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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 K 1727/01·17.10.2001

Abweisung der Klage gegen Ablehnung einer Bebauungsgenehmigung im Außenbereich

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten eine Bebauungsgenehmigung für ihr im Außenbereich gelegenes Grundstück; der Antrag wurde abgelehnt und der Widerspruch bestätigt. Zentrale Frage war, ob die vorhandene lockere Bebauung einen Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB bildet und damit eine Bebauung ermöglicht. Das Gericht verneint dies, sieht keinen privilegierten Anlass nach § 35 BauGB und verweist auf Widerspruch zum Flächennutzungsplan und Beeinträchtigung öffentlicher Belange. Die Klage wird daher abgewiesen; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit ergingen zuungunsten der Kläger.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung der Bebauungsgenehmigung im Außenbereich abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich richtet sich nach § 35 BauGB; ein Anspruch auf Genehmigung besteht nur für privilegierte Vorhaben und entfällt, wenn öffentliche Belange entgegenstehen.

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Eine Ansammlung weniger und räumlich vereinzelter Gebäude begründet keinen Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB; erforderlich ist ein Siedlungsschwerpunkt mit hinreichendem Gewicht und organischer Siedlungsstruktur.

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Steht ein Bauvorhaben im Widerspruch zum Flächennutzungsplan und beeinträchtigt öffentliche Belange (z.B. Landschaftsschutz), kann dies die Zulässigkeit auch im Außenbereich ausschließen.

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Die Feststellung eines Ortsteils bzw. einer organischen Siedlungsstruktur ist eine auf Lage, Dichte, städtebauliche Ordnung und infrastrukturelle Ausstattung gestützte Einzelfallprüfung, die sich auch durch Ortsbesichtigung klären lässt.

Relevante Normen
§ 71 BauO NRW§ 75 Abs. 2 BauO NRW§ 35 Abs. 2 BauGB§ 35 BauGB§ 34 BauGB§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,‑ DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks E.          Landstraße 265 in E1.          ‑X.        , Gemarkung C.      , Flur 0, Flurstück 000. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut.

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Die Kläger beantragten unter dem 3. Juli 2000 bei dem Beklagten eine Bebauungsgenehmigung zur weiteren Bebauung des Grundstücks mit Einfamilienhäusern. Wegen der Einzelheiten des Bauvorhabens wird auf die in den beigezogenen Akten befindlichen Pläne verwiesen.

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Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Oktober 2000 ab. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Das Grundstück liege im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet. Der Flächennutzungsplan stelle für den Bereich eine Fläche für die Landwirtschaft dar. Die geplanten Häuser verfestigten eine Splittersiedlung. Das beeinträchtige öffentliche Belange.

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Die Kläger erhoben unter dem 7. November 2000 Widerspruch, den die Bezirksregierung E1.          mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2001 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde am 16. März 2001 zugestellt.

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Die Kläger haben am 27. März 2001 Klage erhoben.

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Sie beantragen,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. Oktober 2000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1.          vom 14. März 2001 zu verpflichten, ihnen einen positiven bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Bauvorbescheid zur weiteren Bebauung des Grundstücks E.          Landstraße 265, Gemarkung C.      , Flur 0 Flurstück 000, mit Einfamilienhäusern zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Einzelrichter hat durch eine Ortsbesichtigung Beweis erhoben. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ortsterminsprotokoll vom 31. August 2001 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Das Bauvorhaben steht in Widerspruch zum Bauplanungsrecht (§§ 71, 75 Abs. 2 BauO NRW, 35 Abs. 2 BauGB). Auf bauordnungsrechtliche Fragen kommt es nicht an.

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1. Die Bebaubarkeit des Grundstücks richtet sich nach § 35 BauGB. Es liegt außerhalb der zusammen hängenden Bebauung im Außenbereich. Das hat die Beweisaufnahme ergeben.

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2. Der bebaute Bereich westlich der E.          Landstraße in der Umgebung des Grundstücks der Kläger ist kein Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB. Nach dem Eindruck bei der Ortsbesichtigung bilden die dem Haus der Kläger mehr oder weniger benachbarten Bauten keinen Siedlungsschwerpunkt mit ausreichendem Gewicht. Sie sind auch nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Das ergibt sich schon aus der geringen Zahl der Häuser. An der E.          Landstraße von der Hausnummer 267 in südlicher Richtung stadteinwärts bis zur Hausnummer 251 stehen lediglich 8 Bauten mit einigen Nebengebäuden. Nördlich und südlich davon reißt die Bebauung gänzlich ab. In beide Richtungen liegt dann erst nach einiger Entfernung jeweils ein Gartenbaubetrieb mit den zugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Das sind außenbereichtypische Bauten, die man außer Betracht lassen muss. Östlich auf der dem Grundstück der Kläger gegenüberliegenden Straßenseite der E.          Landstraße befinden sich noch zwei Häuser (die allerdings sehr klein sind und eher den Eindruck eines Hauses machen) und ein Dachdeckerbetrieb mit Betriebsgebäude und zugehörigem Betriebsleiterhaus. Die Bebauung an dieser Straßenseite liegt völlig isoliert in der freien Landschaft. Im Vergleich zu den sonst im E2.            Stadtgebiet, auch in den Außenbezirken, vorhandenen Siedlungen vermögen zehn oder elf Häuser und einige Wirtschaftsbauten keinen Ortsteil zu bilden. Zwar ist im Allgemeinen die Zahl der Bauten allein für die Bestimmung eines Ortsteiles nicht ausschlaggebend. Hier ist sie jedoch im Verhältnis zu der sonst ortsteiltypischen Bebauung so gering, dass schlechterdings nicht von einem Bebauungskomplex von einem gewissen Gewicht gesprochen werden kann. Bei einer Vorbeifahrt über die E.          Landstraße hat man die wenigen Häuser kaum wahrgenommen, wenn man sich schon wieder auf der freien Strecke befindet. An Infrastruktureinrichtungen, wie sie für einen Ortsteil typisch sind, fehlt es völlig.

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3. Die Bebauung ist darüber hinaus nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Die genannten Häuser stehen unregelmäßig, teils straßennah, teils von der Straße aus abgerückt. Ihre zufällige Aufreihung entlang der B 0 ergibt sich aus dem Straßenverlauf, ohne dass dies irgend ein städtebauliches Ordnungsprinzip zum Ausdruck bringt. Zwischen ihnen befinden sich zum Teil ausgedehnte Freiflächen (der südliche Gartenteil der Kläger, das Flurstück 00). Einige Häuser sind höher und massiver (Haus Nr. 267, 261), im Übrigen sind die Häuser eingeschossig und von bescheidenem Zuschnitt. Die Bebauung wirkt nach Lage, Gestaltung und Zuschnitt wie zufällig nachgezogen in der Folge eines ungeregelten Anfangs, ohne dass sich eine Weiterentwicklung in Richtung auf einen echten Siedlungsschwerpunkt ergeben hätte. Dass die Häuseransammlung mit einem bestimmten Namen (“G.             ”) bezeichnet wird und dieser Name bei der, allerdings in deutlicher Entfernung liegenden, Straßenbahnhaltestelle und einer geplanten Autobahnabfahrt verwendet wird, spielt für die Bewertung als Ortsteil keine Rolle.

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4. Aus § 35 BauGB ergibt sich kein Anspruch auf eine Bebauungsgenehmigung. Die geplanten Wohnhäuser sind nicht privilegiert. Sie beeinträchtigen öffentliche Belange. Sie stehen mit dem Flächennutzungsplan in Widerspruch, der den Bereich als Fläche für die Landwirtschaft darstellt. Von einer Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplanes kann nicht die Rede sein. Die Umgebung ist landwirtschaftlich geprägt. Die wenigen und vereinzelten Häuser des “G.             ” sind darin Fremdkörper. Das Bauvorhaben würde darüber hinaus die unorganisch entstandene Splittersiedlung verfestigen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.