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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 K 1739/06.A·13.08.2006

Asylfolgeantrag: Suchvermerk im Personenstandsregister begründet kein Wiederaufgreifen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der türkische Staatsangehörige (kurdischer Herkunft) klagt gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags und begehrt Feststellung von Asyl- bzw. Abschiebungsverbotsgründen. Das VG Düsseldorf weist die Klage ab, weil keine neuen, entscheidungserheblichen Beweismittel oder Änderungen der Sach- oder Rechtslage vorliegen. Ein Suchvermerk im Personenstandsregister war nicht verifizierbar und lässt andere Erklärungen zu; konkrete Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote ergaben sich nicht.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylfolgeantrags als unbegründet abgewiesen; kein Wiederaufgreifen, keine Abschiebungsverbote festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Die gerichtliche Überprüfung der Feststellung des Bundesamtes, dass ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nicht geboten ist, ist zulässig; das Gericht ist an die Einschätzung des Bundesamtes nicht gebunden, maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zur mündlichen Verhandlung (§77 Abs.1 AsylVfG).

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Stellt das Gericht fest, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen erfüllt sind, darf es die Sache nicht an das Bundesamt zurückverweisen, sondern muss über den geltend gemachten Asylanspruch selbst entscheiden (Durchentscheiden).

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Neue Beweismittel begründen ein Wiederaufgreifen nur, wenn sie geeignet und entscheidungserheblich sind und bei Würdigung zu einer dem Antragsteller günstigen Entscheidung führen (§51 Abs.1 Nr.2 VwVfG).

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Ein Eintrag bzw. Suchvermerk in einem Personenstandsregister begründet nicht allein den Nachweis von politischer Verfolgung; Authentizität, Anlass der Eintragung und mögliche nichtpolitische Erklärungen sind zu prüfen.

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Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG sind nur dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die dort genannten Schutzgründe vorliegen; bloße Indizien ohne substantielle Konkretisierung reichen nicht aus.

Relevante Normen
§ 53 AuslG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 52 Nr. 2 S. 3 VwGO NRW§ AsylVfG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am 00. 0 0000 in L1 (Provinz N, Kreis W) geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Volkszugehörigkeit. Er stellte erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Oktober 2002 in Deutschland Asylantrag. Zur Begründung berief er sich auf Probleme, die er in der Türkei infolge der Unterstützung von PKK und HADEP bekommen habe. Zuletzt sei ein verwundeter illegaler Kämpfer (I), den unter anderem der Kläger zuvor gepflegt habe, festgenommen worden und habe den Namen des Klägers genannt. Nach ihm, dem Kläger, werde seitdem gesucht; es habe auch eine Razzia im Hause seines Vaters gegeben. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im folgenden: Bundesamt) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. Februar 2003 ab; das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die darauf erhobene Klage mit Urteil vom 7. Mai 2004 - 9a K 695/03.A - ab. Das Urteil wurde rechtskräftig.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Juni 2004 stellte der Kläger Asylfolgeantrag. Er berief sich auf das Zeugnis seines Bekannten Herrn Z1 und seines Onkels Herrn Z2. Beide hätten mit seinem Vater und anderen Familienangehörigen gesprochen und dabei erfahren, daß nach ihm gefahndet werde. Den Familienmitgliedern werde Vorhaltungen wegen des Klägers gemacht. Der Kläger werde dabei als Terrorist bezeichnet. Der Onkel Z2 habe selbst mehrfach miterlebt, wie der Vater des Klägers zur Wache mitgenommen worden sei; auch bei dem Onkel selbst seien die Sicherheitskräfte erschienen und hätten nach dem Kläger gefragt.

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Mit Bescheid vom 2. August 2004 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung des Bescheides vom 11. Februar 2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab.

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Am 4. August 2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben. Ein dort ebenfalls gestellter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war zunächst erfolglos (Beschluß vom 26. August 2004 - 14a L 1886/04.A -). Mit Schriftsatz vom 10. September 2004 legte der Kläger dann einen Auszug aus dem Personenstandsregister W vor, der für ihn einen Suchvermerk enthält; zugleich beantragte er erneut vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen änderte daraufhin mit Beschluß vom 23. September 2004 - 14a L 2014/04.A - seinen früheren Beschluß ab und gab dem Antrag nunmehr statt. Es hat sodann eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zu der Echtheit des vorgelegten Auszuges aus dem Personenstandsregister eingeholt; die Auskunft wurde unter dem 10. Februar 2005 erstattet. Danach ist der Auszug die Kopie eines echten Dokumentes. Die Authentizität des Suchvermerks lasse sich jedoch nicht mehr verifizieren. Mit einem am 18. Dezember 2004 veröffentlichten Runderlaß sei der frühere Erlaß aus dem Jahre 1981 aufgehoben worden, nach dem die Personenstandsämter von der Fahndung nach Personen zu unterrichten waren. Es gebe daher keine Suchvermerke in Personenstandsregistern mehr.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. August 2004 zu verpflichten,

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ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

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hilfsweise, festzustellen, daß Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, auch der Verfahren 9a K 695/03.A, 14a L 1886/04.A und 14a L 2014/04.A, jeweils Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist mit Wirkung vom 1. April 2006 für das Verfahren zuständig geworden. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO. Der Kläger hat seinen Aufenthalt im Bezirk des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu nehmen. Er ist durch Zuweisungsbescheid vom 25. Oktober 2002 der Stadt N1, Kreis S zugewiesen. Seit dem 1. April 2006 erstreckt sich der Bezirk des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in Streitigkeiten nach dem AsylVfG einschließlich derjenigen Streitigkeiten betreffend Entscheidungen nach dem AuslG oder dem AufenthG, zu denen das Bundesamt nach dem AsylVfG berufen ist, unter anderem auf den Kreis Recklinghausen (§ 1b Nr. 3 AG VwGO NRW).

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. August 2004 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens (Ziff. 1 des Bescheides).

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Hat das Bundesamt - wie hier - auf einen Folgeantrag im Ablehnungsbescheid festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, und kein erneutes Asylverfahren mit anschließender Sachentscheidung durchgeführt, so hat das Verwaltungsgericht im Klageverfahren diese Feststellung zunächst zu überprüfen, bevor es selbst in eine Sachprüfung der mit dem Folgeantrag geltend gemachten Asylgründe eintreten kann. Dabei ist das Gericht an die Einschätzung des Bundesamtes nicht gebunden. Maßgeblich für die Beurteilung ist vielmehr gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Sind nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfüllt, so darf es die Sache nicht zur Entscheidung über den geltend gemachten (Asyl-)Anspruch an das Bundesamt „zurückverweisen", sondern muß die Sache spruchreif machen und über diesen Anspruch selbst entscheiden („durchentscheiden"),

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vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171.

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Die gerichtliche Prüfungskompetenz im Asylfolgeverfahren ist allerdings begrenzt auf die vom Folgeantragsteller selbst vorgetragenen und geltend gemachten Wiederaufnahmegründe. Das Gericht ist nicht befugt, andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens der Prüfung des Folgeantrags zu Grunde zu legen,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 - 9 C 47.87 -, NVwZ 1989, 161.

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Im Falle des Klägers liegen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei Würdigung seines gesamten bis dahin unterbreiteten Vorbringen zu dem Folgeantrag die Voraussetzungen des § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vor.

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Es liegt kein neues Beweismittel vor, das eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.

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Die von dem Kläger angeführten Zeugen stellen keine in diesem Zusammenhang geeignete Beweismittel dar. Zur Begründung wird auf den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes sowie auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. August 2004 - 14a L 1886/04.A - Bezug genommen.

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Aber auch der Auszug aus dem Personenstandsregister mit dem für den Kläger eingetragenen Suchvermerk reicht nicht als Beweismittel für ein Wiederaufgreifen aus. Selbst bei unterstellter Echtheit des Auszuges und des Suchvermerks ergibt sich nicht, daß der Kläger auf der Flucht vor politischer Verfolgung aus der Türkei ausgereist ist. Der Umstand, daß nach ihm gefahndet wird, kann verschiedene Gründe haben. Unter anderem kommt in Betracht, daß der Kläger wegen einer ihm zur Last gelegten - nichtpolitischen - Straftat gesucht wird. Ferner liegt die Möglichkeit nahe, daß deshalb nach dem Kläger gefahndet wird, weil er zum Militärdienst eingezogen werden soll. Der Kläger hat bei der Anhörung beim Bundesamt im Erstverfahren selbst angegeben, er habe in der Türkei seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet (Beiakte H. 6 Bl. 30). Die von dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes hat demgegenüber keine neuen Erkenntnisse erbracht. Nach dieser Auskunft kann nicht festgestellt werden, ob der Suchvermerk authentisch ist, da inzwischen - aufgrund des Runderlasses von Ende 2004 - in Personenstandsregistern keine Suchvermerke mehr eingetragen sind. Infolgedessen konnte das Auswärtige Amt auch nicht den Anlaß für eine etwaige Eintragung des Suchvermerks ermitteln.

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Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß keine dem Kläger günstige Änderung der Sach- oder Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) eingetreten ist.

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Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG (Ziff. 2 des Bescheides) bestehen nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.