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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 K 2480/04·27.09.2004

Abweisung der Klage: Baugenehmigung für großformatiges Spanntuch wegen Verkehrsgefährdung

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Erteilung einer befristeten Baugenehmigung für ein 12 x 7 m großes Spanntuch an einer Eckfassade; die Behörde lehnte ab und die Bezirksregierung bestätigte den Bescheid. Zentrales Problem war die Gefährdung der Verkehrssicherheit am stark frequentierten Tplatz. Das Gericht stützte sich auf die Polizeistellungnahme und die Ortsbesichtigung und wies die Klage ab, weil die Anlage nach § 13 Abs. 2 BauO NRW die Verkehrssicherheit beeinträchtigt.

Ausgang: Klage auf Erteilung der Baugenehmigung für großformatiges Spanntuch als unbegründet abgewiesen; Anlage gefährdet die Verkehrssicherheit

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Baugenehmigung kann versagt werden, wenn die geplante bauliche Anlage nach § 13 Abs. 2 BauO NRW die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährdet.

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Fachliche Stellungnahmen der zuständigen Polizeibehörde sind als urkundlich verwertbare, fachkundige Äußerungen zur Beurteilung verkehrsrelevanter Auswirkungen einer Werbeanlage verwertbar.

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Die eindeutige Wahrnehmbarkeit und Größe einer Werbeanlage kann die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer so ablenken, dass eine gesteigerte Unfallgefahr vorliegt und dies die Versagung einer Genehmigung rechtfertigt.

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Eine Ortsbesichtigung durch das Gericht kann die sachverständige Einschätzung bestätigen und ist geeignet, konkrete Gefährdungswirkungen im Verkehrsraum festzustellen.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2, 3, § 101 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW§ 154 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 708 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin beantragte unter dem 1. Dezember 2003 eine Baugenehmigung für eine Werbeanlage auf dem Grundstück H-Str. 00 in E. Das Grundstück ist mit einem achtgeschossigen Geschäftshaus bebaut. Die Klägerin beabsichtigte, an der abgeschrägten, zum Tplatz weisenden Gebäudeecke ein Spanntuch (Bannerwerbung) in der Größe von ca. 12 Metern Höhe und 7 Meter Breite anzubringen. Es sollte in etwa von der Dachtraufe bis in Höhe der Fensterreihe des dritten Obergeschosses reichen. Wegen der Einzelheiten von Ausmaß und Standort der geplanten Werbeanlage wird auf die dem Bauantrag beigefügten Unterlagen verwiesen. Die Baugenehmigung sollte nach dem Willen der Klägerin auf fünf Jahre befristet erteilt werden.

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Der Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 18. Dezember 2003 ab, der Klägerin die Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung war ausgeführt: Das Spanntuch in einer Größe von rund 84 qm störe das harmonische Erscheinungsbild des Gebäudes. Es füge den in der Umgebung bereits zahlreich vorhandenen Werbeanlagen eine weitere hinzu, sodass insgesamt eine störende Häufung von Werbeanlagen entstehe. Außerdem gefährde das überdimensionierte Spanntuch die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs.

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Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2004 zurück.

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Die Klägerin hat am 8. April 2004 Klage erhoben.

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Sie beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 18. Dezember 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 18. März 2004 zu verpflichten, ihr entsprechend ihrem Bauantrag vom 1. Dezember 2003 eine Baugenehmigung zum Anbringen einer Werbeanlage (Spanntuch, 12 Meter x 7 Meter) an die Eckfassade des Hauses auf dem Grundstück H-Str. 00, Gemarkung G1, zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine durch den Berichterstatter durchgeführte Ortsbesichtigung. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ortsterminsprotokoll vom 24. September 2004 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Vorsitzende entscheidet als Berichterstatter im Einverständnis mit den Beteiligten allein und ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§ 87a Abs. 2, 3, § 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Die geplante Werbeanlage verstößt gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. Sie gefährdet die Sicherheit des Verkehrs auf der H-Straße und dem Tplatz.

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Der Beklagte hat zur Stützung seiner Ablehnungsbegründung die Stellungnahme des Polizeipräsidiums E vom 31. Oktober 2003 in die Akten aufgenommen. Die Stellungnahme ist in einem Parallelverfahren zur Frage der Anbringung einer Plakatgroßfläche an demselben Haus ergangen, an das die Klägerin ihre Werbeanlage hängen will. Die Einschätzung der Polizei ist als sachverständige Äußerung der fachkundigen und in erster Linie zur Beurteilung der Auswirkungen einer Werbeanlage auf den Verkehr berufenen Behörde im vorliegenden Verfahren urkundlich verwertbar. Die Polizeibehörde hat darin ausgeführt:

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„Die H-Straße ist eine stark befahrene innerörtliche Straße und dient der direkten Verbindung zwischen südlicher Innenstadt und Hauptbahnhof. Am Tplatz treffen 6 Straßen aufeinander. Die Verkehrsführung ist heute ähnlich einem signalgeregelten Kreisverkehr, in dem jedoch die stärkste Beziehung und der Schienenverkehr direkt geführt sind. Damit verbleiben auf der Kreisfahrbahn die untergeordneten Fahrbeziehungen und Abbiegeverkehre. Rund um den Tplatz sind eine Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften, Vergnügungsstätten und Hotelbetriebe vertreten, die mit großflächigen, beleuchteten Werbemaßnahmen auf ihre Betriebe hinweisen und auf den Verkehrsteilnehmer einwirken. Der Tplatz ist als Unfallhäufungsstelle ausgewiesen, Verstöße durch Nichtbeachten des Rotlichtes von Lichtsignalanlagen sind eine der wesentlichen Unfallursachen. Im angesprochenen Bereich wird von den Verkehrsteilnehmern ein hohes Maß an Aufmerksamkeit gefordert. Einer weiteren Beeinflussung durch Werbemaßnahmen stimme ich nicht zu."

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Die Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter hat die inhaltliche Richtigkeit dieser fachlichen Einschätzung bestätigt. Der Tplatz gehört zu den Hauptverkehrsdrehscheiben der Innenstadt. Wer aus Richtung X Platz kommt und auf dem Tplatz links abbiegen will, muss sich zunächst in die H-Straße einfädeln, sich dann, unter Umständen durch einen Fahrbahnwechsel oder durch direktes Kreuzen, nach links orientieren und dabei schon nach kurzer Strecke auf die am Beginn des Kreisverkehrs stehende Ampel und die sich davor eventuell rückstauenden Verkehrsteilnehmer achten. Zugleich muss man mit von rechts einscherenden Kraftfahrzeugen rechnen, deren Fahrer die Situation zu spät erkannt haben und ihren Fehler noch zu korrigieren suchen. Letzteres müssen auch die aus Richtung Bahnhof kommenden Linksabbieger beachten. Die Gesamtsituation ist nicht unübersichtlich, verlangt aber volle Konzentration. Der beschriebene, links abbiegende Verkehr fährt direkt auf die Eckfassade des Gebäudes H-Straße 00 zu. Wird dort das von der Klägerin beantragte Spanntuch angebracht, wird die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer aus dem Verkehrsraum ab und in die Höhe gezogen. Die Gefahr eines Fahrfehlers mit der Folge eines Unfalls steigt.

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Selbst Fußgängern verlangt die Überquerung der H-Straße in Höhe des Hauses Nr. 00 Aufmerksamkeit ab. Die in Richtung Innenstadt führende Fahrbahn ist derzeit nicht beampelt. In der Straßenmitte ist auf den Verkehrsinseln nur wenig Platz, die von links und rechts kommenden Straßenbahnen verschärfen die Gefahrenlage. Der Blick nach oben (zu der geplanten Werbeanlage der Klägerin) erschwert die notwendige Um- und Vorsicht im Straßenraum.

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Die Werbeanlage der Klägerin verschärft die Gefahrenlage, obwohl sie eine unter mehreren und nicht die einzige ist, die im Bereich der Obergeschosse der Häuser angebracht werden soll. Auch das hat die Ortsbesichtigung ergeben. Die in der gleichen Blickrichtung liegenden sonstigen Werbeträger sind wesentlich kleiner und überwiegend tiefer platziert. Ihre Auffälligkeit bleibt weit hinter derjenigen einer 84 qm großen Spanntuchfläche zurück. Die geplante Anlage der Klägerin wird das vorhandene Ablenkungspotenzial jedenfalls für den stadteinwärts fahrenden und insbesondere für den links über den Tplatz abbiegenden Verkehr deutlich verstärken.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.

21

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 708, 711 ZPO.