Klage wegen Baugenehmigung und Zwangsgeld abgewiesen mangels Wiedereinsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin baute eine längere Grenzgarage und erhielt mehrere Ordnungsverfügungen mit Zwangsgeldandrohungen; ihr Widerspruch wurde am 10.8.1998 zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide wurde verspätet (März 1999) erhoben; ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 VwGO wurde nicht fristgerecht gestellt. Das Gericht verneint Wiedereinsetzung wegen schuldhafter Untätigkeit und weist die Klage ab; Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Klage der Klägerin wegen Versäumung der Klagefrist und mangels gewährter Wiedereinsetzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustellung eines Widerspruchsbescheids an schriftlich bevollmächtigte Prozessbevollmächtigte ist wirksam, solange der Widerruf der Vollmacht der Behörde nicht zugegangen ist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO setzt voraus, dass das versäumte Rechtsmittelhindernis glaubhaft gemacht wird und der Antrag binnen der gesetzlichen Zwei‑Wochen‑Frist nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird.
Schuldhafte Untätigkeit der Partei trotz Kenntnismöglichkeiten (z. B. durch Benachrichtigung oder Nachfrage bei Behörden/Bevollmächtigten) schließt die Gewährung der Wiedereinsetzung aus.
Die Möglichkeit zur Akteneinsicht rechtfertigt nicht ohne Weiteres das Abwarten vor Klageerhebung oder Wiedereinsetzungsantrag; erforderliche Unterlagen sind kurzfristig bei der Behörde oder früheren Bevollmächtigten zu erlangen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin beantragte unter dem 24. Mai 1995 eine Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilien-Wohnhauses mit Einliegerwohnung und Garage auf dem Grundstück Iweg 00 in S, Flur 00, Flurstück 272. Unter dem 5. Juli 1995 erhielt sie den Hinweis, dass unter anderem die geplante Garage mit einer Grenzwandlänge von 14,25 m gegen das Bauordnungsrecht verstoße. Die Klägerin erhielt die begehrte Baugenehmigung mit Bauschein vom 20. Juli 1995. In den mit Grüneintragungen versehenen, der Genehmigung zugehörigen Bauvorlagen war jetzt eine Grenzgarage zu dem Flurstück 271 von 9,00 Metern Länge vorgesehen.
Mit Ordnungsverfügung vom 8. Dezember 1995 legte der Beklagte die Baustelle der Klägerin still, weil sich Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen abzeichneten. Unter anderem war die Grenzgarage in einer Länge von 10,40 Metern erstellt worden.
In der Folgezeit stellte die Klägerin Nachtragsbauanträge, um die ihr vorschwebende Garagenlänge von zunächst 14,25 Metern, dann 10,40 Metern legalisieren zu lassen. Der Beklagte beschied die Anträge negativ und versuchte, mit Hilfe von Zwangsgeldandrohungen und Zwangsgeldfestsetzungen die Klägerin zu einem Rückbau der in einer Länge von 10,40 Metern an der Grundstücksgrenze errichteten Garage zu bewegen.
Der Beklagte erließ schließlich unter dem 14. November 1996 gegenüber der Klägerin eine Ordnungsverfügung mit Androhung eines Zwangsgeldes. Darin wurde die Klägerin aufgefordert, die PKW-Garage auf ihrem Grundstück innerhalb von 3 Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung vollständig zu beseitigen. Für den Fall der Nichterfüllung der Ordnungsverfügung war ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- DM angedroht.
Die Klägerin erhob am 28. November 1996 Widerspruch, den die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 1998 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde den früheren Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, den Rechtsanwälten I1, am 12. August 1998 zugestellt. Die früheren Verfahrensbevollmächtigten hatten sich im Widerspruchsverfahren mit Vollmacht vom 7. Januar 1997 bestellt. Sie hatten der Klägerin gegenüber das Mandat am 3. Juli 1997 gekündigt. Eine Nachricht darüber an den Beklagten oder an die Widerspruchsbehörde findet sich in den Akten erst als Fax vom 22. März 1999. Über die Mandatsniederlegung, die Zustellung des Widerspruchsbescheides und die Notwendigkeit der Einhaltung der Klagefrist wollen die früheren Prozessbevollmächtigten die Klägerin mit Einwurfeinschreiben vom 19. August 1998 unterrichtet haben.
Die Klägerin unternahm nichts. Mit Schreiben vom 19. November 1998 wies der Beklagte sie darauf hin, dass die Bezirksregierung E den Widerspruch mittlerweile zurückgewiesen habe und die Ordnungsverfügung vom 14. November 1996 bestandskräftig geworden sei. Sie wurde aufgefordert, der Ordnungsverfügung nachzukommen, ansonsten werde das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt. Mit Verfügung vom 8. Januar 1999 setzte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,- DM fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1000,- DM an. Diese Verfügung wurde am 13. Januar 1999 zugestellt. Die Klägerin legte am 21. Januar 1999 Widerspruch ein.
Am 11. Februar 1999 meldeten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten bei dem Beklagten und baten um Akteneinsicht.
Am 10. März 1999 hat die Klägerin mit dem Begehren, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist zu erhalten, Klage erhoben. Sie beantragt,
die Versagungsbescheide des Beklagten vom 18. Januar 1996 und vom 12. März 1996 sowie die Ordnungsverfügungen vom 29. Januar 1996 und 14. November 1996 aufzuheben und der Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung entsprechend den Nachtragsbauanträgen vom 27. Dezember 1995 bzw. 12. Februar 1996 zur Errichtung einer PKW Garage zu erteilen unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 10. August 1998.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat die Klagefrist versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kann ihr nicht gewährt werden. Die Wiedereinsetzungsfrist ist ebenfalls abgelaufen. Die Klägerin hat die Fristversäumnisse verschuldet.
1. Sowohl die die Nachtragsbauanträge der Klägerin zurückweisenden Bescheide vom 18. Januar und 12. März 1996 als auch die Ordnungsverfügungen vom 29. Januar und 14. November 1996 waren Gegenstand des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 10. August 1998.
2.
3. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Widerspruchsbescheid vom 10. August 1998 ist den früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin, den Rechtsanwälten I1 gegen Empfangsbekenntnis am 12. August 1998 zugestellt worden. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides war gemäß §§ 73 Abs. 3 VwGO, 56 Abs. 2 VwGO, 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG an die mit schriftlicher Vollmacht aufgetretenen Bevollmächtigten vorzunehmen. Dass diese das Mandat der Klägerin zuvor schon gekündigt hatten, war ausweislich der Akten der Widerspruchsbehörde im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides nicht bekannt und ist deshalb unerheblich. Der Widerruf einer Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht (§ 14 Abs. 1 Satz 4 VwVfG).
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5. Nach der Zustellung am 12. August 1998 lief die Klagefirst des § 74 VwGO am Montag, dem 14. September 1998 ab. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin keine Klage erhoben.
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7. Einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist hat die Klägerin nicht. Die Klägerin hat die Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ungenutzt verstreichen lassen. Sie ist bereits mit Schreiben des Beklagten vom 19. November 1998 darüber informiert worden, dass der von den Rechtsanwälten I1 in ihrem Namen eingelegte Widerspruch unter dem 10. August 1998 zurückgewiesen worden und keine Klage erhoben worden war. Damit war das behauptete, allerdings bislang nicht hinreichend glaubhaft gemachte, Hindernis der Unkenntnis von den Verfahrensabläufen weggefallen. Wenn unterstellt wird, dass die Klägerin tatsächlich bis zum Zugang dieses Bescheides nichts von dem Erlass des Widerspruchsbescheides und dem Ablauf der Klagefrist wusste, erfuhr sie es jetzt. Eine genaue Kenntnis der Daten war nicht nötig. Die Klägerin hatte innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 VwGO Zeit, bei der Behörde, der Widerspruchsbehörde oder ihren früheren Prozessbevollmächtigten nachzufragen, was aus der Angelegenheit geworden war und konnte Wiedereinsetzung beantragen und die versäumte Rechtshandlung nachholen. Sie ist jedoch weiterhin untätig geblieben. Erhalten hat sie das Schreiben des Beklagten vom 19. November 1998 spätestens am 23. November 1998 als ihr Ehemann bei dem Beklagten in der Angelegenheit vorsprach. Die Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 lief danach am 7. Dezember 1998 ab. Innerhalb dieses Zeitraumes ist die Klägerin schuldhaft untätig geblieben.
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9. Darüber hinaus ist der Klägerin durch die Zwangsgeldfestsetzung vom 8. Januar 1999 erneut bekannt gemacht worden, dass die der Vollstreckung zu Grunde liegende Ordnungsverfügung bestandskräftig geworden war. Diese Verfügung wurde ihr am 13. Januar 1999 zugestellt. Spätestens ab dem 9. Februar 1999 war die Klägerin, jetzt durch ihre derzeitigen Prozessbevollmächtigten, wieder anwaltlich beraten. Es war Sache der Klägerin, ihre neuen Prozessbevollmächtigten über die Bestandskraft der Grundverfügung, den erlassenen Widerspruchsbescheid, das frühere Mandatsverhältnis mit der Kanzlei Dr. Hölzle und Partner und deren Vertretung im Widerspruchsverfahren zu unterrichten. Allerspätestens ab dem 9. Februar 1999 war das Hindernis für einen Wiedereinsetzungsantrag und eine Klageerhebung weggefallen. Rechnet man die Zwei-Wochen- Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ab diesem Zeitpunkt, kommen der Wiedereinsetzungsantrag und die Klage vom 10. März 1999 ebenfalls zu spät.
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11. Der Hinweis der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die am 25. Februar 1999 genommene Akteneinsicht ergibt kein für sie günstigeres Ergebnis. Die Klägerin hatte nach dem Gesetz innerhalb von zwei Wochen tätig zu werden. Eine Klageerhebung mit Wiedereinsetzung war auch ohne Akteneinsicht in dieser Frist ohne weiteres möglich. Die Klägerin befand sich im Besitz der meisten Unterlagen. Der fehlende Widerspruchsbescheid wäre leicht und kurzfristig bei den Anwälten I1 oder bei dem Beklagten als Kopie zu besorgen gewesen.
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13. Die Ausführungen zu einer möglichen Wiedereinsetzungsfrist im Februar 1999 werden nur vorsorglich gemacht. Entscheidend ist, dass die Klägerin bereits im November 1998 schuldhaft untätig geblieben war. Bereits zu dieser Zeit ließ sie die Möglichkeit zu einem Wiedereinsetzungsantrag schuldhaft ungenutzt verstreichen. Die Klage im März 1999 war unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt verspätet.
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15. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.