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Verwaltungsgericht Düsseldorf·35 K 3428/18.O·19.07.2018

Kostenentscheidung: Antrag auf gerichtliche Fristsetzung bei Dienstordnungsangestellter unzulässig

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtGerichtszuständigkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte gerichtliche Fristsetzung nach § 62 LDG NRW; das Verfahren wurde in der Hauptsache erledigt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied, die Antragstellerin habe die Verfahrenskosten zu tragen, weil der Antrag unzulässig und aussichtslos war. Entscheidungsgegenstand war die mangelnde Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegenüber Arbeitsgerichtszuständigkeit für Dienstordnungsangestellte.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Fristsetzung als unzulässig verworfen; Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten nach § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach‑ und Streitstandes zu verteilen.

2

Ein Antrag auf gerichtliche Fristsetzung nach § 62 LDG NRW ist unzulässig, wenn er bei einem sachlich nicht zuständigen Gericht eingereicht wird.

3

Dienstordnungsangestellte von Sozialversicherungsträgern stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis; Streitigkeiten aus diesem Dienstverhältnis fallen in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

4

Wenn ein Antrag von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hat (z. B. wegen fehlender Zuständigkeit), kann die Kostenentscheidung der Antragstellerin auferlegt werden.

5

Die Möglichkeit, dass das Verfahren ohne das erledigende Ereignis an das zuständige Gericht zu verweisen gewesen wäre, ändert nichts an der Unzulässigkeit eines bei unzuständigem Gericht gestellten Antrags.

Relevante Normen
§ 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO§ 62 LDG NRW§ 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Antragstellerin trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

3

Dem entspricht es, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, denn der Antrag vom 13. April 2018 auf gerichtliche Fristsetzung gemäß § 62 LDG NRW hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Der Antrag war unzulässig, da er bei dem sachlich nicht zuständigen Verwaltungsgericht Düsseldorf gestellt wurde.

4

Die Antragstellerin ist sogenannte Dienstordnungsangestellte der Antragsgegnerin. Sie steht damit in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Antragsgegnerin. Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger sind trotz der weitgehend öffentlich-rechtlich ausgestalteten Regelung ihrer Anstellungsverhältnisse Arbeitnehmer und keine Beamten, da sie – wie sonstige Arbeitnehmer – auf Grund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages beschäftigt werden. Der privatrechtliche Arbeitsvertrag ist das entscheidende rechtliche Kriterium der Arbeitnehmereigenschaft im Vergleich zum öffentlich-rechtlichen Rechtsstatus der Beamten.

5

Vgl. BAG, Urteil vom 6. November 1985 – 4 AZR 107/84 -, juris, Rdn. 14; LArbG Hamm, Urteil vom 24. Juli 2003 – 17 Sa 684/03 -, juris, Rdn. 528.

6

Für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis von Dienstordnungsangestellten einer Krankenkasse sind daher allein die Arbeitsgerichte zuständig.

7

Vgl. BSG, Urteil vom 28. November 1955 – 3 RK 10/55 -, juris, Rdn. 26 ff.:

8

Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Nachprüfung von Disziplinarmaßnahmen gegen Dienstordnungsangestellte.

9

Vgl. BAG, Urteil vom 11. November 1971 – 2 AZR 218/70 -, juris, Rdn. 31 m.w.N.

10

An der Unzulässigkeit des Antrags ändert nichts, dass das vorliegende Verfahren ohne das erledigende Ereignis an das sachlich und örtlich zuständige Arbeitsgericht zu verweisen gewesen wäre.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO).