Einstweilige Verfügung im Personalvertretungsrecht wegen Umsetzung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Verfügung zur Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten des Personalrats bei (angeblichen) Umsetzungen. Das Gericht lehnte den Antrag als unbegründet ab, da der Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde und unklar ist, ob Mitbestimmung überhaupt einschlägig ist. Zudem läge kein irreparabler Nachteil vor, da Maßnahme(n) im Hauptsacheverfahren rückgängig gemacht werden könnten. Es entfällt eine Kostenentscheidung.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung im Personalvertretungsrecht als unbegründet abgewiesen; Verfügungsgrund und Mitbestimmungspflicht nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Einstweilige Verfügungen setzen einen glaubhaft gemachten Verfügungsgrund voraus; sie sind nur gerechtfertigt, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz die Durchsetzung des Rechts vereitelt oder ein irreparabler Nachteil zu besorgen ist (§§ 935, 940 ZPO).
Im Personalvertretungsrecht sind Ansprüche auf gerichtliche Unterlassung oder Durchsetzung bestimmter Maßnahmen grundsätzlich ausgeschlossen, soweit das Gesetz der Personalvertretung nicht ausdrücklich entsprechende Rechtsansprüche zuerkennt.
Ob eine Maßnahme mitbestimmungspflichtig ist, bestimmt sich nach den einschlägigen Vorschriften (z. B. § 72 LPVG NRW); diese Klärung kann sachgerecht dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden, wenn die Mitbestimmungslage aus den vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig ist.
Fehlt die Darlegung eines irreparablen Nachteils oder die Unwiederbringlichkeit der Rechtsverletzung — etwa weil die angegriffenen Maßnahmen im Hauptsacheverfahren rückgängig gemacht werden könnten — ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht gerechtfertigt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Rubrum
Die Fachkammer entscheidet wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit, und weil der Antrag abzulehnen ist, ohne mündliche Anhörung (§ 937 ZPO). Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Anhörung durch die Vorsitzende allein (§ 944 ZPO, §§ 80, 53 Abs. 1 S. 1 ArbGG).
Der Antrag ist unbegründet.
Der Antragsteller hat einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Einstweilige Verfügungen sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechtes eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf in aller Regel die Hauptsache nicht vorweg nehmen, es sei denn, ein Zuwarten würde für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen. Das kann der Fall sein, wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder sonstigen irreparablen Zuständen führt.
Anders als im Falle von Ansprüchen, die das Gesetz der Personalvertretung oder einzelnen seiner Mitglieder einräumt, wie etwa Ansprüchen auf Erstattung von Geschäftsführungskosten oder auf Dienstbefreiung oder Freistellung, scheidet ein Anspruch auf Unterlassung oder Durchführung bestimmter vom Personalrat für mitbestimmungspflichtig eingestufter Maßnahmen grundsätzlich aus.
Ungeachtet dessen ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung hier auch deshalb nicht geboten, weil sich anhand der der Fachkammer mit dem einstweiligen Verfügungsantrag vorgelegten Unterlagen nach Gegenstand und Umfang gegenwärtig nicht eindeutig feststellen lässt, ob das vom Antragsteller geltend gemachte Beteiligungsrecht tatsächlich einschlägig ist. Die mit dem Antrag behauptete Umsetzung ist jedenfalls nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (§ 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NRW). Ob es sich bei den geltend gemachten Umsetzungen um die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit (§ 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW) handelt, ist einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Personalmaßnahmen im Falle einer im Hauptsacheverfahren zugunsten des Antragstellers festgestellten Mitbestimmungspflicht, nicht rückgängig gemacht werden können.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.