Vermessungsgebühren: Bestandskraft und unwirksame Tilgungsabrede (Flugstunden/Vereinsbeiträge)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die (Teil-)Aufhebung bestandskräftiger Gebührenbescheide über Vermessungsleistungen sowie hilfsweise Rückzahlung bereits gezahlter Gebühren. Er berief sich auf eine mündliche Abrede, wonach die Gebühren durch Flugstunden und Vereinsleistungen verrechnet werden sollten. Das Gericht hielt die Klage hinsichtlich einer bloßen Kostenrechnung für unzulässig (Zivilrechtsweg) und wies sie im Übrigen ab: Die Bescheide seien bestandskräftig und rechtmäßig; eine Tilgungsabrede wäre als öffentlich-rechtlicher Vertrag mangels Schriftform unwirksam. Eine Aufrechnung mit privatrechtlichen oder nicht festgestellten Schadenersatzansprüchen scheide im Verwaltungsprozess aus; ein Erstattungsanspruch wegen Überzahlung bestehe nicht.
Ausgang: Klage überwiegend abgewiesen; hinsichtlich einer privatrechtlichen Kostenrechnung unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf ein privatrechtliches Abrechnungsverhältnis bezogene Kostenrechnung eröffnet nicht den Verwaltungsrechtsweg; insoweit ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht unzulässig.
Bestandskräftige und rechtmäßige Gebührenbescheide können nicht allein mit dem Einwand angegriffen werden, der Gebührenanspruch sei aufgrund einer Tilgungs- oder Verrechnungsabrede (teilweise) erloschen; dies betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung.
Eine Vereinbarung über die Art der Tilgung einer hoheitlichen Gebührenforderung ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag einzuordnen und bedarf der Schriftform nach § 57 VwVfG; eine nur mündliche Tilgungsabrede ist unwirksam.
Die Tilgung einer Gebührenforderung aufgrund eines bestandskräftigen Gebührenbescheids (Zahlung, Verrechnung, Aufrechnung) ist kein nachträgliches Ereignis im Sinne von § 51 VwVfG, das die dem Bescheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage zugunsten des Gebührenschuldners ändert.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Aufrechnung mit Gegenforderungen, die einem anderen Rechtsweg zugewiesen sind, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, solange diese Gegenforderungen nicht rechtskräftig/bestandskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte zog den Kläger mit Gebührenbescheid Nr. 03463.1 vom 30. April 2004 zu Vermessungsgebühren in Höhe von 7968,00 Euro heran. Der Grund für die Veranlagung war eine Teilungsvermessung auf dem Grundstück "Am T" in H, G1, G2, G3, die der Beklagte zur Umgestaltung des Flughafengeländes und zur Errichtung einer Segelflugzeughalle mit Werkstatt und Clubheim vorgenommen hatte. Der Auftrag datierte vom 8. Dezember 2003. Die Vermessungsarbeiten hatten Anfang des Jahres 2004 stattgefunden.
Mit Gebührenbescheid vom 3. Mai 2004 Nr. 4030.1 zog der Beklagte den Kläger zu Kosten in Höhe von 886, 24 Euro heran. Gegenstand der Veranlagung war die Anfertigung des amtlichen Lageplans für das Bauvorhaben.
Für die Gebäudefeinabsteckung übermittelte der Beklagte dem Kläger die Kostenrechnung Nr. 4084.2 ebenfalls vom 3. Mai 2004.
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2004 Nr. 4101.1 an den Kläger über 1530,00 Euro hat die Gebäudeeinmessung der Segelflugzeughalle zum Gegenstand.
Insgesamt forderte der Beklagte für die Vermessungsarbeiten 10775,16 Euro. Soweit Gebührenbescheide ergangen waren, erhob der Kläger trotz der darin enthaltenen ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungen keine Widersprüche.
Die Beteiligten hatten darüber gesprochen, dass der Beklagte an der Fliegerei und an dem Erwerb eines Pilotenscheines interessiert sei und dass eine Verrechnung der Vermessungskosten mit den Kosten der Ausbildung zum Piloten und den Vereinsbeiträgen möglich wäre. Welchen Inhalt die Gespräche im Einzelnen hatten, insbesondere, ob es dabei zu ausdrücklichen Vereinbarungen gekommen ist, ist zwischen den Beteiligten umstritten.
Der Beklagte schrieb dem Kläger unter dem 9. Juni 2005, er müsse seine Leidenschaft für die Fliegerei zügeln; Beruf, Familie, Jagd und Motorradfahren ließen ihm keine Zeit dafür; er sei für eine Überweisung der noch unbezahlten Gebührenforderung dankbar, gerne auch in Raten. Unter dem 12. Juli 2006 mahnte der Beklagte die Begleichung der noch offenen 7968,00 Euro an. Eine zweite Mahnung über 6854,24 Euro erfolgte unter dem 27. Juli 2006. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er habe die Zwangsvollstreckung eingeleitet und die Stadtkasse H gebeten, wegen eines jetzt noch unbeglichenen Betrages in Höhe von 5387,58 Euro aus dem Gebührenbescheid 03463.1 zu vollstrecken. Der Antrag an die Stadtkasse H zur Einleitung der Zwangsvollstreckung erfolgte unter dem 14. November 2006.
Der Kläger wandte sich gegen die Vollstreckung mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Gericht. Der Antrag wurde mit Beschluss des Einzelrichters vom 15. Januar 2007 abgelehnt (4 L 2257/06). Wegen der Begründung wird auf den Beschluss verwiesen.
In der Folgezeit beglich der Kläger unter dem Druck der Zwangsvollstreckung den noch offenen Restbetrag in Höhe von 5387,58 Euro.
Der Kläger beantragte bei dem Beklagten mit Schreiben vom 17. November 2006 die Aufhebung der Gebührenbescheide und erhob, nachdem der Kläger das unter dem 24. April 2007 verweigert hatte, mit Schreiben vom 3. Mai 2007 Widerspruch. Der Beklagte blieb untätig.
Der Kläger hat am 15. Februar 2008 unter dem Datum vom 3. Dezember 2007 Klage erhoben. Er behauptet:
Zwischen ihm und dem Beklagten sei im Dezember 2003 mündlich bei einem Gespräch in der alten Flugzeughalle vereinbart worden, dass die Kostenforderung des Beklagten durch die Leistung von Flugstunden vergütet und mit Vereinsbeiträgen verrechnet werden solle. Nur, weil diese Vereinbarung geschlossen worden sei, habe der Beklagter den Vermessungsauftrag bekommen. Es werde nicht bestritten, dass die Vermessungsleistungen als solche ordnungsgemäß erbracht worden seien und der Beklagte der Höhe nach korrekt abgerechnet habe. Ohne die genannte Vereinbarung mit dem Beklagten, auf die er, der Kläger, vertraut habe, würde man die Vermessungsleistungen aber an anderer Stelle zu einem geringeren Preis bekommen haben. Mindestens würde man sich einer Praxis bedient haben, die bei anderen Vermessungsbüros üblich sei. Dort würden Vermessungsgebühren zu Lasten von Vereinen nur zur Hälfte bezahlt, über die andere Hälfte würden Spendenquittungen ausgestellt. Lediglich zur Vermeidung weiteren Streites und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht habe man Teilzahlungen auf die Gebührenforderungen des Beklagten geleistet. Vorsorglich rechne er, der Kläger, mit einem Schadenersatzanspruch wegen der nicht eingehaltenen Zusage gegen die Forderung des Beklagten auf, was schon in dem Schreiben vom 17. November 2006 erklärt worden sei. Die Forderungen des Beklagten seien infolge der Verrechnungsabrede zur Hälfte erloschen. In dieser Höhe bestehe ein Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftig gewordenen Gebührenbescheide.
Der Kläger beantragt,
1. die Gebührenbescheide des Beklagten vom 30.4.2004 (Nr. 03463.1), vom 3. Mai 2005 (Nr. 04030.1) und vom 25. Oktober 2004 (Nr. 4101.1) sowie die Kostenrechnung vom 3. Mai 2005 (Nr. 4084.2) aufzuheben, soweit damit insgesamt ein 5387,58 Euro übersteigender Betrag gefordert wird,
2. hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, die Gebührenbescheide des Beklagten vom 30.4.2004 (Nr. 03463.1), vom 3. Mai 2005 (Nr. 04030.1) und vom 25. Oktober 2004 (Nr. 4101.1) sowie die Kostenrechnung vom 3. Mai 2005 (Nr. 4084.2) aufzuheben, soweit damit insgesamt ein 5387,58 Euro übersteigender Betrag gefordert wird,
3. äußerst hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, 5387,58 Euro an den Kläger zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teils unzulässig, teil unbegründet.
A. Anträge zu 1. bis 3., Zulässigkeit.
Die auf eine Teilaufhebung der Gebührenrechnung Nr. 4084.2 über 390,92 Euro (Gebäudeabsteckung) gerichtete Klage ist unzulässig. Die angegriffene Rechnung ist nach Form und Inhalt auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechtes ergangen. Dafür ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.
B. Anträge zu 1. bis 3., Begründetheit.
I. Hauptantrag zu 1.
Der auf eine Teilaufhebung der Gebührenbescheide Nr. 3463.1 (Teilungsvermessung), 4030.1 (amtlicher Lageplan) und 4101.1 (Gebäudeeinmessung) gerichtete Hauptantrag ist als Anfechtungsklage unbegründet. Die bezeichneten Gebührenbescheide sind im Jahre 2004 ergangen und bekannt gegeben worden und waren spätestens Ende 2005 bestandskräftig (§§ 70, 58 VwGO). Über den Eintritt der Bestandskraft streiten die Beteiligten nicht.
II.. Hilfsantrag zu 2.
Die Verpflichtungsklage auf Aufhebung der Gebührenbescheide ist unbegründet. Ein Aufhebungsanspruch steht dem Kläger nicht zu.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Gebührenbescheide aus § 48 VwVfG. Der Anspruch scheitert schon daran, dass die Gebührenbescheide rechtmäßig und nicht rechtswidrig sind. Dass der Beklagte nach Grund und Höhe nach dem Gebührengesetz NRW, nach § 1, § 2 Abs. 1 der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, und nach Nr. 3 (Amtlicher Lageplan), Nr. 4.2 (Teilungsvermessung) und Nr. 4.6 (Gebäudeeinmessung) des Vermessungsgebührentarifs zu der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden rechtmäßig abgerechnet und die entsprechenden Leistungen erbracht hat, bestreitet der Kläger nicht. Die veranlagten Gebühren sind entstanden und fällig geworden (§§ 11, 17 GebG). Eine andere Art der Vergütung als in Geld sehen das Gesetz oder der Vermessungsgebührentarif nicht vor. Die Frage, ob der Anspruch auf Begleichung der festgesetzten Gebühr in Geld wegen der behaupteten Verrechnungsabrede nicht oder nur zum Teil entstanden oder später erloschen ist, betrifft die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung nicht. Der Bescheid bleibt als Rechtsgrund für die Erfüllung der Gebührenschuld in welcher Form auch immer notwendig und wirksam.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Widerruf der Gebührenbescheide aus § 49 VwVfG.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufnahme des Festsetzungsverfahrens und in dessen Folge der Aufhebung der Gebührenbescheide aus § 51 VwVfG. Die Tilgung der Gebührenforderung auf der Grundlage eines rechtmäßigen und bestandskräftigen Bescheides in der Form der Zahlung, Verrechnung, Aufrechnung oder sonst wie auch immer ist kein nachträgliches Ereignis, das die dem Bescheid zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Gebührenschuldners ändert. Die behauptete Verrechnungsabrede ist jedenfalls nicht nachträglich, also nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verwaltungsakte, eingetreten.
III. Hilfsantrag zu 3.
Der Kläger hat keinen Rückerstattungsanspruch auf die zuletzt zur Abwendung der Vollstreckung gezahlten 5387,58 Euro.
1. Erstattungsansprüche zu Gunsten des Klägers gegen den Beklagten können sich nur dann ergeben, wenn die Leistung der genannten Summe als überzahlt gelten müsste (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GebG). Das wäre dann der Fall, wenn der Gebührenanspruch des Beklagten im Zeitpunkt der Zahlung Ende Januar 2007 durch Erfüllung oder auf sonstige Weise bereits untergegangen war.
2. Die Erfüllung durch eine Zahlung vor Januar 2007 ist nicht eingetreten.
3. Auch durch Erfüllung in der Form der Leistung von Flugstunden und die Aufnahme in den klägerischen Verein können die Gebührenansprüche nicht untergegangen sein. Der Beklagte hat keinen Flugunterricht erhalten und ist dem Kläger nicht beigetreten.
4. Eine Vereinbarung, nach der der Kläger auf die Gebührenforderungen des Beklagten nicht in Geld zu zahlen, sondern andere Leistungen zu erbringen hatte, ist nicht wirksam geworden. Dabei kann dahin stehen, ob die Beteiligten die von dem Kläger behauptete, von dem Beklagten in Abrede gestellte Tilgungsvereinbarung tatsächlich geschlossen haben. Sie wäre als öffentlich-rechtlicher Vertrag einzustufen, denn die Art und Weise der Tilgung einer hoheitlichen Gebührenforderung betrifft einen Gegenstand, der öffentlich-rechtlich geprägt und geregelt ist. Entstehung, Fälligkeit und Erlöschen einer Verwaltungsgebühr für eine (schlicht) hoheitliche Amtshandlung gehören dem öffentlich-rechtlichen Rechtskreis an. Öffentlich-rechtliche Verträge sind schriftlich zu schließen (§ 57 VwVfG). Die Tilgungsabrede des Klägers mit dem Beklagten ist, wenn überhaupt, nur mündlich zustande gekommen.
5. Die Gebührenansprüche des Beklagten waren nicht durch die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Klägers erloschen.
5.1 Soweit es um die Aufrechnung mit Ansprüchen des Klägers auf die Vergütung von Flugstunden und auf Zahlung des Vereinsbeitrages geht, handelt es sich um privatrechtliche Forderungen. Im Verwaltungsrechtsstreit kann die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, für deren gerichtliche Geltendmachung ein anderer Rechtsweg gegeben ist, bei der Entscheidung über das Klagebegehren nicht berücksichtigt werden, solange die Gegenforderung nicht rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Zuweisung der Gegenforderung zu einem anderen Rechtsweg muss auch dann beachtet werden, wenn es um die aufrechnungsweise Geltendmachung dieser Forderung geht. § 17 Abs. 2 GVG hilft nicht weiter, weil die Gegenansprüche des Klägers einen anderen Streitgegenstand betreffen als die Haupt- (Gebühren-) Forderung des Beklagten. Rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind die möglichen Vergütungs- bzw. Beitragsansprüche des Klägers nicht. Sie dürften auch kaum bestehen. Vereinsbeiträge und Aufnahmegebühren für einen Verein können erst im Falle des Beitritts entstehen, den der Beklagte unstreitig nicht erklärt hat. Ansprüche auf Vergütung von Flugstunden könnten zwar grundsätzlich auch mit Annahmeverzug des Beklagten entstehen und fällig werden (§ 615 BGB). Dienstverhältnisse, die nicht Arbeitsverhältnisse sind und deren Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen wird, können jedoch jederzeit gekündigt werden (§ 621 Abs. 1 Nr. 5 BGB). Die Weigerung des Beklagten, dem Verein beizutreten und Flugstunden zu nehmen, die dieser mit Schreiben vom 9. Juni 2005 erklärt hat, dürfte jedenfalls als Kündigung zu verstehen sein. Dass dem Beklagten schon vorher ein konkreter, nach Umfang, Zeitpunkt und Dauer bestimmter Flugunterricht angeboten worden ist und er die Flurstunde nicht angetreten hatte (§ 293 BGB), behauptet der Kläger nicht.
5.2 Auch eine Tilgung der Gebührenforderungen durch Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten scheidet aus.
5.2.1 Eine Pflichtverletzung könnte dem Beklagten zur Last gelegt werden, wenn er - auch ohne Abschluss einer Tilgungsvereinbarung bei den Verhandlungen über die Annahme des Vermessungsauftrags durch Erklärungen oder sonst wie den Eindruck erweckt hat, die hoheitlichen Vermessungsgebühren würden auf andere Weise als durch Zahlung abgegolten werden und er sich daran später nicht hält. Dabei kann offen bleiben, ob eine derartige Zusage rechtmäßig wäre oder nicht. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf bei der Annahme eines Vermessungsauftrages unter keinen Umständen Erklärungen abgeben, die er nicht ernst meint oder von denen er später, obwohl der Antragsteller für ihn erkennbar sein Verhalten danach ausgerichtet hat, ohne triftigen Grund Abstand nimmt. Die Pflicht zur gesetzmäßigen Aufklärung, zu korrekten Auskünften und zu einem Verhalten nach Treu und Glauben ist auch im Bereich der hoheitlichen Zuständigkeiten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu beachten. Sie teilt die Rechtnatur des öffentlich-rechtlichen Tätigwerdens des Vermessungsingenieurs. Im Falle einer Verletzung dieser Pflichten kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auf Schadenersatz in entsprechender Anwendung von § 280 BGB haften. Ebenfalls in Betracht kommen Ansprüche aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB. Beliehene haften im Bereich ihrer hoheitlichen Befugnisse nach Amtshaftungsgrundsätzen.
5.2.2 Die Aufrechnung mit derartigen möglichen Schadenersatzansprüchen ist möglicherweise aus den gleichen Gründen im Verwaltungsprozess ausgeschlossen, wie die Aufrechnung mit Leistungsansprüchen auf die Vergütung für Flugstunden. Schadenersatzansprüche wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO), wenn sie nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist aber gerade nicht wirksam zustande gekommen (siehe oben 4). Amtshaftungsansprüche sind kraft Verfassungsrechtes den Zivilgerichten zugewiesen (§ 34 Abs. 3 GG). Rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist der geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Klägers nicht. Eine Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zu einer zivilgerichtlichen Klärung kommt nicht in Betracht, weil ein Zivilrechtsstreit nicht anhängig ist.
5.2.3 Unabhängig von den verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten scheidet ein zur Aufrechnung geeigneter Schadenersatzanspruch jedoch auch dann aus, wenn man eine Pflichtverletzung des Beklagten unterstellt. Denn diese Pflichtverletzung hätte den geltend gemachten Schaden (die hälftigen Vermessungsgebühren) nicht adäquat verursacht (haftungsausfüllende Kausalität). Durch die Pflichtverletzung (ausgebliebener Beitritt zum Verein, keine Flugstunden trotz Zusage) wäre nicht die Entgeltlichkeit der Vermessungsleistung (teilweise) entfallen. Die Gebührenforderung war in vollem Umfang zu vergüten, wenn (nach der Vorstellung des Klägers) nicht in Geld, dann mit Flugstunden und sonstigen geldwerten Vereinsleistungen. Die unterstellte Pflichtverletzung des Beklagten hatte demnach nicht zur Folge, dass der Kläger eine teilweise kostenlose Vermessungsleistung erhalten hätte. Da die (bislang ersparten) Aufwendungen, die der Kläger als Gegenleistung für die Vermessungsarbeiten aufzubringen hatte, wertmäßig der Gebühr entsprechen, ist ihm ein in Geld bezifferbarer, gegen die Gebührenforderung aufzurechnender Schaden in der geltend gemachten Höhe nicht entstanden.
5.2.4 Die Möglichkeit, die Vermessungsleistung des Klägers im Wege einer Vereinsspende unentgeltlich zu erhalten, bestand nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht. Gegen diesen Weg hatte sich der Kläger in jedem Fall entschieden, als er den Beklagten im Dezember 2003 ohne eine entsprechende Klausel beauftragte. Der Kläger hatte selbst aus freien Stücken auf eine Spende verzichtet und den Kläger entgeltlich beauftragt, mag er sich die Bezahlung auch anders als durch Geldleistungen vorgestellt haben. Zudem hat, was Vermessungsleistungen als Vereinsspende anbetrifft, eine gerichtliche Auskunft bei der Aufsichtsbehörde ergeben, dass es die von dem Kläger behauptete allgemeine Übung nicht gibt. Einzelfälle einer entsprechenden Praxis mögen vorkommen. Der Kläger kann jedoch weder substanziiert vortragen, noch erst recht belegen, dass er ein entsprechend konkretes Angebot eines Berufskollegen des Beklagten hatte, das er ausschlug, um dem Beklagten im Vertrauen auf dessen angebliche Zusagen über einen Vereinsbeitritt und Flugstunden den Vermessungsauftrag zu erteilen.
5.2.5 Schließlich ist nicht dargetan, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, die von dem Beklagten erbrachten Vermessungsleistungen von einem anderen Vermessungsingenieur preiswerter zu erlangen. Die von dem Beklagten abgerechneten Gebühren entsprechen, worüber die Parteien nicht streiten, dem gesetzlichen Tarif. Hoheitliche Vermessungsleistungen mit niedrigeren Gebühren abzurechnen, als dies dem Gesetz entspricht, ist rechtswidrig.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.