Vermessungsgebühren für amtlichen Lageplan: Einbeziehung zweier Flurstücke und Ausfertigungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen wandten sich gegen die Höhe der für einen amtlichen Lageplan zum Bauantrag festgesetzten Vermessungsgebühren und begehrten weitgehende Erstattung. Das VG Düsseldorf bestätigte die Gebührenbemessung im Wesentlichen, insbesondere die Einbeziehung eines zweiten Flurstücks und die Erforderlichkeit von Höhenangaben wegen Abstandflächen. Unrechtmäßig war lediglich die Berechnung mehrerer Ausfertigungen: Nur eine Ausfertigung durfte gesondert abgerechnet werden. Der Gebührenbescheid wurde daher um 52,36 Euro reduziert und in diesem Umfang Erstattung zugesprochen; im Übrigen blieb die Klage erfolglos.
Ausgang: Gebührenbescheid nur in Höhe von 52,36 Euro aufgehoben und Erstattung zugesprochen; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Vermessungsgebühren sind nach dem Gebührengesetz NRW demjenigen aufzuerlegen, der die Amtshandlung durch einen zurechenbaren Auftrag verursacht hat.
Für die Gebührenbemessung eines amtlichen Lageplans kann die Umringgrenze auch mehrere Flurstücke erfassen, wenn diese für das Bauvorhaben aufgrund bauaufsichtlicher Anforderungen als einheitliches Antragsgrundstück in die Bauvorlagen einzubeziehen sind.
Eine Gebührenreduzierung wegen Wiederverwendung eines vorhandenen amtlichen Lageplans scheidet aus, wenn für ein neues Baugesuch ein aktueller, beurkundungsfähiger Lageplan einschließlich Darstellung der geplanten Änderungen erforderlich ist.
Höhenangaben im amtlichen Lageplan sind erforderlich, wenn sie zur nachprüfbaren Berechnung und Darstellung von Abstandflächen eines Bauvorhabens benötigt werden; überalterte Höhenfeststellungen aus früheren Lageplänen genügen hierfür nicht.
Werden vom Vermessungsingenieur mehrere Ausfertigungen eines amtlichen Lageplans gefertigt, dürfen nach dem einschlägigen Tarif nur die gesondert abrechenbaren Ausfertigungen berechnet werden; zu Unrecht abgerechnete Ausfertigungen sind gebührenmindernd zu berücksichtigen.
Tenor
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2009 (00000 L0) wird in Höhe von 52,36 Euro aufgehoben; die von dem Beklagten durch Bescheid vom 12. Januar 2009 (00000-L) in der Fassung des Bescheides vom 9. Februar 2009 festgesetzte Vermessungsgebühr reduziert sich auf insgesamt 2.351,62 Euro.
Der Beklagte hat den Klägerinnen 52,36 Euro zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind Miteigentümerinnen des Grundstücks O Weg 30 in X, G1 und des unmittelbar angrenzenden G2 (postalisch O Weg 32). Die Grundstücke werden zusammen genutzt. Auf dem G1 steht eine Werkhalle (Halle II). Daran angebaut auf dem G2 befindet sich eine weitere Werkhalle (Halle I) und der zugehörige Bürotrakt. Genutzt werden die Gebäude von einem Fachbetrieb zur Wartung, Instandsetzung und Modernisierung von Aufzuganlagen.
Die Klägerinnen beantragten unter dem 18. August 2008 bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung für eine Nutzungsänderung sowie Änderung von Dach und Dachkonstruktionen zum Einbau eines Lager- und Zuführungssystems in der Werkhalle auf dem G1. Den Bauvorlagen war ursprünglich ein einfacher Lageplan beigefügt. Mit Schreiben vom 20. November 2008 forderte die Bauaufsichtsbehörde von den Klägerinnen zur Bearbeitung des Baugesuchs den Lageplan eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs mit Darstellung der Abstandflächen und der bestehenden Baulastflächen, die Berechnung der Abstandflächen mit den entsprechenden Ansätzen, eine zeichnerische Gesamtdarstellung der beiden Hallen, da Öffnungen in der Brandwand erfolgen sollten und Angaben über die Brandschutzanforderungen. Außerdem wies die Bauaufsicht darauf hin, dass die G1 und G2 zu vereinigen seien, weil Öffnungen in einer Brandwand geplant seien.
Mit der Erstellung des amtlichen Lageplans wurde der Beklagte beauftragt. Der Auftrag wurde mit Planurkunde vom 8. Januar 2009 ausgeführt. Der amtliche Lageplan wurde Teil der Bauvorlagen.
Die Baugenehmigung für das Projekt erhielten die Klägerinnen unter dem 19. Januar 2009 (105.26-4694/08).
Der Beklagte stellte für den Lageplan zum Bauantrag zunächst mit Gebührenbescheid vom 12. Januar 2009 (00000-L) einen Betrag von 3804,13 Euro in Rechnung. Die Klägerinnen zahlten darauf 1948,92 Euro. Auf ihre Gegenvorstellung im Übrigen erließ der Beklagte unter dem 9. Februar 2009 (00000-L3) einen weiteren Gebührenbescheid. Darin setzte er in Addition zu der gezahlten Summe 455,06 Euro fest. Die Korrektur ergab eine Veranlagung zu Vermessungsgebühren in Höhe von jetzt insgesamt 2403,98 Euro. Die Klägerinnen zahlten den Restbetrag in Höhe von 455,06 Euro.
Am 9. März 2009 haben Sie gegen den Bescheid vom 9. Februar 2009 Klage erhoben. Sie halten die Gebühr für überhöht und begehren Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 1447,41 Euro.
Die Klägerinnen beantragen,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 12. Januar 2009 (00000L) in der Fassung des Gebührenbescheides vom 9. Februar 2009 (00000L3) insoweit aufzuheben, als darin insgesamt mehr als 956,57 Euro an Vermessungsgebühren festgesetzt worden sind und den Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen 1.447,41 Euro zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakten des Oberbürgermeisters der Stadt X über des Grundstücks der Klägerinnen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Gebührenfestsetzung des Beklagten, wie sie zuletzt in dem Bescheid vom 9. Februar 2009 verfügt worden ist, ist im Wesentlichen rechtmäßig. Die Klage ist bis auf den aus dem Tenor ersichtlichen Kleinbetrag von 52,36 Euro unbegründet.
1. Die Klägerinnen schulden dem Beklagten dem Grunde nach Vermessungsgebühren, weil sie die Amtshandlung durch ihren - zwischen den Parteien nicht streitigen - Auftrag zurechenbar verursacht haben (§ 13 Nr. 1 GebG NRW).
2. Die Gebührenrechnung ist der Höhe nach weit gehend korrekt. Sie beruht auf Nr. 3 des Vermessungsgebührentarifs zur Vermessungsgebührenordnung in Verbindung mit §§ 13 Abs. 1, Abs. 2 ÖBVermIng BO NRW, § 2 Abs. 1 ÖBVermIng KO NRW.
Die rechtmäßige Gebühr setzt sich wie folgt zusammen:
| Erstellung des amtlichen Lageplanes | Grundbetrag, Tarifstelle 3.1.1 | 696,00 Euro |
| Ermittlung der Höhenlage und Eintrag in den Lageplan | Tarifstelle 3.1.2.2 | 278,40 Euro |
| Auswertung des Bebauungsplanes | Tarifstelle 3.1.2.4 | 208,80 Euro |
| Baulasteneintragung | Tarifstelle 3.1.2.5 | 69,60 Euro |
| Eintragung des geplanten Gebäudes | Tarifstelle 3.1.3.1 | 225,00 Euro |
| Abstandflächenberechnung | Tarifstelle 3.1.3.2 | 74,00 |
| Mehrausfertigung amtl. Lageplan | Tarifstelle 3.1.7 | 6,75 Euro |
| Amtlicher Lageplan zur Baulasteintragung | Tarifstelle 3.1.1 | 348,00 Euro |
| Eintragung neuer Baulasten | Tarifstelle 3.1.2.5 | 69,60 |
| Mehrwertsteuer | 19% von 1976,15 | 375,47 Euro |
| Summe | 2351,62 Euro |
2.1 Der Grundbetrag für den amtlichen Lageplan ist mit 696,00 Euro zutreffend angesetzt worden (Nr. 3.1.1 des Gebührentarifs). Der Grundbetrag bestimmt sich nach der Länge der Umringgrenzen des Antragsgrundstücks (Nr. 3.1.1.1 Gebührentarif), multipliziert mit einem Faktor für den Schwierigkeitsgrad und einem Wertfaktor. Der Beklagte hat für die Umringgrenzen eine Strecke von 310 Metern angesetzt. Das bezieht beide G1 und G2 ein. Die Berücksichtigung des G2 ist rechtmäßig. Antragsgrundstück war das aus beiden Parzellen bestehende Betriebsgrundstück der Klägerinnen. Den Klägerinnen war durch die Bauaufsicht ausdrücklich vorgegeben, dieses Flurstück in die Bauvorlagen einzubeziehen und es rechtlich mit dem G1 (durch Verschmelzung der Flurstücke und Eintragung des Gesamtgrundstücks unter einer einheitlichen Nummer im Grundbuch oder durch Eintragung einer Vereinigungsbaulast) zu verbinden, weil beabsichtigt war, die auf der vorhandenen Flurstücksgrenze errichtete, als Brandwand ausgebildete Gebäudeabschlusswand zu durchbrechen (§ 31 Abs. 4 BauO NRW). Dem sind die Klägerinnen gefolgt. Die von ihnen geplante bauliche Maßnahme und dementsprechend der amtliche Lageplan, der sie wiedergibt, bezieht das G2 ein.
Eine Reduzierung der Gebühr gemäß der Tarifstelle 3.1.5.1 auf die Hälfte kommt nicht in Frage. Der aus 1998 vorhandene amtliche Lageplan konnte schon deshalb nicht wieder verwendet werden, weil die Klägerinnen für ein neues Baugesuch einen neuen amtlichen Lageplan mit der zeichnerischen Darstellung der geplanten baulichen Änderungen ihrer Gebäude vorzulegen hatten. Der aus 1998 vorhandene Lageplan gibt beurkundungsfähig weder den aktuellen Stand der vorhandenen baulichen Anlagen noch die Planungen der Klägerinnen wieder.
Unverständlich ist der in der mündlichen Verhandlung insbesondere von dem Vertreter N der Klägerinnen vorgebrachte Einwand, der Beklagte habe mit einem überhöhten Bodenwert abgerechnet. Der von ihm in der mündlichen Verhandlung behauptete korrekte Bodenwert von 65,00 Euro pro qm, der sich auch in einer Alternativrechnung des N vom 5. August 2009 wiederfindet (Bl. 43 der Akten), ist genau der, den der Beklagte in seinem Bescheid vom 12. Februar 2009 zu Nr. 3.1.1 des Gebührentarifs zu Grunde gelegt hat.
2.2 Der Beklagte hat zu Recht in drei Punkten des Antragsgrundstücks die Höhenlagen vermessen und sie in den amtlichen Lageplan aufgenommen. Diese Angaben waren erforderlich im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BauPrüfVO. Sie bezeichnen die Höhenlage des Baufeldes, auf dem das Bauvorhaben verwirklicht wird. Den Klägerinnen war durch die Bauaufsicht ausdrücklich vorgegeben worden, einen amtlichen Lageplan vorzulegen, der die Abstandflächen des Bauvorhabens mit den entsprechenden Ansätzen enthielt. Wie sich aus den Bauvorlagen ergibt, führt die Änderung der Dachkonstruktion zu einem vier Meter hohen Dachaufbau im Grenzbereich zwischen Halle I und Halle II und auf der rückwärtigen Gebäudeabschlusswand von Halle II. Dieser Dachaufbau kann veränderte Abstandflächen auslösen. Deren Ausdehnung kann genau nur berechnet und dargestellt werden, wenn der Lageplan nachprüfbar die Höhenlage der Geländeoberkante über NN sowie der Traufe und des Dachfirstes des umgebauten Daches angibt. Der amtliche Lageplan beurkundet mit öffentlichem Glauben die Flächenausdehnung (einschließlich Abstandflächen) des Bauvorhabens in Bezug auf das vorhandene Gelände. Anders als möglicherweise bei einer Bauzeichnung bedarf es dazu exakter Bezugspunkte am Gebäude wie auf dem Boden.
Der Beklagte konnte die Höhenlage des Grundstücks nicht aus einem vorhandenen amtlichen Lageplan aus 1998 übernehmen. Dessen Feststellungen von vor über zehn Jahren sind überaltert. Allein der Zeitablauf birgt die Möglichkeit, dass sich die Geländeverhältnisse geändert haben könnten. Eine Beurkundung mit der Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde lässt sich aktuell guten Gewissens nur auf der Grundlage einer Nachmessung ausstellen. Ein Vergleich der Lagepläne aus 1998 und 2009 lässt überdies erkennen, dass gerade die für die Berechnung und Darstellung der durch den Dachaufbau neu ausgelösten Abstandfläche erforderlichen Höhenmaße in dem Lageplan 1998 nicht enthalten waren.
2.3 Die Eintragungen der Bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten sind für einen amtlichen Lageplan zu einem Baugesuch unverzichtbar. Sie zeigen auf, dass sich das geplante Bauvorhaben, das eine Nutzungsänderung und Umbauarbeiten zum Gegenstand hatte, nach Flächenausdehnung, Höhenentwicklung und nach Art und Maß in den Grenzen des Bauplanungsrechtes hält. Die Eintragung der bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten, der Abstand- und Baulastflächen, hatte die Bauaufsicht ausdrücklich verlangt.
2.4 Für den Eintrag des Bauvorhabens in den amtlichen Lageplan ist der von dem Beklagten angesetzte Gebäudewert zwischen 75000,- und 300000,- Euro nicht überhöht., Er führt zu einer Gebühr in Höhe von 30% von 750 Euro. Die Gebühr berechnet sich nach der Tarifstelle 3.1.3.1, die auf die Werte der Tarifstellen 4.6.1 und 4.6.3.2 verweist und davon 30% in Ansatz bringt. Die Tarifstelle 4.6.1 gilt für Gebäudeeinmessungen und bemisst die Gebühr auf der Grundlage der Normalherstellungskosten der Gebäude gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 1. Dezember 2001 ohne Zuschläge und ohne Berücksichtigung von Anpassungsfaktoren. Es handelt sich um eine zur Verwaltungsvereinfachung und Gleichmäßigkeit der Gebührenerhebung zulässige Pauschalierung.
Eine für die Klägerinnen günstige Berechnung ergibt: Für Industrie- und Werkstattgebäude ohne Büro- und Sozialtrakt bei einfachen Ausstattungsstandards enthält der Erlass vom 1. Dezember 2001 unter 30.1 als Normalherstellungskosten 2000 einen Betrag von 110 Euro je cbm Bruttorauminhalt. Das Baugesuch der Klägerinnen ermittelt den Bruttorauminhalt der Halle nach dem Dachausbau mit 7277 cbm. Abzustellen ist im Ausgangspunkt auf den Bruttorauminhalt des gesamten Gebäudes. Aus 7277 cbm zu 110 Euro/cbm errechnen sich NHK 2000 für das Gebäude gemäß Erlass vom 1. Dezember 2001 in Höhe von 800470,00 Euro.
Der Beklagte hat den für die Halle geltenden Gesamtbetrag zu Recht nur zum Teil berücksichtigt. Denn die Gebühr wird für die Eintragung des geplanten Bauvorhabens erhoben (Tarifstelle 3.1.3.1). Das besteht vorliegend aus einer Nutzungsänderung, aus baulichen Änderungen im Inneren der Werkhalle und einem Dachausbau. Der für die Gebäudeeinmessung geltende Wert bezieht sich auf ein neu errichtetes Gebäude. Da die Eintragung eines vorhandenen Gebäudes in den amtlichen Lageplan bereits mit dem Grundaufwand abgegolten ist (Tarifstelle 3.1.1., Nr. 5), kann die Eintragung eines Bauvorhabens, das ein vorhandenes Gebäude lediglich ändert, als Sonderleistung nicht mit dem Pauschalwert abgegolten werden, der für die Neueintragung des Gebäudes insgesamt gilt. Die von dem Beklagten vorgenommenen Abschläge auf (angepasste) Normalherstellungskosten von über 75000 Euro sind sachgerecht. Die Klägerinnen geben den Wert des jetzigen Bauvorhabens mit 58000 Euro an und die Neuherstellungskosten des Gebäudes im Jahr 2000 mit 150000 Euro. Dementsprechend belaufen sich die tatsächlichen Kosten für das jetzige Bauvorhaben auf etwa 40% des Herstellungswertes der Halle. Der Beklagte hat mit einem deutlich geringeren Prozentanteil, nämlich 20%-25% der Normalherstellungskosten, gerechnet. Sein Wertansatz (100000,00 Euro) liegt noch unterhalb des Betrages, der sich aus dem Erlass vom 1. Dezember 2001 entnehmen ließe (25% von 800470,00 Euro= 200117,50 Euro). Die Gebührenspanne reicht von 75000 bis 300000 Euro NHK, so dass sich kein Unterschied ergibt, weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Klägerinnen.
2.5 Der Beklagte kann für gelieferte fünf Ausfertigungen des amtlichen Lageplans eine Ausfertigung gesondert in Höhe von 6,75 Euro abrechnen. Die übrigen vier Ausfertigungen und die vier Ausfertigungen des Lageplans zur Baulasteneintragung sind kostenfrei. Abzusetzen sind demnach einmal 17,00 Euro (4 Ausfertigungen Lagepläne Baulasteintragung) und zum anderen 27 Euro (4 Ausfertigungen Lagepläne Bauantrag), insgesamt also 44,00 Euro. Zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag in Höhe von 52,36 Euro. Um diesen Betrag ist die Gebührenrechnung des Beklagten zu reduzieren.
Der Erstattungsanspruch der Klägerinnen folgt aus § 21 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerinnen obsiegen lediglich zu einem unbedeutenden Teil des Streitwertes.
Die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.