Bauvorbescheid für Discounter-Erweiterung im Industriegebiet nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte einen planungsrechtlichen Vorbescheid zur Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters von 860 qm auf 1.202 qm Verkaufsfläche. Das VG Düsseldorf verneinte die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, weil der Bebauungsplan ein Industriegebiet festsetzt und großflächiger Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 außerhalb von Sondergebieten regelmäßig unzulässig ist. Die Regelvermutung städtebaulicher Auswirkungen bei Überschreiten von 1.200 qm Geschossfläche sei mangels städtebaulicher Atypik nicht widerlegt; die Lage im Nahversorgungszentrum genüge hierfür nicht. Auf konkrete Verträglichkeitsanalysen komme es daher nicht an; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Discounter-Erweiterung im Industriegebiet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990 außerhalb von Kerngebieten nur in hierfür festgesetzten Sondergebieten zulässig, wenn sie sich nach Art, Lage oder Umfang städtebaulich auswirken können.
Die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1990 knüpft an das Überschreiten von 1.200 qm Geschossfläche an und erfordert keinen konkreten Nachweis tatsächlicher Auswirkungen; es genügt die Möglichkeit solcher Auswirkungen in typisierender Betrachtung.
Ein Absehen von der Regelvermutung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO 1990 setzt eine eng auszulegende atypische Fallgestaltung voraus; die Anforderungen steigen mit deutlicher Überschreitung der 1.200-qm-Grenze.
Eine städtebauliche Atypik kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der Standort innerhalb eines als Nahversorgungszentrum dargestellten zentralen Versorgungsbereichs liegt und der Betrieb der Nahversorgung dienen soll.
Greift die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1990 ein, bedarf es keiner weiteren Prüfung anhand konkreter Auswirkungs- bzw. Verträglichkeitsanalysen zur städtebaulichen Verträglichkeit des Vorhabens.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 2544/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück H.---straße 00 in E. einen Lebensmitteldiscountmarkt mit einer genehmigten Verkaufsfläche von 860 qm und einer Geschossfläche von 1.497 qm (Genehmigung vom 7. Februar 2008 – BA-00/07). Seinerzeit hatte die Klägerin den Vorbescheid gerichtlich erstritten – Urteil vom 4. August 2005 (4 K 4487/04) - . Sie begehrt nunmehr einen planungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung um 342 qm Verkaufsfläche auf eine Verkaufsfläche von 1.202 qm.
Das Vorhabengrundstück liegt im Straßengeviert I.------straße , G.---straße /C.----straße , H.---straße /S.-------straße , G1. C1. . Es liegt in rückwärtiger Lage im Blockinnenbereich und ist nur von der nördlich verlaufenden C.----straße abzweigenden H.---straße und von dort über einen etwa 100 m langen etwa 3,50 breiten Privatweg erschlossen. Von der Kreuzung C.----straße /H.---straße ist der Eingang des vorhandenen Betriebes etwa 200 m entfernt. Westlich, südlich und östlich ist das Vorhabengrundstück von industrieller und gewerblicher Nutzung umgeben. In nördlicher Richtung befindet sich entlang der C.----straße mehrgeschossige Wohnnutzung sowie gewerbliche Nutzung und Einzelhandel.
In direkter Nachbarschaft des Betriebes befindet sich ein S1. Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von 407 qm und ein L. Haushaltswaren-Discounter mit einer Verkaufsfläche von 324 qm (beide H.---straße 00-00), mit denen die gemeinsame Nutzung der 142 qm umfassenden Stellplatzanlage (Genehmigung vom 18. Januar 2013 – 21-BA-1653/12) erfolgt.
Der Regionalplan weist den Bereich des Vorhabengrundstücks als gewerblich-industriellen Bereich (GIB) aus. Die Planung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ist laut Landesentwicklungsplan (LEP) NRW 99 – sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - im GIB nicht zulässig.
Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0000/33 vom 24. Oktober 1964, der ein Industriegebiet festsetzt, geändert durch Bebauungsplan Nr. 0000/60 vom 15. März 2012. Zielsetzung des Änderungsplanes war die Steuerung des Einzelhandels. Mit Blick auf den Rahmenplan Einzelhandel 2007 sollte das Nachbarschaftszentrum C.----straße /G.---straße (N-Zentrum) und das große Stadtteilzentrum C2.-----straße /B.----straße (C-Zentrum) geschützt und gestärkt werden. Zu diesem Zweck wurden Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Nr. 1 und 2 der E1. Sortimentsliste, in dem mit * gekennzeichneten Teilbereich des Industriegebiets ausgeschlossen. Im nördlichen Planbereich, in dem das Vorhabengrundstück liegt, sind Einzelhandelsbetriebe weiter zulässig. Allerdings setzt der Bebauungsplan insoweit unter Berücksichtigung der Regionalplanung fest, das für die Beurteilung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes die BauNVO 1990 anzuwenden ist, großflächige Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO zu beurteilen und damit regelmäßig im Industriegebiet unzulässig sind.
Die Klägerin hatte im Planaufstellungsverfahren Einwendungen geltend gemacht und ausgeführt, dass ihr Betrieb auf den Bestandsschutz gesetzt werde, da er künftig unter § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 falle und die Vermutungsregelung mangels Atypik nicht widerlegt werden könne. Die Beklagte war den Einwendungen nicht gefolgt und hatte ausgeführt, dass sie ihre Bauleitpläne gem. § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anpassen und sie daher zur Realisierung der Ausweisung der Flächen als Flächen für gewerbliche und industrielle Nutzung ihre Bauleitplanung auf die BauNVO 1990 umstellen und damit großflächige Einzelhandelsbetriebe aus Gewerbe- und Industriegebieten ausschließen müsse. Eine Erweiterung des bestehenden Betriebes sei insbesondere hinsichtlich der Verkaufsflächengröße aus Sicht der Stadt nicht gewünscht. Durch den Ausschluss von großflächigen Einzelhandelsbetrieben werde auch der Rahmenplan Einzelhandel 2007 umgesetzt, der für Discounter in Nachbarschaftszentren eine maximale Verkaufsflächengröße von 800 qm vorsehe. Um die Belange der Klägerin dennoch angemessen zu berücksichtigen, werde der zentrale Versorgungsbereich (N-Zentrum C.----straße /G.---straße ) zugunsten des klägerischen Betriebes auf das Grundstück H.---straße 00 ausgedehnt und der Rahmenplan Einzelhandel entsprechend fortgeschrieben. Eine Fremdkörperfestsetzung hatte die Beklagte unter Hinweis auf die Dominanz des Betriebes ausgeschlossen.
Das Vorhabengrundstück ist (heute) im (fortgeschriebenen) Rahmenplan Einzelhandel 2016 als Bestandteil des zentralen Versorgungsbereichs C.----straße /G.---straße (N-Zentrum) dargestellt. Im Rahmenplan heißt es:
„Das Zentrum versorgt die Bewohnerinnen und Bewohner der umliegenden Wohngebiete sehr umfassend mit Gütern des täglichen Bedarfs. Auf Grund der hohen Anzahl an Lebensmittelgeschäften mit guter verkehrlicher Anbindung und zum Teil eigenen Stellplätzen hat das Nahversorgungszentrum eine große Anziehungskraft auch für die Einwohnerinnen und Einwohner nordöstlich des I1.---wegs und beidseits der C3. - und der G.---straße . Daher besteht aus Sicht des Einzelhandelssteuerung eher die Notwendigkeit, die vorhandene kleinteilige Mischung zu bewahren und weiter zu entwickeln.“
In einer Entfernung von ca 750 m befindet sich das C-Zentrum (C2.-----straße /B.----straße )
Mit Datum vom 19. August 2016 beantragte die Klägerin den streitgegenständlichen Bauvorbescheid und fügte dem Antrag die Verträglichkeitsanalyse von Dr. M. & Partner November 2015/August 2016 bei. Darin wird ausgeführt, dass die geplante Erweiterung den gestiegenen Anforderungen an bessere Warenpräsentation und „Convenience“, d.h. breitere Gänge und niedrigere Regalhöhen, ansprechendere Präsentation und Barrierefreiheit diene. Der Standort befinde sich in „siedlungsintegrierter“ Lage im ausgewiesenen Nahversorgungszentrum und trage maßgeblich zu dessen Funktionsfähigkeit bei. Die Analyse betrachtet ein fußläufiges Einzugsgebiet von 1.200 m, geht im Einzugsbereich von 15.100 Personen und einer Unterversorgung aus. Die Nahversorgungsorientierung ergebe sich auch daraus, dass die derzeit 140 Stellplätze auf 123 reduziert werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. November 2016 ab. Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Eine Erweiterung sei ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan 0000/60 ausdrücklich nicht gewollt. Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1990 sei nicht widerlegt. Eine städtebauliche Atypik liege nicht vor. Ausweislich des Rahmenplanes Einzelhandel handele es sich bei dem Nahversorgungszentrum C.----straße /G.---straße mit über 4.886 qm an nahversorgungs- und 1.345 qm an zentrenrelevanten Sortimenten um eines der leistungsfähigsten Nahversorgungszentren E2. . Der rechnerische Nachweis der Nahversorgungsfunktion könne nicht erbracht werden. Das Vorhaben befinde sich am nördlichen Rand eines großen zusammenhängenden gewerblich-industriellen Bereiches. Die Mantelbevölkerung im fußläufigen Einzugsbereich von 500 m liege lediglich bei rund 7.000 Einwohnern. Der Naheinzugsbereich könne mit Blick auf das C-Centrum B.----straße /C2.-----straße auch nicht erweitert werden. Es handele sich mit Blick auf die vorgesehenen 123 Stellplätze auch nicht um einen Betrieb, der in erster Linie auf den fußläufigen Nahbereich ausgerichtet sei
Die Klägerin hat am 7. Dezember 2016 Klage erhoben. Sie führt aus, die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1990 sei widerlegt. Es liege eine städtebauliche Atypik vor. Das Vorhaben liege im Nahversorgungszentrum, habe eine Magnetfunktion und auch wegen der großen Stellplatzanlage für den Versorgungsbereich eine erhebliche Bedeutung, da es im Übrigen an ausreichend Stellplätzen fehle. Es sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Entwicklung und den Schutz zentraler Versorgungsbereiche als besonderes städtebauliches Ziel eingeführt habe und sich Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten – anders als nach dem Willen des Gesetzgebers der BauNVO von 1990 – nur noch in den insoweit von der Gemeinde ermittelten zentralen Versorgungsbereichen ansiedeln sollten. In Fortführung der Entscheidung des OVG NRW vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 - müsse eine städtebauliche Atypik bereits dadurch begründet sein, dass sich ein Einzelhandelsbetrieb in einem solchen Bereich ansiedeln wolle und es sich um einen Betriebstyp handele, der dem Zweck des zentralen Versorgungsbereiches entspreche. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich das Sortiment der Discountmärkte vervielfacht habe und Gänge breiter sowie Regale niedriger geworden sein mit der Folge, dass die durchschnittliche Verkaufsfläche der Discountmärkte über 800 qm liege. Da viele zentrale Versorgungsbereiche als faktische Mischgebiete zu qualifizieren oder sogar als solche festgesetzt sein, könnten sich Discountmärkte andernfalls nicht mehr in zentralen Versorgungsbereichen ansiedeln, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne. Soweit dies überhaupt noch erforderlich sei, ergebe sich aus der Verträglichkeitsanalyse und der weiteren Stellungnahme der Gutachter vom 3. April 2018 auch, dass von dem Vorhaben keine negativen Auswirkungen ausgingen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. November 2016 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zur Erweiterung des Einzelhandelbetriebes auf dem Grundstück H.---straße 00 in E. (Gemarkung G2. , Flur 00, Flurstücke X0, X0, X0, X0, X0) zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den Ablehnungsbescheid. Ergänzend und vertiefend weist sie auf die deutliche Überschreitung der Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1990 hin. Eine Atypik könne sich nicht schon aus der Lage im Nahversorgungszentrum ergeben. Es handele sich um eines der leistungsstärksten Nahversorgungszentren. Hier sei außerdem die Lage am nördlichen Rand eines gewerblich-industriell genutzten Bereiches und die dadurch bedingte geringe Mantelbevölkerung zu berücksichtigen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung zu einem Vorhaben in einem Misch- und nicht in einem Industriegebiet ergangen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Hausakten der Beklagten, die beigezogenen Vorgänge zur Aufstellung des Bebauungsplanes und den Inhalt der Gerichtsakte.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides zur Erweiterung des Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück H.---straße 00 in E. , weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist; es widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Dem Vorhaben steht die Festsetzung der Nutzungsart "Industriegebiet" entgegen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1990 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig.
Gemessen an der im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2005
- 4 C 10.04 -, juris,
auf 800 qm Verkaufsfläche bestimmten Schwelle ist der mit 1.202 qm Verkaufsfläche geplante Lebensmittelmarkt großflächig.
Die Möglichkeit städtebaulicher Auswirkungen wird nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1990 vermutet, wenn die Geschossfläche 1200 qm überschreitet. Dabei bedarf es für die Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 nicht des konkreten Nachweises, dass die genannten Auswirkungen eintreten werden. Es genügt bereits die Möglichkeit des Eintritts solcher Auswirkungen. In einer typisierenden Betrachtungsweise geht die Vorschrift davon aus, dass bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 qm Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung - insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr und auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Betriebe - eintreten können. Betriebe, die die maßgebliche Geschossfläche überschreiten und dieser Regelvermutung des Verordnungsgebers unterliegen, sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. In ihrem Anwendungsbereich stellt die Vermutungsregel damit eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist. Zwar gilt die Regelvermutung gemäß § 11 Abs. 3 S. 4 BauNVO 1990 nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei mehr als 1200 qm Geschossfläche keine Auswirkungen gegeben sind. Die Vorschrift ist allerdings eng auszulegen, weil es sich um eine Ausnahme handelt, welche der durch die 1200 qm-Grenze angestrebten Typisierung tendenziell zuwiderläuft. Die Anforderungen sind zudem umso höher, je deutlicher die Schwelle von 1200 qm Geschossfläche überschritten wird. Erforderlich ist jedenfalls eine Atypik, die sich aus Besonderheiten des Warenangebots oder der städtebaulichen Situation ergeben kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10.04 – juris; Köpfler, in: BeckOK BauNVO, § 11 Rn. 85 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen.
Greift die Vermutungsregel wegen des Vorliegens einer atypischen Fallgestaltung nicht ein, ist im Weiteren - in einem zweiten Schritt - im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls aufzuklären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb gleichwohl mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 -, zitiert nach juris; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 – zitiert nach juris.
Davon ausgehend ist das Vorhaben der Klägerin unzulässig. Vorliegend kommt eine Ausnahme von der Regelvermutung nicht in Betracht. Denn der Markt hat bereits im Bestand eine Geschossfläche von 1.497 qm – der Antrag auf Vorbescheid enthält keine Angaben zur Geschossfläche – und überschreitet damit die Schwelle von 1200 qm Geschossfläche deutlich, so dass hohe Anforderungen an die Annahme einer Ausnahme zu stellen sind. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass im Bestand und nach dem Umbau eine großzügig dimensionierte Stellplatzanlage vorhanden ist bzw. sein wird. Die Reduzierung um einige wenige Stellplätze fällt nicht ins Gewicht.
Allein aus den Besonderheiten des gewählten Standorts in einem Nahversorgungszentrum und der Ausrichtung des Betriebs auf die Nahversorgung lässt sich eine städtebauliche Atypik nicht ableiten. Der Vorhabenstandort liegt zwar innerhalb des Nahversorgungszentrums und ist mithin städtebaulich integriert. Der Standort ist von der Beklagten dort aber gerade – abweichend von dem Fall, den das OVG mit Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 –, juris Rn. 73 ff, zu entscheiden hatte, konzeptionell nicht als Ansiedlungsstandort für nahversorgungsrelevanten Einzelhandel gewollt. Vielmehr ist der Standort überhaupt nur entstanden, weil die Klägerin sich aufgrund des ursprünglich geltenden Bebauungsplanes Nr. 0000/33 vom 24. Oktober 1964 und der entsprechenden Anwendung der BauNVO 1968 erfolgreich in das Industriegebiet „eingeklagt“ hatte. In der Folgezeit hat die Beklagte auf dieses „Eindringen“ von großflächigem Einzelhandel in das Industriegebiet durch Aufstellung des Änderungsplanes Nr. 0000/60 vom 15. März 2012 reagiert. In der Planbegründung heißt es in Ziffer 3.2:
„In dem vorliegenden Verfahren geht es um den Erhalt und die Entwicklung des räumlich abgegrenzten Nachbarschaftszentrums an der C.----straße /G.---straße sowie des großen Stadtteilzentrums C2.-----straße /B.----straße . Das Nachbarschaftszentrum wird bei Fortschreibung des Rahmenplanes um das Grundstück der H.---straße 00 erweitert. Die Anpassung ergibt sich aus der veränderten Bestandssituation. In den Jahren 2008/2009 haben an diesem Standort ein Lebensmitteldiscounter, ein Haushaltswarendiscounter und ein Drogeriemarkt den Betrieb aufgenommen. Diese Betriebe konnten sich in der Vergangenheit dort etablieren und gehören bereits faktisch zu dem genannten Nachbarschaftszentrum. Insofern stellte die Erweiterung des Nachbarschaftszentrums C.----straße /G.---straße im Rahmenplan Einzelhandel lediglich eine formelle Anpassung dar […]
Mit der Umstellung auf die geltende BauNVO kommt die Stadt E. ihrer Pflicht nach, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. In dem Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E. (GEP 99) ist das Plangebiet als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen dargestellt. Gemäß den Zielen des GEP 99 sollen Kommunen in diesen Bereichen Bebauungspläne, die noch aufgrund von älterem, vor der BauNVO 1977 geltendem Recht aufgestellt wurden, auf die geltende BauNVO umstellen und damit großflächige Einzelhandelsbetriebe in Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen ausschließen.
Daneben entspricht eine Begrenzung der Verkaufsflächengröße auf maximal 800 qm auch den Zielen des Rahmenplans Einzelhandel, da in Nachbarschaftszentren - wie dem an der C.----straße /G.---straße – Discounter maximal über eine Verkaufsfläche von 800 qm verfügen dürfen […]“
Der Plangeber hat sich ferner dezidiert mit dem Bestandsbetrieb der Klägerin beschäftigt und ausgeführt:
„Der Lebensmitteldiscounter […] hat aktuell eine Verkaufsflächengröße von 859 qm und eine Geschossfläche von 1.497 qm. […] Er erhält den „passiven“ Bestandsschutz. Von der Möglichkeit, einen erweiterten Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO festzusetzen, wird abgesehen. Folglich ergeben sich für den Betrieb hinsichtlich der Betriebsgröße Einschränkungen, weil Erweiterungen der Verkaufsfläche künftig nicht mehr möglich sein werden“.
Es heißt ausdrücklich:
„Die Erweiterung der Verkaufsfläche ist aus Sicht des Plangebers nicht gewünscht.“
Demnach hat die Beklagte den Standort nicht nur konzeptionell nicht gewollt, sie hat darüber hinaus auch – nach Ansiedlung des Betriebes - deutlich gemacht, dass eine Erweiterung ausgeschlossen werden sollte. Auch die Erweiterung des Nahversorgungsbereiches um diesen Standort war nicht etwa eine konzeptionelle Entscheidung sondern hat lediglich die tatsächliche Entwicklung nachvollzogen. Schließlich heißt es im Rahmenplan Einzelhandel 2016, dass das Zentrum die Bewohnerinnen und Bewohner der umliegenden Wohngebiete – auch ohne die Erweiterung des klägerischen Betriebes - „sehr umfassend“ mit Gütern des täglichen Bedarfs versorge.
Greift nach alldem die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ein, entfällt die Prüfung der konkreten Auswirkungsanalysen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs.1 GKG i.V.m. Ziff 3 lit b) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW erfolgt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 51.300 Euro festgesetzt.
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.