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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 K 2337/03·19.08.2003

Anfechtungsklage gegen Fällgenehmigung wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrecht/BaumschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügen die Genehmigung einer Nachbarin zum Fällen einer in einer kommunalen Baumschutzsatzung geschützten Fichte auf ihrem Grundstück. Das Verwaltungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil dem Eigentümer die Klagebefugnis fehlt; die Ausnahmegenehmigung verletze seine subjektiv-öffentlichen Rechte nicht. Geltend gemachte Verfahrensmängel wären gegebenenfalls in der Begründetheit zu prüfen.

Ausgang: Klage gegen Fällgenehmigung als unzulässig abgewiesen wegen fehlender Klagebefugnis; Kläger tragen die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anfechtungsklage gegen eine an einen Dritten erteilte Ausnahmegenehmigung einer kommunalen Baumschutzsatzung ist unzulässig, wenn der Grundstückseigentümer durch die Genehmigung nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird.

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Die Erteilung einer Fällgenehmigung an einen Nachbarn begründet für den Eigentümer grundsätzlich keine Klagebefugnis.

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Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen (insbesondere die Klagebefugnis) nicht erfüllt, bleiben geltend gemachte Verfahrensmängel unberücksichtigt; sie wären in der Begründetheit zu prüfen.

4

Kostenentscheidungen und die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Gerichtsbescheids richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und der ZPO.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen mit Datum vom 5. Februar 2002 erteilte Genehmigung zum Fällen einer Fichte. Der nach der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt E vom 18. Dezember 1986 geschützte Baum steht auf dem Grundstück der Kläger (G1). Die Erlaubnis war bis zum 31. Dezember 2005 befristet und wurde ausdrücklich unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.

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Die Kläger beantragen,

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die der Beigeladenen mit Bescheiden vom 5. Februar 2002 erteilte Fällgenehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 4. März 2003 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.

11

Durch die einem Nachbarn (hier der Beigeladenen) erteilte Ausnahme von dem in einer gemeindlichen Baumschutzsatzung enthaltenen Verbot, einen geschützten Baum zu fällen, wird der Eigentümer des Baumes nicht in seinen subjektiv- öffentlichen Rechten verletzt. Ihm fehlt für die Anfechtungsklage gegen die erteilte Ausnahmegenehmigung die Klagebefugnis (OVG NW, Urteil vom 17. April 1997, 11 A 2054/96, NuR 1998, 666=BRS 60 Nr. 219). Auf die von den Klägern gerügten Verfahrensmängel kommt es nicht an, weil diese erst in der Begründetheit der Klage zu prüfen wären.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.