Klage auf Baugenehmigung: Anbau im im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§34 BauGB) zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Baugenehmigung für einen Anbau; die Behörde lehnte mit Verweis auf Außenbereich und Landschaftsschutz ab. Nach Ortsbesichtigung stellte das Gericht fest, dass das Grundstück zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehört und das Vorhaben sich in den Bebauungszusammenhang einfügt. Die Ablehnung war rechtswidrig; der Beklagte wird zur Erteilung verpflichtet; der Kläger erhält die Kosten.
Ausgang: Klage auf Erteilung der Baugenehmigung als begründet; Ablehnungsbescheid aufgehoben und Behörde zur Erteilung verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt ein qualifizierter Bebauungsplan, ist die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB zu beurteilen; ein Grundstück gehört zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil, wenn die vorhandene Bebauung und Erschließung einen räumlich geschlossenen Eindruck vermitteln.
Bei der Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist die tatsächliche Wahrnehmung des Ortsbildes maßgeblich; natürliche Elemente wie Bäche begründen nur dann eine Abgrenzung zum Außenbereich, wenn sie den Bebauungszusammenhang optisch und funktional trennen.
Ein Landschaftsplan steht einem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn nach § 34 BauGB Art und Maß der Bebauung dem Ortsbild entsprechen und somit die grundsätzliche Bebaubarkeit gegeben ist.
Wird ein Bauantrag zu Unrecht abgelehnt, besteht ein Verpflichtungsanspruch des Bauherrn auf Erteilung der Baugenehmigung; die Behörde ist zur Aufhebung des Ablehnungsbescheids und zur Erteilung der Genehmigung zu verpflichten.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Dezember 1999 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 21. Dezember 2000 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Bauantrag vom 2. Juni 1999 die Baugenehmigung zur Erweiterung des Wohnhauses auf dem Grundstück H-Straße 00a in E (G1) zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstückes in der H-Straße 00a in E, G1. Unter dem 2. Juni 1999 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Anbau an das bestehende Wohngebäude zur Wohnraumerweiterung der Wohnung im Erdgeschoss.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 6. Dezember 1999 den Antrag mit der Begründung ab, das Grundstück liege im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet. Der Eindruck der Bebauung innerhalb des Landschaftsschutzgebietes solle nicht noch verstärkt werden.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Kläger vom 17. Dezember 1999 wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 21. Dezember 2000 zurückgewiesen. Der B bilde eine natürliche Grenze zwischen der H-Straße östlich und dem westlich gelegenen Außenbereich. Das Wohngebäude des Klägers und die südlich gelegenen Häuser seien eine isolierte Wohnbebauung westlich des Baches.
Der Kläger hat am 10. Januar 2001 Klage erhoben. Er macht geltend, das Baugrundstück sei integrierter Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils B1. Die Bebauung an der H-Straße selbst reiche ins Hintergelände bis zum B und auf dem G1 darüber hinaus. Der Außenbereich beginne westlich der Straße B2".
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Dezember 1999 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 21. Dezember 2000 zu verpflichten, ihm auf seinen Bauantrag vom 2. Juni 1999 die Baugenehmigung zur Erweiterung des Wohnhauses auf dem Grundstück H-Straße 00a in E (G1) zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Einzelrichterin hat die Örtlichkeit am 18. September 2001 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Die Ablehnung des Bauantrages ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den von ihm geplanten Anbau an sein Wohnhaus.
Rechtsgrundlage ist § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegen. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich nach § 34 BauGB. Einen qualifizierten Bebauungsplan für das Flurstück gibt es nicht. Das Grundstück des Klägers liegt noch innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils B1. Das hat die Ortsbesichtigung ergeben. Der zu den Häusern H-Straße 00a und 00b führende Weg ist beidseitig lückenlos bebaut. Der dazu quer verlaufende B unterbricht den Bebauungszusammenhang nicht. Der Bach ist aus westlicher Blickrichtung optisch überhaupt nicht und aus östlicher Sicht erst kurz vor der Brücke wahrnehmbar. Die Brücke selbst ist als solche schon nicht ohne weiteres erkennbar, weil sie einfach den Weg weiterführt. Zudem gibt es auf der Höhe der Wohnhäuser Nr. 00a und 00b auf beiden Seiten keine Uferbepflanzung, der Bach wird hier von den Gebäudeaußenmauern begrenzt. Demgegenüber befinden sich sowohl südlich als auch nördlich der Zuwegung entlang des Baches hohe Bäume und Sträucher. Zu dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung dies- und jenseits des B trägt das dem Wohnhaus des Klägers direkt gegenüber liegende alte Gebäude bei, das teilweise über den B hinüber ragt. Es ist nach wie vor erkennbar, dass die rings um die Brücke gelegenen Häuser früher einmal Teil der ehemaligen Mühle waren und zusammen gehörten. Von der H-Straße aus gesehen schließt erst die Straße B2" den bebauten Bereich optisch klar ab. Dahinter liegen Wiesen und Felder. Warum nicht der B, sondern der B2 an dieser Stelle das trennende Element bildet, erschließt sich bei der Betrachtung aus einer anderen Richtung: Südlich des Wohnhauses Nr. 00b verläuft der Weg B2" parallel zum B. Dort bilden Weg und Gewässer zusammen mit den hohen Bäumen eine natürliche, eindeutig erkennbare Grenze zum Außenbereich. Dann verschwindet der Bach auf der Höhe des Hauses Nr. 00b aus dem Blickfeld, während der Weg, gesäumt von Bäumen und Sträuchern, in nördlicher Richtung weiterläuft. Dadurch übernimmt der Weg an dieser Stelle die Grenzfunktion und rahmt die vorhandene Bebauung ein. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass auch die Gärten der nördlich des Grundstücks des Klägers gelegenen Wohnhäuser über den B hinaus bis zum B2 reichen. Die Gebäude H-Straße 00a und 00b bilden keine isoliert zu betrachtenden Siedlungssplitter.
Das Bauvorhaben des Klägers fügt sich in den Bebauungszusammenhang ein. Der Anbau bleibt hinter der Bebauungstiefe des Nachbarwohnhauses Nr. 00b zurück. Gegen Art und Maß der Bebauung ist nichts zu erinnern. Der Landschaftsplan steht dem Anbau nicht entgegen, da die grundsätzliche Bebaubarkeit gemäß § 34 BauGB gegeben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.