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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 K 1182/01.A·13.02.2002

Klage auf Asylanerkennung abgewiesen: Folgeantrag und exilpolitische Aktivitäten nicht ausreichend

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die türkischen Kläger beantragen Anerkennung als asylberechtigt bzw. Feststellung der Voraussetzungen des §51 Abs.1 AuslG. Das Verwaltungsgericht prüft, ob ein Folgeantrag nach §28 AsylVfG ausgeschlossen ist und ob exilpolitische Aktivitäten bzw. Kriegsdienstverweigerung Verfolgungsgefahr begründen. Das Gericht weist die Klage ab: der Folgeantrag ist unzulässig, und weder exilpolitische Betätigung noch Kriegsdienstverweigerung begründen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung oder Folter. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten.

Ausgang: Klage auf Anerkennung als asylberechtigt abgewiesen; Folgeantrag nach §28 AsylVfG unzulässig, kein Abschiebungsschutz aufgrund exilpolitischer Aktivitäten oder Kriegsdienstverweigerung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Folgeantrag auf Asyl ist nach §28 AsylVfG ausgeschlossen, wenn die geltend gemachten Fluchtgründe erst nach Verlassen des Heimatlandes durch eigenes Verhalten entstanden sind.

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Die nach der Ausreise erfolgte Erklärung bzw. Betätigung zur Kriegsdienstverweigerung begründet nicht ohne weiteres politischen Verfolgungsschutz, wenn die Überzeugung vor Ausreise nicht erkennbar war.

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Niedrig profilierte exilpolitische Betätigung (z. B. Vereinsmitgliedschaft, namentliche Erklärungen, Presseartikel, Teilnahme an Demonstrationen) begründet allein keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für Verbindungen zu gewalttätigen oder staatsfeindlichen Organisationen.

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Allein die ethnische Zugehörigkeit (z. B. kurdische Volkszugehörigkeit) führt nicht generell zu Annahme politischer Verfolgung im Zusammenhang mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 28 AsylVfG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am xxxxxxxx 1962 in Pazarcik geborene Kläger zu 1. (im Folgenden: Kläger) und die am xxxxxxxxxxxx 1963 geborene Klägerin zu 2. (im Folgenden: Klägerin) sind türkische Staatsangehörige und behaupten, kurdischer Volkszugehörigkeit zu sein. Sie reisten zusammen mit ihrer 1991 in Istanbul geborenen Tochter, der Klägerin zu 3. nach eigenen Angaben am 16. Februar 1995 aus der Türkei aus und beantragten am 2. März 1995 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 8. März 1995 beriefen sich die Kläger im Wesentlichen auf Kurierdienste des Klägers für die ERNK und daraus resultierende Schwierigkeiten mit den Behörden. Mit Bescheid vom 19. März 1996 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger ab. Die dagegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (10 K 3497/96.A) wurde mit Urteil vom 27. September 2000, rechtskräftig seit 7. Dezember 2000, abgewiesen. Das Gericht hielt das Vorbringen der Kläger für unglaubhaft. Der Asylantrag des 1998 geborenen Klägers zu 4. wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 2. April 1998 als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

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Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Januar 2001 beantragten die Kläger erneut die Gewährung politischen Asyls. Sie machen geltend, an verschiedenen politischen Aktivitäten teilgenommen zu haben. Der Kläger sei dem 1. Dezember 2000 Mitglied der Initiative der türkisch-kurdischen Kriegsdienstverweigerer in der BRD (SHRG), die von der Staatsanwaltschaft des Staatssicherheitsgerichts in Istanbul als Terrororganisation eingeschätzt werde. Anfang Dezember 2000 habe sich der Kläger an einer öffentlichen antimilitaristischen Aktion vor dem türkischen Generalkonsulat in xxxxxxxx beteiligt. Darüber sei in der deutschen und türkischen Presse berichtet worden. xxxxxxxxxxxxxxx habe im Januar 2001 die Familie des Klägers besucht und erfahren, dass die Polizei nach dem Kläger suche.

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Bei der Anhörung am 16. Februar 2001 gab der Kläger ergänzend an, er habe beim türkischen Konsulat in xxxxxxxx einen Antrag unterschrieben und abgegeben. In diesem Antrag habe er geschrieben, warum er gegen die Ableistung des Militärdienstes sei. Diese Aktion sei in der türkischen Presse als PKK-Aktion qualifiziert worden.

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Mit Bescheid vom 22. Februar 2001, zur Post gegeben am 27. Februar 2001, lehnte das Bundesamt die Asylanträge ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen.

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Die Kläger haben am 1. März 2001 Klage erhoben, mit der er sich ergänzend auf zwei Textbeiträge in der Özgür Politika beruft, die sich kritisch mit der Türkei beschäftigten.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Februar 2001 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Vorausssetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Kläger haben weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Bei einer Rückkehr in die Türkei droht ihnen mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit keine politische Verfolgung.

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Der Asylanspruch ist bereits gemäß § 28 AsylVfG ausgeschlossen, weil sich der Folgeantrag auf Nachfluchttatbestände stützt, die der Kläger nach Verlassen des Heimatlandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat. Die Militärdienstverweigerung entspricht nicht einer bereits in der Türkei erkennbar betätigten Überzeugung.

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Abschiebungsschutz kann den Klägern auch nicht auf Grund der exilpolitischen Aktivitäten des Klägers zu 1. gewährt werden. Kurden droht im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung im Allgemeinen keine politische Verfolgung. Erkenntnisse über die Folterung von Wehrpflichtigen, die ihre Strafe wegen Wehrdienstentziehung verbüßen, liegen nicht vor. Ebenso wenig haben Kurden in der der Verurteilung wegen Wehrdienstentziehung vorausgehenden Polizei- oder Militärhaft generell Folter zu erleiden. Das gilt auch dann, wenn ein Wehrdienstflüchtiger bei der Einreise aus Deutschland von den Sicherheitsbeamten an der Grenze als solcher erkannt und festgenommen wird,

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OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000, - 8 A 1292/96.A -.

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Für den Kläger ergibt sich trotz seiner Aktivitäten für die Kriegsdienstverweigerung und der Aktion vor dem türkischen Generalkonsulat in xxxxxxxx im Dezember 2000 keine vom Regelfall abweichende Einschätzung. Ein Motiv für den Einsatz von Folter, nämlich den Betreffenden zu einem Geständnis zu zwingen und Aufschluss über Führer, Aktivisten und sonstige Anhänger staatsfeindlicher politischer Gruppen zu erhalten, besteht nur, wenn türkische Stellen den Betreffenden zugleich verdächtigen, mit der militanten kurdischen Bewegung oder sonstigen staatsfeindlichen Gruppen zu sympathisieren. Dass das beim Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeiten vor der Ausreise nicht der Fall ist, steht rechtskräftig fest. Seine exilpolitischen Aktivitäten sind nicht herausgehoben und begründen deshalb ebenfalls keine Gefährdung. Die namentliche Unterzeichnung des Schreibens „Kriegsdienstverweigerung ist ein Menschenrecht" an das Konsulat gehört wie die Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln in türkischsprachigen Zeitschriften und die einfache Vereinsmitgliedschaft zu den niedrig profilierten Tätigkeiten, weil es sich hierbei inzwischen um eine Massenerscheinung handelt. Daran ändert auch der Bericht in der Zeitung „Hürriyet" nichts. Derartige Schreiben wie die gemeinsame Erklärung der Kriegsdienstverweigerer bleiben grundsätzlich ohne Folgen, weil sich bei ihnen die Annahme aufdrängt, dass sie mehr aufenthaltsrechtlichen Zwecken als dem konkret formulierten Begehren dienen sollen. Das gilt gerade im Falle des Klägers, der seine Aktivitäten im Bereich der Kriegsdienstverweigerung nach außen erkennbar erst aufgenommen hat, nachdem das erste Asylverfahren negativ abgeschlossen war. Auch beim Kläger löst der von Deutschland aus gestellte Antrag gegen die Ableistung des Militärdienstes daher kein politisches Verfolgungsinteresse aus.

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Anhaltspunkte für asylunabhängige Gefahren im Sinne von § 53 AuslG bestehen nicht.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.