Asylfolgeverfahren: Feststellung § 51 Abs. 1 AuslG für Eltern, nicht für Kinder
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten im Asylfolgeverfahren die Anerkennung als Asylberechtigte sowie Feststellungen nach §§ 51, 53 AuslG. Das VG hielt eine Vorverfolgung und einen Anspruch auf Asyl weiterhin für nicht glaubhaft, sah aber aufgrund neuer Tatsachen (glaubhafte Zeugenaussage) nachträglich entstandenen PKK-Verdacht und damit individuelle Gefahr bei Rückkehr. Deshalb wurde der Bescheid aufgehoben und § 51 Abs. 1 AuslG zugunsten der Kläger zu 1) und 2) festgestellt. Im Übrigen (Asyl, § 53 AuslG, Kläger zu 3–6) blieb die Klage ohne Erfolg.
Ausgang: Bescheid aufgehoben und § 51 Abs. 1 AuslG für Kläger zu 1) und 2) festgestellt; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylfolgeantrag nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nur beachtlich, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (Änderung der Sach- oder Rechtslage, neue Beweismittel oder Wiederaufnahmegründe) vorliegen.
Neue Tatsachen, die erst nach unverfolgter Ausreise zu einem individuellen, konkretisierten Verdacht separatistischer Betätigung führen, können ein weiteres Verfahren rechtfertigen und ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG begründen.
Für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung kann die Aussage eines einzelnen Zeugen ausreichen, wenn sie in sich schlüssig, lebensnah, detailreich und mit früheren Erklärungen konsistent ist; unplausible, inhaltsleere oder widersprüchliche Aussagen sind demgegenüber nicht ergiebig.
Steht eine Person bei Rückkehr aufgrund eines konkreten Terrorismusverdachts im Fokus der Sicherheitskräfte, drohen bereits durch mögliche Festnahmen und begleitende Maßnahmen bis zur Aufklärung asylerhebliche Nachstellungen.
Aus der familiären Bindung an gefährdete Eltern folgt für minderjährige Kinder nicht ohne Weiteres ein eigener Anspruch auf Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG; erforderlich ist eine eigene Betroffenheit durch Verfolgungsmaßnahmen.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. Dezember 1999 betreffend die Kläger zu 1) und 2) wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, zu Gunsten der Kläger zu 1) und 2) festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30%.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die 1970 (Kläger zu 1., im Folgenden nur der Kläger) und 1969 (Klägerin zu 2., im Folgenden nur die Klägerin) geborenen Kläger sind Eheleute und die Eltern der zwischen 1989 und 1994 in Mardin/Türkei geborenen Kläger zu 3. bis 6. Die Kläger bezeichnen sich als kurdische Volkszugehörige moslemischen Bekenntnisses. Sie waren ihren unbestätigten Angaben zufolge im Oktober 1995 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatten Asyl beantragt, im Wesentlichen mit der Begründung, sie seien beide (Kläger und Klägerin) zur Übernahme des Dorfschützeramtes aufgefordert worden, außerdem sei nach dem Tode des Vaters des Kläger dessen Haus abgebrannt worden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hatte den Antrag mit Bescheid vom 22. Januar 1996 abgelehnt; die hiergegen erhobene Klage hatte die 9. Kammer des erkennenden Gerichts mit Urteil vom 26. August 1999 abgewiesen, weil es den gesamten Vortrag der Kläger zur Vorverfolgung - wie bereits das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - als unglaubhaft und die behaupteten exilpolitischen Betätigungen als niedrig profiliert erachtet hatte.
Unter dem 25. November 1999 beantragten die nicht ausgereisten Kläger erneut Asyl unter Berufung auf weitere Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland, einen Brief eines Onkels aus der Türkei und gesundheitliche Probleme der Klägerin.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 1999, zur Post gegeben am 3. Januar 2000, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung des vormaligen Bescheides zu § 53 AuslG ab.
Am 11. Januar 2000 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen unter Berufung auf das Zeugnis einer Nichte der Klägerin und deren Ehemann vor, nach ihnen sei in ihrer Heimatregion im Sommer des Jahres 1999 (noch immer) gesucht worden.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. Dezember 1999 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Ausländerbehörde sowie auf die mit der Ladung in das Verfahren eingeführten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen.
Die Kammer hat die von den Klägern gestellten Zeugen gehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist, soweit er die Durchführung eines weiteren Verfahrens zu § 51 Abs. 1 AuslG und dessen Zuerkennung zu Gunsten der Kläger zu 1) und 2) verweigert, rechtswidrig. Die Kläger zu 1) und 2) haben Anspruch auf Feststellung durch den Beklagten, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Im Übrigen (Asylversagung für alle Kläger und Negativbescheidung der Kläger zu 3. bis 6.) ist der Bescheid rechtmäßig. Der Antrag der Kläger ist ein asylrechtlicher Folgeantrag, weil er nach Rechtskraft der Ablehnung des Erstantrages gestellt worden ist. Folgeanträge sind gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG nur beachtlich, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach findet ein weiteres Anerkennungsverfahren nur statt, wenn sich die der ersten Ablehnung zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage verändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren neue Tatsachen vorgetragen, die mit Blick auf die gesetzliche Konstellation des Asylfolgeverfahrens die Durchführung eines neuen Asylverfahrens zu § 51 AuslG rechtfertigen und die ihrem Begehren zu § 51 Abs. 1 AuslG zum Erfolg verhelfen.
Dabei geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus: Die Kammer geht weiterhin - mit dem Bescheid aus dem ersten Asylverfahren und dem Urteil vom 26. August 1999 - davon aus, dass die Kläger die Türkei im Oktober 1995 unverfolgt verlassen haben. Sie haben die Widersprüche in ihrem Vorbringen, wegen deren Vorliegen im Detail auf das Urteil vom 26. August 1999 verwiesen wird, im Ansatz nicht entkräftet. Auch unter Würdigung der Aussagen der Zeugen ergibt sich kein Hinweis auf eine Vorverfolgung. Soweit alle Zeugen bekundet haben, nach den Klägern sei zuletzt in der Türkei gesucht worden, könnten diese Aussagen, auch wenn ihnen inhaltlich gefolgt werden könnte, nicht den plausiblen Vortrag dazu ersetzten, warum die Kläger bereits im Oktober 1995 verfolgt worden sein wollen. Dieser Vortrag kann nur von den Klägern selbst kommen. Das Gericht folgt den Zeugen xxxxxxxxxx und xxxxx nicht. Der Zeuge xxxxx hat - ungeachtet der Umstände seiner Präsentation erstmals in der mündlichen Verhandlung - eine unwahrscheinliche und unlogische Geschichte erzählt. Wenn er mit ordnungsgemäßen Papieren freiwillig in die Türkei zurückgekehrt ist, so ist nach der Erkenntnislage (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -) bereist unwahrscheinlich, dass er überhaupt festgenommen und befragt worden ist. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle, insbesondere am Flughafen, im Normalfall ungehindert passieren (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2000, a.a.O. Seite 135 unten mit weiteren Nachweisen). Das für den Zeugen xxxxx nicht der Normalfall gelten könnte, hat dieser nicht berichtet und liegt auch sonst fern, weil er sonst nicht freiwillig in die Türkei gereist wäre. Ist daher bereits kein Grund für die Festnahme des xxxxx am Flughafen ersichtlich, so gilt dies erst Recht für die Freilassung des xxxxx. Hätte xxxxx gegenüber der Antiterrorabteilung tatsächlich angegeben, bestimmte Personen in Deutschland als Teilnehmer von PKK-Demonstration zu kennen, so wäre auch auf ihn unweigerlich der Verdacht der Teilnahme an solchen Demonstration gefallen. Wenn aber seitens der Antiterrorabteilung bereits ein Interesse daran besteht, Personen zu identifizieren, die lediglich an Demonstration teilnehmen, so hätte sich dieses Interesse auch auf xxxxx erstreckt und wäre dieser nicht freigekommen. Tatsächlich ist allerdings davon auszugehen, dass sich die Sicherheitskräfte in der Türkei für bloße Demonstrationsmitläufer nicht interessieren. Unklar ist auch, woher xxxxx den Kläger kennt. Dass Yesilli ein Dorf sei, in dem Jeder Jeden kenne, kann kaum sein, wenn Yesilli nach den Angaben des Zeugen xxxxxxxxxx mehr als 10.000 Einwohner hat. Völlig unlogisch wird dann der Vortrag des xxxxx zu seiner angeblichen zweiten Verhaftung einschließlich der Aufforderung, Spitzeldienste zu leisten. Denn der Zeuge hat keinen plausiblen Grund dafür angegeben, warum man ihn überhaupt gegen seinen Willen hätten festhalten können, nachdem er die Angelegenheit seines Wehrdienstes hatte regeln können. Das dies zutrifft, ergibt sich daraus, dass xxxxx an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte.
Unbrauchbar ist ferner die Aussage des Zeugen xxxxxxxxxx. Er war trotz Aufforderung hierzu nicht in der Lage, die angeblichen Befragungen zur Person des Klägers durch Sicherheitskräfte nach Ort und Zeit auch nur halbwegs einzuordnen; sein Vortrag zu der angeblich letzten Befragung nach dem Kläger war blass und inhaltsleer. Der Zeuge war nicht einmal auf Nachfrage des Bevollmächtigten der Kläger zu einer zusammenhängenden, nachvollziehbaren Schilderung des Vorfalls in der Lage. Hinzu kommen weitere Ungereimtheiten in der Aussage des Zeugen xxxxxxxxxx, der zunächst angegeben hatte, bis zur Ausreise zu Hause in Yesilli gelebt zu haben, dann jedoch fünf Monate in Istanbul gelebt haben will. Ebenso unklar blieb, was der Zeuge überhaupt vom Elternhaus des Klägers weiß. Hierzu befragt erklärte er zunächst, das Haus von xxxxxxxxxx habe nur 200 m entfernt von seinem Elternhaus gelegen; wo xxxxxxxxxx lebe, wisse er allerdings nicht. Kurze Zeit später wusste er dann, dass xxxxxxxxxx bereits 1992 gestorben sein sollte und dessen Haus von Sicherheitskräften beobachtet und in Brand gesteckt worden sei. Von welchem Haus der Kläger dann zunächst berichtete, bleibt im Dunklen. Abwegig erscheint auch, dass der Zeuge zu der angeblichen Inhaftierung seines Vaters überhaupt keine zeitlichen Angaben machen kann. Zuletzt erscheint es unwahrscheinlich, dass gerade der Zeuge xxxxxxxxxx wiederholt nach dem Kläger befragt worden sein könnte, weil er nur entfernt verwandt und im Zeitpunkt des Verschwindens der Kläger in der Türkei noch ein Kind war.
Ergiebig ist demgegenüber die Aussage der Zeugin xxxxxxxxxx. Die Zeugin hat von sich aus, lebensnah und detailreich einen geschlossenen Sachverhalt vorgetragen, der sich so zugetragen haben kann. Ihre mündliche Aussage stimmt mit ihrer schriftlichen Erklärung überein. Anhaltspunkte dafür, dass sich die verwandtschaftliche Nähe in der Aussage widerspiegelt, hat die Kammer nicht gefunden. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Zeugin xxxxxxxxxx im Sommer des Jahres 1999 mit der Klägerin verwechselt worden ist und hierbei erfahren hat, dass örtlich nach den Klägern zu 1) und 2) wegen des Verdachtes der Beteiligung am Terrorismus gesucht wird. Da die Kläger unverfolgt ausgereist sind, müssen sich in der Zwischenzeit Umstände ereignet haben, infolge derer die Kläger zu 1) und 2) bei den örtlichen Sicherheitskräften nach ihrer Ausreise in den Verdacht der separatistischen Betätigung gelangt sind. Dieser Verdacht wird aus den Gründen des Beschlusses vom 4. Mai 2001 (4 L 1032/01.A) nicht allein seine Ursache in dem Verschwinden der Kläger haben. Ausgehend von der Richtigkeit der Aussage der Zeugin xxx schließt die Kammer, dass die Kläger nach ihrer Ausreise höchstwahrscheinlich Opfer einer gezielten Denunziation geworden sind. Die Kammer geht auf Grund der Aussage der Zeugin xxx davon aus, dass die Kläger in ihrer Heimatregion wegen Ereignissen nach ihrer Ausreise (auf die die Kläger keinen Einfluss haben und deren nähere Kenntnis von den Klägern daher auch nicht verlangt werden kann) individuell- konkret im Verdacht stehen, sich der PKK-Guerilla angeschlossen zu haben.
Ausgehend von diesem Sachverhalt ist den Klägern zu 1) und 2) eine Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar, weil ihnen dort nicht nur regional, sondern auch im Westen der Türkei asylerhebliche Nachstellungen drohen, die bereits dadurch eintreten können, dass den Klägern zu 1) und 2) jederzeit Festnahmen und - bis zur Aufklärung der Denunziation oder der sonst falschen Grundlagen - damit einhergehend asylerheblich Maßnahmen, insbesondere in Form von Folter, drohen. Die Kläger stehen damit, was die Wahrscheinlichkeit einer asylerheblichen Behelligung betrifft, obwohl sie unverfolgt ausgereist sind, den türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit aus Ostanatolien gleich, die ihre Heimatregion vor individueller politischer Verfolgung verlassen haben (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2000, a.a.O, Seite 81 des amtlichen Urteils).
Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Asyl kann den Klägern bereits wegen der nicht glaubhaft gemachten Einreise auf dem Luftweg, darüber hinaus auch wegen des fehlenden Kausalzusammenhanges zwischen Ausreise und Verfolgung, nicht gewährt werden. Die Kläger zu 3) bis 6) sind auf Grund ihres Alters nicht von den ihren Eltern drohenden Verfolgungsmaßnahmen bedroht. Aus der familiären Bindung lässt sich die Zuerkennung des § 51 Abs. 1 AuslG nicht ableiten. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 155 Abs. 1 VwGO unter Berücksichtigung des sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG ergebenden Anteils der Kläger am Unterliegen. (Gesamtgegenstandswert: 13.500,-- DM, Obsiegen der Kläger in Höhe von 3.750,-- DM).
Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.