Einstweilige Verfügung: Mitbestimmung bei gesetzlichem Personalübergang abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweilig festzustellen, dass der Übergang bestimmter Beamter/Arbeitnehmer aus dem aufzulösenden Versorgungsamt der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt und ein Beteiligungsverfahren einzuleiten sei. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da der Personalübergang kraft Gesetzes und durch einen außerhalb der Dienststelle erstellten Zuordnungsplan abschließend geregelt sei. Keine der maßgeblichen Verfahrensschritte liege in der Verantwortung der angegriffenen Dienststelle, sodass kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch bestehe. Die Mitbestimmung erscheine vielmehr überwiegend dem Hauptpersonalrat zuzuordnen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung zur Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten im gesetzlich geregelten Personalübergang abgewiesen; kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch, da Zuständigkeit außerhalb der Dienststelle liegt
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherstellung von Mitbestimmungsrechten der Personalvertretung setzt voraus, dass die beanstandete Maßnahme in der Verantwortung des Dienststellen‑/Arbeitgeberträgers liegt und damit der Mitbestimmung der betreffenden Personalvertretung grundsätzlich unterfällt.
Ein gesetzlich geregelter Personalübergang, dessen Konkretisierung durch einen Zuordnungsplan außerhalb der Zuständigkeit der betroffenen Dienststelle erfolgt, unterliegt nicht der Mitbestimmung dieser Dienststelle, soweit das Gesetz die Rechtsfolge des Übergangs abschließend regelt.
Ob und in welchem Umfang Mitbestimmung bei Zuordnungsplänen besteht, richtet sich nach den spezialgesetzlichen Regelungen des Personalvertretungsrechts; Zuständigkeiten können dem Hauptpersonalrat für den Geschäftsbereich zustehn.
In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren treffen die Gerichte grundsätzlich keine Kostenentscheidung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag,
im Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, dass der Übergang bestimmt bezeichneter Beamter und Arbeitnehmer aus dem zum 31. Dezember 2007 aufzulösenden staatlichen Versorgungsamt E zu anderen Trägern öffentlicher Verwaltung nach Maßgabe des Zuordnungsplanes des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf der Grundlage von Art. 1 § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen der Mitbestimmung bzw. Mitwirkung des Antragstellers unterliegt und den Beteiligten zu verpflichten, das Beteiligungsverfahren einzuleiten,
ist unbegründet.
A) Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung sicher gestellt werden soll, entscheidet gemäß §§ 79 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LPVG die Fachkammer des Verwaltungsgerichtes im Beschlussverfahren nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes. Der Erlass von einstweiligen Verfügungen ist darin zulässig (§ 79 Abs. 2 LPVG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG).
Die Entscheidung über den Antrag ergeht außerhalb einer Anhörung wegen der Eilbedürftigkeit der Sache durch den Vorsitzenden allein (§§ 944, 937 Abs. 2 ZPO, §§ 80 Abs. 2, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Eine mündliche Verhandlung ist auch deshalb nicht erforderlich, weil der Antrag zurück zu weisen ist.
Angewendet wird das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Personalvertretungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechtes und schulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2007 (GVNW 2007, 394). Das Gesetz ist ohne Übergangsvorschriften am 17. Oktober 2007 in Kraft getreten. Die Mitbestimmungstatbestände des § 72 Abs. 2 LPVG sind durch das Änderungsgesetz nicht berührt worden.
B) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2 ZPO. Seiner Mitbestimmung kann nur eine Maßnahme der Dienststelle, also des Beteiligten unterliegen. Der Personalübergang im Vollzug der Auflösung der staatlichen Versorgungsämter des Landes Nordrhein-Westfalen geschieht jedoch nach der eindeutigen Formulierung in Art. 1, §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1, § 15 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein- Westfalen kraft Gesetzes. Konkretisiert wird der Personalübergang im Einzelfall durch einen Zuordnungsplan, der außerhalb des Zuständigkeit des Beteiligten erstellt wird. Der Zuordnungsplan unterliegt überwiegend wahrscheinlich der Mitbestimmung durch den Hauptpersonalrat für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (vgl. Beschluss der Fachkammer vom heutigen Tag, 34 L 1750/07.PVL). Mit den genannten Maßnahmen ist der Personalübergang nach der Vorstellung des Gesetzgebers rechtlich abschließend geregelt. Keine der dazu notwendigen Verfahrensschritte fällt in den Verantwortungsbereich des Beteiligten.
In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wird keine Kostenentscheidung getroffen.