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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 K 3195/08·17.12.2008

Klage gegen Duldungsverfügung zur Einmessung: Aufhebung für Verladerampe, sonst Abweisung

Öffentliches RechtVermessungs- und KatasterrechtBaurecht/BauaufsichtsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert die Aufhebung einer Duldungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung zur Einmessung von Betriebsgebäuden. Das Gericht erklärt Klageteile gegen bereits aufgehobene oder bereits eingemessene Objekte für unzulässig. Die Anordnung zur Einmessung der seit 1997/98 bestehenden Verladerampe wird aufgehoben, weil die Behörde verfahrensrechtlich nicht hinreichend bestimmt aufgefordert hat. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Duldungsverfügung für die Verladerampe aufgehoben, die übrigen Anordnungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klage ist unzulässig, soweit kein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse besteht, etwa weil die Behörde den angefochtenen Verfügungsbestandteil zuvor aufgegeben hat und der Kläger den Klageantrag nicht entsprechend angepasst hat.

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Für die Anordnung der Duldung einer vom Katasteramt durchzuführenden Gebäudeeinmessung im Wege der Ersatzvornahme sind die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritte maßgeblich; die Behörde hat den Verpflichteten über die Verfahrensregelungen zu informieren und zur Beantragung der Einmessung aufzufordern.

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Die Verfahrensregelungen des § 19 Abs. 3 DVOzVermKatG gelten sinngemäß auch für Gebäude oder Anbauten, die vor Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden.

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Fehlt eine hinreichend bestimmte Aufforderung, die das konkret einzumessende Bauwerk bezeichnet, ist eine darauf gestützte Duldungsverfügung rechtswidrig und die Verpflichtete braucht die Einmessung nicht zu dulden.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 VermKatG§ 16 Abs. 2 VermKatG§ 16 Abs. 3 VermKatG in Verbindung mit § 19 DVOzVermKatG§ 19 Abs. 3 DVOzVermKatG§ 155 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO

Tenor

Die Duldungsverfügung mit Androhung eines Zwangsgeldes des Beklagten vom 31. März 2008 in der Form, die sie durch die Erklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2008 erhalten hat und soweit sie sich auf die Verladerampe an der Gewerbehalle auf dem Grundstück in X, G1 (genehmigt durch Bauschein Nr. 000/97 der Gemeinde X) bezieht, wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens, der Beklagte 1/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist als Gesellschafter bürgerlichen Rechts als Eigentümer des Grundstücks Mstraße 97 in X, G1, G2, im Grundbuch eingetragen (Amtsgericht L, Grundbuch von T, Blatt 3338).

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Das Grundstück ist gewerblich bebaut. Zu dem Betriebsgebäude gehört unter anderem eine Laderampe. Die Baugenehmigung für die Laderampe ist am 18. Juni 1997 beantragt worden, die Genehmigung wurde am 2. Juli 1998 unter der Nr. 000/97 durch das zuständige Bauaufsichtsamt der Stadt X erteilt. In der Folgezeit wurde die Laderampe errichtet und in Gebrauch genommen. Eine Fertigstellungsanzeige und eine Schlussabnahme sind in den dem Gericht vorgelegten Bauakten nicht dokumentiert.

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Im Zusammenhang mit weiteren  baurechtlich genehmigten  Baumaßnahmen auf dem Grundstück (Bauscheine 000/04, Neubau einer Stückgutumschlaghalle mit Büro und Kfz.Stellplätzen, Bauschein 000/06, Eingangsanlage Betriebsgebäude) erging unter dem 17. April 2007 die Aufforderung seitens des Beklagten, die neu errichteten Bauten einmessen zu lassen. Da der Kläger dem nicht nachkam, erließ der Beklagte unter dem 31. März 2008 eine "Duldungsverfügung mit Androhung eines Zwangsgeldes" und ordnete an, den Mitarbeitern des Messtrupps des Kreises W, die mit den örtlichen Arbeiten zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster zum Zweck der Gebäudeeinmessung beauftragt seien, das Betreten des Grundstücks zu gestatten. Als Termin zur Durchführung der örtlichen Arbeiten war der 6. Mai 2008 festgesetzt.

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Der Kläger widersprach unter dem 28. April 2008 mit dem Hinweis, er habe die Vermessungsarbeiten in eigener Regie in Auftrag gegeben.

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Am 29. April 2008 hat der Kläger Klage erhoben.

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Die Einmessung der neuen Stückgutumschlaghalle mit Büro und der Eingangsanlage des Betriebsgebäudes ist am 13. Mai 2008 durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfolgt, der dem Kreiskatasteramt das Vermessungsergebnis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht hat. Die Einmessung der schon früher genehmigten und gebauten Verladerampe ist unterblieben.

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In der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2008 hat der Beklagte die Terminsfestsetzung und die Androhung eines Zwangsgeldes in seinem Bescheid vom 31. März 2008 aufgehoben, die Duldungsverfügung jedoch aufrecht erhalten.

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Der Kläger beantragt,

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die Duldungsverfügung mit Androhung eines Zwangsgeldes des Beklagten vom 31. März 2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Dem Gericht haben die Bauakten des Grundstücks des Klägers und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich noch gegen die in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2008 seitens des Beklagten aufgehobenen Verfügungsteile, die Festsetzung eines Vermessungstermins und die Zwangsgeldandrohung, richtet. Insoweit besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr. Der anwaltlich vertretene Kläger hat seinen Klageantrag weder in der mündlichen Verhandlung dem reduzierten Verfügungsgegenstand angepasst noch die lange Zeit bis zum Verkündungstermin dazu genutzt. Eine Änderung des Klageantrages von Amts wegen verstößt gegen die prozessuale Dispositionsmaxime.

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2. Ebenfalls unzulässig ist die Klage, soweit die Ordnungsverfügung vom 31. März 2008 die Duldung der Einmessung der neuen Stückgutumschlaghalle mit Büro und der Eingangsanlage des Betriebsgebäudes zum Gegenstand hatte. Diese Bauvorhaben sind verwirklicht und eingemessen, das Ergebnis liegt der Katasterbehörde zur Übernahme vor. Ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung einer Duldungsanordnung für eine von dem Beklagten vorzunehmende Einmessung besteht nicht mehr, weil fest steht, dass der Beklagte sie nicht mehr durchführen wird. Auch auf diese, von dem Kläger selbst herbeigeführte prozessuale Situation hat er prozessrechtlich bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung und bis zum Verkündungstermin nicht reagiert.

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3. Die Klage gegen die von dem Beklagten aufrecht erhaltene Anordnung zur Duldung einer Einmessung der seit 1997/1998 vorhandenen Verladerampe ist begründet. In dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war der Beklagte nicht berechtigt, von dem Kläger die Duldung einer durch das Katasteramt durchgeführten Gebäudeeinmessung auf dem Grundstück Mstraße 97 in X, G1 zu verlangen.

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3.1 Die Ordnungsverfügung vom 31. März 2008 beruht auf § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3 VermKatG. Sie dient der Durchsetzung einer Gebäudeeinmessungspflicht aus § 16 Abs. 2 VermKatG, die der Kläger nach Auffassung des Beklagten nicht erfüllt hat. § 16 Abs. 3 VermKatG in Verbindung mit § 19 DVOzVermKatG ermächtigt die Behörde in derartigen Fällen, die Gebäudeeinmessung auf Kosten des Verpflichteten zu veranlassen.

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3.2 Für das Verfahren bei Gebäudeeinmessungen, die im Wege der "Ersatzvornahme" durch die Katasterbehörde durchgeführt werden, gilt § 19 Abs. 3 DVOzVermKatG, soweit sinngemäß anwendbar, auch für vor Inkrafttreten der Verordnung vom 25. Oktober 2006 errichtete Gebäude oder Gebäudeanbauten. Danach fordert die Behörde den Verpflichteten unter Information über die Verfahrensregelungen auf, die erforderliche Gebäudeeinmessung bei einer Vermessungsstelle zu beantragen. Wird der Antrag nicht innerhalb eines Monat nachgewiesen, veranlasst die Katasterbehörde die Einmessung und macht die Kosten geltend. Diese Verfahrensschritte sind die Voraussetzung für eine Duldungsverfügung, wie sie gegen den Kläger ergangen ist. Der betroffene Grundstückseigentümer braucht die Einmessung nicht zu dulden, wenn die Behörde verfahrensrechtlich die zu einer Einmessung im Wege der Ersatzvornahme vorgeschriebenen Schritte nicht ergriffen hat.

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3.3 Der Kläger ist nicht in der gebotenen hinreichend bestimmten Form aufgefordert worden, die auf seinem Grundstück schon 1997/1998 errichtete Verladerampe an dem Betriebsgebäude auf dem G1 einmessen zu lassen. Der Beklagte hat den Kläger als Gesellschafter der M1 GbR zwar schon unter dem 17. April 2007, erneut unter dem 25. September 2007 und wiederum und diesmal gegen Empfangsbekenntnis mit Schreiben vom 7. November 2007 zur Gebäudeeinmessung aufgefordert. Unter dem 10. Januar 2008 ist die GbR über die Höhe der Gebühren informiert worden, ehe dann unter dem 31. März 2008 die Duldungsverfügung an den Kläger (und parallel an seinen Mitgesellschafter) erlassen wurde. Wie sich der ursprünglichen Aufforderung vom 17. April 2007 aber entnehmen lässt, bezogen sich die Aufforderungen zur Gebäudeeinmessung auf die Gebäude "Betriebsgebäude, Halle" und die Baugenehmigungsverfahren mit den Bauscheinnummern 000/04 und 000/06. In den späteren Schreiben sind diese Angaben nicht verändert oder korrigiert worden. An einer hinreichend bestimmten Aufforderung, die mit Bauschein Nr. 000/97 genehmigte Verladerampe einzumessen fehlt es.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenteilung entspricht dem Anteil des jeweiligen Prozesserfolges bzw. Unterliegens. Insgesamt war streitig die Duldung der Gebäudeeinmessung von drei Objekten. Zwei davon hat der Kläger nach Klageerhebung einmessen lassen. Er hat damit der Aufforderung des Beklagten in der Sache nachgegeben und einer Einmessung von Amts wegen den Boden entzogen. Wegen des dritten Bauobjektes hat der Kläger obsiegt. Die Festsetzung eines Einmessungstermins und die Androhung von Zwangsmitteln, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen hat, wirken sich auf die Kostenverteilung nicht aus.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.