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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 K 1959/09·18.11.2009

Klage gegen Vermessungs-Gebührenbescheide mangels Fristwahrung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Aufhebung zweier Gebührenbescheide des Vermessungsunternehmers. Streitpunkt ist die Rechtzeitigkeit der Klage unter besonderer Prüfung der Bekanntgabe der Bescheide (Einschreiben/Rückschein; § 41 VwVfG). Das Gericht hält beide Bescheide für ordnungsgemäß bekannt gegeben und die Klage wegen Fristversäumnis nach § 74 VwGO für unzulässig. Die Klägerin hat keinen substantiierten Gegenbeweis vorgelegt.

Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheide als unzulässig abgewiesen; Frist zur Erhebung der Klage versäumt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zustellung eines schriftlichen Bescheids ist durch die Vorlage eines datierten Rückscheins bei Einschreiben gegen Rückschein hinreichend belegt und begründet die Bekanntgabe zum auf dem Rückschein verzeichneten Datum.

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Ein schriftlicher Bescheid, der nicht per Einschreiben versandt wurde, gilt gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG am dritten Tag nach Abgabe zur Post als bekannt gegeben.

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Die Klage gegen einen Verwaltungsakt nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist unzulässig, wenn sie nach Ablauf der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist erhoben wird.

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Bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Bekanntgabe, trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für ein abweichendes Zugangsgeschehen; substanzlose Bestreitungen genügen nicht, um die Vermutungswirkung der Behördenvorträge zu erschüttern.

Relevante Normen
§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG§ 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG§ 154, 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin war Eigentümerin des ursprünglich ungeteilten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücks in L, Gemarkung G1, Flurstück 239. Das Flurstück ist mehrfach geteilt worden. Zuerst entstanden die Parzellen 240 bis 243, die ersten drei als Baugrundstücke; Flurstück 243 behielt die Eigenschaft als Landwirtschaftsfläche. Danach wurden aus dem früheren Flurstück 243 noch zwei kleinere Parzellen (244, 245) abgeteilt, das Restflurstück (jetzt 246) blieb weiterhin Landwirtschaftsfläche. Die Klägerin ist noch Eigentümerin der Parzellen 241, 245 und 246. Die Baugrundstücke Parzellen 240 sowie 242/244 sind in die Hände neuer Eigentümer übergegangen.

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Die Vermessungsarbeiten zur Bildung der Baugrundstücke 240 bis 242 nahm der Beklagte am 7. Januar 2009 vor. Dazu ließ er sich am gleichen Tag eine von der Klägerin unterzeichnete Auftragsbestätigung aushändigen. Wie der Beklagte vorträgt, war das notwendig, weil er bis dahin lediglich im Besitz einer Auftragserteilung durch den ohne Vollmacht auftretenden Ehemann der Klägerin per e-mail gewesen war und es in der Vergangenheit bereits Schwierigkeiten mit der Klägerin bei der Begleichung der Rechnungen gegeben hatte. Die Klägerin unterzeichnete ebenfalls am 7. Januar 2009 einen von dem Beklagten vorbereiteten Antrag auf Grundstücksteilung.

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Unter dem 8. Januar 2009 bat der Beklagte die Klägerin um eine Abschlagszahlung auf seine Vermessungsgebühren in Höhe von 4760,00 Euro (4000,00 Euro plus Mehrwertsteuer). Die Klägerin zahlte nicht.

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In dem folgenden Schriftverkehr stritten die Beteiligten über die korrekte Abrechnung der Gebühren durch den Beklagten. Die Klägerin drohte die Kündigung des Vermessungsauftrages an und setzte Fristen. Bei deren Ablauf zunächst am 16. Januar 2009 ging der Beklagte von einer Kündigung des Auftrags aus. Mit Gebührenbescheid vom 19. Januar 2009 (GBNr. 09005TRRS002) zog er die Klägerin zu TeilVermessungsgebühren für die Teilung zur Bildung von drei Baugrundstücken in Höhe von 5397,84 Euro heran. In einem Anschreiben vom gleichen Tag erläuterte er seine Vorgehensweise. Die Abschlagsrechnung vom 8. Januar 2009 zog er zurück.

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Die Klägerin trat der Forderung des Beklagten mit Schreiben vom 26./27. Januar 2009 entgegen, erklärte aber, im Falle einer Barbegleichung der Forderungen (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) habe der Beklagte den Teilungsantrag noch innerhalb der laufenden Woche bei dem Katasteramt einzureichen. Der Beklagte fasste das Schreiben als Auftrag zur Weiterführung der Vermessungsarbeiten auf und stellte mit Schreiben vom 28. Januar 2009 in Aussicht, die Unterlagen einzureichen, wenn ihm spätestes beim Grenztermin der Gesamtbetrag für der Vermessung aller drei Baustellen ausgehändigt werde. Dem Schreiben beigefügt war der Gebührenbescheid Nr. 09005TRRS003 vom gleichen Tag, mit dem der Beklagte Restkosten in Höhe von 599,76 Euro festsetzten. Unter dem gleichen Datum lud er zum Grenztermin am 9. Februar 2009. Die Klägerin kündigte den Vermessungsauftrag mit Schreiben vom 30. Januar 2009 endgültig, weil der Beklagte bis dahin die Vermessungsunterlagen dem Katasteramt nicht eingereicht hatte.

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Zu dem Grenztermin vom 9. Februar 2009 erschien zunächst niemand. In getrennten Nachtragsterminen verweigerte die Klägerin, aber auch die ebenfalls geladenen Erwerber eines der neu gebildeten Flurstücke (Flurstück 240, Nauen) die Unterschrift unter dem Terminsprotokoll.

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Die Klägerin hat am 16. März 2009 Klage erhoben.

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Sie beantragt,

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die Gebührenbescheide des Beklagten Nr. 09005TRRS002 und 09005TRRS003 vom 19. und 28. Januar 2009 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und dem von dem Beklagten in Kopie vorgelegten Vermessungsvorgang Bezug genommen, ferner auf die Gerichtsakte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 4 L 485/09. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist durch Beschluss zum Nachteil der Klägerin vom 28. April 2009 erstinstanzlich rechtskräftig abgeschlossen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig. Sie ist verspätet erhoben worden.

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1. Der Beklagte hat den Gebührenbescheid vom 19. Januar 2009, nach seinem Vortrag mit einem erklärenden Anschreiben, belegt durch Einlieferungsquittungen, am gleichen Tag per Einschreiben gegen Rückschein an die Klägerin zur Post gegeben. Das Anschreiben des Beklagten enthält zusätzlich einen Hinweis auf den beigelegten Gebührenbescheid.

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Die Klägerin hat den Gebührenbescheid erhalten. Sie hat ausweislich des von dem Beklagten in Kopie vorgelegten Rückscheins die Inempfangnahme unterschriftlich bestätigt. Der datierte Poststempel auf dem Rückschein zeigt an, dass die Aushändigung am 21. Januar 2009 geschehen ist. Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 wendet sich die Klägerin gegen das Einschreiben vom 19. Januar 2009 und widerspricht der Abrechnung, ohne zu rügen, dem Schreiben vom 19. Januar 2009 habe etwa der Gebührenbescheid nicht beigelegen. Damit ist die Bekanntgabe des Gebührenbescheides vom 19. Januar 2009 am 21. Januar 2009 hinreichend belegt. Der Vortrag der Klägerin, der Bescheid sei erst am 14. Februar 2009 zugestellt worden, sie habe ihn vorher nicht zu sehen bekommen, ist unsubstanziiert. Ein Einschreiben des Beklagen vom 14. Februar 2009 befindet sich nicht in den Akten, die Klägerin legt es auch nicht vor. Mit der Mahnung vom 24. Februar 2009 ist ihr der Gebührenbescheid vom 19. Januar 2009 erneut übersandt worden, wie ausdrücklich vermerkt ist "zu Ihrer Information noch einmal beigefügt". Das lässt die Bekanntgabe am 21. Januar 2009 unberührt.

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Der Bescheid vom 19. Januar 2009 weist eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung auf. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO beträgt einen Monat. Sie lief spätestens am 24. Februar 2009 (auf den 21. bis 23. Februar 2009 fielen die Karnevalsfeiertage) ab. Die Klageerhebung datiert vom 16. März 2009. Sie ist verspätet.

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2. Der Beklagte hat den Gebührenbescheid vom 28. Januar 2009 mit einer Nachforderung von 599,76 Euro nach seinem Vortrag an diesem Tag an die Klägerin geschickt. Das ist ohne Einschreiben geschehen, so dass sich der Zeitpunkt der Bekanntgabe daraus nicht entnehmen lässt. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt ein schriftlicher Bescheid jedoch am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Bekanntgabe fiel demgemäss auf den 1. Februar 2009. An diesem Datum bestehen keine vernünftigen Zweifel. Das Bestreiten der Klägerin erschüttert die Behauptungen des Beklagten nicht. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass Zweifel an dem Bekanntgabezeitpunkt bestehen (mit der Folge, dass der Antragsgegner den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen müsste, vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Der Vortrag des Beklagten ist lückenlos und plausibel. Der Vortrag der Klägerin weist Ungereimtheiten auf (siehe oben zu Nr. 1). Es ist von einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Bescheides vom 28. Januar 2009 am 1. Februar 2009 auszugehen. Auch dieser Bescheid ist mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Antragstellerin hat die Rechtsmittelfrist, die am 2. März 2009 ablief (der 1. März 2009 war ein Sonntag), mit der Klage vom 16. März 2009 versäumt.

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3. Die Klägerin hat die Hinweise auf die Rechtslage, die mit dem Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom 28. April 2009 verbunden waren, nicht zu einem ergänzenden und vertiefenden Vortrag genutzt. Sie hat auch keine Beweismittel angeboten, mit denen der Zeitpunkt der Bekanntgabe der angegriffenen Bescheide noch weiter hätte erhellt werden können. Die Klägerin ist innerhalb der mit gerichtlicher Verfügung vom 15. Juni 2009 gesetzten und mehrfach verlängerten Frist nicht tätig geworden. In der mündlichen Verhandlung haben ihr Ehemann und sie zwar ausführlich vorgetragen, zur Frage der Verfristung aber keinen neuen Sachverhalt unterbreiten können, der ein Abgehen von der mit dem gerichtlichen Beschluss vom 28. April 2009 getroffenen Bewertung rechtfertigen würde.

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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.