die vollziehbare Besitzeinweisung vom 7. April 2003 verloren. Soweit die Grenzzeichen den ihm verbliebenen Besitz berühren, ist er nach dem Gesetz zur Duldung verpflichtet (§ 20 Abs. 4 VermKatG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.