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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 K 2690/08·27.08.2008

Klage gegen Gebührenbescheid wegen Teilungsvermessung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Gebührenbescheid über 300 € für die Übernahme neu gebildeter Flurstücke in das Liegenschaftskataster an. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage als verspätet nach §74 VwGO ab und versagte Wiedereinsetzung. In der Sache stellte das Gericht fest, dass die Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand (§3 GebG) zu bemessen ist und drei Gebühren berechtigt waren.

Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheid wegen verspäteter Klageerhebung nach §74 VwGO und in der Sache unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid muss gemäß §74 Abs.1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden; bei Versäumnis ist die Klage unzulässig.

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Eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist ist zu versagen, wenn der Kläger das Versäumnis nicht ohne eigenes Verschulden darlegt; Alter oder Urlaub des Klägers begründen ohne weitere Umstände kein unverschuldetes Versäumnis.

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Die Bemessung einer Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand der beantragten Amtshandlung (§3 Gebührengesetz) und nicht allein nach der vom Beteiligten "bestellten" Anzahl von Parzellen.

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Die Postzustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde und erbringt den vollen Beweis für die darin beurkundeten Zustellungs- und Empfangstatbestände.

Relevante Normen
§ 74 VwGO§ 74 Abs. 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 3 Gebührengesetz§ 154 VwGO§ 167 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Ter Weg 82 in H, G1. Auf seinen und der Miteigentümerin Antrag hin wurde das Grundstück geteilt. Die Teilungsvermessung nahm der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur C vor, der mit Antrag vom 26. September 2007 die Übernahme seiner Grenzermittlungen in das Liegenschaftskataster beantragte. Der Beklagte übernahm drei neu gebildete Flurstücke (G2, G3 und G4) mit einer Gesamtfläche, die dem früheren Flurstück G1 entsprach, in das Kataster.

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Der Kläger hatte in der Grenzverhandlung vom 30. August 2006 erklärt, die Kosten der Vermessung und der Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster zu tragen. Wegen der Übernahmekosten zog der Beklagte ihn mit Gebührenbescheid vom 15. Oktober 2007 zu Vermessungsgebühren in Höhe von 300, Euro heran. Berechnet war die Gebühr mit einem Gebührensatz von 100, Euro für jedes neu entstandene, in das Kataster übernommene Flurstück.

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Der Kläger erhob unter dem 2. November 2007 Widerspruch, den die Bezirksregierung Düsseldorf mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2008 zurück wies. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 7. März 2008 zugestellt.

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Der Kläger hat am 8. April 2008 Klage erhoben.

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Er trägt vor: Die Gebührenerhebung sei nur in Höhe von 200, Euro gerechtfertigt. Er habe nur die Abtrennung von zwei bebauten Parzellen beantragt, also müsse er auch nur für zwei Parzellen bezahlen. Bei der dritten handele es sich in Wahrheit um das Reststück der früheren Parzelle 150. Dafür könne der Beklagte keine zusätzlichen Gebühren verlangen.

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Der Kläger beantragt,

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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2007 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 6. März 2008 insoweit aufzuheben, als darin mehr als 200, Euro an Gebühren für die Teilungsvermessung auf dem Grundstück in H, G1 (alt) festgesetzt worden sind.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und der Widerspruchsbehörde und auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO erhoben worden ist.

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1. Gemäß § 74 Abs. 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben worden sein. Der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 7. März 2008 an diesem Tage zugestellt worden. Die Klage musste deshalb bis spätestens Montag, dem 7. April 2008 bei Gericht eingegangen sein. Das war jedoch nicht der Fall. Die Klageschrift vom 27. März 2008 ist erst am 8. April 2008 und damit verspätet eingegangen.

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2. Wiedereinsetzung in die Klagefrist kann dem Kläger nicht gewährt werden. Was er zur Begründung seines Versäumnisses vorträgt, räumt sein Verschulden nicht aus. Weder, dass er 72 ½ Jahre alt ist, noch, dass er sich drei Wochen in Urlaub befand, haben ihn ernsthaft daran gehindert, rechtzeitig Klage zu erheben. Über den Fristbeginn war er informiert, denn er hat den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Widerspruchsbescheid ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 7. März 2008 persönlich ausgehändigt bekommen. Die Postzustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis der darin beurkundeten Tatsachen erbringt. Zudem hat der Kläger die Klageschrift bereits unter dem 27. März 2008 gefertigt oder fertigen lassen, also weit vor Ablauf der Klagefrist. Wenn absehbar war, dass er gegen Ende des Fristablaufs gehindert war, die Klageschrift rechtzeitig zu unterschreiben und abzusenden, hätte er einen Bevollmächtigten bestellen können, der diese Aufgaben für ihn übernahm.

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3. Die Klage ist zudem unbegründet. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen, den sich der Einzelrichter zu eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Vortrag des Klägers, er habe lediglich zwei Parzellen bestellt, also wolle er nur dafür bezahlen, führt in die Irre. Maßstab für die Verwaltungsgebühr ist nicht die Zahl der "bestellten" Parzellen, sondern der Verwaltungsaufwand, der mit der beantragten Amtshandlung verbunden ist (§ 3 Gebührengesetz). Selbst wenn die "alte" Parzelle G1, so wie er sich das vorstellt, unter dieser Flurstücksnummer erhalten geblieben wäre, hätte das Kataster über die Aufnahme der beiden neuen Parzellen hinaus auch für das Flurstück G1 geändert werden müssen. Denn die Parzelle G1 (alt) hätte auch bei dieser Verfahrensweise einen neuen Zuschnitt, also neue Grenzen, neue Grenzpunkte und einen neuen Flächeninhalt bekommen. Für den Verwaltungsaufwand, den die Aufnahme dieser Änderungen im Liegenschaftskataster verursacht hätte, wäre ebenfalls ein Entgelt zu zahlen gewesen. Die Gebührenerhebung für drei Parzellen ist nicht lediglich Folge der Katastertechnik, sondern sie entspricht dem wahren Verwaltungsaufwand, den das Begehren des Klägers verursacht hat, zwei Grundstücke aus der Parzelle G1 abzutrennen und damit insgesamt drei neue Flurstücke zu bilden.

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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.