Vermessungsgebühren: Gebührenpflicht bei vier Gebäudeeinmessungen trotz geschlossener Bauweise
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Aufhebung von Gebührenbescheiden für Vermessungsunterlagen zu vier Gebäudeeinmessungen (zwei Doppelhaushälften). Streitpunkt ist, ob nach der ergänzenden Regelung zu Tarifstelle 2.4.1 eine Einfachgebühr anzuwenden ist. Das Verwaltungsgericht bestätigt die zweifache Gebührenfestsetzung: Für jedes Vermessungsvorhaben fällt grundsätzlich eine Gebühr an; die Ausnahme ist eng auszulegen und setzte tatsächliches Aneinandergrenzen der betroffenen Grundstücke voraus.
Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheid wegen Vermessungsunterlagen als unbegründet abgewiesen; zweifache Gebührenfestsetzung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gebührenfestsetzung ist die Zahl der Vermessungsvorhaben maßgeblich; für jedes eigenständige Vermessungsvorhaben ist grundsätzlich eine Gebühr zu erheben.
Die ergänzende Regelung Nr. 3 zu Tarifstelle 2.4.1 ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Einzelgebühr und daher eng und wortgetreu auszulegen.
Mehrere Vermessungsvorhaben werden nur dann zu einer Einfachgebühr zusammengefasst, wenn sie auf demselben oder auf tatsächlich aneinandergrenzenden Grundstücken durchgeführt werden.
Die bloße geschlossene Bauweise (z. B. Doppelhäuser ohne Grenzabstand) begründet für sich genommen kein gemeinsames Vermessungsvorhaben und führt nicht automatisch zur Zusammenfassung mehrerer Vermessungen zu einer Gebühr.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger beantragte unter dem 19. Juni 2002 bei dem Beklagten Vermessungsunterlagen zu katastermäßigen Gebäudeeinmessungen auf den Grundstücken Gemarkung G1, Flurstücke 208 bis 211. Dabei handelt es sich um vier hintereinander angeordnete Grundstücke, auf denen jeweils ein Einfamilienhaus errichtet worden war. Je zwei Häuser waren ohne Grenzabstand aneinander gebaut (Zwei x zwei Doppelhaushälften auf den Flurstücken 208, 209 und 210, 211). Der Beklagte zog den Kläger für die beantragten Amtshandlungen mit zwei Bescheiden vom 26. Juni 2002 zu jeweils 80 Euro Gebühren heran (Kassenzeichen 0000000-1 und 0000000-2) und zwar einmal für die Flurstücke 208 bis 210 und einmal für das Flurstück 211.
Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2003 zurück. Zur Begründung war angeführt: Aus der ergänzenden Regelung Nr. 3 zu der Tarifstelle 2.4.1 des Vermessungsgebührentarifs zur Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden vom 21. Januar 2002 ergebe sich, dass für mehrere Vermessungsvorhaben nur dann eine Einfachgebühr erhoben werde, wenn die betroffenen Grundstücke aneinander grenzten. Das sei hier für die Flurstücke 208 bis 210 der Fall, nicht aber mehr für das Flurstück 211. Deshalb sei die Gebühr zwei Mal angefallen.
Der Kläger hat am 7. April 2003 Klage erhoben.
Er beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2002 (0000000-1) und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 10. März 2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde und auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Gebührenbescheid ist rechtmäßig.
Zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E verwiesen, die sich der Einzelrichter zu Eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO). Zur Ergänzung und Verdeutlichung:
1. Die Gebührenfestsetzung widerspricht nicht dem Antrag des Klägers. Der Antrag bezog sich auf Vermessungsunterlagen zu bestimmt bezeichneten Gebäudeeinmessungen. Die Zahl der Vermessungsvorhaben ist entscheidend für die Gebührenfestsetzung, nicht die Zahl der angegebenen Flurstücke. Gebäudeeinmessungen sollten an vier Häusern stattfinden, wofür vier Mal die Gebühr aus der Tarifstelle 2.4.1 anfallen konnte. Die zwischen je zwei Häusern bestehende geschlossene Bauweise (Doppelhäuser) ändert nichts daran, dass es um vier Bauobjekte auf vier selbstständig zu bewertenden Grundstücken und damit um Vermessungsunterlagen für vier Vermessungsvorhaben ging.
2. Die ergänzende Regelung zu Tarifstelle 2.4.1 beschränkt zu Nr. 3 allerdings die Gebührenveranlagung für mehrere Vermessungsvorhaben auf eine Gebühr in Höhe von 80,- Euro, wenn die mehrere Vorhaben auf demselben oder auf aneinander angrenzenden Grundstücken" durchgeführt werden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift müssen im Falle der Grundstücksmehrheit die betroffenen Grundstücke aneinander angrenzen, also jedes der zusammengefassten Grundstücke mit jedem anderen eine gemeinsame Grenze aufweisen. Anders lässt sich eine klare und eindeutige Zusammenfassung von als Einheit angesehenen Grundstücken nicht herstellen. Zudem ist die ergänzende Regelung Nr. 3 zu 2.4.1 eine Ausnahme vom Grundsatz, dass für jedes Vermessungsvorhaben eine Gebühr anfällt. Ausnahmevorschriften sind eng und wortgetreu auszulegen.
Eine gemeinsame Grenze weisen bei den Vermessungsvorhaben des Klägers jeweils höchstens zwei Grundstücke auf. Das führt zu einer Zusammenfassung von jeweils zwei und zwei Gebäudeeinmessungen, für die der Beklagte die Gebühren für die Amtshandlung Erteilung von Vermessungsunterlagen" erheben darf. Die Berechnungsweise des Beklagten und der Widerspruchsbehörde ist zwar anders, sie läuft aber im Ergebnis ebenfalls darauf hinaus, dass für die vier Vermessungsvorhaben des Klägers mindestens zwei Mal die Grundgebühr von 80 Euro anfällt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.