Grundstücksteilung: Keine Genehmigungsfiktion nach Rücknahme des Teilungsantrags
KI-Zusammenfassung
Die Eigentümerin begehrte ein Zeugnis nach § 8 Abs. 3 S. 2 BauO NRW über die fingierte Genehmigung einer beantragten Grundstücksteilung, hilfsweise die Teilungsgenehmigung. Das VG verneinte eine Genehmigungsfiktion, weil die Entscheidungsfrist durch Zwischenbescheid verlängert und der Teilungsantrag anschließend wirksam zurückgenommen worden sei. Den Hilfsantrag hielt das Gericht mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig, da die Klägerin selbst keinen eigenen Genehmigungsantrag gestellt habe. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zeugnis über Genehmigungsfiktion abgewiesen; Hilfsantrag mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeugnis nach § 8 Abs. 3 S. 2 BauO NRW setzt voraus, dass die Teilung nach § 8 Abs. 2 S. 4 BauO NRW als genehmigt gilt; fehlt es an der Genehmigungsfiktion, besteht kein Anspruch auf Zeugniserteilung.
Die Monatsfrist des § 8 Abs. 2 S. 2 BauO NRW kann durch Zwischenbescheid nach § 8 Abs. 2 S. 3 BauO NRW gegenüber dem Bevollmächtigten der Antragsteller um bis zu zwei Monate verlängert werden.
Wird ein Antrag auf Teilungsgenehmigung wirksam zurückgenommen, ist das Teilungsverfahren beendet; ohne fortbestehenden Antrag darf die Behörde das Verfahren nicht weiterführen (§ 22 S. 2 Nr. 2 VwVfG NRW).
Unterzeichnet der Grundstückseigentümer einen Teilungsantrag lediglich zur Abgabe der Teilungserklärung, wird er nicht schon deshalb selbst zum Antragsteller; Teilungserklärung und Genehmigungsantrag sind begrifflich zu trennen.
Eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung ist unzulässig, wenn der Kläger die begehrte Genehmigung vor Klageerhebung nicht selbst bei der zuständigen Behörde beantragt hat (fehlendes Rechtsschutzinteresse).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des in E gelegenen Grundstücks G1, Flur 17, Flurstück 246, welches mit den beiden Häusern B 208 a und 210 bebaut ist. Das Wohnhaus B 210 wurde aufgrund einer am 11. Juli 1929 erteilten Baugenehmigung als letztes Haus einer aus acht Häusern bestehenden, insgesamt etwa 46 m breiten Baugruppe errichtet. Das im Erdgeschoss als Arztpraxis und im Übrigen zu Wohnzwecken genutzte Haus B 208 a wurde aufgrund der am 10. September 1987 erteilten Baugenehmigung mit einer Breite von 9,50 m daran angebaut.
Am 6. November 2009 beantragten die Eheleute D als Erwerber bei der Beklagten eine Genehmigung zur Teilung des Grundstücks entlang der Hausgrenzen. Der Antrag enthielt zudem die Erklärung der Klägerin als Grundstückseigentümerin, dass das Grundstück wie im Lageplan dargestellt geteilt werden solle. Als Bevollmächtigter war der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, Herr Dipl.Ing. T angegeben.
Mit einem an Herrn T adressierten Schreiben vom 10. November 2009 gab die Beklagte Gelegenheit, zu einer beabsichtigten Ablehnung des Antrags Stellung zu nehmen. Als Grund für die beabsichtigte Ablehnung des Antrags gab die Beklagte im Wesentlichen an: Das Grundstück liege im Geltungsbereich des Text-Bebauungsplans für den Stadtbezirk 9, Baugebiet WR 9, der eine offene Bauweise festsetze. Nach der insoweit maßgeblichen Baunutzungsverordnung seien in der offenen Bauweise Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m zulässig. Das Haus B 210 sei Bestandteil einer Hausgruppe von etwa 46 m Länge. Das daran angebaute Gebäude B 208 a sei nicht mehr Bestandteil dieser Hausgruppe, so dass seitliche Abstandsflächen eingehalten werden müssten.
Mit ebenfalls an Herrn T adressiertem Schreiben vom 3. Dezember 2009 verlängerte die Beklagte die Frist für die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung zur Grundstücksteilung im Hinblick auf ein noch ausstehendes Gespräch bis zum 8. Februar 2010.
Nach diesem Gespräch stellte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 eine Abweichung von der offenen Bauweise in Aussicht, sofern für den Fall der Beseitigung des Hauses B 208 a eine Baulast zur Sicherung der Abstandsfläche des Hauses B 210 übernommen werde. Zugleich wies sie auf unabhängig von der Abstandsflächenproblematik bestehende Bedenken hinsichtlich der Abwasseranlage, der Brandschutzanforderungen und des Stellplatznachweises hin.
Unter dem 4. Januar 2010 bat Herr T zunächst, das Verfahren ruhend zu stellen. Am 14. Januar 2010 nahm er sodann den Antrag auf Grundstücksteilung zurück. Am 15. Januar 2010 stellte er klar, dass auf die Folgen einer eventuellen Fristverletzung verzichtet werde.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 bestellte sich zudem Rechtsanwältin T1 aus I für die Klägerin und trug im Wesentlichen vor: Da die Baugenehmigung für das Haus B 208 a konkludent eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beinhalte, entstehe durch die Teilung des Grundstücks kein bauordnungswidriger Zustand. Hilfsweise werde die nachträgliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 griff die Beklagte ihren Vorschlag vom 15. Dezember 2009 auf und gab der Klägerin erneut Gelegenheit, sich zu äußern.
Im Mai 2010 bestellten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten für die Klägerin und trugen im Wesentlichen vor: Für die vorhandenen Gebäude lägen rechtswirksame Baugenehmigungen vor. Mit der Durchführung der Teilung werde auch kein baurechtswidriger Zustand verstärkt. Auch ein eventueller Abriss des Hauses B 208 a ändere an der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Grundstücks nichts. Wenn dann bei einer beabsichtigten Neubebauung Abstandsflächen beachtet werden müssten, sei das eben so. Die Probleme mit der Abwasseranlage seien ebenso lösbar wie der Nachweis, dass der notwendige Brandschutz für die beiden Häuser vorliege. Schließlich bedürfe es bei einer Grundstücksteilung keines gesonderten Stellplatznachweises für das Gebäude B 208 a. Zu der Frage des Stellplatznachweises auf dem Grundstück werde es eine Lösung geben.
Mit Schreiben vom 22. November 2010 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass seit dem Antrag auf Teilung ein Zeitraum von einem Jahr verstrichen sei.
Am 23. Februar 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW).
Am 7. April 2011 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Sie habe am 4. November 2009 einen wirksamen Teilungsantrag gestellt, über den die Beklagte nicht entschieden habe. Da die Beklagte auch keinen Zwischenbescheid erlassen habe, mit dem die Bescheidungsfrist um zwei Monate verlängert worden sei, gelte die Genehmigung als erteilt, so dass das notwendige Zeugnis darüber auszustellen sei. Es sei zudem kein wirksamer Verzicht auf die Folgen einer Fristverletzung erklärt worden. Die Erklärung des Herrn T vom 4. Januar 2010 könne keine Rechtswirkungen zu ihren Lasten auslösen, da dieser keine entsprechende Handlungsvollmacht ihrerseits besessen habe. Hilfsweise habe sie aus den bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründen einen Anspruch auf die Genehmigung zur Teilung des Grundstücks.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihr ein Zeugnis darüber auszustellen, dass die am 6. November 2009 beantragte Teilung des in E gelegenen Grundstücks Gemarkung G1, Flur 17, Flurstück 246, B 208 a und 210 als genehmigt gilt;
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr die am 6. November 2009 beantragte Genehmigung zur Teilung des in E gelegenen Grundstücks Gemarkung G1, Flur 17, Flurstück 246, B 208 a und 210 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Für die Erteilung eines Negativzeugnisses sei kein Raum mehr, nachdem Herr T mit Schreiben vom 4. Januar 2010 auf die Folgen einer Fristverletzung verzichtet habe. Zudem könne sich die Klägerin überhaupt nicht auf die Genehmigungsfiktion berufen, da der Antrag nicht von ihr, sondern von den Eheleuten D gestellt worden sei. Dadurch, dass sie den Antrag mitunterschrieben habe, sei sie nicht zur Antragstellerin geworden. Sie habe ihre Unterschrift ausdrücklich als Eigentümerin geleistet. Ihre Unterschrift stelle lediglich die Erklärung im Sinne des § 19 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) dar. Des Weiteren sei auch der Hilfsantrag unbegründet, weil durch die Teilung bauordnungswidrige Verhältnisse geschaffen würden. Die Teilung verstoße gegen die Abstandsflächenvorschriften, gegen die städtische Abwassersatzung und gegen die Stellplatzvorschriften.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses darüber, dass die am 6. November 2009 beantragte Teilung des in E gelegenen Grundstücks Gemarkung G1, Flur 17, Flurstück 246, B 208 a und 210 als genehmigt gilt. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag von Beteiligten ein Zeugnis, welches einer Genehmigung gleichsteht, auszustellen, wenn die Teilung als genehmigt gilt. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Genehmigung gilt nicht als erteilt.
Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 BauO NRW gilt die Genehmigung als erteilt, wenn nicht innerhalb der in § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauO NRW bestimmten Frist über sie entschieden wurde. Nach Abs. 2 Satz 2 hat die Bauaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang über die Teilung zu entscheiden. Abs. 2 Satz 3 sieht vor, dass die Frist durch Zwischenbescheid gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller um höchstens zwei Monate verlängert werden kann. Vorliegend hat die Bauaufsichtsbehörde zwar nicht innerhalb eines Monats nach Eingang über die Teilung entschieden. Dies ist aber unschädlich, da sie die Frist durch Zwischenbescheid vom 3. Dezember 2009 gegenüber dem von den Antragstellern, den Eheleuten D Bevollmächtigten Herrn T bis zum 8. Februar 2010 verlängert hat. Dass die Beklagte auch danach nicht über die Teilung entschieden hat, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Genehmigung als erteilt gilt. Denn nach dem 8. Februar 2010 bedurfte es keiner Entscheidung über die Teilung mehr, weil der dementsprechende Antrag auf Grundstücksteilung zwischenzeitlich bereits durch die Erklärung des Herrn T vom 4. Januar 2010, bei der Beklagten eingegangen am 14. Januar 2010, zurückgenommen und damit das am 6. November 2009 von den Eheleuten D durch den Antrag eingeleitete Verfahren beendet worden war. Ohne einen noch wirksamen Antrag durfte die Beklagte gemäß § 22 Satz 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land NordrheinWestfalen (VwVfG NRW) das Verfahren gar nicht fortführen. Aus diesem Grund bedarf es auch keiner Ausführungen mehr dazu, ob es den Antragstellern überhaupt möglich gewesen wäre, auf die Folgen einer gesetzlichen Fiktion zu verzichten.
Hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Klage bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da sie vor Erhebung der Klage die nunmehr begehrte Genehmigung zur Teilung des Grundstücks nicht (selbst) bei der Beklagten beantragt hat.
Der am 6. November 2009 von den Eheleuten D gestellte Antrag, die Genehmigung zur Teilung des in E gelegenen Grundstücks Gemarkung G1, Flur 17, Flurstück 246, B 208 a und 210 zu erteilen, ist wie bereits zuvor dargelegt infolge seiner Rücknahme am 14. Januar 2010 gegenstandslos geworden. Dieser Antrag kann schon aus diesem Grund nicht zur Verpflichtung der Beklagten führen, der Klägerin die am 6. November 2009 beantragte Genehmigung zur Teilung des Grundstücks zu erteilen.
Unabhängig davon hätte dieser Antrag auch nicht der Klägerin als eigener Antrag zugerechnet werden können. In dem Antrag sind ausdrücklich die Eheleute D als Antragsteller benannt. Die Klägerin selbst hat den Antrag lediglich als Grundstückseigentümerin unterschrieben und damit allein die Erklärung abgegeben, dass das Grundstück wie im Lageplan dargestellt geteilt werden soll. Dem Umstand, dass die Teilungserklärung nur vom Eigentümer abgegeben werden kann, lässt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den Schluss zu, dass sie damit zugleich wirksam den Teilungsantrag gestellt hat. Insoweit ist nämlich gerade das (begriffliche) Nebeneinander von Teilungserklärung und Genehmigungsantrag zu berücksichtigen. Wenn mithin die Klägerin nur die Teilungserklärung abgibt und nicht auch den Genehmigungsantrag stellt, was sie beides in einem Akt hätte tun können, bringt sie damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sie eben nur die Teilungserklärung abgeben und nicht auch den Genehmigungsantrag stellen wollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).