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Verwaltungsgericht Düsseldorf·35 K 5053/22.O·12.11.2025

Antrag des Zeugenbeistands auf Akteneinsicht im Disziplinarverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtDisziplinarrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Rechtsanwältin G. beantragte als Zeugenbeistand der Zeugin Z. Akteneinsicht in die Disziplinarakte. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Es stellte fest, dass der Zeugenbeistand keine eigenständigen Akteneinsichtsrechte besitzt, kein berechtigtes Interesse dargelegt wurde und die Einsicht die Wahrheitsfindung im Disziplinarverfahren gefährden würde.

Ausgang: Antrag des Zeugenbeistands auf Gewährung von Akteneinsicht abgelehnt; Einsicht wegen fehlendem berechtigtem Interesse und Gefährdung der Wahrheitsfindung versagt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Zeugenbeistand hat keine eigenständigen Verfahrensrechte; seine Rechtsstellung und Befugnisse richten sich nach der des Zeugen, sodass er grundsätzlich kein weitergehendes Akteneinsichtsrecht besitzt.

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Nach § 57 Abs. 3 LDG NRW i.V.m. § 475 Abs. 1 StPO kann ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Gerichtsakten nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses erhalten; wird dieses nicht dargelegt, ist die Gewährung zu versagen.

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Akteneinsicht ist zu versagen, wenn die Bekanntgabe der Auskünfte schutzwürdige Interessen Dritter verletzt.

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Akteneinsicht kann zu versagen sein, wenn dadurch Zwecke des (Disziplinar-)Verfahrens, insbesondere die Wahrheitsfindung, gefährdet werden, etwa weil durch Kenntnis von Vernehmungsniederschriften eine Beeinflussung der Zeugenaussage möglich wird.

Relevante Normen
§ 57 Abs. 3 LDG NRW i.V.m. § 480 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 57 Abs. 3 LDG NRW i.V.m. § 68b StPO§ 475 StPO§ 57 Abs. 3 LDG NRW i.V.m. § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 57 Abs. 3 LDG NRW i.V.m. § 479 Abs. 1 StPO§ 474 bis 476 StPO

Tenor

Der Antrag von Rechtsanwältin G. als Zeugenbeistand auf Gewährung von Akteneinsicht wird abgelehnt.

Gründe

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Der Vorsitzende der 2. Landesdisziplinarkammer ist gemäß § 57 Abs. 3 LDG NRW i.V.m. § 480 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Entscheidung über den Antrag zuständig.

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Der mit Schriftsatz vom 6. November 2025 gestellte Antrag von Rechtsanwältin G. als Zeugenbeistand der Zeugin Z. auf Gewährung von Akteneinsicht hat keinen Erfolg.

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Es besteht kein Anspruch des Zeugenbeistands auf Akteneinsicht aus § 57 Abs. 3 LDG NRW i.V.m. § 68b StPO. Der Zeugenbeistand hat keine weitergehenden Befugnisse als der Zeuge selbst. Seine Rechtsstellung leitet sich aus der des Zeugen ab. Er hat keine eigenen Rechte als Verfahrensbeteiligter und keine weitergehenden Befugnisse als der Zeuge selbst. Dieser hat, sofern er nicht Verletzter ist, ein Akteneinsichtsrecht nur als „Privatperson" im Sinne von § 475 StPO.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1974 – 2 BvR 747/73 –, juris, Rn. 24; BGH, Beschluss vom 4. März 2010 – StB 46/09 –, juris, Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 14. August 2015 – 3 Ws 397/15 –, juris, Rn. 8 ff.

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Nach § 57 Abs. 3 LDG NRW i.V.m. § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO gilt: Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches Interesse ist hier bereits nicht dargelegt.

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Zudem sind die Auskünfte hier nach Satz 2 zu versagen, weil der hiervon betroffene Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

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Unabhängig hiervon ist die Akteneinsicht nach § 57 Abs. 3 LDG NRW i.V.m. § 479 Abs. 1 StPO zu versagen. Hiernach sind Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 – und damit auch nach § 475 Abs. 1 StPO – […] zu versagen, wenn ihnen Zwecke des Strafverfahrens […] entgegenstehen. Dies ist hier der Fall. Den Auskünften – und damit der begehrten Akteneinsicht – stehen die Zwecke des Disziplinarverfahrens entgegen. Die Ermittlung der Wahrheit würde gefährdet, wenn die Zeugin über ihren Zeugenbeistand Einsicht in die Disziplinarakte mit der Niederschrift ihrer eigenen früheren Vernehmung sowie den Niederschriften sämtlicher weiterer Vernehmungen erhielte.

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Ein Zeugenbeistand darf den Zeugen nämlich nicht in der Aussage vertreten oder auf den Inhalt der Aussage Einfluss nehmen. Gerade dies ist aber nicht auszuschließen, wenn ein Zeugenbeistand mit dem Zeugen anhand der durch die Akteneinsicht gewonnenen Kenntnisse inhaltliche Fragen erörtert. Es wäre nicht mehr nachvollziehbar, ob der Zeuge Sachverhalte unbefangen aus seiner Erinnerung oder aufgrund der ihm von seinem Zeugenbeistand vermittelten Aktenlage darstellt. Die daraus resultierende Gefahr der Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung kann regelmäßig nicht hingenommen werden. Um seiner Aufgabe, den Zeugen während der Vernehmung bei der sachgerechten Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte zu unterstützen, gerecht zu werden, muss ein Zeugenbeistand den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge nicht kennen. Den schutzwürdigen Interessen des Zeugen und des Zeugenbeistands ist mit Kenntnis des Beweisthemas hinreichend Genüge getan.

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Vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14. August 2015 – 3 Ws 397/15 –, juris, Rn. 10 ff.; LG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2019 – 620 Qs 9/19 –, juris, Rn. 9 ff.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann bei dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entschei­det, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft.