Klage gegen Baugenehmigungsgebühren: Beteiligung der Angrenzer auch ohne Benachrichtigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Gebührenbescheid über Baugenehmigungsgebühren an, der pauschal 300 DM je Angrenzer berechnete. Streitpunkt war, ob diese Gebühr fällt, wenn die Behörde die Angrenzer nicht formell benachrichtigt und der Bauherr Zustimmungen vorlegte. Das Gericht wies die Klage ab: Auch ohne förmliche Benachrichtigung liegt eine verwaltungsinterne Beteiligung i.S.v. § 74 BauONW vor. Pauschalierte Gebühren für den damit verbundenen Verwaltungsaufwand sind zulässig.
Ausgang: Klage des Eigentümers gegen den Gebührenbescheid über Baugenehmigungsgebühren als unbegründet abgewiesen; Gebührenbescheid bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Gebührentatbestand Nr. 2.5.3.2 des Allgemeinen Gebührentarifs bezieht sich auf die Beteiligung von Angrenzern gemäß § 74 BauONW und ist damit auch dann erfüllt, wenn die Behörde die Angrenzer nach § 74 Abs. 3 BauONW nicht formell benachrichtigt.
Für die Erhebung der Baugenehmigungsgebühr genügt eine passive, verwaltungsinterne Beteiligung; die Gebühr setzt nicht voraus, dass die Angrenzer aktiv benachrichtigt worden sind.
Die Verwaltungsgebühr vergütet die im Verwaltungsverfahren entstehende Prüfung und Abwägung nachbarlicher Interessen; pauschalierte Gebühren je Angrenzer sind im Gebührenrecht grundsätzlich zulässig.
Die Behörde hat bei Abweichungen die Pflicht, auch vorliegende Einverständniserklärungen auf Ernsthaftigkeit und Tragweite zu prüfen; diese Prüfung begründet gebührenfähigen Verwaltungsaufwand.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks I Straße 41 in E, G 1. Das Grundstück grenzt westlich an das Flurstück 145 (Himmelgeister Straße 37), östlich an das Flurstück 143 (I Straße 43) und im Hintergelände südlich an das Flurstück 212 (I Straße 45). Die angrenzenden Grundstücke befinden sich sämtlich im Miteigentum mehrerer Eigentümer. Für das Grundstück I Straße 37 handelt es sich um sechs Miteigentümer (Eigentümergemeinschaft X), für das Grundstück Istraße 43 um zwei Miteigentümer (C, V) und für das Grundstück Istraße 45 um acht Miteigentümer (H und andere).
Der Kläger erhielt mit Baugenehmigung vom 4. Februar 1998 die Erlaubnis zum Abriss von zwei Balkonen an der Hinterfront seines Hauses und zur Neuerrichtung von drei Balkonen als eigenständige selbsttragende Konstruktion. Das Vorhaben löste Abstandsflächen nach drei Seiten aus, die jeweils zum Teil auf den Flurstücken 145, 143 und 212 lagen. Insoweit erteilte der Beklagte dem Kläger Abweichungen gemäß §§ 6, 73 BauONW. Die Zustimmungen der Nachbarn bzw. benachbarten Eigentümergemeinschaften hatte der Kläger beigebracht.
Mit Bescheid vom 16. Februar 1998 zog der Beklagte den Kläger zu Baugenehmigungsgebühren in Höhe von insgesamt 5517,00 DM heran. Darin war enthalten eine Teilgebühr von 4800,- DM nach der Tarifstelle 2.5.3.2 des Allgemeinen Gebührentarifs. Sie war berechnet durch Multiplikation des Gebührensatzes von 300,- DM mit der Anzahl der Eigentümer der genannten angrenzenden Grundstücke.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid lehnte die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2000 zurück.
Am 1. März 2000 hat der Kläger Klage erhoben.
Er trägt vor: Die Berechnung des Beklagten sei fehlerhaft. Der Gebührentarif setze eine durchgeführte Beteiligung der Angrenzer an der Bewilligung einer Abweichung voraus. Das sei nicht geschehen. Er, der Kläger, habe die Nachbarzustimmungen beigebracht. Der Beklagte habe die Miteigentümer der angrenzenden Grundstücke nicht benachrichtigt. Eine Verwaltungstätigkeit, die die Erhebung von Gebühren rechtfertige, habe er nicht entfaltet.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 16. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 1. Februar 2000 insoweit aufzuheben, als darin an Baugenehmigungsgebühren ein 717,- DM übersteigender Betrag festgesetzt worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide vom 16. Februar 1988 und 1. Februar 2000 sind rechtmäßig.
Zur Begründung wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 1. Februar 2000 verwiesen, den sich der Einzelrichter zu Eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO). Sie entspricht dem Urteil der Kammer vom 24. September 1998 in der Sache 4 K 944/96. Das Vorbringen des Klägers gibt keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen. Der Gebührentatbestand der Nr. 2.5.3.2 des Allgemeinen Gebührentarifs bezieht sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auf Beteiligungen von Angrenzern nach § 74 BauONW. Diese Vorschrift wiederum regelt, dass die Eigentümer von angrenzenden Grundstücken im Falle von Abweichungen nach § 73 BauONW nach den Absätzen 2 bis 4 des § 74 BauONW zu beteiligen sind. Daraus ergibt sich, dass auch dann, wenn die Baugenehmigungsbehörde die Angrenzer nicht benachrichtigt (Absatz 3), ein Fall der Beteiligung im Sinne von § 74 BauONW und damit auch im Sinne des Gebührentatbestandes vorliegt. Das ist sachlich gerechtfertigt. Der Tatbestand der Beteiligung ist in der Person der Angrenzer nicht ausschließlich aktiv und im Außenverhältnis zu verstehen. Ausreichend ist eine passive, verfahrensrechtliche, verwaltungsinterne Beteiligung bei der aktenmäßigen Bearbeitung eines Baugesuchs. Das entspricht der Rechtsnatur einer Verwaltungsgebühr, die eine Gegenleistung für eine Verwaltungstätigkeit erhoben wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GebGNW). Entscheidend ist die Verwaltungstätigkeit, die nicht allein in der Benachrichtigung der Angrenzer bestehen kann. Die Baugenehmigungsbehörde soll sich immer dann, wenn Abweichungen die Rechte an angrenzenden Grundstücken betreffen, des besonderen Konfliktes bewusst werden. Sie hat sorgfältig zu prüfen, ob die Abweichung erteilt werden kann oder nicht. Das ist aus Gründen der Fürsorge für die von einem an sich gesetzlich nicht zulässigen Bauvorhaben betroffenen Nachbarn notwendig. Es muss zur Vermeidung von unerwünschten Nachbarstreitigkeiten, deren Ursache der vom Gesetz nicht unmittelbar gedeckte Bauwunsch ist, auch dann geschehen, wenn der Bauherr eine Einverständniserklärung der Angrenzer vorlegt. In einem derartigen Fall entfällt zwar die Benachrichtigung der Angrenzer (§ 74 Abs. 3 BauONW), nicht aber das verwaltungsinterne Beteiligungsverfahren zur Würdigung der nachbarlichen Interessen. Die Prüfung erfasst die objektiv fassbaren Interessen, kann sich, bei entsprechenden Anhaltspunkten oder bei der Behörde bekannten Persönlichkeitsmerkmalen des Angrenzers, aber auch auf die Frage beziehen, ob die Einverständniserklärung ernsthaft gemeint ist und ob der Angrenzer die Tragweite seiner Erklärung überblickt. Das Beteiligungsverfahren dient, mit oder ohne Benachrichtigung der Betroffenen, der Bewältigung von Nachbarschaftskonflikten, zu denen die Bauaufsichtsbehörde durch § 73, 74 BauONW verpflichtet ist. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand, der bei unterschiedlichen Sachverhalten und unterschiedlich komplizierter Rechtslage unterschiedlich groß sein kann, wird pauschal mit einer Gebühr von 300,- DM je Angrenzer abgegolten. Derartige Pauschalierungen sind auf dem Gebiet des Verwaltungsgebührenrechtes zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.