Aufhebung von Katastergebühr: einheitlicher Antrag auf Vermessungsunterlagen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten Vermessungsunterlagen für zwei aneinandergrenzende Grundstücke in einem einheitlichen Schriftsatz. Die Behörde stellte für jedes Flurstück getrennte Auszüge aus und verlangte zweimal die Gebühr. Das Gericht hob den Gebührenbescheid auf, da die Unterlagen ohne Ergänzung für beide Vermessungsvorhaben ausreichten und nach den Ergänzenden Regelungen nur eine Gebühr anfiel. Erstattungsanspruch nach §21 GebG NRW bejaht.
Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheid erfolgreich; Bescheid aufgehoben und Erstattung von 100,00 EUR angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Bei Gebäudeeinmessungen definiert sich das Vermessungsvorhaben grundsätzlich durch das jeweilige Gebäude auf einem als selbstständig zu bewertenden Grundstück; die Gebühr fällt je Vermessungsvorhaben an.
Die Ergänzenden Regelungen zu Tarifstelle 2.4.1 räumen während der Geltungsdauer der Vermessungsunterlagen eine gebührenfreie Verwendung für weitere Vermessungsvorhaben auf mindestens in einem gemeinsamen Grenzpunkt angrenzenden Grundstücken ein, soweit die Unterlagen ohne Ergänzung ausreichen.
Werden Vermessungsunterlagen in einem einheitlichen Antrag für mehrere angrenzende Grundstücke beantragt und sind die Unterlagen ohne Ergänzung für die weiteren Vermessungsvorhaben ausreichend, ist nur eine Gebühr zu erheben; die Katasterbehörde darf ohne ausdrücklichen Hinweis des Antragstellers nicht von dieser Auslegung abweichen.
Zu Unrecht erhobene Gebühren sind nach §21 Abs.1 GebG NRW erstattungsfähig, wenn ein Gebührenbescheid aufgehoben wird.
Tenor
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 19. März 2009 (00-00/EII- 000/09) wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern 100,00 Euro zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.
Tatbestand
Die Beklagte forderte die S GmbH mit Bescheid vom 9. März 2009 auf, ihr Bauvorhaben (zwei Garagen) auf den Grundstücken in N, Am U 5 und 7, G1, G2 katastertechnisch einzumessen. Die annähernd gleich großen Grundstücke liegen längsseits parallel hintereinander zur Straße Am U und haben eine gemeinsame Grenze. Sie sind in der Hauptsache mit je einer Doppelhaushälfte bebaut.
Die Kläger erhielten den Vermessungsauftrag und beantragten bei der Beklagten unter dem 13. März 2009 die Ausfertigung von Vermessungsunterlagen für "das/die oben genannte/n Grundstück/e". Im Betreff waren die Flurstücke G1 und G2 in einer Zeile unmittelbar nebeneinander aufgeführt. Das gleiche gilt für die Angabe der Lage (postalische Adresse).
Die Beklagte erteilte die beantragten Auszüge getrennt für die beiden Flurstücke unter den Aktenzeichen 127/09 (G1) und 128/09 (G2). Sie erhob von den Klägern mit zwei Gebührenbescheiden vom 19. März 2009 für jedes Flurstück gesondert Katastergebühren in Höhe von jeweils 100, Euro.
Die Kläger haben am 8. April 2009 Klage erhoben.
Sie beantragen,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 19. März 2009 (0099/EII 000/09) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern 100,00 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
1. Für die Erteilung von Vermessungsunterlagen gilt dem Grunde nach Tarifstelle 2.4.1 des Vermessungsgebührentarifs zur Vermessungsgebührenordnung NRW. An den in der Tarifstelle genannte Gebührensatz von 80, Euro tritt für die Durchführung von Gebäudeeinmessungen eine Gebühr von 100, Euro gemäß der Satzung der Stadt N über die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Vermessungsunterlagen vom 18. November 2002. Die Satzung beruht auf § 2 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW.
2. Die Gebühr fällt grundsätzlich je Vermessungsvorhaben an. Bei Gebäudeeinmessungen ist das Vermessungsvorhaben das jeweilige Gebäude auf einem als selbstständig zu bewertenden Grundstück. Aneinander gebaute Doppelhaushälften auf zwei benachbarten Katastergrundstücken ergeben beispielsweise zwei Vermessungsvorhaben (VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2003, 4 K 2375/03).
3. Die Kläger haben zwei Vermessungsvorhaben betrieben, denn sie sollten zwei Gebäude (Garagen) auf zwei selbstständigen Grundstücken einmessen. Die Gebühr für die dazu beantragten Vermessungsunterlagen ist gleichwohl nur ein Mal (für das G1) angefallen. Für die Einmessung auf dem G2 greift die Gebührenfreiheit aus Nr. 2 Satz 2 der Ergänzenden Regelungen zu Tarifstelle 2.4.1 ein.
3.1 Nach Nr. 2 Satz 2, 3. Spiegelstrich der Ergänzenden Regelungen zu Tarifstelle 2.4.1 ist während der Geltungsdauer der Vermessungsunterlagen (18 Monte) gebührenfrei die Verwendung der Vermessungsunterlagen für weitere Vermessungsvorhaben auf mindestens in einem gemeinsamen Grenzpunkt angrenzenden Grundstücken, wenn die Vermessungsunterlagen ohne Ergänzung für diese Vermessungsvorhaben ausreichen.
3.2 Die Vermessungsvorhaben, die der Kläger durchgeführt hat, werden auf Grundstücken durchgeführt, die eine gemeinsame Grenze haben, also aneinander angrenzen. Die Vermessungsunterlagen für eines von ihnen reichen ohne Ergänzung auch für das zweite Vermessungsvorhaben aus. Darüber streiten die Beteiligten nicht.
3.3 Der Kläger verwendet die Vermessungsunterlagen für ein Grundstück für das Vermessungsvorhaben auf dem Nachbargrundstück. Das ergeben die Umstände der Antragstellung und die objektiven Verhältnisse. Die Vermessungsunterlagen sind zusammen für beide Vermessungsvorhaben beantragt worden. Der einheitliche Antrag der Kläger führt beide Grundstücke unmittelbar hintereinander auf. Der Antragssatz bezieht sich auf beide Grundstücke. Er wird der Beklagten auf einem Schriftsatz vorgelegt. Den Zusammenhang hat die Beklagte selbst dadurch hergestellt, dass sie das Aufforderungsschreiben zur Garageneinmessung vom 9. März 2009 in eine Urkunde für beide Grundstücke gefasst hat. Darauf nimmt der Antrag der Kläger vom 13. März 2009 erkennbar Bezug. Er konnte nur als Antrag auf Erteilung der Unterlagen für ein Vorhaben mit gleichzeitige Ankündigung der Verwendung für ein zweites Vorhaben verstanden werden, für das die Voraussetzungen von Nr. 2 der Ergänzenden Regelungen offensichtlich vorliegen. Eine Abweichung von der gebührenrechtlichen Privilegierung hätte die Beklagte nur bei einem eindeutigen Hinweis des Klägers annehmen dürfen, er wolle für die zweite Gebäudeeinmessung gesonderte und gesondert in Rechnung gestellte Unterlagen. Ohne einen derartigen Zusatz hat die Katasterbehörde den Antrag lebensnah so auszulegen, dass Kosten nur in dem unvermeidlichen Mindestmaß anfallen.
4. Die Auffassung der Beklagten, die Gebührenermäßigung greife nur ein, wenn Katasterunterlagen bereits erteilt worden seien, sie gelte nicht für Neuanträge, hat wenig für sich. Sie findet im Gebührentarif keine Stütze. Für Vermessungsvorhaben, die mit Zeitdifferenz durchgeführt werden, enthalten die Ergänzenden Regelungen andere Privilegierungstatbestände (Nr. 2 Satz 2, 1. Spiegelstrich; gebührenfrei ist die Verwendung der Vermessungsunterlagen für das ursprüngliche und für nachfolgende Vermessungsvorhaben in dem Gebiet des ursprünglichen Vermessungsvorhabens, wenn es innerhalb von 18 Monaten durchgeführt wird). Die Privilegierung für "weitere" Vermessungsvorhaben auf angrenzenden Grundstücken gilt demgegenüber für solche, die in einem Zuge zusammen durchgeführt und für die gleichzeitig Vermessungsunterlagen benötigt werden. Werden sie zusammen in einem Antrag genannt, ergibt die Auslegung stets den Willen des Vermessungsingenieurs, einen Satz Vermessungsunterlagen zu erhalten, der für die weiteren Grundstücke mit verwendet werden soll.
5. Der Rückerstattungsanspruch der Kläger folgt aus § 21 Abs. 1 GebG NRW.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.