Klage gegen Disziplinarverweis wegen Fitnessstudio-Besuchs im Krankheitsfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Beamter im Polizeidienst, wandte sich gegen einen Verweis, weil er während einer Krankmeldung im Fitnessstudio angetroffen wurde. Streitpunkt war, ob sein Verhalten die beamtenrechtliche Pflicht zu Achtung und Vertrauen (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt. Das Verwaltungsgericht hielt den Verweis für rechtmäßig und verhältnismäßig, da öffentliches Freizeitverhalten während Krankheit das Dienstverhältnis belasten kann. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung war nicht erforderlich, um die Pflichtverletzung zu begründen.
Ausgang: Klage des Beamten gegen den Disziplinarverweis als unbegründet abgewiesen; Verweis bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verweis als Disziplinarmaßnahme ist gerechtfertigt, wenn ein Beamter im Krankheitsfall öffentlich Freizeitaktivitäten ausübt, die dem Ansehen des Dienstes abträglich sind und das Vertrauen in seine Pflichterfüllung beeinträchtigen.
Die Pflicht eines Beamten zur Achtung und zum Vertrauen (§ 34 Satz 3 BeamtStG) umfasst die Loyalität gegenüber dem Dienstherrn und kann das Zurückstellen privater Interessen während einer Krankmeldung erfordern.
Für die Begründung einer Disziplinarmaßnahme genügt es, dass das Gesamtverhalten des Beamten mit dienstlichen Pflichten unvereinbar ist; eine tatsächliche Verschlechterung des Heilungsprozesses muss nicht nachgewiesen werden.
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung folgt den Feststellungen der Verwaltung, sofern diese tragfähig begründet sind und die Maßnahme verhältnismäßig erscheint.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Rubrum
Der am 00.0.1977 geborene Kläger trat am 1. Oktober 1997 in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Am 1. September 2006 wurde er zum Polizeipräsidium L versetzt. Er ist mehrfach befördert worden, zuletzt am 30. Januar 2008 zum Polizeihauptmeister.
Unter dem 26. Mai 2010 leitete das Polizeipräsidium L wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein.
Durch Disziplinarverfügung vom 5. Januar 2010 sprach das Polizeipräsidium L gegen ihn einen Verweis aus. In den Gründen der Verfügung heißt es: Der Kläger habe schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt und dadurch ein Dienstvergehen begangen.
Am 8. Mai 2010 habe Polizeihauptkommissar L1 Kenntnis davon erhalten, dass der Kläger sich bis zum 9. Mai 2010 krank gemeldet hatte. Die Erstmeldung der Krankheit sei am 2. Mai 2010 telefonisch auf der Wache erfolgt. Am 3. Mai 2010 habe der Kläger dienstfrei gehabt. Für den vorgesehenen Dienst am 4. Mai 2010 habe er sich krank gemeldet und beim Planungsbüro darum gebeten, für die Folgetage im Innendienst verwendet zu werden. Als Grund habe er Rückenprobleme genannt. Dementsprechend sei er für die Anzeigenaufnahme und Abwicklung des Publikumsverkehrs vorgeplant gewesen. Dann habe er sich für den 5. Mai 2010 krank und am 6. Mai 2010 zusätzlich bis zum 7. Mai 2010 krank gemeldet. In einem weiteren Telefonat am 7. Mai 2010 habe er schließlich mitgeteilt, dass er bis zum 9. Mai 2010 krank sei und am 10. Mai 2010 wieder in den Dienst zurückkehren würde. In diesen Zeitraum sei ein Einsatz des Alarmzuges gefallen, dem der Kläger angehöre und der für den 8. Mai 2010 vorgesehen gewesen sei. Sein Dienstgruppenleiter habe sich die tageweise erfolgten Krankmeldungen nicht erklären können, zumal es in der Vergangenheit bereits häufiger Krankmeldungen des Klägers gegeben hatte, die auffällig waren. Im Zusammenhang hiermit sei auf der Wache offen darüber gesprochen worden, dass der Kläger in einem Fitnessstudio als Fitness-Trainer arbeite und gegebenenfalls als Springer eingesetzt werde. Diese Nebentätigkeit sei unter der Voraussetzung genehmigt worden, dass keine Beeinträchtigung des Dienstes eintrete.
Polizeihauptmeisterin O habe daraufhin am 8. Mai 2010 von Polizeihauptkommissar L1 den Auftrag erhalten, bei der Firma "G" in S anzurufen. Hier habe der Kläger das Gespräch angenommen und sich als Ansprechpartner für die Firma gemeldet. Bei einem weiteren Anruf, der unmittelbar auf den ersten folgte, habe die Beamtin mit einer Mitarbeiterin gesprochen, die bestätigt habe, dass der Kläger im Studio sei. Daraufhin habe sich der Dienstgruppenleiter entschieden, zusammen mit Polizeihauptkommissar X das Fitnessstudio aufzusuchen. An der Rezeption habe eine Mitarbeiterin die Auskunft gegeben, dass sich der Kläger im Trainingsbereich befinden würde. Die beiden Beamten hätten sich daraufhin zum Kläger begeben und gesehen, wie er einer Trainierenden das Fitnessgerät erläuterte und offensichtlich Trainingshinweise gab. Der Kläger selbst habe Trainingskleidung getragen.
Durch sein Verhalten habe der Kläger gegen die Regelung des § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, wonach sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erfordere. Mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, welche Haltung und Einstellung zum Beruf erwartet werden. Vereinfacht könne man sagen, dass sie die Einhaltung der in unserer Gesellschaft allgemein akzeptierten Werteordnung umfassen. Zu diesen Wertvorstellungen gehöre auch, dass man sich dem Dienstherrn gegenüber loyal verhalte und unter anderem im Krankheitsfall von bestimmten Freizeitaktivitäten absehe, die den physischen und psychischen Beanspruchungen während des Dienstes gleichzusetzen seien, auch wenn man sich hierzu in der Lage fühlen sollte. Schließlich müsse man sich bewusst machen, dass es der Dienstherr sei, der neben der Heilbehandlung und unabhängig von der Dauer im Krankheitsfall das volle Gehalt weiter zahle und darüber hinaus für eine umfassende soziale Absicherung seiner Beamten sorge, nicht hingegen der Arbeitgeber im Nebenerwerb. Die umfassende Fürsorge, die dem Beamten zuteilwerde, rechtfertige den Anspruch des Dienstherrn auf ein angemessenes Äquivalent, das durchaus auch einmal darin bestehen könne, private Interessen dort zurückzustellen, wo die Interessen und das Ansehen des Berufs Schaden nehmen könne.
Gegen diese Anforderungen habe der Kläger rechtswidrig und schuldhaft verstoßen.
Wegen dieser Pflichtverletzung des Klägers sei der Ausspruch eines Verweises angemessen und erforderlich, um zu erreichen, dass sich ein derartiger Vorfall nicht wiederhole. Das Schwergewicht der Disziplinarmaßnahme liege darin, dem Kläger aufzuzeigen, dass sein Vorgehen unangemessen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß §§ 3 Abs. 1 LDG NRW, 17 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
Gegen die Disziplinarverfügung hat der Kläger am 26. Januar 2011 Klage erhoben. Er macht geltend: Zu Unrecht werde ihm gegenüber durch die angefochtene Disziplinarverfügung wegen eines Dienstvergehens ein Verweis ausgesprochen, da er seine Dienstpflichten entgegen der Ansicht des Polizeipräsidiums L nicht verletzt habe.
Es treffe nicht zu, dass er seinerzeit im Fitnessstudio gearbeitet habe. Er habe lediglich trainiert und sei, weil eine Kollegin in der Situation nicht zugegen war, ans Telefon gegangen. Sein behandelnder Arzt habe ihm empfohlen, zur Förderung des Heilungsprozesses leichte Rückenübungen zu absolvieren. Der Heilungsprozess sei durch die Aktivitäten im Studio nicht nachteilig beeinflusst worden.
Der Kläger beantragt,
die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums L vom 5. Januar 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft die in der angefochtenen Disziplinarverfügung niedergelegten Gründe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtene Disziplinarverfügung ist rechtmäßig und zweckmäßig (§ 59 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Das Polizeipräsidium L durfte dem Kläger gegenüber wegen eines Dienstvergehens einen Verweis aussprechen. Zur Begründung wird auf die Gründe der Disziplinarverfügung verwiesen, denen die Disziplinarkammer folgt (§§ 3 Abs. 1 LDG NRW, 117 Abs. 5 VwGO). Die gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung gerichteten Einwände greifen nicht durch.
Es mag auf sich beruhen, ob durch den Aufenthalt des Klägers im Fitnessstudio und seine dortigen Aktivitäten der Heilungsprozess negativ beeinflusst wurde und ob der behandelnde Arzt dem Kläger leichte Rückenübungen empfohlen hatte. Auf den Verstoß gegen die beamtenrechtliche Verpflichtung zur Erhaltung der Dienstfähigkeit und Gesundheit ist die Disziplinarverfügung nicht gestützt. Vielmehr hat das Polizeipräsidium L in den Gründen der Verfügung ausdrücklich ausgeführt, dass klar sei, dass der Kläger während seiner Anwesenheit im Fitnessstudio keine sportlichen Aktivitäten unternommen habe, durch die er Schmerzen oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen erfahren haben könnte. Dies könne jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Gesamtverhalten des Klägers mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar sei. Dazu ist in der Sache zutreffend ausgeführt worden, ein Beamter verletze seine Dienstpflichten, wenn er im Krankheitsfall in aller Öffentlichkeit Freizeitaktivitäten durchführt, die den physischen und psychischen Beanspruchungen während seines Dienstes gleichzusetzen sind. Dies ist hier geschehen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 74 Abs. 1 LDG NRW, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 Abs. 1 LDG NRW Verbindung mit den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.