BDG: Keine Geldbuße bei Hinweis auf Urinieren in Abfallbehälter in Notsituation
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine Disziplinarverfügung (Geldbuße) wegen des Hinweises an einen Fahrgast, mangels Toilette im Zug im Notfall in einen Abfallbehälter zu urinieren. Das VG Düsseldorf hob Verfügung und Widerspruchsbescheid auf, weil kein Dienstvergehen vorliege. Konkrete Dienstanweisungen für derartige Situationen bestanden nicht, und aus Sicht des Klägers war eine Verunreinigung nicht mehr vermeidbar. Der Hinweis diente nachvollziehbar der Schadensminderung; organisatorische Defizite (fehlende Toiletten/Handreichungen) dürften nicht disziplinarrechtlich auf Beamte verlagert werden.
Ausgang: Klage erfolgreich; Disziplinarverfügung (Geldbuße) und Widerspruchsbescheid wegen fehlenden Dienstvergehens aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Dienstvergehen wegen Verstoßes gegen dienstliche Anordnungen setzt voraus, dass eine hinreichend konkrete Weisung oder Richtlinie ein bestimmtes Verhalten verlangt oder untersagt.
Die disziplinarrechtliche Würdigung eines Verhaltens, das an eine situative Entscheidung anknüpft, hat sich maßgeblich an der damaligen Sicht des Beamten auf die Umstände auszurichten.
Kann in einer akuten Notlage eine Beschädigung oder Verunreinigung dienstlichen Eigentums aus Sicht des Beamten nicht mehr verhindert werden, ist ein Verhalten zur Schadensminderung regelmäßig kein Verstoß gegen innerdienstliches Wohlverhalten.
Allgemein gehaltene Aufgabenbeschreibungen (z.B. Schutz vor Verunreinigung) begründen ohne weitere Konkretisierung keine Pflicht zu einem bestimmten Handlungsablauf in atypischen Konfliktsituationen.
Organisationsdefizite des Dienstherrn, die vorhersehbare Konfliktlagen hervorrufen, dürfen nicht durch Disziplinarmaßnahmen zulasten des einzelnen Beamten kompensiert werden.
Tenor
Die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 28. März 2011 und sein Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2011 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Rubrum
Der 1957 in X (heute Stadtteil von C) geborene Kläger trat 1975 als Bundesbahnassistentenanwärter in den Bahndienst ein. 1976 legte er seine Prüfung als Bundesbahnassistent sowie eine Verwendungsprüfung als Fahrkartenverkäufer ab und wurde daraufhin 1977 zum Bundesbahnassistenten z.A. (BesGr A5) ernannt. Die planmäßige Anstellung erfolgte 1980, die Ernennung auf Lebenszeit 1984. 1981 war der Kläger zum Bundesbahnsekretär (BesGr A6) befördert worden; eine weitere Beförderung erfolgte 1992 zum Bundesbahnobersekretär (BesGr A7). Dieses Statusamt hat er noch immer inne. Zu Jahresbeginn 1994 wurde er der Deutschen Bahn AG zugewiesen. 2000 war das 25jährige Dienstjubiläum.
Der Kläger ist seit 1988 verheiratet und Vater einer 1990 geborenen Tochter. Strafrechtlich und disziplinar ist er nicht vorbelastet.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 leitete der Leiter der Dienststelle X1 des beklagten C1 gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein. Ihm wurde vorgeworfen, als Mitarbeiter des Sicherheitsbegleitdienstes in einer S-Bahn in der Nacht vom 00. (Samstag) auf den 00.0.2010 (Sonntag) einem Fahrgast geraten zu haben, seine Notdurft in dem Mülleimer der 1. Klasse zu verrichten. Eine WC-Anlage gab es in diesem Zug nicht, ebenso wenig wie in anderen neueren S-Bahn-Zügen.
Nach Abschluss der Ermittlungen sowie abschließender Anhörung des Klägers erließ der Beklagte am 28. März 2011 eine Disziplinarverfügung gegen den Kläger, mit der er ihm eine Geldbuße in Höhe von 100,- Euro auferlegte. Zur Begründung ist ausgeführt: In seiner damaligen Funktion als Mitarbeiter der E GmbH sei der Kläger eingesetzt gewesen, dafür zu sorgen, dass die Reisenden die gesetzlichen Bestimmungen für Sicherheit und Sauberkeit in den Zügen befolgten. Dies habe er durch seine Pflichtverletzung, nämlich einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Allgemeine Dienstanweisung für die der E AG zugewiesenen Beamten des Beklagten, bewusst verhindert.
Der Kläger legte Widerspruch ein und trug im wesentlichen vor, es habe sich um eine Notsituation gehandelt. Der jugendliche Fahrgast habe erklärt, er könne nicht mehr einhalten. Daraufhin habe der Kläger ihm lediglich, um größeren Schaden zu vermeiden, den Hinweis gegeben, er müsse notfalls in den Papierkorb in der 1. Klasse urinieren.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2011, zugestellt am 17. Mai 2011, zurück.
Am 14. Juni 2011 hat der Kläger Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, er habe nicht gegen seine Beamtenpflichten verstoßen.
Der Kläger beantragt,
die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 28. März 2011 und seinen Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Disziplinarvorgang sowie die Personalakte des Klägers (Beiakte zu 10 K 2253/11) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 28. März 2011, mit der gegen den Kläger eine Geldbuße (§ 7 BDG) ausgesprochen wurde, ist rechtswidrig. Mit ihr war der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2011 aufzuheben (§ 3 BDG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Dienstvergehen als Voraussetzung für alle Disziplinarmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BDG) liegt nicht vor.
1. Die Disziplinarverfügung sieht ein Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) darin, dass der Kläger gegen seine Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen der Vorgesetzten sowie allgemeiner Richtlinien verstoßen habe (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG). Indessen ist er nach der in Bezug genommenen Allgemeinen Dienstanweisung für die der E AG zugewiesenen Beamten (Auszug: Disziplinarvorgang Bl. 32) lediglich allgemein verpflichtet, zur Sicherheit und Ordnung beizutragen und Gefahren und Schäden an Eigentum und Einrichtungen des Auftraggebers vorzubeugen (Tz. 3.3). Konkrete Handlungsanweisungen, wie der Zugbegleiter sich verhalten soll, wenn ein Fahrgast dringend seine Notdurft verrichten muss, Toiletten im Zug aber nicht vorhanden sind, sind daraus nicht zu entnehmen. Aus den in Tz. 3.4.3 beschriebenen Aufgabenschwerpunkten ergibt sich nichts anderes. Eine dienstliche Anweisung zu einem bestimmten Verhalten ist in der Zuweisung eines "Aufgabenschwerpunktes" mit dem Inhalt, das Eigentum der Bahn vor missbräuchlicher Benutzung und Verunreinigung zu schützen, nicht enthalten.
Das gerichtliche Disziplinarverfahren hat zu diesem Punkt nichts wesentlich Neues erbracht. Der Beklagte hat auf die Anfrage in der Ladung zum Termin, ob Anweisungen oder Dienstvorschriften für die Behandlung von Fahrgastanliegen der hier in Rede stehenden Art bestehen, solche konkreten Handlungsanweisungen nicht aufzeigen können, sondern sich darauf beschränkt, diverse Unterlagen der E GmbH vorzulegen. Diese gehen inhaltlich nicht über die schon erwähnte Allgemeine Dienstanweisung hinaus.
2. Der Kläger hat auch nicht gegen die Pflicht zum innerdienstlichen Wohlverhalten verstoßen (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG). Dabei kann als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass ein Beamter das Eigentum seines Dienstherrn nicht beschädigen darf und drohende Beschädigungen und Verunreinigungen abwenden muss, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Diese allgemeine Leitlinie führt hier indessen ebenso wenig weiter wie die allgemein gehaltene Dienstanweisung. Denn in einer Situation wie der gegebenen ließ sich eine Verunreinigung nicht mehr vermeiden. Es hieße etwas Unmögliches verlangen, wollte man den Beamten hierzu gleichwohl verpflichtet sehen.
Die Disziplinarkammer legt dabei den Sachverhalt zugrunde, wie er sich dem Kläger nach dessen eigener Schilderung dargestellt hat. Im Streifenzettel der fraglichen Nacht notierte er:
S0 0000 003 kurz vor X2 W. Reisender konnte nicht mehr sein Wasser halten ihm wäre beinahe die Blase geplatzt, ich Kollege P konnte ihm nur den Tipp geben bevor er gesundheitliche Schäden davonträgt sich in die 1Kl. zu begeben u. dort seine Notdurft zu vollrichten [gemeint offenbar: verrichten]
Diese Schilderung hat der Kläger auf Befragen in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Er hat dazu ergänzt, er sei vor dem Gespräch mit dem Fahrgast mit der Fahrkartenkontrolle beschäftigt gewesen und von einem Kollegen gezielt auf das Problem angesprochen worden. Dies ist nach seiner Darstellung geschehen, weil die Sache dringend erschien und der Kollege ihm als dienstälterem Beamten am ehesten zutraute, mit der Situation umgehen zu können. Auch er selbst habe dann im Gespräch mit dem Fahrgast den Eindruck gewonnen, dass es sich um einen dringenden Notfall gehandelt habe. Der Fahrgast habe von ihm eine sofortige Entscheidung verlangt und sich außerstande gesehen, bis zum nächsten Bahnhof zu warten. Daraufhin habe er ihm den Hinweis gegeben, "wenn es wirklich nicht anders ginge", könne er sich in der 1. Klasse in den dort befindlichen Abfallbehälter erleichtern. Mit diesem Hinweis habe er die Beeinträchtigung sowohl für den Betroffenen als auch für die übrigen Fahrgäste so gering wie möglich halten wollen. Zum Zeitpunkt des Hinweises habe sich der Zug etwa auf halber Strecke zwischen X2-T und X2-W befunden, ungefähr zwei Minuten vom nächsten Halt entfernt.
Die Schilderung des Klägers ist glaubhaft; der Kläger hat sie im Wesentlichen schon in dem wiedergegebenen Streifenzettel gegeben und sie dann in der mündlichen Verhandlung ohne Brüche wiederholt. Er konnte Nachfragen des Gerichts und des Beklagtenvertreters beantworten, ohne sich in Widersprüche zu verstricken. Insbesondere stellt es keinen Widerspruch dar, dass der im behördlichen Disziplinarverfahren als Zeuge vernommene Lokomotivführer ausgesagt hat, er habe den Fahrgast erst am Haltepunkt X3-B angetroffen, wie er "sein Geschlechtsteil in der Hand hielt und in den in der 1. Klasse befindlichen Papierbehälter urinierte" (Disziplinarvorgang Bl. 44). Der Haltepunkt X3-B ist der unmittelbar Nächste nach X2-W und von diesem regulär vier Minuten Fahrzeit entfernt (Disziplinarvorgang Bl. 29). Je nachdem wie lange der Fahrgast gebraucht hat, um sich nach dem Gespräch mit dem Kläger in die 1. Klasse zu begeben und dort das angesprochene Geschäft zu verrichten, kann sich dies durchaus über einige Minuten hingezogen haben. Im übrigen hat der Kläger, zu dessen Gunsten im Zweifel zu entscheiden ist, ausgesagt, er habe den Streifenzettel unmittelbar nach dem Gespräch mit dem Fahrgast ausgefüllt und er sei sich sicher, dass der Zug bei Ausfüllen des Zettels in X2-W gehalten habe. Bei dieser Sachlage sieht die Disziplinarkammer keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung, etwa durch erneute Zeugenvernehmung des Lokomotivführers. Der Fahrgast kann als Zeuge ohnehin nicht gehört werden, da seine Personalien nicht aktenkundig sind.
Ausgehend von dem dargestellten Sachverhalt war es dem Kläger aus seiner Sicht nicht mehr möglich, die Verunreinigung des Bahneigentums abzuwenden. Denn dem Fahrgast "wäre beinahe die Blase geplatzt", er drang auf eine sofortige Entscheidung, wie er sich Erleichterung verschaffen könne. Die Alternative war - immer aus der damaligen Sicht des Klägers - nur, dass der Fahrgast entweder unkontrolliert Wasser ließ ("in die Hose oder woanders hin", wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung formulierte) oder aber sich in den Abfallbehälter der 1. Klasse erleichterte. Diese damalige Sicht des Klägers ist für die disziplinare Würdigung zugrunde zu legen. Denn der Vorwurf des Dienstvergehens, der ihm gemacht wird, knüpft allein an den Hinweis an, den er dem Fahrgast gegeben hat. Die Beurteilung, ob dieser Hinweis mit der Pflicht des Klägers, Verunreinigungen vom Bahneigentum abzuwenden, vereinbar war, hat sich daher an der damaligen Situation auszurichten, so wie sie sich dem Kläger dargestellt hat. Nicht ausschlaggebend wäre es demgegenüber, wenn sich im Nachhinein ergeben hätte, dass der Harndrang des Fahrgasts in Wahrheit noch Aufschub duldete, der Fahrgast insbesondere die Möglichkeit hatte, noch bis zum nächsten Halt in X2-W zu warten.
Durfte der Kläger nach allem in der gegebenen Situation annehmen, dass eine Verunreinigung von Bahneigentum ohnehin unausweichlich war, so stellte sein Hinweis an den Fahrgast keinen Verstoß gegen seine Dienstpflichten dar. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Kläger diesen Hinweis nach seiner nicht widerlegten Darstellung ausdrücklich nur für den Fall gegeben hat, dass "es wirklich nicht anders ginge". Außerdem ist ihm zugute zu halten, dass er sich von dem Gedanken leiten ließ, Schadensminderung zu betreiben: das kontrollierte Wasserlassen in den Abfallbehälter der 1. Klasse schien ihm noch das vergleichsweise geringste Übel zu sein, da sich dort kein Fahrgast aufhielt und die 1. Klasse von den übrigen Abteilen durch eine Glastür getrennt war. Eine vorzugswürdige Lösung der Situation, die sich dem Kläger hätte aufdrängen müssen, hat auch der Beklagte nicht aufzeigen können. Der nächste Haltepunkt war dem Fahrgast bei dem festgestellten Sachverhalt nicht sicher erreichbar. Im übrigen hätte er auch dort - wie die Vertreter der Bahn in der mündlichen Verhandlung einräumen mussten - keine Toilette vorgefunden, sondern allenfalls den Zug kurzzeitig verlassen können, um seine Notdurft auf den Gleisen zu verrichten, wodurch ebenfalls Bahneigentum verunreinigt worden wäre.
3. Der Sachverhalt gibt Anlass zu folgenden Hinweisen: Der Schutz des Bahneigentums ist nicht nur Pflicht des Bahnbeamten, sondern auch seines Dienstherrn. Während der Beamte in seinem täglichen Dienst die erforderlichen Maßnahmen im Einzelfall zu treffen hat und dabei an die Weisungen und Anordnungen von Dienstherrn und Dienstvorgesetzten gebunden ist, obliegt es dem Dienstherrn, den Bahnbetrieb insgesamt so zu ordnen und zu organisieren, dass der einzelne Beamte überhaupt in die Lage versetzt wird, seiner Pflicht zum Schutz des Bahneigentums wirkungsvoll nachkommen zu können. Hieran hat es der Beklagte bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung fehlen lassen. Er hat nämlich einerseits Ausstattung und Komfort in einer bestimmten Klasse von Zügen (S-Bahn) unter den bisher üblichen Standard zurückgenommen (Einsparung der Toiletten), ohne andererseits die davon betroffenen Beamten mit Mitteln und Handreichungen auszustatten, wie sie den dadurch heraufbeschworenen Problemen begegnen sollen. Diese Probleme lagen nicht fern. Anders als etwa Busse und U-Bahnen, in denen sich die Fahrgäste typischerweise nur wenige Minuten aufhalten und die daher von jeher ohne Toilette auskommen, sind S-Bahnen auch auf längere Fahrten ausgelegt. Die Fahrtzeit von der Start- zur Endhaltestelle übersteigt mitunter 1½ Stunden. Zwischen den einzelnen Haltepunkten bestehen schon planmäßig nicht selten Abstände von vier Minuten und mehr, wie sich auch aus dem in dem Disziplinarvorgang (Bl. 29) enthaltenen Fahrplan der Fahrt des Klägers ergibt, auf der sich der Vorfall ereignet hat. Hinzu kommen außerplanmäßige Halte auf freier Strecke wegen eines überholenden Zuges oder aus anderen technischen Gründen. Es liegt auf der Hand, dass unter diesen Umständen der dringende Bedarf von Fahrgästen nach sofortiger Verrichtung der Notdurft - der gerade auch, aber nicht nur, nach Getränkekonsum in den Abendstunden entstehen kann - ohne Toiletten mitunter nicht in befriedigender Weise gedeckt zu werden vermag. Die daraus resultierenden Folgen hat sich der Dienstherr selbst zuzuschreiben. Er darf sie nicht - noch dazu mit den Mitteln des Disziplinarrechts - auf seine Beamten abwälzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO.