Vermessungsgebühren: Bestandskraft wegen verspäteten Widerspruchs gegen Gebührenbescheid
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wenden sich gegen Gebührenbescheide eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über eine Teilungsvermessung. Streitpunkt war insbesondere, ob der Bescheid wirksam bekanntgegeben und später durch einen an eine GmbH adressierten Bescheid bzw. durch Abrede „aufgehoben“ worden sei und ob das Schreiben zur Rechnungsumschreibung als Widerspruch genüge. Das VG hielt den den Klägern zugegangenen Bescheid für wirksam und nicht aufgehoben; das Schreiben stellte keinen (konkludenten) Widerspruch dar. Wegen Fristablaufs trat Bestandskraft ein; Wiedereinsetzung wurde mangels unverschuldeter Fristversäumnis verneint, die Klage blieb erfolglos.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Vermessungsgebührenbescheid wegen Bestandskraft und verspäteten Widerspruchs abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gebührenbescheid wird mit dem Zugang bei dem Adressaten wirksam, wenn eine förmliche Zustellung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
Ein später erlassener, gleichlautender Gebührenbescheid kann die Widerspruchsfrist zugunsten des Betroffenen erneut in Lauf setzen, solange er nach seinem Inhalt uneingeschränkt eine neue Regelung trifft.
Die Aufhebung eines schriftlich zu erlassenden Gebührenbescheides bedarf zumindest einer klaren und eindeutigen Erklärung; eine bloße Adress- oder Rechnungsempfängeränderung genügt hierfür nicht.
Ein Schreiben, das lediglich um Ausstellung einer Rechnung auf einen Dritten bittet, ist ohne eindeutigen Angriff gegen die Gebührenfestsetzung nicht als (auch nicht konkludenter) Widerspruch auszulegen.
Für die behauptete Aufhebung eines wirksam bekanntgegebenen Verwaltungsakts trägt derjenige die materielle Beweislast, der sich auf diese ihm günstige Tatsache beruft.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte nahm auf Bitten eines Architekten L im Februar 2004 eine Teilungsvermessung des Grundstücks S 70 in L1, Gemarkung G1, Flurstücke 1181, 1185-1189 vor. Der Grenztermin fand am 4. März 2004 statt. Die Vermessungsschriften reichte der Beklagte am 15. April 2004 bei dem Katasteramt L1 zur Übernahme in das Liegenschaftskataster ein.
Ebenfalls unter dem 15. April 2004 erstellte der Beklagte unter der Gebührenbescheidnummer 241610 einen Gebührenbescheid über die Vermessungsarbeiten, adressiert an die Kläger. Mit diesen hatte er zuvor keinen Kontakt gehabt. Die Adressierung erfolgte auf Hinweis des Architekten L, der erklärt hatte, die Kläger seien Erwerber der neu vermessenen Grundstücke und hätten sich im notariellen Kaufvertrag zur Übernahme der Vermessungskosten verpflichtet.
Unter dem 4. Mai 2005 ergingen zwei Gebührenbescheide über dieselben Vermessungsleistungen und mit derselben Gebührenbescheidnummer, einer an die Kläger, einer an die Firma E GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist. Die Heranziehung der E GmbH erfolgte, weil der Kläger darum bat, die Rechnung für die Vermessung der Grundstücke auf seine Firma auszustellen. Der Kläger hatte mit dem Zeugen F darüber telefoniert und die Bitte um geänderte Ausstellung der Rechnung zusätzlich in einem Schreiben vom 28. Juni 2004 geäußert.
Zahlungen gingen nicht bei dem Beklagten ein. Er erinnerte die Kläger unter dem 3. Juni 2004, 9. Juli 2004 und 13. August 2004 und mahnte sie unter dem 3. Februar 2005, jeweils unter Hinweis auf einen Gebührenbescheid vom 15. April 2004. Unter dem 3. März 2005 teilte der Kläger mit, der ursprüngliche Kaufvertrag über das vermessene Grundstück sei im Oktober 2004 einverständlich und wirksam aufgehoben worden, der Beklagte möge sich nunmehr an den Auftraggeber wenden. Der Beklagte wies unter dem 22. März 2005 auf die aus seiner Sicht eingetretene Bestandskraft des Gebührenbescheides vom 4. Mai 2004 (241610) hin und kündigte unter dem 20. April 2005 die Vollstreckung an.
Die Kläger erhoben unter dem 22. April 2005 Widerspruch, den die Bezirksregierung E1 mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2005 (zugestellt am 22. Juni 2005) wegen Versäumnis der Widerspruchsfrist zurück wies.
Die Kläger haben am 22. Juli 2005 Klage erhoben.
Sie beantragen,
die Gebührenbescheide des Beklagten vom 15. April 2004 und 4. Mai 2004, beide zu der Nr. 241610, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 20. Juni 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Einzelrichter hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Büroleiters des Beklagten, F, als Zeugen. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2006 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Widerspruchsbehörde und den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Heranziehung der Kläger zu Gebühren für die Teilungsvermessung des Grundstücks S 70 in L1 durch an die Kläger adressierten Gebührenbescheid vom 4. Mai 2004 (Gebührenbescheidnummer 241610) ist bestandskräftig.
1. Der Beklagte hat über die streitigen Vermessungsgebühren möglicherweise mehrere offenbar gleich lautende und mit der gleichen Gebührennummer versehene Bescheide erstellt und abgesandt, und zwar wohl an eine Fa. U1 unter dem 15. April 2004, an die Kläger unter dem gleichen Datum, an die Kläger unter dem 4. Mai 2004 und an die Fa. E GmbH ebenfalls unter dem 4. Mai 2004. Es hat sich aus den Akten und durch die Beweisaufnahme nicht sicher klären lassen, welcher dieser Bescheid wann wem zugegangen ist. Der Kläger kann sich nicht erinnern, den Bescheid vom 15. April 2004 erhalten zu haben, will das aber nicht völlig abstreiten. Immerhin enthielten die späteren Zahlungserinnerungen des Beklagten ebenfalls dieses Datum, ohne dass der Kläger Anlass gesehen hätte, zu widersprechen oder auch nur zu remonstrieren, ein Bescheid unter diesem Datum sei an ihn nicht ergangen. Es ist nach den unsicheren Bekundungen des Zeugen F auf der anderen Seite nicht ausgeschlossen, das unter dem 15. April 2004 tatsächlich kein Bescheid an die Kläger gegangen ist und dieses Datum in den Zahlungserinnerungen nur auftaucht, weil es im System" war, wie der Zeuge F erklärt hat.
Aus den Unterlagen, Bürovorgängen und aus der Aussage des Zeugen F ist kein klares Bild zu gewinnen. Der Beklagte schreibt Gebührenbescheide offenbar auf Zuruf" um, ohne näher zu prüfen, ob der Genannte nach § 13 GebG NRW rechtlich als Gebührenschuldner in Frage kommt und unter mehreren Gesamtschuldnern sachgerecht ausgewählt werden kann. Eine irgend wie geartete Dokumentation findet nicht statt. Vermerke über den Vorgang werden nicht angefertigt. Auch wird die Aufgabe zur Post nicht fest gehalten. Das Erinnerungsvermögen des Zeugen F, der als Büroleiter neben dem Beklagten für die wenig professionelle Gestaltung der Verwaltungsabläufe verantwortlich ist, ist gering. Seine Aussage ist in den Einzelheiten unergiebig. Er gibt eine Beschreibung der sehr formlosen" Handhabung im Büro des Beklagten, kann aber, etwa über die Gründe, warum an die Kläger zwei Mal ein Bescheid erlassen worden ist, nur Vermutungen anstellen. Auch an die zeitlichen Abläufe kann er sich nicht erinnern. Seine Aussage war von Unsicherheiten und Erinnerungsmängeln geprägt und vermittelte den Eindruck einer gewissen Oberflächlichkeit bei der büromäßigen Behandlung von Gebührenangelegenheiten. Er ist kein verlässliches Beweismittel. Von einer Befragung des Beklagten persönlich, der trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens den Termin zur mündlichen Verhandlung ohne glaubhaft gemachte Entschuldigung nicht wahr genommen hat, wird nach dem Ergebnis der Vernehmung des Zeugen F abgesehen. Es ist ausgeschlossen, dass der Beklagte selbst, der Gebührenveranlagungen auf den Büroleiter delegiert hat, irgend etwas zur Sachverhaltsaufklärung beitragen kann, was über die - unzureichenden - Angaben des Zeugen F hinaus geht.
2. Fest steht nach dem Akteninhalt und den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung allerdings, dass er den Bescheid vom 4. Mai 2005 erhalten hat. Damit wurde der Verwaltungsakt zur Gebührenveranlagung gegen ihn und die Klägerin wirksam. Es handelt es sich nach der unzweideutigen Formulierung des Bescheides um eine Kostenentscheidung. Sie genügte den Mindestvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 GebG NRW. Ist den Klägern zuvor schon ein gleich lautender Bescheid unter dem 15. April 2004 zugegangen, würde es sich nach der uneingeschränkten Fassung des Bescheides vom 4. Mai 2004 um einen Zweitbescheid handeln, der den Rechtsweg und die Widerspruchsfrist zu Gunsten der Kläger erneut eröffnete bzw. verlängerte. Der Bescheid setzte die Kostenschuld der Kläger auf 4176,- Euro fest. Eine förmliche Zustellung ist weder im Gebührengesetz (§ 17 GebG NRW) noch in der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 ÖbVermIng BO) vorgesehen.
3. Den Klägern ist der Gebührenbescheid vom 4. Mai 2004 alsbald zugegangen. Dabei mag dahin stehen, ob sie den Bescheid am gleichen Tag erhalten haben und der Kläger noch an diesem Tag auch den Zeugen F angerufen hat. Jedenfalls hielten die Kläger den Bescheid im Mai 2004 in Händen, denn der Kläger will in diesem Monat mit dem Zeugen F gesprochen und ihn gebeten haben, die Rechnung auf seine Firma auszustellen. Das ist nur verständlich, wenn er zu dieser Zeit die Heranziehung bereits kannte. Der Bescheid vom 4. Mai 2004 ist den Klägern mit Willen des Beklagten zugegangen. Der Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen, so dass die Monatsfrist des § 70 VwGO in Lauf gesetzt wurde.
4. Der Beklagte hat den Gebührenbescheid vom 4. Mai 2004 später nicht aufgehoben. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der schriftlich zu ergehen hat (§ 14 Abs. 1 GebG NRW) muss, wenn nicht ebenfalls schriftlich, mindestens klar und eindeutig erklärt werden. Eine derartige Erklärung ergibt sich weder aus den Akten, noch hat die Beweisaufnahme das so sicher ergeben, dass vernünftige Zweifel schweigen.
4.1 Schon der Kläger selbst hat eine entsprechende Erklärung des Beklagten nicht deutlich behaupten können. Zu dem Telefongespräch mit dem Zeugen F im Mai 2004 trägt er nur vor, er habe die Abrede - in seiner geschäftlichen Unerfahrenheit - so verstanden, dass er und die Klägerin damit von ihrer Kostenschuld frei gestellt werden sollten. Eine entsprechend ausdrückliche und klare Erklärung des Zeugen F hat er aber nicht behauptet. Der Kläger hat, wie er selbst erklärt, nicht darauf geachtet, sie einzuholen. Die Erklärungen des Zeugen F waren aus Sicht des Klägers nach Treu und Glauben auch nicht so zu verstehen. Der Zeuge F hat ausdrücklich ausgesagt, den Gebührenbescheid in dem Telefongespräch nicht aufgehoben zu haben, das werde in seinem Büro nie getan, es sei in dem kurzen Telefonat eigentlich nur um eine Adressenänderung aus steuerlichen oder sonstigen Gründen gegangen. Daraus muss man schließen, dass der Zeuge den Klägern mit einer äußerlichen Änderung einen Gefallen tun wollte, um diesen die Abrechnung und möglicherweise die steuerliche Veranlagung zu erleichtern, nicht aber einen erlassenen und vollstreckbaren Gebührenbescheid aufheben und gegen einen anderen Kostenschuldner neu erlassen wollte. Ungeachtet der generellen Unzuverlässigkeit des Erinnerungsvermögens des Zeugen F spricht für den Wahrheitsgehalt seiner Aussage eine gewisse Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers und der Umstand, dass die späteren Zahlungserinnerungen an die Kläger gingen. Hätte der Zeuge F sich mit den Klägern unzweifelhaft auf die E GmbH als alleinigen Kostenschuldner geeinigt, hätte er das wahrscheinlich trotz der sonst undurchsichtigen Büroorganisation in seine Unterlagen aufgenommen und dementsprechend die Firma erinnert. Ein unredliches Abweichen von einer getroffenen Vereinbarung oder einer Zusage kann dem Zeugen nicht unterstellt werden. Der Kläger hat im Zeitraum der Zahlungserinnerungen auch nicht ausdrücklich gerügt, nicht mehr Gebührenschuldner zu sein und sich noch mit dem sehr viel späteren Schreiben vom 3. März 2005 nur darauf berufen, die Kostenpflicht sei wegen der Vertragsaufhebung mit dem Grundstücksverkäufer in Oktober 2004 entfallen.
Weiter aufklärbar ist der Sachverhalt nicht, denn an dem Telefonat haben nur der Kläger und der Zeuge F teilgenommen. Etwaige verbleibende Zweifel gehen zum Nachteil der Kläger. Für die Aufhebung eines durch Zugang wirksam gewordenen Verwaltungsaktes tragen Sie die materielle Beweislast, weil sie einen ihnen günstigen Umstand geltend machen wollen.
4.2 In der Übersendung eines Gebührenbescheides an die Firma E GmbH unter dem 4. Mai 2004 liegt keine Aufhebung der zuvor den Klägern bekannt gegebenen Kostenentscheidung. Eine entsprechende Erklärung findet sich darin nicht. Zudem ist der Bescheid nicht an die Kläger gerichtet, so dass er ihnen gegenüber keine Regelung enthalten kann.
5. Die Kläger haben innerhalb der Monatsfrist gegen den Bescheid vom 4. Mai 2004 nicht Widerspruch erhoben. Die Frist lief bis längstens Ende Juni 2004. Der Widerspruch ist schriftlich zu erheben. Das Schreiben des Klägers vom 28. Juni 2004, das einzige Schriftstück, das zeitnah zur Bekanntgabe des Bescheides auf Seiten der Kläger gefasst worden ist, reicht als Widerspruch nicht aus. Darin werden, was die Person der Kläger betrifft, keine Einwendungen gegen die persönliche Kostenschuld erhoben. Erst recht tauchen das Wort Widerspruch" oder eine andere Formulierung, die auf einen Angriff gegen die Gebührenveranlagung dem Grunde nach schließen lassen würde, nicht auf. Aus der Bitte, die Rechnung auf die Firma auszustellen" ließ sich aus dem Schreiben nicht folgern, dass die Kläger persönlich von der Kostenschuld endgültig frei gestellt werden wollten. Die Bitte, eine Rechnung an jemand anders auszustellen, kann im - redlichen wie im unredlichen - Geschäftsleben alle möglichen Gründe haben, zum Beispiel die von dem Zeugen F angesprochene Verlagerung von Aufwand zur Steuerersparnis. Ohne klaren und bestimmten Hinweis, dass die persönliche Inanspruchnahme in der Form eines schon vollstreckbaren Titels (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ernsthaft mit Rechtsmitteln angegriffen werden soll, ergibt sich aus dem Schreiben vom 28. Juni 2004 kein - konkludent erklärter - Widerspruch. Der lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung auf dem Hintergrund der von dem Kläger behaupteten Vereinbarung in dem Telefonat aus Mai 2004 entnehmen. Diese Vereinbarung hatte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht zum Inhalt, dass die Kläger frei werden und der gegen sie gerichtete Gebührenbescheid aufgehoben werden sollte. Auf dem Hintergrund des Telefonates beinhaltete das Schreiben vom 28. Juni 2004 vielmehr die Erinnerung an eine Adressenumschreibung pro forma" aus Gefälligkeit, damit die Kläger ihre finanziellen Angelegenheiten intern vorteilhafter gestalten konnten, aber keine echte Rechtsänderung zu ihren Gunsten und zu Lasten des Beklagten und damit kein Rechtsmittel.
Ein unzweideutiger Widerspruch für die Kläger liegt frühestens im Schreiben des Klägers vom 3. März 2005 und ausdrücklich erst in dessen Schreiben vom 22. April 2005. Das datiert deutlich nach Ablauf der im Juni 2004 abgelaufenen Widerspruchsfrist von einem Monat.
6. Eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gemäß § 32 VwVfG kann nicht gewährt werden. Der Irrtum des Klägers, seine und der Klägerin Heranziehung sei durch die Ausstellung des Gebührenbescheides auf die Fa. E GmbH gegenstandslos geworden, stand von Anfang an auf schwachen Füßen. Er konnte nach den Zahlungserinnerungen durch den Beklagten nicht aufrecht erhalten werden. Spätestens mit der zweiten Zahlungserinnerung vom 9. Juli 2004, die nach dem Schreiben des Klägers vom 28. Juni 2004 erfolgte, waren die objektiven Unklarheiten entfallen, die den Kläger möglicherweise hatten irren lassen und ihn hinderten, das Rechtsmittel einzulegen. Es musste ihm klar sein, dass der Beklagte an seinem Gebührenbescheid fest hielt und seine, des Klägers, Auffassung nicht teilte. Stutzig hätte den Kläger auch machen müssen, dass in den Zahlungserinnerungen ein aus seiner Sicht falsches Datum enthalten war (15. April 2004). Der Kläger hätte Rechtsrat einholen und den bis dahin versäumten Widerspruch innerhalb von zwei Wochen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) nachholen können und müssen. Das hat er fahrlässig und damit schuldhaft unterlassen.
7. Ein Anspruch auf Aufhebung eines bestandskräftigen Gebührenbescheides vom 4. Mai 2005 besteht nicht. Die Widerspruchsbehörde hat nicht zur Sache entschieden. Sie hat sich ausdrücklich auf die Versäumnis der Widerspruchsfrist nach § 70 VwVfG berufen. Nichtigkeitsgründe gemäß § 44 VwVfG liegen nicht vor, auch wenn der Gebührenbescheid vom 4. Mai 2004 die Kläger im Ergebnis rechts- oder ermessensfehlerhaft als Kostenschuldner in Anspruch genommen hätte. Darin läge jedenfalls kein schwerer und vor allem kein offenkundiger Mangel, weil die Kläger ihre Gebührenschuld in der Korrespondenz mit dem Beklagten selbst zunächst nicht in Frage gestellt haben.
8. Der Gebührenbescheid vom 15. April 2004, wenn er überhaupt wirksam geworden ist, geht in dem Zweitbescheid vom 4. Mai 2004 auf. Er hat seine selbstständige Bedeutung verloren, so dass er mangels Beschwer der Kläger nicht aufgehoben zu werden braucht.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 VwGO, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.