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Verwaltungsgericht Düsseldorf·37 K 7307/02.BDG·24.03.2003

Disziplinarrecht: Unberechtigte Entnahme aus Gemeinschaftskasse – Gehaltskürzung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Dienstherrin erhob Disziplinarklage mit dem Ziel der Zurückstufung, weil die Beamtin während eines Bereitschaftsdienstes 370 DM aus einer im Tresor verwahrten Gemeinschaftskasse entnommen hatte. Streitpunkt war, ob eine dauerhafte Zueignungsabsicht (Kollegendiebstahl) vorlag. Das Gericht sah eine Rückgabeabsicht als nicht widerlegt an und wendete „in dubio pro reo“ an, bejahte aber ein schweres Dienstvergehen wegen eigenmächtiger, nicht dokumentierter Geldentnahme und der dadurch ausgelösten Verdächtigungen. Statt Zurückstufung verhängte es eine Kürzung der Dienstbezüge um 5 % für drei Jahre, u.a. wegen Milderungsgründen (Geständnis, bisherige Leistungen, Beförderungsstopp).

Ausgang: Disziplinarklage auf Zurückstufung nur teilweise erfolgreich; stattdessen Kürzung der Dienstbezüge um 5 % für drei Jahre.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unberechtigte Entnahme von Geld aus einer im dienstlichen Umfeld verwahrten Gemeinschaftskasse zu privaten Zwecken verletzt die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst.

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Lässt sich eine dauerhafte Zueignungsabsicht nicht mit der für disziplinarische Schuld erforderlichen Gewissheit feststellen, ist zugunsten des Beamten von einer bloßen vorübergehenden Inanspruchnahme auszugehen (in dubio pro reo).

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Auch bei unterstellter Rückgabeabsicht hat eine eigenmächtige, nicht offengelegte Entnahme disziplinarisches Gewicht, wenn dadurch Misstrauen, Verdächtigungen und eine Beeinträchtigung des Betriebsfriedens ausgelöst werden können.

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Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind Milderungsgründe wie langjährig beanstandungsfreier Dienst, herausragende Leistungen und ein frühzeitiges Geständnis maßgeblich zu berücksichtigen; sie können eine Kürzung der Dienstbezüge gegenüber einer Zurückstufung rechtfertigen.

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Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten sind bei der Festlegung von Dauer und Umfang einer Kürzung der Dienstbezüge zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 3 Postleistungszulagenverordnung§ 17 BDG§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDG§ 54 Satz 3 BBG§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2 BDG

Tenor

Die Dienstbezüge der Beklagten werden auf die Dauer von drei Jahren um 5 v.H. gekürzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Tatbestand

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Mit der von ihr erhobenen Disziplinarklage verfolgt die Klägerin das Ziel, die der E AG als Beamtin zur Dienstleistung zugewiese Beklagte wegen eines Dienstvergehens in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt zurückstufen zu lassen.

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Die am 10. Dezember 1962 geborene Beklagte trat am 1. Juni 1981 als Angestellte in den Dienst der ehemaligen Deutschen Bundespost. Nach Bestehen der Prüfung für den mittleren Fernmeldedienst, Fachbereich Fernsprechdienst, wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 1. November 1986 zur Fernmeldeassistentin z.A. ernannt. Seit dem 10. Dezember 1989 ist sie Beamtin auf Lebenszeit. Zuletzt befördert wurde sie am 1. Juli 1996 zur Fernmeldehauptsekretärin. Von ihrer für den 23. Januar 2002 vorgesehenen Beförderung zur Fernmeldebetriebsinspektorin wurde im Hinblick auf den dieser Disziplinarklage zugrunde liegenden Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung abgesehen.

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Die unter dem 29. Oktober 2001 erstellte Beurteilung der Beklagten für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2000 bis 30. September 2001 schließt mit dem Gesamturteil „erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht". Aus einer Zwischenbeurteilung für den Zeitraum 1. Oktober 2001 bis 30. April 2002 ergibt sich, dass die Beklagte auch in der Folgezeit die an sie gestellten Anforderungen in vollem Umfang erfüllt bzw. teilweise sogar übertroffen hat. Am 20. Dezember 1993 erhielt die Beklagte als Dank und Anerkennung für einen außergewöhnlichen Einsatz eine Belohnung von 200,- DM. Am 1. Juni 1995 wurde ihr für besondere Leistungen für die Dauer eines Jahres nach § 3 der Postleistungszulagenverordnung eine Gütezulage in Höhe von monatlich 160,- DM gewährt. Am 1. Juni 1996 wurde diese Zulagengewährung für ein weiteres Jahr verlängert. Für vorbildliche und unermüdliche Mitarbeit erhielt die Beklagte darüber hinaus im Oktober 1996 als Anerkennung eine Belohnung von 1.000,- DM.

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Die Beklagte ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von vier, zwölf und siebzehn Jahren. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Sie verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.458,40 Euro (Stand August 2002). Straf- und disziplinarrechtlich ist sie bisher nicht in Erscheinung getreten.

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Mit Verfügung vom 28. Februar 2002 leitete der Leiter der Technikniederlassung E1, bei der die Beklagte im Ressort R eingesetzt war, gegen die Beklagte wegen des Vorwurfs, während ihres Dienstes aus einer im Tresor des Ressorts deponierten Gemeinschaftskasse 370,- DM entwendet zu haben, gemäß § 17 BDG ein Disziplinarverfahren ein. Hierzu wurde im einzelnen folgendes ermittelt: In dem in einem Sachbearbeiterraum stehenden Tresor des Ressorts R befand sich neben aus dienstlichen Gründen bereitgehaltener Sicherheits-CD`s sowie einer „Kaffeekasse" und einer „Tippgemeinschaftskasse" mit einem Inhalt von zusammen ca. 490,- DM eine weitere „Gemeinschaftskasse" in Form eines verschlossenen Umschlags mit der Aufschrift „Rest vom Oktoberfest 452,90 DM". Dieser Betrag war bei einem jährlich stattfindenden Fest aller Ressortmitglieder „erwirtschaftet" bzw. nicht verbraucht worden und sollte bei der nächsten Veranstaltung dieser Art Verwendung finden. Einen verantwortlichen „Verwalter" für das von den „Organisatoren" des Festes im Tresor gelagerte Geld gab es nicht. Zur Öffnung des Tresors berechtigt waren lediglich zwei Mitarbeiter der Ressortleitung, nämlich die Herren S und C. Diese Regelung wurde jedoch nicht „so eng" gesehen, so daß in der Praxis auch andere Mitarbeiter der Ressortleitung wie die Sekretärin des Ressortleiters, Frau M, den Tresor bei Bedarf öffneten. Der hierzu benötigte Schlüssel befand sich in einem im selben Raum stehenden Schreibtisch, dessen Schlüssel in einem Schlüsselkästchen aufbewahrt wurde. Der Schlüssel für den Raum lag im Schreibtisch der Sekretärin des Ressortleiters. Die Beklagte war regelmäßige Abwesenheitsvertreterin der Sekretärin M, verfügte aus diesem Grunde über einen Schlüssel für deren Zimmer und wusste im übrigen auch, wo der Tresorschlüssel aufbewahrt wurde.

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Am Donnerstag, dem 3. Januar 2002 entdeckte der Mitarbeiter S, dass in dem Umschlag „Rest vom Oktoberfest 452,90 DM" ein Betrag von 370,- DM fehlte. S und die Sekretärin M wandten sich daraufhin unmittelbar bzw. telefonisch an sämtliche für einen Zugriff auf den Tresor in Frage kommenden Personen und erkundigten sich bei diesen, ob jemand aus der Kasse Geld geliehen und versehentlich keine entsprechende Nachricht hinterlassen hatte. Auch die Beklagte wurde entsprechend befragt. Nachdem sie den Verbleib des Geldes nicht hatten klären können, informierten S und M den Ressortleiter, welcher am folgenden Tag gegen 10 Uhr nach Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Mitarbeiter der Betriebssicherung beschloss, die Polizei einzuschalten. Um ca. 11.30 Uhr desselben Tages offenbarte die Beklagte der Sekretärin M, während ihres am 31. Dezember 2001 geleisteten Bereitschaftsdienstes im Team der Störungsannahme den Tresor geöffnet und den fehlenden Betrag an sich genommen zu haben.

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Im Rahmen der anschließenden Ermittlungen ließ sich die Beklagte hierzu folgendermaßen ein: Ihre Schwester sei im Zusammenhang mit dem Versuch, sich mit einem privaten Kindergarten selbständig zu machen, in finanzielle Schwierigkeiten geraten und bereits über einen längeren Zeitraum von ihr - der Beklagten - mit Geldzuwendungen unterstützt worden. Nachdem ihr dies von ihrem Ehemann untersagt worden sei, habe sie die Unterstützung heimlich durch den Verkauf von Schmuck und Inanspruchnahme ihres Sparbuchs fortgesetzt. Im Dezember 2001 habe sie ihre Schwester auf ein bei dieser entdecktes „blaues Auge" angesprochen und erfahren, dass sich die Schwester von einer zwielichtigen Person Geld geliehen hatte und nunmehr unter Drohungen kurzfristig zur Rückzahlung eines Betrages von 5.000,- DM bis zum 31. Dezember 2001 aufgefordert worden war. Da ihre Schwester damals nur über 3.000,- DM verfügt habe, habe sie dieser angeboten, den noch fehlenden Betrag von 2.000,- DM aufzubringen. Dies sei ihr allerdings unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten aus eigenen Mitteln nur in Höhe von 1.630,- DM möglich gewesen. Sie habe deshalb nach Wegen gesucht, den Restbetrag irgendwie anders zusammen zu bekommen. Dabei sei ihr zu Beginn ihres Bereitschaftsdienstes am 31. Dezember 2001 die Idee gekommen, sich das fehlende Geld aus der Gemeinschaftskasse zu leihen. Sie habe den Tresor geöffnet, sich jedoch zunächst nicht überwinden können, den von ihr benötigten Betrag eigenmächtig zu entnehmen. Nach der Rückkehr an ihren Arbeitsplatz habe sie ständig an ihre sich in Bedrängnis befindende Schwester denken müssen. Gegen Ende des Bereitschaftsdienstes sei sie deshalb abermals zum Tresor gegangen und habe aus dem Umschlag „Rest vom Oktoberfest" die noch benötigten 370,- DM genommen. Dabei habe sie sich mit dem Gedanken beruhigt, sich das Geld, welches sie bei ihrem nächsten Spätdienst unauffällig habe zurücklegen wollen, nur kurzfristig auszuleihen.

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Die Klägerin hat nach Abschluss der Ermittlungen am 14. Oktober 2002 Disziplinarklage erhoben. Sie hält die Beklagte des Kollegendiebstahls für überführt, da alles gegen die von dieser behauptete Rückgabeabsicht spräche. Dass sich die Beklagte das Geld nicht nur habe leihen wollen, ergebe sich insbesondere aus ihrer verneinenden Reaktion auf die entsprechende Befragung durch die Sekretärin M. Von der bei einem Kollegendiebstahl nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an sich verwirkten Entfernung aus dem Dienst könne im vorliegenden Fall allerdings abgesehen werden, weil es sich bei der Beklagten um eine bisher absolut vertrauenswürdige und zuverlässige Beamtin handele und ihre Beteuerung, es habe sich um ein einmaliges Versagen, welches sich nicht wiederholen werde, als durchaus glaubhaft einzustufen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte in das Amt einer Fernmeldeobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7 BBesG) zurückzustufen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich im wesentlichen weiterhin darauf, lediglich die Absicht gehabt zu haben, sich das Geld zu leihen, um ihrer Schwester in einer bedrohlichen Situation beistehen zu können. Sie habe seinerzeit nicht mehr klar denken können und sei nicht in der Lage gewesen, die sich aus ihrem Tun ergebenden Folgen zu erkennen und nach anderen Lösungsmöglichkeiten zu suchen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere des Protokolls der mündlichen Verhandlung, sowie auf die beigezogenen Personalakten der Klägerin und den Disziplinarvorgang ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die mit dem Ziel der Zurückstufung der Beklagten erhobene Disziplinarklage ist zulässig, führt in der Sache jedoch nur insoweit zum Erfolg, als die Disziplinarkammer statt der mit ihr angestrebten Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung nur eine Kürzung der Dienstbezüge im aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang für erforderlich hält (§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDG).

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Die Beklagte hat sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht. Sie hat dadurch, dass sie am 31. Dezember 2001 während ihres Bereitschaftsdienstes, ohne hierzu berechtigt zu sein, aus dem im Tresor der Ressortleitung R lagernden Umschlag mit der Aufschrift „Rest vom Oktoberfest 452,90 DM" einen Betrag in Höhe von 370,- DM entnahm, um diesen ihrer Schwester zur Begleichung von Schulden zur Verfügung zu stellen, gegen die ihr obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen. Allerdings hält die Disziplinarkammer im Gegensatz zur Klägerin die Einlassung der Beklagten, ernsthaft vorgehabt zu haben, das Geld bei ihrem nächsten Spätdienst in den Tresor zurückzulegen, für nicht widerlegt. Zwar hat sich die Beklagte dadurch, dass sie die Geldentnahme weder durch die Hinterlegung eines Zettels dokumentierte noch bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit einen der für den Tresor verantwortlichen Kollegen entsprechend informierte und insbesondere am 3. Januar 2002 gegenüber der Sekretärin M deren Frage, ob sie sich aus der Gemeinschaftskasse Geld geliehen habe, ausdrücklich verneinte, dem dringenden Verdacht eines von ihr beabsichtigten Diebstahls ausgesetzt. Nach der Überzeugung der Disziplinarkammer haben sich jedoch letzte Zweifel an dem ihr zur Last gelegten Vorwurf, sie habe die an sich genommenen 370,- DM der Gemeinschaftskasse dauerhaft entziehen wollen, nicht ausräumen lassen.

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Da die Beklagte in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2001 und der Entdeckung des Fehlbetrages am 3. Januar 2002 keinen Spätdienst gehabt hatte, steht ihrer Einlassung, beabsichtigt zu haben, sich das Geld nur kurzfristig zu leihen und die Rückzahlung aus ihren Januarbezügen zu bestreiten, zunächst nicht entgegen, dass es ihr bereits am 2. Januar 2002 möglich gewesen wäre, das Geld zurückzugeben. Dies gilt um so mehr, als die Behauptung, sie habe mit der Rückgabe des Geldes bis zu ihrem nächsten Spätdienst warten wollen, plausibel ist. Wenn die Beklagte nämlich angesichts der Zweckbindung des von ihr im Umschlag „Rest vom Oktoberfest" vorgefundenen Inhalts davon ausgegangen ist, dass es sich hier um Geld handelte, welches - anders als das Geld in der Kaffee- bzw. Tippgemeinschaftskasse - in nächster Zeit voraussichtlich nicht vermisst werden würde, bestand für sie kein Grund zur Eile. Vielmehr bot es sich für sie an, mit der Geldrückgabe bis zu ihrem Spätdienst zu warten, um auf diese Weise das Risiko, von Mitarbeitern der Ressortleitung am Tresor überrascht zu werden, auszuschließen. Aus demselben Grunde braucht auch aus der Tatsache, dass die Beklagte ihren Kollegen keine Mitteilung über die von ihr vorgenommene Inanspruchnahme der Gemeinschaftskasse zu privaten Zwecken gemacht hat, nicht zwingend auf eine bei ihr nicht bestehende Rückgabeabsicht geschlossen werden. Denkbar ist nämlich auch, dass die Beklagte die sich für sie vermeintlich ergebende günstige Gelegenheit nutzen wollte, ihren vorübergehenden Geldbedarf gegenüber ihren Kollegen nicht offenbaren bzw. sich nicht „ohne Not" für ihren eigenmächtigen Zugriff auf das Geld rechtfertigen zu müssen. Auch die Reaktion der Beklagten auf die Frage der Sekretärin M, ob sie Geld aus dem Tresor entliehen habe, lässt nicht den alleinigen Schluss darauf zu, dass es sich bei ihrer Einlassung, die Rückgabe des Geldes beabsichtigt zu haben, um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Das anfängliche Leugnen, etwas mit dem fehlenden Geld zu tun zu haben, könnte durchaus auch eine durch die überraschende Entdeckung des Fehlbetrags ausgelöste panikartige Reaktion auf die Erkenntnis gewesen sein, sich durch ihre Handlungsweise zumindest dem Verdacht unlauterer Absichten ausgesetzt zu haben. Für eine derartige „Schockwirkung" könnte sprechen, dass sich die Beklagte nur wenig später gegenüber der Sekretärin M offenbart hat. Schließlich wertet die Disziplinarkammer den Umstand, dass die Beklagte aus dem Umschlag „Rest vom Oktoberfest" nicht mehr als den Betrag entnommen hat, der ihr noch an den ihrer Schwester zugesagten 2.000,- DM fehlte, als Indiz dafür, dass es ihr tatsächlich nur darum gegangen sein könnte, sich den Fehlbetrag zu leihen. Anderenfalls hätte es nämlich nahe gelegen, den gesamten Inhalt des Umschlags mitzunehmen, denn das Risiko, des Diebstahls überführt zu werden, wäre dadurch nicht gestiegen.

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Nach alledem geht die Disziplinarkammer dem Grundsatz „in dubio pro reo" folgend davon aus, dass die Beklagte bei ihrem Zugriff auf die Gemeinschaftskasse „Rest vom Oktoberfest" nicht die Absicht einer dauernden Schädigung ihrer Kollegen im Ressort R hatte und ihr deshalb nicht der Vorwurf des Kollegendiebstahls gemacht werden kann. Gleichwohl kommt ihrem Verhalten ein erhebliches disziplinares Gewicht zu. Die Beklagte hat, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein, während ihres Bereitschaftsdienstes aus einer Gemeinschaftskasse Geld entnommen, um es - und sei es auch nur vorübergehend - für eigene Zwecke einzusetzen. Dies war bereits für sich genommen ein ernst zu nehmender Verstoß gegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten im Dienst, denn eine derartige Eigenmächtigkeit, zu der erschwerend hinzukommt, dass die Geldentnahme durch die Beklagte weder durch Hinterlegung eines entsprechenden Hinweises im Tresor noch durch eine unverzügliche Benachrichtigung einer derjenigen Personen, die im täglichen Dienstbetrieb Zugriff auf den Tresor hatten, „öffentlich" gemacht worden ist, kann im Interesse eines ordnungsgemäßen Umgangs unter Kollegen nicht hingenommen werden. Dessen war sich die Beklagte auch durchaus bewusst, denn nur so ist zu erklären, dass sie sich nach der Entdeckung des Fehlbetrages zunächst scheute, sich zu ihrem Handeln zu bekennen. Die Beklagte hat zudem in Kauf genommen, dass sich ein gegen alle für einen Zugriff auf den Tresor in Betracht kommenden Mitarbeiter der Ressortleitung richtender Diebstahlsverdacht ergeben konnte. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie sich der Sekretärin M offenbarte, bestand unter den Mitarbeitern der Ressortleitung Anlass für Misstrauen und Verdächtigungen und damit die Gefahr einer Vergiftung des betrieblichen Klimas mit allen sich daraus ergebenden Folgen für eine ordnungsgemäße und effektive Erledigung der im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmenden dienstlichen Aufgaben.

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Während ein Kollegendiebstahl, der ebenfalls derartige Folgen hat, daneben aber zusätzlich von einer niederträchtigen Gesinnung zeugt und Ausdruck einer sozialwidrigen Einstellung ist, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Regelfall auf die Entfernung des Betreffenden aus dem Dienst erkannt wird, ist im vorliegenden Fall Ausgangspunkt der Überlegungen zum Disziplinarmaß die nächst niedrigere Disziplinarmaßnahme, die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Denn durch die nach außen sichtbare Auswirkung dieser Maßnahme wird besonders verdeutlicht, dass ein den Betriebsfrieden und den Zusammenhalt in der Dienststelle gefährdendes Verhalten nicht ohne nachhaltige Konsequenzen bleibt. Zugunsten der Beklagten sind jedoch verschiedene Milderungsgründe zu berücksichtigen, so daß die Verhängung einer Gehaltskürzung ausreichend erscheint. Dies gilt vor allem angesichts der Tatsache, dass der Beklagten als Folge ihres Dienstvergehens bereits ihre unmittelbar bevorstehende Beförderung zur Fernmeldebetriebsinspektorin versagt worden ist. Die Beklagte hat sich in der Vergangenheit durch große Einsatzbereitschaft und hervorragende Leistungen ausgezeichnet. Sie wurde bis zu ihrem hier disziplinar zu würdigendem Fehlverhalten, zu dem sie sich aus Sorge um ihre Schwester hat hinreißen lassen, als absolut vertrauenswürdige und sehr zuverlässige Beamtin geschätzt, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass sie regelmäßige Abwesenheitsvertreterin der Ressortsekretärin war. Zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist weiterhin, dass sie mit ihrem noch vor Beginn der polizeilichen Ermittlungen abgelegten Geständnis, für den Fehlbetrag verantwortlich zu sein, aufwendige und möglicherweise nicht einmal zum Erfolg führende Nachforschungen entbehrlich gemacht hat und jegliche Spekulationen innerhalb des Ressorts R darüber, wer das Geld an sich genommen haben könnte, beendet werden konnten. Dieses Verhalten gibt zu der Einschätzung Anlass, dass es sich bei dem der Beklagten anzulastenden Pflichtverstoß um ein einmaliges Versagen gehandelt hat, für dessen disziplinare Ahndung die verhängte Gehaltskürzung ausreichend, allerdings auch erforderlich ist. Der Beklagten muss nachhaltig vor Augen geführt werden, dass ihr nicht akzeptables Verhalten im Umgang mit der Gemeinschaftskasse des Ressorts keine Bagatelle war. Bei der Festlegung des Kürzungsanteils hat sich die Disziplinarkammer von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten leiten lassen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG. Anlass, der Beklagten die Kosten nur in verhältnismäßigem Umfang aufzuerlegen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BDG), bestand nicht.