Einstweilige Verfügung zur Sicherung betrieblicher Mitbestimmung bei Personalübergang abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Feststellung, dass der Personalübergang aus einem aufzulösenden Versorgungsamt der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt. Die Kammer lehnte den Antrag ab, weil kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorlag. Der Übergang sei kraft Gesetzes und durch einen außerhalb der Dienststelle erstellten Zuordnungsplan geregelt, sodass die beanstandeten Schritte nicht in den Verantwortungsbereich der Dienststelle fielen. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung der Mitbestimmung bei Personalübergang als unbegründet abgewiesen; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung mitbestimmungsrechtlicher Ansprüche muss der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden.
Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung beziehen sich auf Maßnahmen, die in der Verantwortung der Dienststelle liegen; gesetzlich geregelte Personalübergänge sind der Mitbestimmung der betroffenen Dienststelle nur dann zugänglich, wenn die gesetzlichen Regelungen dies vorsehen.
Ein Personalübergang, der kraft Gesetzes geregelt und durch einen von der betroffenen Dienststelle unabhängigen Zuordnungsplan konkretisiert wird, begründet keinen durchsetzbaren Mitbestimmungsanspruch gegen die Dienststelle, soweit die hierfür notwendigen Verfahrensschritte nicht in deren Zuständigkeitsbereich fallen.
In personalvertretungsrechtlichen Beschluss- oder einstweiligen Verfahren wird regelmäßig keine gesonderte Kostenentscheidung getroffen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag,
im Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, dass der Übergang bestimmt bezeichneter Beamter und Arbeitnehmer aus dem zum 31. Dezember 2007 aufzulösenden staatlichen Versorgungsamt E zu anderen Trägern öffentlicher Verwaltung nach Maßgabe des Zuordnungsplanes des Ministeriums für Arbeit Gesundheit und Soziales auf der Grundlage von Art. 1 § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen der Mitbestimmung bzw. Mitwirkung des Antragstellers unterliegt und den Beteiligten zu verpflichten, das Beteiligungsverfahren einzuleiten,
ist unbegründet.
A) Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung sicher gestellt werden soll, entscheidet gemäß §§ 79 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LPVG die Fachkammer des Verwaltungsgerichtes im Beschlussverfahren nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes. Der Erlass von einstweiligen Verfügungen ist darin zulässig (§ 79 Abs. 2 LPVG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG).
Die Entscheidung über den Antrag ergeht außerhalb einer Anhörung wegen der Eilbedürftigkeit der Sache durch den Vorsitzenden allein (§§ 944, 937 Abs. 2 ZPO, §§ 80 Abs. 2, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Eine mündliche Verhandlung ist auch deshalb nicht erforderlich, weil der Antrag zurück zu weisen ist.
Angewendet wird das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Personalvertretungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechtes und schulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2007 (GVNW 2007, 394). Das Gesetz ist ohne Übergangsvorschriften am 17. Oktober 2007 in Kraft getreten. Die Mitbestimmungstatbestände des § 72 Abs. 2 LPVG sind durch das Änderungsgesetz nicht berührt worden.
B) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2 ZPO. Seiner Mitbestimmung kann nur eine Maßnahme der Dienststelle, also des Beteiligten unterliegen. Der Personalübergang im Vollzug der Auflösung der staatlichen Versorgungsämter des Landes Nordrhein-Westfalen geschieht jedoch nach der eindeutigen Formulierung in Art. 1, §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1, § 15 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen kraft Gesetzes. Konkretisiert wird der Personalübergang im Einzelfall durch einen Zuordnungsplan, der außerhalb des Zuständigkeit des Beteiligten erstellt wird. Der Zuordnungsplan unterliegt überwiegend wahrscheinlich der Mitbestimmung durch den Hauptpersonalrat für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (vgl. Beschluss der Fachkammer vom heutigen Tag, 34 L 1750/07.PVL). Mit den genannten Maßnahmen ist der Personalübergang nach der Vorstellung des Gesetzgebers rechtlich abschließend geregelt. Keine der dazu notwendigen Verfahrensschritte fällt in den Verantwortungsbereich des Beteiligten.
In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wird keine Kostenentscheidung getroffen.