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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 K 10243/98·14.04.2002

Klage gegen amtliche Abmarkung: Abweisung wegen Vorrang des Umlegungsplans

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVermessungs- und KatasterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die vom Vermessungsamt vorgenommene Abmarkung und Katastereintragungen an und verlangte Aufhebung der Bescheide. Streitfrage war, ob die Grenze entgegen den historischen Annahmen unter der Außenwand des Gebäudes verläuft. Das Gericht hielt die Abmarkung für rechtmäßig, da der wirksame Umlegungsplan und der Neuvermessungsriss maßgeblich sind und ein einbetonierter Grenzstein den abgemarkten Verlauf bestätigte. Die Klage wurde abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage gegen Abmarkungs- und Katasterentscheidung als unbegründet abgewiesen; Abmarkung nach Umlegungsplan und Katasterunterlagen rechtmäßig

Abstrakte Rechtssätze

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Ein rechtswirksamer Umlegungsplan bildet die maßgebliche Grundlage für die Berichtigung der öffentlichen Bücher und die Katasterführung.

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Eine amtliche Abmarkung, die mit den Katasterunterlagen und dem Neuvermessungsriss übereinstimmt, ist rechtmäßig.

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Abweichende subjektive Vorstellungen früherer Eigentümer über den Grenzverlauf begründen keine Rechtswidrigkeit einer auf Umlegungsplan und Kataster beruhenden Abmarkung.

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Das Vorhandensein eines einbetonierten Grenzsteins stellt einen gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkt für den tatsächlichen Grenzverlauf im Grenzwiederherstellungsverfahren dar.

Relevante Normen
§ 117 Abs. 5 VwGO§ 65 Abs. 2 RUO§ 84 RUO§ 61 RUO§ 154 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes xxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx in xxxxx, Gemarkung xxxxx, Flur x, Flurstück xxx. In einem Vermessungstermin vom 31. Juli 1997 wurden ihm und der Eigentümerin des Nachbargrundstückes, Flurstück xxx, durch den Beklagten das Ergebnis der Vermessungen zum Zweck der Wiederherstellung der Grenze zwischen den beiden Grundstücken und die auf dieser Grundlage erfolgte neue Abmarkung erläutert und mit Bescheid vom 22. Oktober 1997 bekannt gegeben.

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Unter dem 21. November 1997 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Abmarkungen. Den Widerspruch wies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1998 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29. Oktober 1998 zugestellt.

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Am 28. November 1998 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Die von dem Beklagten vorgenommenen Abmarkungen und die Katastereintragungen, auf denen sie beruhten, seien unrichtig. Er, sein Rechtsvorgänger und die Grundstücksnachbarn seien in der Vergangenheit stets davon ausgegangen, dass die Grundstücksgrenze unter der Außenwand des auf dem Flurstück xxx stehenden Gebäudes verlaufe. So stehe es auch in den alten Karten aus dem Umlegungsverfahren des Jahres 1951. Die jetzigen Abmarkungen legten zwischen das Gebäude und die Grundstücksgrenze einen schmalen Streifen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 1997 und den Widerspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 27. Oktober 1998 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten und der Widerspruchsbehörde und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 1997 über die Abmarkung von zwei Grenzpunkten der Grenze zwischen den Flurstücke xxx und xxx ist rechtmäßig.

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Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 27. Oktober 1998 verwiesen, die sich der Einzelrichter zu Eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend und zur Verdeutlichung gilt:

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1. Die Grenze zwischen dem dem Kläger gehörenden Grundstück Gemarkung xxxxx, Flur x, Flurstück xxx und dem benachbarten Flurstück xxx war bereits in der Vergangenheit festgestellt. Die Flurstücke xxx und xxx sind in einem Umlegungsverfahren des Jahres 1951 entstanden. Damals ist den Eheleuten xxxxx das neue Flurstück xxx anstatt früher xxxxxx und den Eheleuten xxxxxx unter anderem das Flurstück xxx (früher xxxxxx) zugeteilt worden. Das Umlegungsverfahren ist nach der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. 1937, 629) abgewickelt worden. Die nicht anfechtbare Anordnung der Ausführung des Umlegungsplanes datiert ausweislich einer Auskunft des Amtes für Agrarordnung xxxxxxxxxxxxxxx vom 27. November 1997 vom 29. Dezember 1951 (§ 65 Abs. 2 RUO). Einwendungen gegen die Umlegung sind seinerzeit nicht erhoben worden, wie der Kläger selbst einräumt. Der Umlegungsplan ist am 1. Januar 1952 wirksam geworden.

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2. Der rechtswirksam gewordene Umlegungsplan ist die Grundlage der danach stattfindenden Berichtigung der öffentlichen Bücher (§ 84 RUO), also auch des Liegenschaftskatasters. Der Inhalt richtete sich nach den Ergebnissen des Umlegungsverfahrens, das Vermessungen einschloss (§ 61 RUO, vgl. OVGNW, Urteil vom 7. Februar 1977, IX A 1482/74). Dem Umlegungsverfahren, aus dem die Flurstücke xxx und xxx hervorgegangen sind, liegt der Neuvermessungsriss Nr. 1, angefertigt im Juni 1950, zu Grunde. Aus ihm ist das Liegenschaftskataster in der noch heute geltenden Form hervor gegangen. Dem Beklagten und der Widerspruchsbehörde hat ausweislich der Akten der Neuvermessungsriss Nr. 1 vorgelegen. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beklagte die Abmarkungen nach den Katasterunterlagen korrekt vorgenommen hat. Es ist unerheblich, dass der Kläger und sein Rechtsvorgänger und möglicherweise die Nachbarn in der Vergangenheit den Verlauf der Grundstücksgrenze anders gesehen haben. Tatsächlich verlief die abgemarkte Grenze jedoch seit je her etwas abgesetzt von der Gebäudewand auf dem Flurstück xxx. Das ergibt sich auch aus dem bei den Arbeiten zur Grenzwiederherstellung vorgefundenen einbetonierten Grenzstein, der sich in 7 cm Entfernung zu der korrekten Abmarkung des Beklagten im Boden befand. Er bildet nach der Zeichnung zur Grenzniederschrift zu der Gebäudewand einen eher größeren Abstand als die jetzt festgesetzte Abmarkung, hat also ebenfalls einen unbebauten Randstreifen zum Flurstück des Klägers hin ergeben. Einen gewissen Abstand der Grenze zum Gebäude auf dem Flurstück xxx weist auch die Katasterzeichnung vom 9. April 1997 auf, die den Zustand vor dem neuen Fortführungsriss als Grundlage der Neuabmarkung durch den Beklagten darstellt.

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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.