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Verwaltungsgericht Düsseldorf·34 L 276/05.PVL·28.02.2005

Eilantrag auf Freistellung im Personalratsgremium nach §42 LPVG NRW abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPersonalvertretungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller, Mitglieder des Personalrats, suchten einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nichtberücksichtigung einer 0,5-Stelle bei der Freistellungszuteilung nach § 42 LPVG NRW. Entscheidend war, ob die Beschlussfassung die Rechte der Antragsteller verletzte. Das Gericht verneint einen Rechtsverletzungsanspruch: das gesetzliche Kontingent war erschöpft, die offene 0,5‑Stelle bedurfte der Zustimmung der Dienststelle, und die Auswahl erfolgte nach sachgerechten Kriterien.

Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz betreffend Freistellungszuweisung nach § 42 LPVG NRW als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Freistellungskontingent nach § 42 Abs. 4 LPVG NRW kann in Teilfreistellungen auf mehrere Personalratsmitglieder aufgeteilt werden und ist von der Dienststelle im Rahmen des gesetzlichen Umfangs einzuhalten.

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Die Zuordnung der Pflichtfreistellungen richtet sich nach § 42 Abs. 3 S. 2 und 3 LPVG NRW: Vorsitz und Stellvertretung sind vorrangig zu berücksichtigen; für die weiteren Plätze gelten die Gruppengrößen, ohne dass eine Listenquotenverteilung vorgeschrieben ist.

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Eine im Beschluss als "offene" Zusatzfreistellung bezeichnete Teilstelle begründet keinen Anspruch der benannten Person, wenn deren Inanspruchnahme von der Zustimmung der Dienststelle abhängig ist.

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Bei Auswahlentscheidungen über freizustellende Personalratsmitglieder sind sachgerechte Kriterien (z.B. Vertrauensstellung in der Gruppe, Gewähr für vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Dienststelle) zulässig; das Gericht prüft vorläufig nur auf Rechtswidrigkeit bzw. sachwidrige Willkür.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 3 S. 1 LPVG NRW§ 79 Abs. 2 LPVG NRW§ 85 Abs. 2 ArbGG§ 935 ZPO§ 936 ZPO§ 940 ZPO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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I.

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Die Antragsteller sind Mitglied des bei der Beteiligten zu 2. gebildeten Personalrats, des Beteiligten zu 1. Die Beteiligte zu 2. beschäftigt 850 Mitarbeiter, davon 835 Angestellte und 15 Arbeiter. Der Beteiligte zu 1. besteht nach der Personalratswahl am 15. Juni 2004 aus 11 Mitgliedern, davon 10 Angestellte und eine Arbeiterin. Die 10 Angestellten gehören fünf verschiedenen Listen an, darunter vier der Liste „Kompetenz", drei der Liste „ver.di" und jeweils einer den drei übrigen Listen. Die Antragsteller sind die drei der Liste „ver.di" angehörenden Personalratsmitglieder aus der Gruppe der Angestellten.

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Auf seiner Sitzung vom 28. Juli 2004 beschloss der Beteiligte zu 1. die Freistellung (§ 42 Abs. 3 S. 1 LPVG NRW) von fünf seiner Mitglieder auf der Grundlage eines durch die Beteiligte zu 2. in der vorherigen Amtsperiode gewährten Freistellungskontingentes von 2,5 Stellen wie folgt:

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0,75 Herr B., Vorsitzender (Gruppe der Angestellten, Liste „Kompetenz") 0,25 Frau R., Vertreterin der Gruppe der Arbeiter (Liste „ver.di") 0,50 Herr K., weiterer Vertreter der Gruppe der Angestellten (Liste „GdS") 0,50 Frau L.-N., weitere Vertreterin d. Gruppe d. Angestellten (Liste „Kompetenz") 0,50 Antragst. zu 1., weiterer Vertreter d. Gruppe d. Angestellten (Liste „ver.di")

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Der Beschluss enthält den Zusatz, es werde festgestellt, dass grundsätzlich der Liste ver.di die offene 50%ige Freistellung zusteht.

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Der Beteiligte zu 1. teilte der Beteiligten zu 2. mit Schreiben vom 29. Juli 2004 unter anderem mit, er habe sich auf die Freistellung der Personalratsmitglieder B., R., K. und L.-N. verständigen können; wegen der noch freien 50%igen Freistellung habe eine persönliche Zuordnung nicht erfolgen können. Unter dem vom 30. Juli 2004 erteilte die Beteiligte zu 2. die Zustimmung zu der „vom Personalrat gewählten Freistellungsverteilung innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Freistellungsanspruchs in Höhe von 200% (entspricht zwei Mitgliedern)". Eine weitere Freistellung komme zur Zeit nicht in Betracht. Den vier in dem Schreiben vom 29. Juli 2004 aufgeführten Personalratsmitgliedern erteilte sie entsprechende Freistellungserklärungen. Bei dieser Regelung der Freistellung verblieb es auch nach weiterem Schriftverkehr und Beschlüssen der befassten Gremien.

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Am 5. Februar 2005 haben die Antragsteller bei der Fachkammer um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

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Die Antragsteller beantragen,

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den Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, unverzüglich zu beschließen und der Beteiligten zu 2. vorzuschlagen, dass auf der Grundlage von insgesamt 2,0 Freistel-lungen der Antragsteller zu 1. - hilfsweise: einer der Antragsteller - als weiteres Personalratsmitglied im Umfang von mindestens 0,5 freizustellen ist,

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hilfsweise,

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den Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, unverzüglich zu beschließen und der Beteiligten zu 2. vorzuschlagen, dass auf der Grundlage von insgesamt 2,0 Freistel-lungen der Antragsteller zu 1. - hilfsweise: einer der Antragsteller - als weiteres Personalratsmitglied in einem Umfang, der der Quote für die ver.di-Liste aus der Personalratswahl vom 15. Juni 2004 ent-spricht, freizustellen ist,

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äußerst hilfsweise,

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den Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, unverzüglich zu beschließen und der Beteiligten zu 2. vorzuschlagen, dass für die Gruppe der Angestellten der Vorsitzende des Beteiligten zu 1. und für die Gruppe der Arbeiter die stellvertretende Vorsitzende des Beteiligten zu 1. jeweils voll (2 x 1,0) freigestellt werden.

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Der Beteiligte zu 1. beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Die Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag. Sie trägt jedoch vor, ein Verfügungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich des von den Antragstellern und den Beteiligten vorgelegten Schriftverkehrs Bezug genommen.

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II.

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Der Antrag hat keinen Erfolg. Ein Verfügungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 79 Abs. 2 LPVG NRW, § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 935, 936, 940, 920 Abs. 2 ZPO). Er könnte nur bestehen, wenn die Beteiligten Rechte der Antragsteller dadurch verletzt hätten, dass die Beschlussfassung über die Freistellung von Personalratsmitgliedern, auf die der Antrag abzielt, den Antragstellern gegenüber rechtswidrig wäre. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich.

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Die Freistellung von Personalratsmitgliedern richtet sich nach § 42 Abs. 3 und 4 LPVG NRW. Dabei steht bei der Beteiligten zu 2. als Dienststelle mit in der Regel 601 bis 1000 Beschäftigten ein Freistellungskontingent von zwei Personalratsmitgliedern zur Verfügung (§ 42 Abs. 4 S. 1 LPVG NRW). Dieses Kontingent ist nach der Handhabung der Beteiligten zu 1. und 2. in der Weise in Anspruch genommen worden, dass anstelle der ganzen Freistellung von zwei Mitgliedern mehrere Mitglieder zum Teil freigestellt werden (§ 42 Abs. 4 S. 4 LPVG NRW). Diese Handhabung beanstanden auch die Antragsteller nicht, so dass die Fachkammer - zumal im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - keinen Anlass hat, ihre Rechtmäßigkeit in Frage zu stellen.

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Die danach allein entscheidungserheblichen Vorschriften über die Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder (§ 42 Abs. 3 S. 2 und 3 LPVG NRW) sind nicht in einer Weise falsch angewandt worden, die die Antragsteller in ihren Rechten berührt.

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Die Fachkammer versteht den Beschluss des Beteiligten zu 1. vom 28. Juli 2004 dahin, dass die Beteiligte zu 2. in erster Linie um Freistellung für die vier zuerst aufgeführten Mitglieder des Personalrats gebeten werden sollte. Damit war das gesetzliche Kontingent von 2,0 Stellen erschöpft. Nur für den Fall, dass die Beteiligte zu 2. darüber hinaus - wie in der abgelaufenen Amtsperiode - eine Freistellung im Umfang einer weiteren 0,5 Stelle gewähren würde (§ 42 Abs. 4 S. 3 LPVG NRW), sollte der Antragsteller zu 1. freigestellt werden. Eine solche Auslegung des Beschlusses erscheint insbesondere angesichts des Zusatzes, dass „grundsätzlich der Liste ver.di die offene 50%ige Freistellung" zustehen solle, geboten. Aus diesem Zusatz ergibt sich, dass dem Beteiligten zu 1. bewusst war, von Gesetzes wegen nur Anspruch auf Freistellung im Umfang von 2,0 Stellen zu haben. Die „offene" Freistellung einer weiteren 0,5 Stelle stand nur zur Verfügung, wenn die Beteiligte zu 2. dem zustimmte. Daraus, dass diese „offene" Freistellung der Liste „ver.di" zugewiesen wurde, wird deutlich, dass der dieser Liste angehörende Antragsteller zu 1. nicht etwa zufällig auf den letzten Platz der Freistellungskandidaten gesetzt wurde, sondern als Besetzung für den „offenen" Freistellungsplatz. Mit dem Beschluss sollte außerdem zum Ausdruck gebracht werden, dass die Liste „ver.di" berechtigt sein sollte, ein anderes ihr angehörendes Personalratsmitglied - also entweder den Antragsteller zu 2. oder den Antragsteller zu 3. - zu nominieren, wenn die Vorbehalte der Beteiligten zu 2. wegen der Person des Antragstellers zu 1. nicht zu überwinden sein sollten, die Beteiligte zu 2. aber grundsätzlich zur Einräumung einer weiteren 0,5 Freistellung bereit wäre. Bestätigt wird die Auslegung des Beschlusses durch das Schreiben des Beteiligten zu 1. vom folgenden Tage. In ihm wird um Freistellung nur für die ersten vier der im Beschluss aufgeführten Personalratsmitglieder gebeten; hinsichtlich „der dann noch freien 50%igen Freistellung" sei eine persönliche Zuordnung nicht erfolgt.

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Ob eine solche Beschlussfassung in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, braucht die Fachkammer nicht zu entscheiden. Für das vorliegende Verfahren kommt es nur darauf an, ob bei der dargestellten Auslegung des Beschlusses die in dem Beschluss getroffene Auswahl im Hinblick auf Rechte der Antragsteller zu beanstanden ist. Dies ist nicht der Fall.

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Zutreffend hat der Beteiligte zu 1. zunächst die Freistellung des Vorsitzenden, Herrn B., sowie der stellvertretenden Vorsitzenden Frau R. als Vertreterin der Gruppe der Arbeiter beschlossen, § 42 Abs. 3 S. 2 LPVG NRW. Die übrigen Freistellungen richteten sich allein nach § 42 Abs. 3 S. 3 LPVG NRW und damit nach der Gruppenstärke. Anders als S. 2 der Vorschrift sieht § 42 Abs. 3 S. 3 LPVG NRW eine Beachtung des auf die verschiedenen Listen entfallenden Anteils innerhalb der Gruppe nicht vor. Der Beteiligte zu 1. war danach frei, für die weiteren Freistellungen die erforderliche Zahl von Personalratsmitgliedern der allein noch in Frage kommenden Gruppe der Angestellten auszuwählen, solange er sich von sachgerechten Gesichtspunkten leiten ließ. Für eine sachwidrige Entscheidung ist insoweit nichts erkennbar.

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Bei der Auswahl der Personalratsmitglieder für die Freistellung können verschiedene sachgerechte Kriterien herangezogen werden, insbesondere, inwieweit die Personalratsmitglieder von dem Vertrauen der Gruppe der Angestellten getragen werden. Ein ebenfalls sachgerechter Gesichtspunkt kann sein, welches Mitglied des Personalrats am ehesten die Gewähr für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Dienststelle bietet. Es ist möglich, dass sich vor allem dieses Kriterium in der Beratung und Abstimmung über den Beschluss des Beteiligten zu 1. niedergeschlagen hat. Hierfür spricht, dass dem Beteiligten zu 1. bekannt war, dass die Beteiligte zu 2. erhebliche Vorbehalte gegen eine weitere Personalratstätigkeit des Antragstellers zu 1. hatte (Schreiben der Beteiligten zu 2. vom 19. Juli 2004). Wenn der Beteiligte zu 1. - wie er vorträgt - diese Erwägungen anstellte, war dies nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass er sich in seiner Entscheidung von Gesichtspunkten leiten ließ, die sich als nicht sachgerecht herausstellen könnten, bestehen nicht; sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Schriftsatz des Beteiligten zu 1. vom 23. Februar 2005.

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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.