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Verwaltungsgericht Düsseldorf·34 K 8687/99.PVL·10.05.2000

Geschäftsverteilung der Staatsanwaltschaft: keine Mitbestimmung nach § 72 Abs. 3 Nr. 3, 5 LPVG NW

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPersonalvertretungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Personalrat begehrte die Feststellung, dass eine zum 1.1.2000 eingeführte neue Geschäftsverteilung der Geschäftsstelle mitbestimmungspflichtig sei. Streitig war, ob damit neue Arbeitsmethoden eingeführt bzw. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufs verbunden sind (§ 72 Abs. 3 Nr. 3, Nr. 5 LPVG NW). Das VG Düsseldorf verneinte eine neue bzw. wesentlich geänderte Arbeitsmethode, da Tätigkeit, Bearbeitungsweg und Arbeitsmittel im Kern gleich blieben. Eine Erleichterung des Arbeitsablaufs scheitere an der Gesamtwürdigung, weil Vorteilen (Wegfall von Wegen) erhebliche Erschwernisse (EDV-/Postzuordnung) gegenüberstanden. Der Antrag blieb daher ohne Erfolg.

Ausgang: Feststellungsantrag des Personalrats zur Mitbestimmungspflicht der Geschäftsverteilung wurde als unbegründet abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bloße Umverteilung von Zuständigkeiten durch einen Geschäftsverteilungsplan führt nicht zur Einführung einer neuen Arbeitsmethode i.S.d. § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NW, wenn Tätigkeit, Bearbeitungsweg und Arbeitsmittel im Wesentlichen unverändert bleiben.

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Eine Mitbestimmung nach § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NW setzt neue Vorgaben für die Organisation und technische Ausgestaltung des Arbeitsablaufs in einem methodisch geordneten Zusammenhang mit den benötigten Arbeitsmitteln voraus.

3

Eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung i.S.d. § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NW erfordert eine erhöhte Inanspruchnahme der Beschäftigten durch gesteigerte Anforderungen infolge schnelleren Arbeitstakts oder geänderten Arbeitsablaufs; ein unverändertes Verhältnis von Personalbestand und Arbeitsmenge genügt hierfür nicht.

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Eine Maßnahme zur Erleichterung des Arbeitsablaufs i.S.d. § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NW liegt nur vor, wenn der Entlastungseffekt der Gesamtmaßnahme mehr als untergeordnete Bedeutung hat und sich in einer Gesamtwürdigung gegenüber gleichzeitigen Erschwernissen durchsetzt.

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Bei der Beurteilung einer Erleichterung des Arbeitsablaufs ist eine Saldierung der mit der Maßnahme verbundenen Vor- und Nachteile für die Beschäftigten vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NW§ 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NW§ 72 Abs. 3 Nr. 5, 1. Alt. LPVG NW§ 72 Abs. 3 Nr. 5, 2. Alt. LPVG NW§ 72 LPVG NW§ 72 Abs. 3 LPVG NW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Rubrum

1

Der Beteiligte übersandte dem Antragsteller mit Begleitschreiben vom 8. Dezember 1999 unter dem Betreff "Neuorganisation der Rechtsabteilungen und der Geschäftsstelle" einen anliegenden "Vorschlag für eine neue Organisation der Rechtsabteilungen und der Geschäftsstelle" mit der Bitte um Kenntnisnahme. In dem Begleitschreiben wird ausgeführt, die von anderer Stelle auferlegte Abgabe von Kräften des mittleren Dienstes habe dazu geführt, dass Abteilungen der Geschäftsstelle ganz oder teilweise nicht hätten wiederbesetzt werden können. Eine Abgabe weiterer Kräfte stehe bevor. Vor diesem Hintergrund sei es erforderlich, im Rahmen der Geschäftsverteilung für das Jahr 2000 die Aufgabenverteilung innerhalb der Geschäftsstelle umfassend neu zu ordnen mit dem Ziel, eine ausgewogene Arbeitsbelastung herbeizuführen und die Notwendigkeit gruppenübergreifender Vertretungen möglichst einzuschränken. Vakante Dezernate des staats- und amtsanwaltlichen Dienst seien umzuverteilen und zu beseitigen; die Zersplitterung einzelner Arbeitsbereiche auf verschiedene Rechtsabteilungen sei zu beseitigen. Diesen Zielen diene der anliegende Vorschlag, in dessen Erarbeitung der Antragsteller bisher eingebunden gewesen sei. Da es sich bei dem anliegenden Vorschlag ausschließlich um eine Maßnahme der Arbeitsverteilung handele, sei der Entwurf nicht mitbestimmungspflichtig, sondern nur anhörungspflichtig. Gleichwohl sei er an einer einvernehmlichen Regelung interessiert; er stehe zur Erörterung jederzeit zur Verfügung.

2

Mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 lud der Beteiligte den Antragsteller zu einer Erörterung einer aktualisierten Fassung eines "Entwurfes der Geschäftsverteilung 2000 für die Dezernate und Geschäftsstelle", Stand 15.12.1999, für den kommenden Tag. In dem Begleitschreiben wird ausgeführt, es werde noch geprüft, ob die beabsichtigte Maßnahme der Mitbestimmung unterliege. Die Erörterung am 16. Dezember 1999 fand statt.

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Der Antragsteller teilte dem Beteiligten mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 seine Absicht mit, der Maßnahme nicht zustimmen zu wollen, und erläuterte seine Gründe hierfür mit Schreiben vom 22. Dezember 1999, in dem er ausführte, seiner Ansicht nach seien die organisatorischen Voraussetzungen für eine Neuorganisation noch nicht erfüllt. Insbesondere müßte erst die Auslagerung der Altakten abgeschlossen werden, die räumliche Zusammenziehung der zukünftigen Rechtsabteilungen müsse (s.c. geklärt) sein und die Geschäftsstellen müßten sachlich mit Personalcomputern ausgestattet und in deren Bedienung eingewiesen sein. Andernfalls könne die negative Einstellung der Mitarbeiter zu den vorgesehenen Maßnahmen nicht überwunden werden. Danach könne er der Maßnahme zustimmen. Daraufhin teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. Dezember 1999 mit, er sehe sich aus organisatorischen Gründen gezwungen, die beabsichtigte Geschäftsverteilung mit Wirkung zum 1. Januar 2000 in Kraft zu setzen. Zwar sei eine Einführung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden. Gleichwohl erscheine es aufgrund von Erfahrungen anderer Behörden angezeigt, die Veränderungen zum Jahresanfang durchzuführen. Die mit Schreiben vom 22. Dezember 1999 gerügten Punkte stünden der Einführung nicht entgegen. Er halte die beabsichtigte Maßnahme nach erneuter Prüfung lediglich für anhörungspflichtig.

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Am 30. Dezember 1999 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er trägt vor, der Beteiligte habe anläßlich der Erörterung am 16. Dezember 1999 gesagt, er - der Beteiligte - halte den Vorgang dann für mitbestimmungspflichtig, wenn der Antragsteller zustimme. Falls die Zustimmung verweigert werde, halte er den Vorgang lediglich für anhörungspflichtig. In der Sache äußert der Antragsteller die Ansicht, die beabsichtigte Maßnahme sei mitbestimmungspflichtig gemäß der Ziffern Nr. 3 und 5 des § 72 Abs. 3 LPVG NW. Mit der Maßnahme erfolge eine komplette Neuorganisation der Staatsanwaltschaft mit dem vom Beteiligten selbst genannten Ziel der Hebung der Arbeitsleistung. Es würden neue Arbeitsmethoden eingeführt. Der gesamte Aktenumlauf werde ebenso wie der Postlauf verändert. Es erfolge eine Entpersonalifizierung, indem der personelle Bedarf zur Aufgabenerfüllung in Arbeitskraftanteilen gemessen werde. Eine Systemumstellung sei auch während des laufenden Jahres jederzeit möglich.

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Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass die am 1. Januar 2000 eingeführte Geschäftsverteilung der Geschäftsstelle des Beteiligten mitbestimmungspflichtig im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 3 oder Nr. 5 LPVG NW ist.

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Der Beteiligte beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er ist der Ansicht, die tatbestandlichen Voraussetzungen der vom Antragsteller für einschlägig erachteten Mitbestimmungsvorschriften lägen nicht vor. Insoweit tritt der Beteiligte den Ausführungen des Antragstellers entgegen. Er habe nicht geäußert, die Maßnahme für mitbestimmungspflichtig zu halten, wenn der Antragsteller zustimme. Er habe vielmehr angeboten, unter Ausklammerung der verfahrensrechtlichen Fragen mit dem Antragsteller in der Sache eine Einigung zu finden unter Hinweis darauf, das sich die Frage nach der Mitbestimmungspflichtigkeit bei zu erzielender Einigung ohnehin erledige.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Beteiligten sind im Anhörungstermin zu den Auswirkungen der Änderungen ausführlich gehört worden; der Beteiligte hat jeweils ein Exemplar der Geschäftsverteilung für die Geschäftsstelle nach dem alten Stand sowie nach dem Stand 1. April 2000 vorgelegt.

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II.

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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller berühmt sich eines Mitbestimmungsrechtes, welches im Falle seines Bestehens noch nachgeholt werden könnte. Der Antragsteller hat seine Zustimmung, sollte sie erforderlich sein, mit einer Begründung versagt, die den Schutzzwecken der von ihm in Anspruch genommenen Vorschriften entspricht. Die in ihrer Mitbestimmungspflichtigkeit im Streit stehende Maßnahme hat sich auch nicht erledigt.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet.

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Dem Antragsteller steht ein Mitbestimmungsrecht nach den von ihm für einschlägig erachteten Vorschriften des § 72 Abs. 3 Nr. 3 oder Nr. 5 LPVG NW nicht zu.

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Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NW liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei der Einführung, wesentlichen Änderung oder wesentlichen Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung.

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Eine gesetzliche oder tarifliche Regelung, die die streitigen Änderungen des Geschäftsverteilungsplanes vorgeben, besteht nicht. Zwar bestimmt § 1 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsstellenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und für die Staatsanwaltschaften (vgl. Gerichtsakte Seite 99 des Parallelverfahrens gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 34 L 4228/99.PVL), dass die Nummern der Abteilungen der Geschäftsstelle nach Möglichkeit übereinstimmen sollen mit denen der Abteilungen der Kammern und Senate des Gerichts oder der staatsanwaltschaftlichen Dezernate. Ungeachtet der Frage, ob aufgrund dieser Vorschrift sämtliche Änderungen des Geschäftsverteilungsplans der Geschäftsstelle überhaupt erforderlich sind, handelt es sich bei der Vorschrift um eine "SollVorschrift" und nicht um eine nur noch der Ausführung zugängliche zwingende Vorschrift, die die Mitbestimmung ausschließen würde (vgl. Havers, Landespersonalvertretungsgesetz NW, Kommentar, 9. Auflage 1995 zu § 72 Rn. 48).

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Mit den Änderungen der Geschäftsverteilung für die Geschäftsstelle bei dem Beteiligten ist die Einführung einer neuen Arbeitsmethode nicht verbunden. Mit dem Begriff der Arbeitsmethode wird festgelegt, auf welchem Bearbeitungsweg und mit welchen Arbeitsmitteln durch welche Beschäftigte die der jeweiligen Dienststelle ... gestellte Aufgabe erfüllt werden soll. Eine neue Arbeitsmethode wird eingeführt, wenn zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses andere, d.h. neue Vorgaben für die Organisation und die technische Ausgestaltung des Arbeitsablaufes (die funktionelle, zeitliche und räumliche Abfolge der Arbeitsvorgänge) in einem methodisch geordneten Zusammenhang mit den dafür benötigten Mitteln (Personen, Geräte, Sachmittel) gebracht werden (vgl. Havers, Landespersonalvertretungsgesetz NW, Kommentar, 9. Auflage 1995 zu § 72 Rn. 51.1).

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Insofern ändert sich die Arbeitsmethode für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle bei dem Beteiligten nicht. Deren Tätigkeit ist dieselbe wie zuvor. Sie findet aufgrund der Änderungen durch die Geschäftsverteilung lediglich an Akten mit anders strukturierten Aktenzeichen und (für einige der Bediensteten) in (teilweise) anderen Räumen statt. Der eigentliche Bearbeitungsweg erfährt ebensowenig eine Änderung wie die Arbeitsmittel. Daraus folgt zugleich, dass auch weder eine wesentliche Änderung noch eine wesentliche Ausweitung (neuer) Arbeitsmethoden vorliegt.

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Es liegt auch keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung i.S.d. § 72 Abs. 3 Nr. 5, 1. Alt. LPVG NW vor, weil mit den Änderungen der Geschäftsverteilung der Geschäftsstelle keine erhöhte Inanspruchnahme der Beschäftigten durch gesteigerte körperliche Anforderungen oder einer vermehrten geistig-psychischen Belastung als Folge eines schnelleren Arbeitstaktes oder eines geänderten Arbeitsablaufes verbunden sind (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 28. Oktober 1993  CL 93/90 ). Die für eine Hebung der Arbeitsleistung typischen Kriterien "Gleiche Arbeit in kürzerer Zeit" oder "Mehr Arbeit in gleicher Zeit" sind vorliegend nicht dargetan. Wie der Beteiligte im Anhörungstermin bestätigt hat, hat die Abgabe von Kräften des mittleren Dienstes (auf der Ebene der Geschäftsstelle) bereits vor eineinhalb Jahren stattgefunden. Bereits seit dieser Zeit ist auf der Geschäftsstelle von einem geringeren Personalbestand derselbe Arbeitsumfang zu erledigen. Dass sich mit Wirkung zum 1. Januar 2000 die Aufgaben der Geschäftsstelle bei dem Beteiligten vermehrt haben könnten oder aber mit Wirkung zum 1. Januar 2000 weiteres Personal abgegeben worden sein könnte, haben die Beteiligten in der Anhörung verneint. Daher hat sich mit Wirkung zum 1. Januar 2000 an dem Verhältnis von Personalbestand zu den vom Personalbestand innerhalb vorgegebener Zeit zu erledigenden Aufgaben nichts geändert.

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Letztlich liegt auch keine Maßnahme zur Erleichterung des Arbeitsablaufes i.S.v. § 72 Abs. 3 Nr. 5, 2. Alt. LPVG NW vor. Insoweit hält die Kammer aufgrund der im Anhörungstermin gewonnenen weiteren Erkenntnisse zum Sachverhalt an ihrer im Beschluß vom 25. Februar 2000 in dem Verfahren gleichen Rubrums (stattgebende Einstweilige Anordnung, Aktenzeichen 4 L 4228/99) geäußerten anderweitigen Ansicht nicht mehr fest.

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Zwar ist nach wie vor davon auszugehen, dass die räumliche Aufeinanderfolge des Arbeitsablaufes der Geschäftsstellenmitarbeiter bei dem Beteiligten durch die Einführung der Geschäftsverteilung 2000 für die Geschäftsstelle verändert und dadurch der Arbeitsablauf durch Wegfall bisher erforderlicher Wege im Hause der Staatsanwaltschaft zumindest teilweise rationeller gestaltet wird. Den Wegfall dieser Wege haben die Beteiligten im Anhörungstermin insoweit übereinstimmend als Folge der Neuregelung der Geschäftsverteilung der Geschäftsstelle geschildert; der Antragsteller hat bestätigt, dass dieser Aspekt von den Mitarbeitern als Erleichterung empfunden wird. Ziel und nicht nur Nebenfolge der Geschäftsverteilung 2000 für die Dezernate und Geschäftsstelle ist es nach dem Vortrag des Beteiligten, die sachliche, vor allem aber auch räumliche Zersplitterung zu beseitigen, die dadurch entstanden ist, dass in der Vergangenheit Stellen des mittleren Dienstes ersatzlos weggefallen sind und hierdurch bedingt Geschäftsstellenverwalter die freigewordenen Stellen anderer Geschäftsstellen durch Abgabe von Teilen ihrer Arbeitskraft auf die vakanten Stellen miterledigen mußten. Dem Beteiligte ging es darum, wie er im Termin nachvollziehbar berichtet hat, anstelle der ständigen Inanspruchnahme von Vertretungsregelungen eine sinnvolle Dauerlösung zu finden, die zudem geeignet ist, zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

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Ebenfalls der rationelleren Gestaltung des Arbeitsablaufes diente die mit der Einführung der Geschäftsverteilung 2000 für die Geschäftsstelle ursprünglich beabsichtigte engere Anbindung der Geschäftsstelle an die staats- und amtsanwaltschaftlichen Dezernate, die allerdings in dem nunmehr vorliegenden Geschäftsverteilungplan keine konsequente Umsetzung erfahren hat. Im Hinblick auf die denkbaren unterschiedlichen Vorgehensweisen der Amts- und Staatsanwälte erleichtert es den Geschäftstellenverwaltern nach Ansicht der Fachkammer zwar ihre Tätigkeit, wenn sie einem oder nur wenigen Staatsanwälten organisatorisch fest zugeordnet werden, anstatt - gegebenenfalls mit Kolleginnen oder Kollegen - für einen oder mehrere Staatsanwälte gemeinsam zuständig zu sein. Allerdings relativiert sich der damit verbundene Erleichterungseffekt, weil, wie die Beteiligten im Termin übereinstimmend berichtet haben, der Beteiligte an seiner ursprünglichen Absicht, die Geschäftsstellenmitarbeiter jeweils nur einem Amts- oder Staatsanwalt zuzuordnen, auf Wunsch gerade der Geschäftsstellenmitarbeiter nicht festgehalten hat, mithin die ursprüngliche Erleichterungsabsicht in dem konkret beschlossenen Geschäftsverteilungplan nur eine eher schwache Ausprägung erfahren hat. Die auf die Beseitigung der durch Arbeitskräftewegfall eingetretenen Zersplitterung gerichtete Neuordnung der Geschäftstellen sowie - bis zu einem gewissen Umfang - die feste Zuordnung der Geschäftsstellenmitarbeiter zu bestimmten Amts- und Staatsanwälten kann mithin grundsätzlich eine Maßnahme zur Erleichterung des Arbeitsablaufes sein.

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Erforderlich ist jedoch weiterhin, dass der fraglichen Maßnahme unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes (nämlich die Beschäftigen vor auch durch Erleichterungen mögliche Überbelastungen zu schützen) mehr als nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. Cecior/Dietz/Vallendar, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt Stand Dezember 1999 zu § 72 Rn. 328 m.w.N. auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen). Isoliert betrachtet mögen die durch die Änderung des Geschäftsverteilungsplanes bedingten Verbesserungen zu einer mehr als nur untergeordneten Verbesserung geführt haben. Im Hinblick auf die vom Antragsteller im Anhörungstermin geschilderten, durch die Änderung der Geschäftsverteilung bedingten Erschwernisse der Tätigkeiten der Geschäftsstellenmitarbeiter kann bei einer wertenden Betrachtung der Gesamtmaßnahme "Änderung der Geschäftsverteilung der Geschäftsstelle" jedoch nicht festgestellt werden, dass es durch die Maßnahme insgesamt zu einer Erleichterung des Arbeitsablaufes gekommen ist. Der Antragsteller hat im Anhörungstermin von einer Reihe solcher mit der Änderung der Geschäftsverteilung einhergehender Erschwernisse des Arbeitsablaufes berichtet. Nach dem Vorbringen des Antragstellers ist die Tätigkeit der Mitarbeiter der Geschäftsstelle durch die Änderungen des Geschäftsverteilungsplanes gleichzeitig dadurch erschwert worden, dass infolge Änderung der Aktenzeichen der Aufruf des jeweils zu bearbeitenden Verfahrens in den EDV-Geräten der Geschäftsstelle nur nach Eingabe des vollständigen Aktenzeichens möglich ist, während es nach der alten Zuordnung möglich war, die jeweilige Maske über die Eingabe von (nur) Teilen des Aktenzeichens aufzurufen. Der Antragsteller hat nachvollziehbar berichtet, dass sich dieser für das jeweilige Verfahren an sich vernachlässigungswert geringe Nachteil aufgrund der Vielzahl der täglich per EDV zu bearbeitenden Verfahren zu einer nicht mehr unerheblichen Mehrbelastung summiert. Ferner hat der Antragsteller berichtet, dass der tägliche Posteingang zu den Mitarbeitern der Geschäftsstelle durch die Poststelle nicht reibungslos funktioniert, weil die Poststelle die Zuordnung des Posteingangs (infolge Arbeitsüberlastung) nur nach den ersten drei Ziffern des Aktenzeichens vornimmt, ohne die (nach weiteren Ziffern des Aktenzeichens vorzunehmende) Differenzierung innerhalb der Dezernate auf die Sachbearbeiter auszuführen, mit der Folge, dass die Sachbearbeiter diese Tätigkeit selbst vornehmen müssen.

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Bei einer Saldierung von Vor- und Nachteilen durch die Änderung der Geschäftsverteilung der Geschäftsstelle zum 1. Januar 2000 kann daher eine Erleichterung des Arbeitsablaufes insgesamt nicht festgestellt werden, weshalb es nicht darauf ankommt, ob ein Mitbestimmungstatbestand nach § 72 Abs. 3 LPVG NW, wäre er tatbestandlich eröffnet, hier durch das gleichzeitig gegebene (und seitens des Beteiligten bereits gewährte) Anhörungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW in entsprechender Anwendung der zu § 104 Satz 3 BPersVG entwickelten Rechtsgrundsätze verdrängt wird oder aber die Mitbestimmung dennoch mit den sich aus § 66 Abs. 7 Satz 4 LPVG NW ergebenden Beschränkungen (lediglich Vorschlagsrecht der in diesen Fällen nicht letztentscheidungsbefugten Einigungsstelle) stattfindet.

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Eine Kostenentscheidung entfällt im landespersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.