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Verwaltungsgericht Düsseldorf·35 K 3758/17.O·13.08.2017

Polizeibeamter wegen Bestechlichkeit in 47 Fällen aus dem Beamtenverhältnis entfernt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das VG Düsseldorf hatte über eine Disziplinarklage auf Entfernung eines Polizeioberkommissars zu entscheiden. Dem Beamten lag eine strafrechtliche Verurteilung wegen Bestechlichkeit in 47 Fällen zugrunde, weil er polizeiliche Datenbankabfragen für ein Inkassounternehmen gegen Entgelt vornahm und Informationen weitergab. Das Gericht stellte auf die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen ab und sah keinen Anlass für eine Lösung wegen „offenkundiger Unrichtigkeit“. Milderungsgründe, insbesondere verminderte Schuldfähigkeit, Verfahrensverzögerung oder persönlichkeitsfremdes Verhalten, verneinte es; das Vertrauen sei endgültig zerstört. Der Beklagte wurde aus dem Beamtenverhältnis entfernt und trägt die Kosten.

Ausgang: Der Disziplinarklage wurde stattgegeben; der Beamte wurde wegen schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils sind im sachgleichen Disziplinarverfahren bindend; eine erneute Prüfung kommt nur bei offenkundiger Unrichtigkeit in Betracht.

2

Eine Lösung von der Bindungswirkung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW setzt substantiierten Vortrag zu Umständen voraus, die die strafgerichtlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen; pauschale Einwände genügen nicht.

3

Der Umstand, dass Strafverfahren gegen Dritte wegen desselben Gesamtgeschehens eingestellt oder mit Freispruch enden, begründet für sich genommen keine offenkundige Unrichtigkeit der Feststellungen in einem gegen den Beamten ergangenen Strafurteil.

4

Innerdienstliche Korruptionsdelikte eines Polizeibeamten unter Ausnutzung dienstlicher Zugriffsmöglichkeiten zerstören regelmäßig das Vertrauen von Dienstherrn und Allgemeinheit und können die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordern.

5

Eine unangemessen lange Verfahrensdauer schließt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht aus, wenn aufgrund der Schwere des Dienstvergehens und fehlender durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig verloren ist.

Relevante Normen
§ 332, 53, 73 StGB§ BtMG§ 34 Sätze 1 und 2 BeamtStG§ 47 BeamtStG§ 153 Abs. 2 StPO§ 35 LDG NRW

Tenor

Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der am 00.0.0000 in E geborene Beklagte trat am 0.00.1978 in den mittleren Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Am 00.0.1989 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Seine Ernennung zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) erfolgte am 00.0.2000.

3

Nach verschiedenen Verwendungen im Wach- und Wechseldienst versah der Beklagte bis zu seiner Suspendierung Dienst bei der X wache in N - seit dem 1. September 2003 reduziert auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

4

Die letzte dienstliche Beurteilung des Beklagten aus dem Jahre 2003 endet mit dem Ergebnis, dass Leistung und  Befähigung „voll den Anforderungen entsprechen“.

5

Der Beklagte ist geschieden und hat eine im Jahre 0000 geborene Tochter.

6

Er ist abgesehen von den hier in Rede stehenden Vorwürfen straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.

7

Mit Verfügung vom 00.0.2005 wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet, eine vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen sowie das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das sachgleiche Strafverfahren ausgesetzt.

8

In der Einleitungsverfügung wurde ihm Folgendes zur Last gelegt:

9

„Sie sollen für das von den beiden deutschen Staatsangehörigen L und M betriebenen Inkassounternehmen „I" seit etwa September 2003, ohne eine Nebentätigkeit gemeldet zu haben, tätig geworden sein. Im Rahmen dieser Tätigkeit sollen Sie das polizeiliche Informationssystem Inpol in mindestens 41 Fällen genutzt haben, um die gewonnenen Erkenntnisse an das o.g. Inkassounternehmen im Einzelfall für 30,- € zu verkaufen. Sie sollen angegeben haben, dass Sie für Ihre Tätigkeit jeweils 500,- € im Oktober/November 2003 und Dezember 2003 von der Firma I erhalten haben.

10

Seit Anfang 2004 sollen Sie auch die Kundenakquise für den Bereich Nordrhein-Westfalen für die Fa. I übernommen haben. Ihre Tätigkeit soll dabei wie folgt abgelaufen sein:

11

Nachdem Ihnen die Fa. I Gläubiger vermittelt haben soll, sollen Sie sich an diese gewandt und ein Beratungsgespräch geführt haben.

12

Hierbei soll die Ermittlung des Schuldners und der geltend zu machenden Forderung Gegenstand der Beratung gewesen sein. Diese hieraus gewonnenen Erkenntnisse sollen Sie der Fa. I übermittelt haben, die dem Gläubiger dann einen Vertrag angeboten haben soll. Seit Beginn dieser Tätigkeit bis etwa August 2004 sollen 40 solcher Beratungsgespräche stattgefunden haben, wovon etwa 20 zu Verträgen zwischen den Gläubigern und der Fa. I geführten haben sollen.

13

Für den Abschluss eines solchen Vertrages sollen Sie in der Regel 30 % des Betrages erhalten haben, den die Gläubiger an die Fa. I für deren Tätigkeit gezahlt haben soll.

14

Sie sollen ausgesagt haben, dass Sie für diese Tätigkeit etwa 4000,- € an Provision erhalten haben.

15

Weiterhin sollen Sie ausgesagt haben, dass Sie für die Firma I im Laufe des Jahres 2004 einen 3 bis 4 starken Trupp von Männern zusammengestellt haben, deren Aufgabe es sein sollte, die Schuldner persönlich aufzusuchen, um ihnen sogenannte „Vollstreckungsaufträge" persönlich zu überreichen. Sie sollen einen solchen Trupp zusammengestellt und in mindestens 6 Fällen zu Schuldnern geschickt haben, wobei durch die Firma I vorgegeben worden sein soll, dass die Mitglieder des Trupps bei Ihren Einsätzen schwarze Anzüge zu tragen hätten. Für ihre Tätigkeit soll der Trupp jeweils auch eine Geldzahlung von der Firma I erhalten haben. Für diese Tätigkeit sollen Sie zumindest einmalig einen Betrag von 900,- € erhalten haben.

16

Sie sollen daneben in mindestens einem Fall selbst einen Schuldner auf einer Lederwarenmesse in P aufgesucht und ihm ein Mahnschreiben übergeben haben, das u.a. folgenden Inhalt haben soll:

17

„Da von Ihrer Seite bis heute ein Ausgleich dieser Schuld nicht stattgefunden hat, erhalten Sie mit heutigem, Ihnen persönlich überreichten Schreiben eine Gelegenheit, die Sache im Rahmen eines zivilen und humanitären Umgangs miteinander und im Sinne unseres Mandanten abschließend zu regeln. Sehen Sie diesen Besuch als ultimativ letzten Versuch einer gütlichen Einigung, ohne weitere Kosten und weitere Unannehmlichkeiten zu verursachen."

18

Dieses Schreiben, das als Absender eine Moskauer Adresse enthalten haben soll, soll von Ihnen mit dem Namen „K" unterschrieben worden sein.“

19

Mit Verfügung vom 00.0.2005 wurden - nachdem die Teilzeitbeschäftigung ausgelaufen war – 45 % der Dienstbezüge des Beklagten einbehalten. Ein Antrag auf Aussetzung der verfügten Einbehaltung der Dienstbezüge wurde mit Beschluss der erkennenden Kammer zu Az.: 35 K 4502/05.O vom 15. Dezember 2005 abgelehnt.

20

Das Amtsgericht N (Schöffengericht) verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 17. Juni 2008 wegen Bestechlichkeit in 47 Fällen (§§ 332, 53, 73 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Urteil wurde ihm Folgendes zur Last gelegt:

21

„Die gesondert verfolgten Angeklagten L und M, deren Verfahren von demjenigen gegen den Angeklagten U abgetrennt wurde, betrieben unter der Bezeichnung „I " ein Inkasso-Unternehmen.

22

Der Angeklagte U war Polizeibeamter bei der X wache N, X, N-S. Seit dem 0.0.2003 versah er aus gesundheitlichen Gründen und auf eigenen Wunsch seinen Dienst nur noch zu 50 % und erhielt eine entsprechend geminderte Besoldung. Noch im September 2003 schaltete er in der G Zeitung eine Anzeige, in der er als Polizeibeamter eine Nebentätigkeit suchte.

23

Daraufhin meldeten sich L und M bei ihm. Es wurde zwischen allen drei Personen vereinbart, dass der Angeklagte U im Auftrag der Firma I diverse Daten, u.a. den Aufenthaltsort von säumigen Schuldnern, ermittelt. L und M waren jedoch insbesondere auch an Informationen aus polizeilichen Systemen, z.B. Vorstrafen, Kraftfahrzeuge, etc., interessiert. Der Angeklagte U wurde diesbezüglich gezielt von ihnen ausgesucht. Allen drei Beteiligten war klar, dass der Angeklagte U bei seinen Schuldnerrecherchen auch auf Informationen aus den - nur für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehenden - polizeilichen Recherchesystemen POLAS und ZEVIS sowie aus EMA-Anfragen zurückgreifen und diese L und M bzw. weiteren Mitarbeitern der Firma I entsprechend mitteilen sollte.

24

„POLAS" steht als Abkürzung für das Polizeiliche Auskunftssystem, welches in Nordrhein-Westfalen landesweit 26.000 Polizeirechner in über 450 Dienststellen miteinander verbindet. Gespeichert werden alle Daten, welche im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen über eine Person erfasst werden. Durch Web-Internet-Technik kann jeder Polizeibeamte Datenauskünfte an seinem eigenen PC abfragen.

25

Der Ausdruck "ZEVIS" steht für ein Zentrales Verkehrsinformationssystem, mit dessen Hilfe Halter- und Fahrzeugdaten ermittelt werden können. Auch zu dieser Recherchedatenbank hat jeder einzelne Polizeibeamte umfassenden Zugang.

26

Alle drei Beteiligten wussten, dass die Nutzung der Recherchesysteme - auch eine EMA-Anfrage - für private oder gar gewerbliche Zwecke nicht erlaubt ist.

27

Auf den spätestens seit dem 0.0.0000 von den Beteiligten verwendeten Vordrucken für die Ermittlungsberichte bzw. -aufträge war für den Schuldner stets u.a die Rubrik „Informationen / Delikte / Vorstrafen / Augenblickliche Tätigkeiten" aufgeführt. Auch wurde auf diesem Formular ausdrücklich erfragt bzw. später ermittelt, ob der Schuldner Kraftfahrzeuge besitzt.

28

Der Angeklagte U nahm seine Recherchetätigkeiten spätestens im November 2003 auf und suchte gezielt nach den seitens L und M erbetenen Informationen. Seit Anfang 2004 übernahm er für die Firma I auch die Betreuung und persönliche Beratung von Gläubigern.

29

Zum Teil bekam der Angeklagte U für seine Tätigkeiten von L und M pauschal mehrere hundert Euro in bar, zum Teil forderte und erhielt der Angeklagte U 30 % des seitens der Gläubiger an die Firma I gezahlten Betrages als Provision, zum Teil rechnete er seine Tätigkeiten auch die Recherchen - individuell ab. Zwischen dem Angeklagten U und den anderen Tatbeteiligten war vereinbart, dass U insoweit jeweils 30,- Euro pro Recherche erhalten sollte.

30

Auf eine entsprechende Abrechnung erhielt er auch einen Abschlag von 1.000,00 Euro.

31

Das o.a. auf die Erlangung von illegalen Informationen aus den polizeilichen Datenbanken (Vorstrafen, Kraftfahrzeuge, etc.) abzielende Ermittlungsersuchen wurde seitens L und M an den Angeklagten U in der Regel per Fax übermittelt. Der Angeklagte U nutzte spätestens ab dem 08.02.2004 in vielen Fällen dementsprechend das polizeiinterne und nur für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehende ADV-System zwecks Personenüberprüfungen und Halterabfragen (POLAS / ZEVIS) in Absprache mit L und M.

32

Er gab diese Informationen sodann unter dem Pseudonym „L1 X" an L und M erstmalig am 00.0.0000 weiter. Dieses Pseudonym verwendete der Angeklagte U von diesem Zeitpunkt an ständig.

33

Im Einzelnen können folgende 47 Einzelfälle für seitens L und M als Geschäftsführer der Firma I beim Angeklagten U in Auftrag gegebene illegale - weil ausschließlich für außerdienstliche Zwecke vorgenommene und verwertete - und entsprechend bezahlte Recherchen konkretisiert werden:

34

1. Fallakte 1 (Korruption)

35

An einem Tag kurz vor dem 0.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X1.

36

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

37

Am 08.02.2004 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte er auch in der ZEVIS-Datenbank.

38

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 00.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

39

-          „Betrug, 1998"

40

-          „Akte beim LR P1"

41

-          „keine Fahrzeuge"

42

In seinem Schreiben vom 19.02.2004 informierte M seinen Auftraggeber, Dr. I1, über den Inhalt der Recherche des Angeklagten U unter nahezu identischer Übernahme der Formulierungen („Vorstrafen: Betrug 1998" / „Akte beim LR P1).

43

Die Recherche wurde zumindest anteilig seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) vergütet.

44

2. Fallakte 2 (Korruption)

45

An einem Tag kurz vor dem 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X2.

46

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

47

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor.

48

Ferner führte er insoweit auch eine EMA-Abfrage durch.

49

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 00.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

50

-          keine Bemerkungen bei den Rubriken „Delikte" und „Vorstrafen"

51

-          „L2 ist dort mit seiner Frau G1 und seinem Sohn T gemeldet"

52

Die Recherche wurde zumindest anteilig seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) vergütet.

53

3. Fallakte 28 (Korruption)

54

An einem Tag kurz vor dem 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X3.

55

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

56

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor.

57

Ferner führte er insoweit auch eine EMA-Abfrage durch.

58

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 00.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

59

-          „Ist wegen Betrug vorbestraft und hat einen offenen Haftbefehl vom 04.01.2002.

60

-          Seitdem nirgendwo in Deutschland gemeldet"

61

Diese Recherche stellte der Angeklagte U L und M sogar individuell in Rechnung.

62

4. Fallakte 69 (Korruption)

63

An einem Tag kurz vor dem 00.0.0000 bzw. 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner Dr. X4.

64

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

65

Am 00.0.0000 und am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechenden Abfragen im POLAS vor.

66

Ferner führte er insoweit auch eine EMA-Abfrage durch.

67

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 00.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

68

-          „X4 ist 1. wegen häuslicher Gewalt / Körperverletzung vom AG X1 und 2. von der Staatsanwaltschaft X1 wegen Betruges zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Kein Haftbefehl."

69

-          „Im Großraum X2 / T1 / S1 ist er nicht gemeldet."

70

Diese Recherche stellte der Angeklagte U L und M sogar individuell in Rechnung.

71

5. Fallakte 52 (Korruption)

72

An einem Tag kurz vor dem 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu der Familie X5.

73

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" der Schuldner, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

74

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechenden Abfragen zu beiden Personen im POLAS vor.

75

Ferner führte er insoweit auch eine EMA-Abfrage durch.

76

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 00.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

77

-          „X5 hat unser Strafgesetzbuch fast durch, ist als Betäubungsmittelkonsument bekannt und hat Vorstrafen wegen Urkundenfälschung, Betrug, mehrfach Hehlerei, Verstoß BtMG. Letzte Haftentlassung war am 28.07.2003, da hatte er 14 Tage Untersuchungshaft wegen Betruges. Seit diesem Datum ist er auch T2gasse gemeldet."

78

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

79

6. Fallakte 43 (Korruption)

80

An einem Tag kurz vor dem 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X6.

81

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

82

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor.

83

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 00.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

84

-          „Vorstrafen: Betrug in 3 Fällen aus J"

85

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

86

7. Fallakte 74 (Korruption)

87

An einem Tag kurz vor dem 0.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X7.

88

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

89

Am 0.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte er auch in der ZEVIS-Datenbank.

90

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 0.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

91

-          Vorstrafen: keine“

92

-          „X7 hat 3 alte LKW (Bj.93,93,91) auf sich zugelassen. Seine Ehefrau hat einen blauen VW (Typ 000), Bj. 0000, XX — XX 000 und einen blauen Q, Bj. 00, XX — XX 000 auf sich zugelassen."

93

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

94

8. Fallakte 15 (Korruption)

95

An einem Tag kurz vor dem 0.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X8.

96

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

97

Am 0.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor.

98

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 00.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

99

-          „Vorstrafen 1989: Mehrfacher Betrug

100

-          1990:              Haftbefehl wegen Betrug

101

-          1991: Haftbefehl wegen Konkursvergehen

102

-          2001: Haftbefehl wegen Betrug"

103

-          „Habe am 0.0.00 mit Frau U1 gesprochen, am 0.0. rief Herr U1 an und sagte mir, er schicke die Verträge unterzeichnet zurück. Hat er überhaupt schon welche? Ich sagte ihm, dass ich dann seine Sachen für die Auslandsermittlungen bereits mitnehmen werde. Wenn noch nicht von ihm vorhanden ist, bitte dort anrufen. Du kannst ihm die Vorstrafen von dem X8 nennen, er wird sich freuen. Das habe ich auch schon im Rahmen eines zweiten Falles gemacht, den er uns evtl. übertragen wird."

104

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

105

9. Fallakte 17 (Korruption)

106

An einem Tag kurz vor dem 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X9.

107

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

108

Sodann nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte er auch in der ZEVIS-Datenbank.

109

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 00.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

110

-          „Hat 1997 in der JVA D eingesessen"

111

-          „kein Fz auf sich zugelassen"

112

-          „diverse Vorstrafen: 1987 Betrug/Urkundenfälschung, 1994 Verstoß Waffengesetz, 1994 Betrug + Erpressung, 2001 Unterschlagung mit Haft, 2003 Betrug, letzte Haftentlassung 21.10.03 mit Meldeauflage O, G2weg 0"

113

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

114

10. Fallakte 42 (Korruption)

115

An einem Tag kurz vor dem 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X10.

116

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

117

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte er am 00.0.0000 auch in der ZEVIS-Datenbank.

118

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 01.07.2004 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

119

-          „Trotzdem hat er einen PKW, DB XXX - XX 000 auf sich und diese Adresse angemeldet - Kein Suchvermerk"

120

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.)' zumindest anteilig vergütet.

121

11. Fallakte 13 (Korruption)

122

An einem Tag kurz vor dem 0.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu der Schuldnerin X11.

123

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" der Schuldnerin, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

124

Sodann nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte er am 0.0.0000 auch in der ZEVIS-Datenbank.

125

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 0.0.0000 teilte er diesen über die Schuldnerin u.a. mit:

126

-          „Hat keine Vorstrafen und kein Fahrzeug auf sich zugelassen"

127

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

128

12. Fallakte 25 (Korruption)

129

Am 0.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X12.

130

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

131

Sodann nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte er am 0.0.0000 auch in der ZEVIS-Datenbank.

132

Auch eine EMA-Anfrage führte der Angeklagte U insoweit durch.

133

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 0.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

134

-          „In Deutschland hat er kein Fahrzeug, keine Vorstrafen und ist nirgendwo gemeldet"

135

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet:

136

13. Fallakte 44 (Korruption)

137

Am 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X13.

138

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

139

Sodann nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte er am 0.0.0000 auch in der ZEVIS-Datenbank.

140

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 00.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

141

-          „keine Vorstrafen";

142

-          „letztes Fahrzeug, S3 LKW, XXX — XX 000"

143

Diese Recherche stellte der Angeklagte U L und M sogar individuell in Rechnung.

144

14. Fallakte 53 (Korruption)

145

An einem Tag kurz vor dem 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X14.

146

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

147

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte er an demselben Tage auch in der ZEVIS-Datenbank.

148

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 00.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

149

-          „Kfz: XX - XX 000, ;XX - XX 0000, "

150

-          „Vorstrafen wegen Betruges, Wohnungseinbruch, Hausfriedensbruch.

151

-          „Aliaspersonalien X14a, 00.00.00"; - „Bewaffnet - gewalttätig !"

152

-          „hat einen offenen Haftbefehl von der Staatsanwaltschaft E, 3000 Euro oder 150 Tage wegen Betruges."

153

Diese Recherche stellte der Angeklagte U L und M sogar individuell in Rechnung.

154

15. Fallakte 5 (Korruption)

155

Am 0.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X15.

156

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

157

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor.

158

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 00.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

159

-          „Sitzt in Untersuchungshaft, JVA N1-T3, hat mehrjährige Haftstrafe zu erwarten, Vorsicht: Ansteckungsgefahr! Betrugsdelikte quer durch ganz Deutschland"

160

Diese Recherche stellte der Angeklagte U L und M sogar individuell in Rechnung.

161

16. Fallakte 48 (Korruption)

162

Am 0.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X16.

163

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

164

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte er an demselben Tage auch in der ZEVIS-Datenbank.

165

Der Angeklagte U führte insoweit auch eine EMA-Abfrage durch.

166

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 00.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

167

-          „kein Kfz"

168

-          „am 16.02.03 aus der JVA T3 entlassen nach V, N1 Ring 0, dort auch gemeldet"

169

Diese Recherche stellte der Angeklagte U L und M sogar individuell in Rechnung.

170

17. Fallakte 16 (Korruption)

171

Am 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu den Schuldnern X17.

172

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" der Schuldner, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

173

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U bezüglich des X17 die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte er auch in der ZEVIS-Datenbank.

174

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 00.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner X17 u.a. mit:

175

-          „Kfz: BMW XX-XX 00, der BMW ist seit dem 0.0.04 stillgelegt. Er hat kein weiteres Fahrzeug"

176

-          „Vorstrafen u.a. wegen Betrug"

177

Diese Recherche stellte der Angeklagte U L und M sogar individuell in Rechnung.

178

18. Fallakte 18 (Korruption)

179

Am 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X18.

180

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

181

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor.

182

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 00.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

183

-          „Wird mit Haftbefehl von der Staatsanwaltschaft N1 gesucht. 1 Jahr 6 Monate wegen Betruges. Vermutlich im Ausland. Mit seiner Kriminalakte kann man eine ganze Wohnung tapezieren!"

184

Diese Recherche stellte der Angeklagte U L und M sogar individuell in Rechnung.

185

19. Fallakte 36 (Korruption)

186

Am 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu der Schuldnerin X19.

187

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" der Schuldnerin, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

188

Sodann nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor.

189

Ferner recherchierte er am 00.0.0000 auch in der ZEVIS-Datenbank.

190

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 00.0.0000 teilte er diesen über die Schuldnerin u.a. mit:

191

-          „kein Fahrzeug auf sich zugelassen, keine Vorstrafen"

192

Diese Recherche stellte der Angeklagte U L und M sogar individuell in Rechnung.

193

20. Fallakte 50 (Korruption)

194

Am 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X20.

195

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

196

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte er an demselben Tage auch in der ZEVIS-Datenbank.

197

Darüber hinaus führte der Angeklagte U auch eine EMA-Abfrage durch.

198

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 0.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

199

-          „X20 ist auf der Flucht, nirgendwo gemeldet, hat kein Fz auf sich zugelassen. Haftbefehle von der Staatsanwaltschaft L2 wegen Diebstahl und Amtsanmaßung vom 25.11.03 u. 11.02.04"

200

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

201

21. Fallakte 47 (Korruption)

202

Am 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X21.

203

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

204

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte er an demselben Tage auch in der ZEVIS-Datenbank.

205

Darüber hinaus führte der Angeklagte U auch eine EMA-Abfrage durch.

206

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 0.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

207

-          „Haftbefehle der StA N2 und der StA X1 wegen Betrug und Urkundenfälschung - in Deutschland nicht mehr wohnhaft"

208

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

209

22. Fallakte 21 (Korruption)

210

Am 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X22.

211

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

212

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte er an demselben Tage auch in der ZEVIS-Datenbank.

213

Darüber hinaus führte der Angeklagte U auch eine EMA-Abfrage durch.

214

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 0.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

215

-          „Zusatz n.n. gefaxt : hat noch LKW X - XX 0000 mit T4 Str. 0 auf sich zugelassen"

216

-          „Akte wegen Betruges und Strafvereitelung"

217

Diese Recherche stellte der Angeklagte U L und M sogar individuell in Rechnung.

218

23. Fallakte 21 (Korruption)

219

Am 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X23.

220

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

221

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte er an demselben Tage auch in der ZEVIS-Datenbank.

222

Darüber hinaus führte der Angeklagte U auch eine EMA-Abfrage durch.

223

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 00.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

224

-          „war N3-F-Str. 00 !! nicht 00 1/2“

225

-          „anscheinend hat er nie unter o.a. Anschrift gewohnt."

226

Diese Recherche stellte der Angeklagte U L und M sogar individuell in Rechnung.

227

24. Fallakte 21 (Korruption)

228

Am 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X24.

229

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

230

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor.

231

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 0.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

232

-          „Sitzt seit dem 0.0.2001 ein, ist bereits mehrfach verlegt worden. Nettes Kerlchen: Vergewaltigung, sex. Mißbrauch von Kindern und Schutzbefohlenen, sex. Nötigung usw. war 2003 mal kurz draußen und nach wenigen Tagen wegen der nächsten Vergewaltigung wieder inhaftiert, Haftende 0.0.2005"

233

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

234

25. Fallakte 21 (Korruption)

235

An einem Tag kurz vor dem 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X25.

236

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

237

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor.

238

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

239

26. Fallakte 21 (Korruption)

240

An einem Tag kurz vor dem 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X26.

241

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

242

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor.

243

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

244

27. Fallakte 3 (Korruption)

245

An einem Tag kurz vor dem 00.00.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X27.

246

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

247

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte an demselben Tage auch in der ZEVIS-Datenbank

248

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

249

28. Fallakte 85 (Korruption)

250

An einem Tag kurz vor dem 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X28.

251

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

252

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte an demselben Tage auch in der ZEVIS-Datenbank

253

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

254

29. Fallakte 90 (Korruption)

255

An einem Tag kurz vor dem 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X29.

256

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

257

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte an demselben Tage auch in der ZEVIS-Datenbank.

258

Die Recherche wurde seitens L und M im Rah-men der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

259

30. Fallakte 63 und Fallakte 29 (Korruption)

260

Am 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Fax einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X30.

261

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

262

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte an demselben Tage auch in der ZEVIS-Datenbank.

263

Die Recherche wurde seitens L und M im Rah-men der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

264

31. Fallakte 41 (Korruption)

265

Am 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X31.

266

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

267

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte er an demselben Tage auch in der ZEVIS-Datenbank

268

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 0.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

269

-          „kein Kfz"

270

-          „ist zur Aufenthaltsermittlung von der StA D1 ausgeschrieben!"

271

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

272

32. Fallakte 35 (Korruption)

273

An einem Tag kurz vor dem 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X32.

274

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

275

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor.

276

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 0.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

277

-          „kein Fahrzeug"

278

-          „Person ist auf der Flucht, Haftbefehl der StA N1 1 Jahr + 6 Monate wegen Betruges"

279

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

280

33. Fallakte 62 (Korruption)

281

An einem Tag kurz vor dem 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X33.

282

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

283

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte an demselben Tage auch in der ZEVIS-Datenbank.

284

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

285

34. Fallakte 19 (Korruption)

286

Am 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X34.

287

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

288

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. Er recherchierte an demselben Tage insoweit auch in der ZEVIS-Datenbank

289

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 0.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

290

-          „hat kein Fahrzeug auf sich zugelassen"

291

-          „hat eine dicke Akte in M1, wegen Vergewaltigung, sex. Missbrauch von Kindern usw. mit DNA-Muster eingestellt. Kein aktueller Suchvermerk."

292

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

293

35. Fallakte 51 (Korruption)

294

Am 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X35.

295

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

296

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. Er recherchierte an demselben Tage insoweit auch in der ZEVIS-Datenbank

297

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 0.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

298

-          „00.0.04 nach Jugoslawien abgeschoben"

299

-          „vom 15.01.2001 besteht noch ein Suchvermerk der StA I1 wegen Betrug"

300

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

301

36. Fallakte 33 (Korruption)

302

An einem Tag kurz vor dem 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X36.

303

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

304

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte an demselben Tage auch in der ZEVIS-Datenbank.

305

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

306

37. Fallakte 27 (Korruption)

307

Am 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X37.

308

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

309

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. Er recherchierte an demselben Tage insoweit auch in der ZEVIS-Datenbank

310

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 0.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

311

-          „BTM-Konsument, lose Blattsammlung in B"

312

-          „fährt B1 grau/silber: X - XX 000 Bj. 2001 (neugekauft) u. X - XX 000 roter C Bj.'93"

313

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

314

38. Fallakte 83 (Korruption)

315

An einem Tag kurz vor dem 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu der Schuldnerin X38.

316

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung der „Kfz" der Schuldnerin, mithin - wie üblich - zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

317

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im ZEVIS-Datenbestand vor. Einen Tag später recherchierte er insoweit auch im POLAS.

318

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 01.07.2004 teilte er diesen über die Schuldnerin u.a. mit:

319

-          „Kfz blauer Q1, Bj. '96, XXX - X 0000, hat noch einen N4, XXX - X 0000, Bj. '92, z.Z. stillgelegt"

320

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

321

39. Fallakte 23 (Korruption)

322

Am 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X39.

323

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

324

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte er an demselben Tage auch in der ZEVIS-Datenbank.

325

Darüber hinaus führte der Angeklagte U auch eine EMA-Abfrage durch.

326

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 0.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

327

-          „ist untergetaucht"

328

-          „hat eine Kriminalakte in I2 (nichts Wildes) und kein Fahrzeug auf sich zugelassen"

329

-          „Einwohnermeldeamt sagt noch I3 Straße"

330

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

331

40. Fallakte 46 (Korruption)

332

Am 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X40.

333

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

334

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte er an demselben Tage auch in der ZEVIS-Datenbank.

335

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 0.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

336

-          „sein letztes Fahrzeug, G3, XX - XX 000 wurde am 21.06.04 stillgelegt"

337

-          „hat Kriminalakte in W und in fast allen Bundesländern, s. Auszug"

338

In diesem Fall übermittelte der Angeklagte U die ZEVIS-Recherchen sogar im Original an L und M.

339

Diese Recherche stellte der Angeklagte U L und M sogar individuell in Rechnung.

340

41. Fallakte 14 (Korruption)

341

Am 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X41.

342

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

343

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte er an demselben Tage auch in der ZEVIS-Datenbank.

344

Darüber hinaus führte der Angeklagte U auch eine EMA-Abfrage durch.

345

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 0.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

346

-          „fährt eine T5, schwarz, XX - X 000, Bj. '92"

347

-          „benutzt bzw. vertauscht Vor + Nachnamen"

348

-          „Kriminalakten in der halben Republik, z.Z. kein Suchvermerk"

349

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

350

42. Fallakte 37 und Fallakte 95 (Korruption)

351

An einem Tag kurz vor dem 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X42.

352

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

353

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte er an demselben Tage auch in der ZEVIS-Datenbank.

354

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 0.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

355

-          „vorbestraft wahrscheinlich auf Bewährung"

356

-          „Hat aktuell noch einen Anhänger auf sich zugelassen (mit der o.g. Adresse), Kennz. XXX - XX 000"

357

-          „Ansonsten hat er eine herrliche Kriminalakte"

358

In diesem Fall übermittelte der Angeklagte U die entsprechenden ZEVIS- und POLAS- Recherchen sogar im Original an L und M.

359

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

360

43. Fallakte 86 (Korruption)

361

An einem Tag kurz vor dem 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X43.

362

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

363

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte an demselben Tage auch in der ZEVIS-Datenbank.

364

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

365

44. Fallakte 4 (Korruption)

366

Am 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu der Schuldnerin X44.

367

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" der Schuldnerin, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

368

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im ZEVIS-Datenbestand vor. Zwei Tage später, am 00.0.0000, führte er auch eine entsprechende POLAS-Abfrage durch.

369

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 0.0.0000 teilte er diesen über die Schuldnerin u.a. mit:

370

-          „Kein Fahrzeug"

371

Diese Recherche stellte der Angeklagte U L und M sogar individuell in Rechnung.

372

45. Fallakte 12 (Korruption)

373

Am 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X45.

374

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

375

Am 0.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im ZEVIS-Datenbestand vor. Er führte an demselben Tage auch eine entsprechende POLAS-Abfrage durch.

376

Vorab telefonisch am 0.0.0000 teilte der Angeklagte U folgendes mit:

377

-          „X45 hat dzt. kein KFZ angemeldet"

378

Die schriftliche Mitteilung an L und M erfolgte am 00.0.0000.

379

Diese Recherche stellte der Angeklagte U L und M sogar individuell in Rechnung.

380

46. Fallakte 22 und Fallakte 84 (Korruption)

381

Am 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X46.

382

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

383

Am 0.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im ZEVIS-Datenbestand vor. Er führte auch eine entsprechende POLAS-Abfrage durch.

384

In dem Schreiben des Angeklagten U an L und M vom 0.0.0000 teilte er diesen über den Schuldner u.a. mit:

385

-          „Der X46 hat aktuell 2 Fahrzeuge auf sich unter der Adresse L3 Straße 00 in C1 angemeldet."

386

-          „Bei dem 1. Fahrzeug handelt es sich um einen PKW, N4 in grau / silber, Bj. 1995, Kennzeichen XX - XX 00. Das zweite Fahrzeug ist ein LKW, der Firma T6, Erstzulassung 28.11.2003, Kennzeichen XX - XX 00, den der X46 als Neufahrzeug gekauft hat (Ein dritter uralt LKW von ihm ist abgemeldet)"

387

-          „X46 hat keine Kriminalakte, ist absolut sauber. - nett -"

388

In diesem Fall übermittelte der Angeklagte U die entsprechenden ZEVIS- Recherchen sogar im Original an L und M.

389

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

390

47. Fallakte 72 (Korruption)

391

Am 00.0.0000 erteilten L und M dem Angeklagten U per Faxschreiben einen Rechercheauftrag zu dem Schuldner X47.

392

In diesem Faxschreiben wurde der Angeklagte U ausdrücklich u.a. zur Ermittlung von „Vorstrafen" und „Kfz" des Schuldners, mithin zur illegalen Recherche in den polizeilichen Datenbanken, aufgefordert.

393

Am 00.0.0000 nahm der Angeklagte U die entsprechende Abfrage im POLAS vor. In diesem Zusammenhang recherchierte an demselben Tage auch in der ZEVIS-Datenbank.

394

Die Recherche wurde seitens L und M im Rahmen der üblichen Bezahlung für den Angeklagten U (s.o.) zumindest anteilig vergütet.

395

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts nach durchgeführter Beweisaufnahme aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten selbst              sowie dem Akteninhalt im Übrigen, soweit er ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist, fest.“

396

Nach Abschluss des Strafverfahrens, in dem sich der Beklagte geständig zeigte, wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 3. Februar 2009 fortgesetzt. Gleichzeitig wurde es auf die Feststellungen des Schöffengerichts und die daraus resultierende Verletzung der Pflicht zur Uneigennützigkeit ausgedehnt und beschränkt sowie dem Beklagten Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

397

Über seinen Prozessbevollmächtigten teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. April 2009 mit, dass er die Vorwürfe einräume, allerdings mit der Frage der Auskünfte und der Entgegennahme von Geld den Tatbestand der Bestechlichkeit nicht auch nur ansatzweise assoziiert habe. Dies sei ihm erst durch das Verfahren überhaupt bewusst geworden. Es handele sich insofern um eine persönlichkeitsfremde Tat, was die Arbeitskollegen D2 und C2 bestätigen könnten.

398

Der Personalrat wurde beteiligt und stimmte in seiner Sitzung vom 00.0.0000 der Erhebung der Disziplinarklage zu.

399

Dem Beklagten wurde mit Schreiben vom 25. Juni 2009 das Ergebnis der Ermittlungen vom 22. Juni 2009 übersandt und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

400

In der schriftlichen Stellungnahme seines Prozessbevollmächtigten vom 13. August 2009 wurde nochmals auf die persönlichkeitsfremde Tat und die hierzu gestellten Beweisanträge verwiesen.

401

Der Kläger hat am 3. März 2017 die vorliegende Disziplinarklage erhoben. Er wirft dem Beklagten unter Zugrundelegung des Urteils des Schöffengerichts N vor, sich in 47 Fällen der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) schuldig gemacht zu haben und dadurch schuldhaft gegen seine Pflicht aus § 34 Sätze 1 und 2 BeamtStG zum vollen persönlichen Einsatz verstoßen zu haben und damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen i.S.d. § 47 BeamtStG begangen zu haben.

402

Der Kläger beantragt,

403

den Beklagten auf dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

404

Dem ist der Beklagte mit dem Antrag,

405

die Klage abzuweisen,

406

entgegengetreten.

407

Hierzu hat er geltend gemacht, der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Zwar habe dieser der Erhebung der Disziplinarklage zugestimmt. Inzwischen seien jedoch fast 8 Jahre vergangen. Damit hätte eine erneute Beteiligung des Personalrats erfolgen müssen, denn dieser hätte gegebenenfalls wegen des zwischenzeitlich erfolgten Zeitablaufs die Zustimmung verweigern können.

408

Hinzu komme, dass die „Bestecher“ L und M in der I. Instanz freigesprochen worden seien bzw. deren Verfahren in der II. Instanz gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Für das vorliegende Verfahren müsse man sich daher denknotwendig die Frage stellen, ob ein disziplinarrechtlicher Sachverhalt bezogen auf ihn überhaupt noch vorliegen könne, denn wenn es keine „Bestecher“ gebe, könne er auch nicht bestochen worden sein.

409

Dies habe einerseits wiederum Auswirkungen auf die Beteiligung des Personalrates, wirke sich aber auch auf die Disziplinarklageschrift aus. Diese genüge nämlich den gesetzlichen Anforderungen schon deswegen nicht, weil sie das Verfahren gegen die Bestecher und dessen Ausgang mit keinem Wort erwähne. In der Klageschrift hätte sich aber im Einzelnen mit der Frage auseinandergesetzt werden müssen, ob die in ihr enthaltene disziplinarrechtliche Bewertung überhaupt ansatzweise richtig sein könne.

410

Außerdem hält der Beklagte die Erhebung der Disziplinarklage für verwirkt. Dies deshalb, weil nach Abschluss des Ermittlungsberichts über 7 ½ Jahre nichts mehr passiert sei. Der Dienstherr habe – unter Verletzung des Beschleunigungsgebots – nichts mehr getan. Damit liege ein wesentlicher Verfahrensverstoß vor, der die Maßnahme unverhältnismäßig mache.

411

Darüber hinaus sei der Kläger im außergerichtlichen Verfahren in rechtswidriger Weise nicht dem Beweisantrag nachgekommen, die Zeugen C2 und D2 zu laden und zu hören. Diese hätten bestätigt, dass er „ein besonders guter“ Beamter gewesen sei, der immer vorbildlich seine Pflicht erfüllt habe. Aus den Zeugenaussagen hätte sich ergeben, dass die ihm vorgeworfenen Taten nicht zu seinem Persönlichkeitsbild passten und dass es sich insofern um – wenn es denn überhaupt Taten gewesen sein sollten – persönlichkeitsfremde Taten gehandelt habe.

412

Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass im Verfahren ein ärztliches Attest vom 11. April 2003 eingereicht worden sei, aus dem sich ergebe, dass er zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich stark psychisch krank gewesen sei. Er sei bei Begehung der Tat schuldunfähig, jedenfalls in der Schuldfähigkeit gemindert gewesen.

413

Hinzu komme, dass der „Stern“ im Jahre 0000 berichtet habe, die Firma I habe seit Ende 2004 auch für den Bundesnachrichtendienst gearbeitet. Wenn er aber über die Firma I im Auftrag des BND tätig gewesen sei, so stelle sich die Frage, ob hier überhaupt eine Dienstpflichtverletzung vorliegen könne.

414

Schlussendlich sei das gegen ihn ergangene Urteil des Schöffengerichts N vom 00.0.0000  nicht bindend, denn im erstinstanzlichen Urteil des Schöffengerichts N in der Strafsache gegen L und M vom 00.0.0000 sei zu lesen, dass „sich eine Unrechtsvereinbarung zu einem bestimmten Zeitpunkt mit beiden Angeklagten nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen ließ“. Daraus sei der zwingende Schluss zu ziehen, das eine Bestechlichkeit bei ihm nicht habe vorliegen können. Diese setzte nämlich eine Unrechtsvereinbarung voraus, die sich strafrechtlich nicht habe feststellen lassen. In einem solchen Fall könne dann auch das gegen ihn ergangene Urteil vom 00.0.0000 keine Bindungswirkung entfalten.

415

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 35 K 4502/05.O, der beigezogenen Personal- und Disziplinarakten sowie der Akten der Staatsanwaltschaft N zu Az.: 00 Ls/000 Js 0000/04‑00/06 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

417

Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet.

418

Dem behördlichen Disziplinarverfahren, das durch die Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden ist (§ 35 LDG NRW), haftet kein wesentlicher Mangel im Sinne vom § 54 LDG NRW an, der eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung gemäß § 54 Abs. 3 LDG NRW erfordert hätte.

419

Der Personalrat ist gemäß § 73 Nr. 4 LPVG NRW (i.d.F. vom 19. Juni 2007) ordnungsgemäß beteiligt worden. Er hat der Erhebung der Disziplinarklage am 12. Mai 2009 zugestimmt. Eine Vorschrift des Inhalts, dass bei langer Verfahrensdauer eine nochmalige Beteiligung des Personalrats erfolgen muss, existiert nicht. Für die Beteiligung des Personalrats ist auch unerheblich, wie das Strafverfahren gegen Dritte (hier: L und M) ausgegangen ist, denn es geht um ein Dienstvergehen des Beklagten. Damit ist auch allein entscheidend die Verurteilung des Beklagten, die vom Amtsgericht N (Schöffengericht) nach durchgeführter Beweisaufnahme aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten selbst (Beklagter in diesem Verfahren), einer durchgeführten Beweisaufnahme sowie des Akteninhalts im Übrigen erfolgte.

420

Auch liegt kein Fehler im behördlichen Disziplinarverfahren deswegen vor, weil der Kläger ‑  nachdem die „Bestecher“ in I. Instanz freigesprochen wurden und in II. Instanz eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO erfolgte – nicht neu ermittelt hat. Zwar sind nach § 21 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW im behördlichen Disziplinarverfahren zur Aufklärung des Sachverhalts die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Jedoch ist nach Abs. 2 derselben Vorschrift von Ermittlungen abzusehen, soweit der Sachverhalt u.a. aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren feststeht. Das ist hier der Fall. Weitere Ermittlungen drängten sich schon deswegen nicht auf, weil der Beklagte nicht nur im Strafverfahren sämtliche Taten gestanden hat, sondern dies auch im Disziplinarverfahren tat (vgl. Schriftsatz vom 28. April 2009, Bl. 327 f. der Beiakte Heft 1).

421

Auch ist ein Verstoß gegen § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW nicht zu erkennen. Nach dieser Vorschrift muss die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Der vorgeworfene Sachverhalt ist durch die Wiedergabe des Urteils im sachgleichen Strafverfahren substantiiert dargestellt. Die Biografie des Beklagten, soweit sie für die disziplinare Würdigung, Bewertung und Maßnahmebemessung erforderlich sein könnte, ist ebenfalls enthalten. Das Verhalten Dritter und deren strafrechtliche Bewertung ist hingegen für die Erhebung der Disziplinarklage nicht von Bedeutung.

422

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Disziplinarklage erst ca. 8 Jahre nach Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens erhoben wurde und die Klageschrift sich mit diesem langen Zeitablauf und einem eventuellen Disziplinarmaßnahmeverbot nicht auseinandersetzt. Eine damit angesprochene Verfahrensverzögerung kann geeignet sein, eine niedrigere pflichtenmahnende Maßnahme zu rechtfertigen, spielt also bei den Milderungsgründen und nicht bei den Formalien zur Klageerhebung eine Rolle.

423

Nach alledem weist die Klageschrift keine die gerichtliche Entscheidung hindernden wesentlichen Mängel auf.

424

Der Beklagte ist wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

425

In tatsächlicher Hinsicht legt die Disziplinarkammer nach § 56 Abs.1 Satz 1 LDG NRW den Sachverhalt zugrunde, der sich aus dem Urteil des Amtsgerichts N vom 00.0.0000 zu Az.: 00 Ls/00 Js 0000/04‑00/06 ergibt. Nach dieser Norm sind die tatsächlichen Feststellungen eines Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend.

426

Die Voraussetzungen für eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen liegen nicht vor. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW hat das Disziplinargericht die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die „offenkundig unrichtig“ sind. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen der Fall. Die Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhaltswürdigung primär den Strafgerichten zu überlassen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafrichterlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind.

427

Eine Lösung kann daher nur erfolgen, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts oder offenkundig bzw. inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen. Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ergeben kann.

428

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2010 - 2 B 43/10 -, juris, Rn. 4 ff., vom 28. Dezember 2011  - 2 B 74/11 -, juris, Rn. 13, und vom 25. Februar 2016 - 2 B 1/15 -, juris, Rn. 7.

429

Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss nicht vor. Der Verfahrensausgang in dem Strafverfahren gegen L und  M führt nicht zu erheblichen Zweifeln an den Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts im oben beschriebenen Sinne. Die Verurteilung in dem gegen den Beklagten ergangenen Urteil vom 00.0.0000 wegen Bestechlichkeit beruhte u.a. - neben Beweisaufnahmen und der Auswertung von weiteren Aktenbestandteilen - auf der geständigen Einlassung des Beklagten. Die Nichtverurteilung der Herren L und M in erster Instanz wegen Bestechung fußte darauf, dass  eine Unrechtsvereinbarung nicht mit hinreichender Sicherheit beleg- bzw. beweisbar war (Seite 43 des Urteilsabdrucks). Aus diesem Ergebnis ergibt sich zum einen nicht, dass das gegen den Beklagten ergangene Urteil offenkundig unrichtig ist, sondern lediglich, dass sich durch die Herren L und M, die nicht geständig aussagten, eine Bestechung des Beklagten nicht nachweisen ließ und zum anderen wurde dieses Urteil auch nicht rechtskräftig. Das Strafverfahren wurde vielmehr in zweiter Instanz nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Damit stellen sich die tatsächliche Feststellungen im gegen den Beklagten ergangenen Urteil aber nicht als offenkundig unrichtig dar.

430

Im gegen den Beklagten ergangenen Strafurteil vom 00.0.0000 kommt ferner zum Ausdruck, dass sich das Schöffengericht N nicht ausschließlich auf das Geständnis des Beklagten gestützt hat, sondern weitere Beweisaufnahmen durchgeführt hat und eine Übereinstimmung mit dem Akteninhalt feststellen konnte, so dass das Urteil des Strafgerichts nicht Folge eines bloßen inhaltsleeren Formalgeständnisses des Beklagten gewesen ist.

431

Vgl. zu dieser Problematik: OVG NRW, Urteil vom 5. April 2017 - 3d A 932/14.O -, juris, Rn.44 f.

432

Schließlich ergibt sich eine offenkundige Unrichtigkeit des Urteils vom 00.0.0000 auch nicht aus dem Bericht des „Stern“ vom 0.00.0000, wonach die Mitarbeiter der Firma I auch für den BND gearbeitet haben sollen, denn eine Pressenachricht ist per se nicht geeignet, Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils in Frage zu stellen.

433

Durch das nach alledem bindend festgestellte Verhalten hat der Beklagte ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. begangen, der mangels einer für den Beklagten günstigeren zwischenzeitlichen Regelung (vgl. jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Anwendung findet.

434

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5/10 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2012 - 3d A 317/11.O -, juris, Rn. 39 und Urteil vom 22. Juni 2016 - 3d A 711/14.O -, Seite 11 des Urteilsabdrucks.

435

Indem er sich in 47 Fällen hat bestechen lassen hat der Beklagte gegen das beamtenrechtliche Gebot zur uneigennützigen Amtswahrnehmung (§ 57 Satz 2 LBG NRW a.F.), das Gebot zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.) sowie gegen das Verbot der unerlaubten Vorteilsnahme (§ 76 Abs 1 Satz 1 LBG NRW a.F.) verstoßen.

436

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2016 - 3d A 711/14.O -, Seite 14 des Urteilsabdrucks.

437

Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Die Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Urteils besteht hinsichtlich sämtlicher tatsächlicher Feststellungen, die den Strafausspruch gegen den Beklagten tragen.

438

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60/14 -, juris, Rn. 11 und vom 11. März 2012 ‑ 2 B 120/11 -, juris, Rn 13.

439

Sie umfasst deshalb auch die Feststellung, dass der Beklagte die Taten nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB beging. Andernfalls hätte seine Verurteilung nicht erfolgen können.

440

Dieser Pflichtenverstoß stellt ein innerdienstliches Dienstvergehen dar, denn bei der Bestechlichkeit nach § 332 StGB handelt es sich um eine Straftat im Amt nach dem dreißigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches. Sein pflichtwidriges Verhalten war in sein Amt und seine dienstlichen Pflichten eingebunden.

441

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rn. 11.

442

Das festgestellte Dienstvergehen wiegt sehr schwer und führt bei einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte hat durch das von ihm im Kernbereich seiner Dienstpflichten begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW).

443

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (§ 13 Abs. 2 LDG NRW). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

444

Aus § 13 Abs. 1 LDG NRW folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme auf Grund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten.

445

Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38/10 -, juris, Rn. 11 m.w.N.

446

Als richtungweisendes Kriterium ist dabei die Schwere des Dienstvergehens Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Sie beurteilt sich einerseits nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, andererseits nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein pflichtwidriges Verhalten, sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte.

447

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63/12 -, juris, Rn. 7; Urteil vom 23. Februar 2012  - 2 C 38/10 -, juris, Rn. 12 m.w.N.

448

Der Pflichtenverstoß wiegt schwer, denn jeder Eindruck, ein Beamter sei käuflich, beschädigt das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung.  Diese kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn kein Zweifel daran aufkommt, dass es bei der Aufgabenwahrnehmung mit rechten Dingen zugeht. Ein Beamter, der hiergegen verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter, d.h. als Organ des Staates, erforderlich ist.

449

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62/11 -, juris, Rn. 41.

450

Der Verstoß des Beklagten wiegt auch mit Blick auf den Umfang der angenommenen Vorteile schwer. Er hat Geldzahlungen von mehreren tausend Euro angenommen. Hinzu kommt die Häufigkeit der Pflichtverstöße, nämlich abgeurteilte 47 Fälle der Korruption über einen Zeitraum von mehreren Monaten.

451

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 BDG (inhaltsgleich mit der Vorschrift des § 5 Abs. 1 LDG NRW) am gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen.

452

BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rn. 19.

453

Dagegen kommt in Fällen innerdienstlicher Dienstvergehen - wie hier -, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu.

454

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24/16 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 8. März 2005 ‑ 1 D 15/04 -, juris, Rn. 44; OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2016  - 3d A 2831/12.O -, Seite 13 des Urteilsabdrucks.

455

Der Strafrahmen wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB betrug zum Tatzeitpunkt ebenso wie heute bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

456

BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rn. 20.

457

Von der Höchstmaßnahme muss jedoch zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen ‑ auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss.

458

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38/10 -, juris, Rn. 13 m.w.N.

459

Da eine Zumessungsentscheidung, die vor dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bestand haben soll, voraussetzt, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht, sind selbst dann, wenn keiner der anerkannten Milderungsgründe vorliegt, schließlich solche Umstände zu berücksichtigen, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten dabei Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Dabei muss das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Im umgekehrten Fall eines weniger schwer wiegenden ‑ etwa die Geringfügigkeitsgrenze nur unwesentlich überschreitenden - Zugriffsdelikts kann ein geringeres Gewicht der Entlastungsgründe ausreichen.

460

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2014  - 2 B 87/13 -, juris, Rn. 9; Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38/10 -, juris, Rn. 15 m.w.N.

461

Dies vorausgeschickt ist die Disziplinarkammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und daher gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.

462

Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung aus § 332 Abs. 1 StGB gebildeten Orientierungsrahmens ist hier geboten. Der Beklagte hat sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten in insgesamt 47 Fällen bestechen lassen. Ein Polizeibeamter beeinträchtigt durch ein solches Verhalten das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit in besonderem Maße. Er zeigt damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass er regelmäßig das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet, zerstört. Er kann nicht mehr im Dienst belassen werden.

463

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 - 1 D 79/97 -, juris, Rn. 11.

464

Demgegenüber liegen weder für sich allein genommen noch in der Gesamtschau Milderungsgründe von solchem Gewicht vor, dass von der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte. Es liegt insbesondere keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe vor, die ein Absehen von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommen lassen.

465

Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten zur Tatzeit, die regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegensteht, liegt nicht vor.

466

Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. September 2014 - 2 B 23/14 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 11. Januar 2012 - 2 B 78/11 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83/08 -, juris, Rn. 34.

467

Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Es bedarf einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tag und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise.

468

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2016 - 2 B 84/14 -, juris, Rn 19; Beschluss vom 28. Januar 2015 - 2 B 15/14 -, juris, Rn. 20; Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris, Rn 30.

469

Nach diesen Maßstäben bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer seelischen Störung i.S.d. § 21 StGB erheblich gemindert war.

470

Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem ärztlichen Attest des Dr. med. B2 vom 00.0.0000. Das Attest wurde vorgelegt, um die Reduzierung der Arbeitszeit auf 50 % zu begründen. Entsprechend attestiert der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie eine reaktive depressive Störung mit ausgeprägten Schlafstörungen, innerer Unruhe, Nervosität und deutlich verminderter Belastbarkeit. Als Grund für die Erkrankung werden eine Überforderung am Arbeitsplatz sowie massive familiäre Probleme genannt. Empfohlen wird schließlich eine Reduzierung der Arbeitszeit, der Verzicht auf Nachtdienst und eine Kurmaßnahme. Diese Ausführungen im ärztlichen Attest sprechen im Zusammenhang mit der dann tatsächlich genehmigten Arbeitszeitverkürzung für sich. Sie geben allerdings aus wissenschaftlich-psychiatrischer Sicht keine signifikanten Hinweise darauf, dass der Beklagte im Tatzeitraum aufgrund welcher Umstände auch immer in seiner Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat gemindert war, noch dass er das Unrecht nicht hätte einsehen können. Im Gegenteil: Es handelt sich für einen Polizeibeamten um eine unmittelbar einleuchtende Grundpflicht, sich nicht bestechen zu lassen. Die Handlungsweise vor, bei und nach Begehung der Taten, die objektiven psychiatrischen Befunde im Vorfeld sowie die eigenen Angaben des Beklagten machen deutlich, dass er sehr wohl das Unrecht in seine Tat eingesehen hat und auch in der Lage war danach zu handeln. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB lag nicht vor.

471

Dem Gesichtspunkt der Geringwertigkeit kommt vorliegend keine Bedeutung zu. Die Grenze der Geringwertigkeit orientiert sich an der Rechtsprechung zu § 248a StGB und wird derzeit mit etwa 50,- Euro bemessen.

472

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014 - 2 B 100/13 -, juris, Rn. 6; Urteil vom 10. Januar 2007 ‑ 1 D 15/05 -, juris, Rn. 13, jeweils m.w.N.

473

Diese Summe ist vorliegend deutlich überschritten.

474

Auch der Milderungsgrund einer freiwilligen Offenbarung des Dienstvergehens ist nicht erfüllt.

475

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 -, juris, Rn. 36; Urteil vom 5. Oktober 1994 ‑ 1 D 31/94 -, juris, Rn. 21.

476

Der Beklagte hat das Dienstvergehen nicht vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offengelegt, sondern sein pflichtwidriges Verhalten erst nach erfolgter Durchsuchung, die gemäß dem  Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts N vom 00.0.0000 in den Privat- und Diensträumen des Beklagten stattfand, in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 0.0.0000 eingeräumt.

477

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Taten Folge einer psychischen Ausnahmesituation waren. Das Dienstvergehen des Beklagten lässt sich nicht als einmalig unbedachtes und persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer besonderen Versuchungssituation charakterisieren.

478

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 2 WD 16/12 -, juris, Rn. 56; Urteil vom 6. Juni 2003 ‑ 1 D 30/02 -, juris, Rn. 21.

479

Dem steht bereits entgegen, dass ein Zusammenhang mit der Tat fehlt. Im Übrigen ist der Beklagte auch nicht unbedacht, sondern vielmehr planvoll vorgegangen. Sowohl im Vor- als auch im Nachtatverhalten sind - wie bei Ausführung der Tat selbst - mehrere in sich stimmige, aufeinanderfolgende Schritte zu erkennen. Im Übrigen hat sich die ihm vorgeworfene Bestechlichkeit über einen Zeitraum von mehreren Monaten 47  Mal wiederholt. Auch eine besondere Versuchungssituation lag nicht vor, denn der Zugriff auf polizeiinterne Dateien gehört zum Tagesgeschäft eines Polizeibeamten.

480

Diese Sichtweise kann auch nicht dadurch infrage gestellt werden, dass  seine Kollegen -wie etwa C2 und D2 - bereit wären auszusagen, dass er, der Beklagte, ein besonders guter Beamter gewesen sei. Das mag zutreffen, vermag aber nichts an seinem Versagen in 47 Fällen zu ändern.

481

Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte sich zur Tatzeit unverschuldet in einer ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage befunden haben könnte, die durch sein pflichtwidriges Verhalten abgewendet oder gemindert werden sollte.

482

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rn. 34.

483

Zwar mag die wirtschaftliche Lage des Beklagten im Tatzeitraum angespannt gewesen sein, weil er gegenüber seiner Frau und seiner damals minderjährigen Tochter noch unterhaltspflichtig gewesen ist. Für die Annahme einer unverschuldeten existenziellen wirtschaftlichen Notlage, die den Beklagten zu einem singulären persönlichkeitsfremden Verhalten veranlasst haben könnte, genügen diese Anhaltspunkte jedoch nicht. Denn der Milderungsgrund der ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage greift schon deshalb nicht ein, weil er eine Konfliktsituation voraussetzt, in der der Beamte keinen anderen Ausweg als die Straftat sieht, um den Notbedarf der Familie zu decken und ist daher nur auf zeitlich begrenztes Fehlverhalten anwendbar. Eine solche Situation liegt dann nicht mehr vor, wenn dies – wie hier – über einen längeren Zeitraum in dem Sinne geschieht, dass eine weitere Einkunftsquelle verwertet wird.

484

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2012 - 2 WD 9/11 ‑, juris, Rn. 20.

485

Dass der Beklagte bereits einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt und im sachgleichen Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann ihn in disziplinarrechtlicher Hinsicht nicht entlasten. Das in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Verbot der Doppelbestrafung gilt wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der Maßnahme nicht im Verhältnis von Disziplinarrecht und Strafrecht.

486

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 - 2 WD 7/14 -, juris, Rn. 55.

487

Dem Beklagten kommt auch nicht eine Minderung seiner Eigenverantwortung zur Tatzeit aufgrund unzureichender Dienstaufsicht zugute. Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte kann unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden.

488

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2007 - 1 D 15/05 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 8. September 2010 - 3d A 2051/09.O -, Seite 29 des Urteilsabdrucks, jeweils m.w.N.

489

Ein derartiger Fall ist nicht gegeben. Die Verfehlungen des Beklagten waren aufgrund der Zugriffsmöglichkeiten auf die polizeilichen Datenbanken nicht unmittelbar zu erkennen. Schließlich ist eine lückenlose Kontrolle des Dienstherrn auch gar nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden.

490

Zugunsten des Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er mit seiner beruflichen Situation möglicherweise überfordert war.

491

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 2 WD 23/13 -, juris, Rn. 54; Urteil vom 12. Juli 2012 - 2 WD 31/11 -, juris, Rn. 28; Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20/09 -, juris, Rn. 38.

492

Die Leistungen des Beklagten werden in der dienstlichen Beurteilung aus dem Jahre 2003  mit „entsprechen voll den Anforderungen“ beschrieben. Im Übrigen wäre es in erster Linie Sache des Beklagten gewesen, nachdem seine Stelle auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert worden war, den Dienstherrn über eine möglicherweise weiterhin bestehende Überforderung zu unterrichten. Es ist allerdings nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte dies getan hätte.

493

Es liegen auch keine sonstigen entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht vor, die das Absehen von der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen könnte.

494

Ist nach alledem das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beklagten als Grundlage für das Beamtenverhältnis endgültig und restlos zerstört, kann dessen Fortsetzung auch nicht mit Rücksicht auf die lange Verfahrensdauer gerechtfertigt werden.

495

Ergibt die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände nach Maßgabe des § 13 LDG NRW, dass wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, so lässt sich der Verbleib im Beamtenverhältnis allein aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Das von dem Beamten zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtverstöße wiederhergestellt werden.

496

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 ‑, juris, Rn. 40.

497

Aus demselben Grund kommt auch der Gesichtspunkt der Verwirkung nicht zum Tragen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verwirkung auf die Ausübung der Disziplinarbefugnis nicht anzuwenden ist. Die disziplinarische Verfolgung von Dienstvergehen kann nicht durch Verwirkung oder durch Verzicht seitens des Dienstherrn ausgeschlossen werden. Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass der Zweck der Disziplinarbefugnis nicht darin liegt, begangenes Unrecht zu vergelten. Vielmehr geht es darum, unter Beachtung des Schuldprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Integrität des Berufsbeamtentums und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes aufrechtzuerhalten. Für eine Anwendung des Rechtsinstituts der Verwirkung ist neben den gesetzlichen Regelungen über Disziplinarmaßnahmeverbote wegen Zeitablaufs und Verwertungsverbote demgemäß kein Raum.

498

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 - 2 B 66/14 -, juris, Rn.11, und vom 16. Mai 2012 ‑ 2 B 3/12 -, juris, Rn. 5.

499

Im Übrigen setzt die Verwirkung im Sinne des „venire kontra factum proprium“ den bewussten, endgültigen und vorbehaltlosen Verzicht auf disziplinare Verfolgung voraus. An dieser endgültigen und vorbehaltlosen Entscheidung fehlt es allerdings hier.

500

Schließlich führt auch eine Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte nicht dazu, dass eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt.

501

Dass der Beklagte zum Tatzeitpunkt bereits 00 Jahre und mittlerweile seit fast 00 Jahren im Polizeidienst steht und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, kann nicht in besonderem Maße zu seinen Gunsten gewertet werden, da er damit lediglich den an jeden Beamten zu stellenden Anforderungen – guter Einsatz bei der Ausübung des Dienstes und achtungswürdige Lebensführung – nachgekommen ist. Eine Wiederherstellung des verlorengegangenen Vertrauens in seine Integrität ist damit nicht zu begründen.

502

Nach allem kann dem Dienstherrn nicht zugemutet werden, den Beklagten weiter zu beschäftigen. Dessen Fehlverhalten ist derart gravierend, dass das dem Beamtenverhältnis zugrundeliegende gegenseitige Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört ist mit der Folge, dass der Beklagte aus dem Dienst zu entfernen ist.

503

Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Hat ein Beamter – wie hier – durch das Gewicht des von ihm begangenen Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe die Vertrauensgrundlage des Dienstverhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist nicht unverhältnismäßig, denn sie beruht auf den schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Beklagten und ist ihm als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Rechtsverletzungen zuzurechnen.

504

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 D 2/03 -, juris, Rn. 49

505

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 74 Abs.1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

506

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 LDG NRW i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

508

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

509

Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Senats für Disziplinarsachen verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

510

Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird.

511

Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden.