Berufsgerichtliches Verfahren: Ingenieur als unberechtigter Bauleiter – Verweis und Geldbuße
KI-Zusammenfassung
Die Ingenieurkammer-Bau NRW beantragt die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen einen beratenden Ingenieur wegen Auftretens als Bauleiter ohne Bevollmächtigung. Das Berufsgericht eröffnet das Verfahren und stellt eine Pflichtverletzung nach §33 Abs.1 BauKaG NRW fest. Wegen schuldhaften Handelns verhängt es einen Verweis und eine Geldbuße von 1.000 EUR; Kosten und Gebühren werden dem Beschuldigten auferlegt. Das Verfahren wurde ohne Hauptverhandlung entschieden, da der Sachverhalt als geklärt angesehen wurde.
Ausgang: Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens sowie Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße von 1.000 € gegen den Beschuldigten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Kammermitglieder haben ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben; sich als Bauleiter darzustellen ohne entsprechende Berechtigung verletzt diese Berufspflicht (§33 Abs.1 BauKaG NRW).
Die Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter begründet eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde; wer im Innenverhältnis nicht berechtigt ist, übt unberechtigt öffentlich-rechtliche Befugnisse aus.
Schuldhaftes berufsrechtliches Handeln liegt vor, wenn der Betroffene die fehlende Bevollmächtigung kannte; Vorsatz ist gegeben, wenn dieser Kenntnis nachweisbar ist.
Bei leichten Fällen mit geklärtem Sachverhalt kann das Berufsgericht ohne mündliche Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden (§§ 41 Abs.1, 38 Abs.1 Satz4 BauKaG NRW i.V.m. HeilBerG).
Zur Sanktionierung berufsrechtlicher Pflichtverletzungen sind Verweis und Geldbuße zulässige und verhältnismäßige Maßnahmen; Gebühren sind innerhalb der gesetzlichen Schranken nach HeilBerG zu bemessen.
Tenor
1. Das berufsgerichtliche Verfahren wird gegen den Ingenieur Dipl. Ing. B. R. eröffnet.
Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem er zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 gegenüber der Bauaufsicht für das Bauvorhaben „Errichtung eines Legehennenstalles für 14980 Tiere, eines überdachten Mistlagers sowie von drei Futtermittelsilos, Y.-straße N01, H.“ (Bauherrschaft: Z. GmbH & Co. KG, S.) als Bauleiter in Erscheinung getreten ist, ohne als Bauleiter beauftragt und tätig gewesen zu sein,
- Verstoß gegen § 33 Absatz 1 des Baukammerngesetzes (BauKaG) NRW –.
2. Wegen Verletzung beruflicher Pflichten wird dem Beschuldigten ein V e r w e i s erteilt und eine G e l d b u ß e von 1.000,- (in Worten eintausend) Euro auferlegt.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Gebühren werden auf 150,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 00.00.0000 geborene Beschuldigte ist seit dem 00.00.0000 als Beratender Ingenieur Pflichtmitglied der Ingenieurkammer-Bau NRW (Antragstellerin). Zudem ist er seit dem 00.00.0000 in die von der Antragstellerin geführte Liste der Bauvorlageberechtigten und seit dem 00.00.0000 in die von der Antragstellerin geführte Liste der qualifizierten Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen. Der Beschuldigte ist berufsrechtlich nicht vorbelastet.
Mit Antrag vom 00.00.0000 hat die Antragstellerin dem Beschuldigten die im Tenor zu Ziffer 1 näher ausgeführten Pflichtverletzungen vorgeworfen und die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen ihn beantragt.
Der Beschuldigte teilt durch seinen Beistand mit Schreiben vom 10.09.2024 mit, dass er „im Hinblick auf den seitens der Ingenieurkammer-Bau NRW vorgetragenen Sachverhalt einen Verweis sowie eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 € akzeptiert und anerkennt.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Antragstellerin verwiesen.
II.
Das Berufsgericht hat das Verfahren mit dem im Tenor bezeichneten Vorwurf eröffnet, § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW, in der Fassung vom 1. Dezember 2021, GV.NRW 2021, 1345-1408, in Kraft getreten am 14.03.2022, GV.NRW. S. 1385), in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG NRW, vom 9. Mai 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2022, GV. NRW. S. 417). Da es sich um einen leichten Fall handelt und der Sachverhalt genügend geklärt ist, entscheidet das Berufsgericht ohne Hauptverhandlung sogleich durch Beschluss des Vorsitzenden, §§ 41 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 4 BauKaG NRW i.V.m. §§ 74 Abs. 2, 83 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NRW.
Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten Berufspflichten verletzt.
Gemäß § 33 Absatz 1 des Baukammerngesetzes (BauKaG) NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Gegen diese Pflicht hat der Beschuldigte durch die im Tenor zu Ziffer 1 genannten Handlungen, die er in tatsächlicher Hinsicht faktisch einräumt und die nach der aus dem Akteninhalt gewonnenen Überzeugung des Berufungsgerichts auch vorliegen, verstoßen. Die Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter begründet eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung im Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde. Geriert sich ein Ingenieur als Bauleiter, ohne hierzu im Innenverhältnis berechtigt zu sein, übt er unberechtigt öffentlich-rechtliche Befugnisse aus.
Die Pflichtverletzung ist schuldhaft. Der Beschuldigte kannte den Mangel seiner Bevollmächtigung und hat damit vorsätzlich gehandelt.
Zur Ahndung der Berufspflichtverletzung hält das Berufsgericht es für erforderlich, aber auch ausreichend, dem Beschuldigten die Berufspflichtwidrigkeit seines Verhaltens durch Erteilung eines Verweises sowie Verhängung einer Geldbuße von 1.000,- EUR, § 36 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 BauKaG NRW, vor Augen zu führen.
Der Verstoß des Beschuldigten ist von erheblichem Gewicht, weil er Haftungsverhältnisse an der Baustelle verschleiert und dadurch die Durchsetzung des formellen und materiellen Baurechts massiv erschwert, wie sich beispielhaft aus dem Verlauf des beigezogenen, vorangegangenen Bußgeldverfahrens (Amtsgerichts C., Aktenzeichen: 0 OWi-000 Js 00/23-0/23) ergibt. Der Verstoß bedarf daher ungeachtet des Umstandes, dass der Beschuldigte berufsrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, der Sanktionierung durch eine Geldbuße.
Die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung beruhen auf § 41 Abs. 1 BauKaG NRW in Verbindung mit § 107 Abs. 1 und 2 Abs. 2 HeilBerG NRW.
Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 HeilBerG NRW haben die Beschuldigten die Gebühren zu tragen. Gebühren dürfen gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 HeilBerG NRW nur festgesetzt werden, wenn – wie hier – auf eine der in § 60 genannten Maßnahmen erkannt wird. Die Gebühren betragen gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 HeilBerG NRW mindestens 150,- Euro, höchstens 1.000,- Euro. Sie werden unter Berücksichtigung der Schwere des Berufsvergehens sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt (§ 107 Abs. 2 Satz 4 HeilBerG).
Gründe, eine höhere Gebühr als die Mindestgebühr festzusetzen, sind nicht ersichtlich.
Rechtsmittelbelehrung:Der Beschluss zu Ziff. 1 ist unanfechtbar.
Gegen den Beschluss zu Ziffer 2 können Beschuldigte, die Kammer und die Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichts für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 200 860, 40105 Düsseldorf) Antrag auf mündliche Verhandlung stellen (§ 41 Abs. 1 BauKaG NRW i.V.m. § 83 Abs. 3 Satz 1 HeilBerG NRW). Wird der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht zurückgenommen, so gilt der Beschluss als nicht ergangen; andernfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil (§ 41 Abs. 1 BauKaG NRW i.V.m. § 83 Abs. 3 Satz 3 HeilBerG NRW).