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Verwaltungsgericht Düsseldorf·38 K 1571/05.BDG·16.05.2005

Ablehnung des Antrags auf Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags wegen unzureichender Erwerbsbemühungen

SozialrechtSozialleistungsrechtRenten- und VersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags ab 1. Juni 2005 für sechs Monate. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller trotz Belehrung nicht in ausreichendem Maße nach anderen Erwerbsquellen gesucht und erforderliche Nachweise zur Erwerbsminderung nicht erbracht habe. Einzelne Initiativbewerbungen reichten nicht aus. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags ab 1.6.2005 wegen unzureichender Erwerbsbemühungen und fehlender Nachweise abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte während des Bewilligungszeitraums alle ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen zur Erschließung anderweitiger Erwerbsquellen unternimmt, insbesondere Meldung bei der Arbeitsverwaltung und aktive Bewerbungstätigkeit.

2

Mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der Verurteilung oder vom Eintritt der Leistungslage steigen die Anforderungen an die Intensität der Erwerbsbemühungen; nach der ständigen Rechtsprechung sind fortlaufende, mehrmals wöchentliche Bewerbungen gegenüber angebotenen Stellen zu verlangen und gegebenenfalls eigenständige Anzeigenaufgaben in Betracht zu ziehen.

3

Nach Ablehnung eines Antrags auf Erwerbsunfähigkeitsrente muss der Antragsteller durch amts- oder betriebsärztliche Atteste oder sonstige geeignete Nachweise substantiiert darlegen, dass eine teilweise oder volle Erwerbsminderung besteht; unterbleibt ein solcher Nachweis, ist die Leistung zu versagen.

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Isolierte Initiativbewerbungen auf nicht konkret ausgeschriebene Stellen, aus denen im Zeitpunkt der Bewerbung keine tatsächliche Vakanz ersichtlich ist, begründen für sich genommen nicht den erforderlichen Nachweis intensiver Erwerbsbemühungen.

5

Die Verurteilung zur Kostentragung bei Zurückweisung eines Antrags kann nach den einschlägigen Vorschriften (hier § 113 Abs. 2 Nr. 2 BDO) angeordnet werden, wenn der Antrag unbegründet bleibt.

Relevante Normen
§ 110 Abs. 2 Satz 2 BDO§ 113 Abs. 2 Nr. 2 BDO

Tenor

Der Antrag, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Juni 2005 an für die Dauer von weiteren sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v. H. des erdienten Ruhegehalts erneut zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Rubrum

1

Der gemäß § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO zulässige Antrag ist unbegründet.

2

Der Antragsteller hat eine etwaige nach dem 31. Mai 2005 eintretende Bedürftigkeit selbst zu vertreten, weil er sich trotz entsprechender Belehrung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2004 (1 D 3.03) und im Beschluss der Kammer vom 11. November 2004 (38 K 5883/04.BDG) nicht in ausreichendem Maße um die Erschließung anderer Erwerbsquellen bemüht hat.

3

Hierfür wäre - jedenfalls nach Ablehnung seines Antrags auf Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente durch Bescheid der Bahnversicherungsanstalt vom 16. Dezember 2004 - erforderlich gewesen, – neben der Meldung bei der Arbeitsverwaltung als Arbeitsloser - während des restlichen Bewilligungszeitraums alle ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um eine unterhaltssichernde neue Arbeit zu finden. Ihm war dabei auch zuzumuten, einfache Arbeiten, die keine oder nur eine geringe Qualifikation voraussetzen, anzunehmen. Nach der bereits im Beschluss vom 11. November 2004 zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte sich der Antragsteller ständig mehrmals pro Woche auf Stellenangebote hin bewerben und auch selbst soweit sinnvoll und zumutbar Bewerbungen in entsprechenden Medien (z.B. Zeitung) aufgeben müssen. Dabei waren mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der Verurteilung des Antragstellers höhere Anforderungen an die Intensität seiner Bemühungen um eine neue Arbeit zu stellen.

4

Diesen Anforderungen genügen die von dem Antragsteller unternommenen Bemühungen nicht.

5

Eine teilweise oder volle Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit wurde durch die Bahnversicherungsanstalt nicht festgestellt und auch im vorliegenden Verfahren nicht durch amts- oder betriebsärztliches Attest, wie dies dem Antragsteller mit Beschluss der Kammer vom 11. November 2004 aufgegeben worden war, nachgewiesen.

6

Seine unternommenen Anstrengungen um eine neue Arbeitsstelle reichen für die beantragte Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags nicht aus.

7

Vorgelegt hat er lediglich Schreiben vom 24. Februar und 8. März 2005, mit denen er sich um eine Stelle als technischer Mitarbeiter bei verschiedenen Firmen beworben hat, zu deren Aufgabenbereich die Vermietung und/oder Verwaltung von Immobilien zählt. Aus dem Wortlaut der Ablehnungsschreiben der angeschriebenen Firmen aus dem März 2005 ist jedoch zu schließen, dass diese Firmen im Zeitpunkt der Initiativbewerbungen des Antragstellers die von ihm gesuchte Stelle als technischer Mitarbeiter gar nicht ausgeschrieben hatten.

8

Dass der Antragsteller daneben sich überhaupt und im notwendigen Umfang auf annoncierte Stellen beworben und eigene Zeitungsanzeigen aufgegeben hat, ist hingegen ebenso wenig nachgewiesen wie etwaige Bemühungen, eine einfache, nicht seiner Qualifikation entsprechende Arbeit zu finden.

9

Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge aus § 113 Abs. 2 Nr. 2 BDO abzulehnen.