Einstweilige Verfügung gegen laufende Personalratswahl abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte durch einstweilige Verfügung den Abbruch und die Neuansetzung einer laufenden Personalratswahl. Fraglich war, ob die strengen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da kein glaubhaft gemachter Verfügungsgrund, keine offensichtlichen, schwerwiegenden Wahlmängel und kein irreparabler Nachteil dargetan wurden. Die Rechtsfragen zur Wählbarkeit von Leiharbeitnehmern seien vorrangig im Wahlanfechtungsverfahren (§22 LPVG NRW) zu klären.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Abbruch und Neuansetzung der Personalratswahl als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Abbruch einer Personalratswahl setzt glaubhaft zu machenden Verfügungsgrund und die Abwägung der Interessen voraus; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise bei sonst irreparablen Nachteilen zulässig.
Ist ein vorrangiger Rechtsbehelf (insbesondere die Wahlanfechtung nach §22 LPVG NRW) gegeben, scheidet der Abbruch der Wahl im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig aus.
Eine einstweilige Verfügung kommt nur bei summarisch feststellbaren, offensichtlichen und erheblichen Mängeln in Betracht, die die Nichtigkeit der Wahl nahelegen; bloße Zweifel oder rechtliche Streitfragen genügen nicht.
Bei der Geltendmachung der Wählbarkeit von Leiharbeitnehmern im vorläufigen Rechtsschutz bedarf es konkreter Darlegungen zur Art des Leiharbeitnehmerverhältnisses und zu den konkreten Ablehnungsgründen; pauschaler Vortrag reicht nicht.
Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches oder willkürliches Verhalten des Beteiligten müssen vorliegen, um in Ausnahmefällen eine einstweilige Verfügung zu rechtfertigen; fehlen diese, ist der Antrag unbegründet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die eingeleitete Personalratswahl bei der L. S. O. GmbH (L2.) abzubrechen und eine neue Personalratswahl anzusetzen,
bleibt ohne Erfolg.
Die Fachkammer entscheidet gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW, § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 935, 937 Abs. 2, 944 ZPO ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Anhörung durch den Vorsitzenden.
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
Nach den gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d. h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist, und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Lediglich ausnahmsweise kann es die Effektivität des Rechtsschutzes erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind die Belange des Antragstellers und des Beteiligten abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller jedenfalls einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Mit dem Abbruch der Personalratswahl und deren Neuansetzung begehrt der Antragsteller letztlich eine Vorwegnahme der Hauptsache. Er hat aber keine schlechthin unzumutbaren Nachteile dargelegt, die ihm im Falle des Ausbleibens einer einstweiligen Verfügung drohen würden.
Der hier begehrte Abbruch der Personalratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung scheidet vielmehr regelmäßig aus. Die vom Antragsteller geltend gemachten Gesichtspunkte - im Kern die Anerkennung des passiven Wahlrechts für Leiharbeitnehmer/innen - können in einem Wahlanfechtungsverfahren nach § 22 Abs. 1 LPVG NRW geltend gemacht werden.
Vgl. zur parallelen Möglichkeit nach § 25 BPersVG BVerwG, Beschluss vom 14. April 2008 - 6 P 6/08 -, juris; siehe auch Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 8. Aufl., § 25 Rn. 25; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand Januar 2016, § 22 Rn. 106.
Eine einstweilige Verfügung rechtfertigt sich hier auch nicht deshalb, weil bereits anhand der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung feststeht, dass erhebliche Mängel des Wahlverfahrens vorliegen, die offensichtlich eine Anfechtung der Wahl rechtfertigen.
Vgl. hierzu Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 22 Rn. 107 m.w.N.; strenger - allerdings unter Hinweis auf den konkreten Einzelfall der Personalratswahl beim Bundesnachrichtendienst - BVerwG, Beschluss vom 14. April 2008 - 6 P 6/08 -, a.a.O.: schwerwiegende Mängel, die zur Nichtigkeit der Wahl führen.
Zwar betrifft die seitens des Antragstellers aufgeworfene Frage des passiven Wahlrechts von Leiharbeitnehmern einen zur Anfechtung der Wahl berechtigenden Aspekt, nämlich den der Wählbarkeit gemäß § 11 LPVG NRW. Im vorliegenden Fall kann jedoch bei summarischer Prüfung von einem offensichtlichen Verstoß gegen diese Vorschrift nicht ausgegangen werden.
Die Frage, inwieweit zumindest echten
- zu diesem Begriff vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 5 Rn. 45 -
Leiharbeitnehmern ein passives Wahlrecht zuzubilligen ist,
vgl. etwa bejahend Hessischer VGH, Beschluss vom 18. November 2010 - 22 A 959/10.PV -, juris, und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. November 2010 - 8 L 102/10 -, juris, im Hinblick auf die jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften; verneinend bezüglich der Vorschriften über die Wählbarkeit im BetrVG BAG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 51/08 -, juris; zu § 14 BPersVG siehe Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, a.a.O., § 14 Rn. 3a,
ist nicht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abschließend zu klären. In tatsächlicher Hinsicht kommt hinzu, dass gar nicht hinreichend klar ist und sich auch dem Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen lässt, um welche Form von Leiharbeitnehmerschaft es sich vorliegend handelt und inwieweit hier konkret Vorschläge zur Wahl von (echten) Leiharbeitnehmern mit welcher Begründung abgelehnt worden sind. So gesteht § 11 Abs. 1 LPVG NRW etwa nur solchen Wahlberechtigten das passive Wahlrecht zu, die seit sechs Monaten derselben Körperschaft, Anstalt oder Stiftung angehören.
Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls ein offensichtlicher Mangel des Wahlverfahrens nicht anzunehmen und damit erst Recht kein schwerwiegender, zur Nichtigkeit der Wahl führender Mangel im Sinne der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Schließlich ist auch nichts für den Sonderfall eines rechtsmissbräuchlichen, willkürlichen Vorgehens
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2008 - 6 P 6/08 -, a.a.O. -
des Beteiligten ersichtlich.
Hat nach allem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aus den vorstehenden Gründen bereits keinen Erfolg, bedurfte es - auch mit Blick auf die Eilbedürftigkeit - keines Abwartens der mit gerichtlicher Verfügung vom 24. Mai 2016 erbetenen Stellungnahme des Beteiligten mehr.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.