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Verwaltungsgericht Düsseldorf·35 L 1880/21·03.10.2021

Antrag auf Aussetzung der Einbehaltung von Dienstbezügen wegen Ruhestand abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtDisziplinarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Aussetzung der Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge. Streitpunkt war, ob ein Aussetzungsantrag begründet ist und ob der Antragsteller prozessfähig ist. Das VG lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller bereits in den Ruhestand versetzt ist und seitdem nur Ruhegehalt bezieht, sodass keine Dienstbezüge einbehalten werden. Die Prozessbevollmächtigung wurde als wirksam angesehen; strafgerichtliche Verhandlungsunfähigkeit begründet nicht automatisch Prozessunfähigkeit.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Einbehaltung von Dienstbezügen abgewiesen, da Antragsteller bereits Ruhegehalt bezieht und keine einbehaltbaren Dienstbezüge mehr bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Disziplinarkammer entscheidet auf Antrag des Beamten über die Aufrechterhaltung einer Anordnung zur Einbehaltung von Dienstbezügen durch Beschluss.

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Die Prozessfähigkeit im Verwaltungsverfahren richtet sich nach § 62 VwGO in Verbindung mit der Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) und ist von der strafgerichtlichen Verhandlungsfähigkeit zu unterscheiden.

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Ein Antrag auf Aussetzung der Einbehaltung von Dienstbezügen ist abzuweisen, wenn der Antragsteller bereits in den Ruhestand versetzt wurde und ausschließlich Ruhegehalt bezieht, sodass keine Dienstbezüge einbehalten werden können.

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Die wirksame Bevollmächtigung eines Prozessbevollmächtigten ist ausreichend; die bloße Verfahrens- oder Verhandlungsunfähigkeit in einem Strafverfahren begründet nicht ohne Weiteres die Notwendigkeit eines Prozesspflegers im Verwaltungsverfahren.

Relevante Normen
§ 82 Abs. 3 LDG NRW§ 95 Abs. 2 DO NRW§ 92 Abs. 1 DO NRW§ 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO§ 62 Abs. 1 VwGO§ 104 Nr. 2 BGB

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 3d B 1725/21.O [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der am 26. August 2021 gestellte Antrag,

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die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge des Antragstellers auszusetzen,

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hat keinen Erfolg.

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Das Disziplinarverfahren wird gemäß § 82 Abs. 3 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW -) nach bisherigem Recht, das heißt auch nach dem In-Kraft-Treten des Landesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2005 nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der DO NRW fortgeführt, da das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 26. Oktober 1999 eingeleitet worden war.

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Nach § 95 Abs. 2 DO NRW entscheidet die Disziplinarkammer auf Antrag des Beamten über die Aufrechterhaltung der Anordnung nach § 92 Abs. 1 DO NRW (Einbehaltung von Dienstbezügen) durch Beschluss.

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Der Antrag ist durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 26. August 2021 wirksam gestellt worden. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten durch den Antragsteller zieht die Kammer nicht in Zweifel. Soweit die Antragsgegnerin sich diesbezüglich auf die Verhandlungsunfähigkeit des Antragsstellers im strafgerichtlichen Verfahren beruft und die Bestellung eines Prozesspflegers gem. § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO für notwendig erachtet, geht diese Einschätzung fehl.

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Die strafgerichtliche Verhandlungsfähigkeit beurteilt sich nach anderen Grundsätzen als die Prozessfähigkeit des bürgerlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrensrechts. Für erstere kommt es darauf an, ob sich der Antragsteller im Strafverfahren noch in einem solchen körperlichen und geistigen Zustand befand, dass mit ihm ohne Schaden für seine Gesundheit strafgerichtlich verhandelt werden konnte. Demgegenüber hängt die Prozessfähigkeit eines Beteiligten im Verwaltungsprozess (§ 62 Abs. 1 VwGO) von seiner Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) ab; sie entfällt nach § 104 Nr. 2 BGB wenn er sich in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ein derartiger Dauerzustand des Antragstellers, der zudem für den vorliegenden von ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge Bedeutung haben könnte, ist nicht ersichtlich.

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Der Antrag bleibt dennoch ohne Erfolg.

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Der Antragsteller erhält nämlich seit 1. September 2003 keine (gekürzten) Dienstbezüge mehr, deren Einbehaltung ausgesetzt werden könnte. Denn er wurde mit Ablauf des 31. August 2003 in den Ruhestand versetzt (vgl. Urkunde Blatt 386 der Beiakte Heft 2) und erhält seither Ruhegehalt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs.1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die, falls ihr nicht abgeholfen wird, der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts in Münster entscheidet.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Beschwerde beim Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts eingeht.

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Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.