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Verwaltungsgericht Düsseldorf·34 K 6873/03.PVL·25.02.2004

Lehrer-Schulung „Förderdiagnostik online“ ist keine mitbestimmungspflichtige Fortbildung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Hauptpersonalrat wandte sich im Beschlussverfahren gegen den Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens zu einem Erlass über die Maßnahme „Förderdiagnostik online“. Streitpunkt war, ob es sich um mitbestimmungspflichtige „Fortbildung“ (§ 72 Abs. 4 Nr. 17 LPVG NRW) bzw. um mitbestimmungspflichtige Regelungen zu Datenschutz oder Mehrarbeitsausgleich handelt. Das VG Düsseldorf verneinte eine Fortbildung, weil die Inhalte nur der Aufrechterhaltung des dienstlich erforderlichen Leistungsstandes (fachliche Unterweisung) dienten und keine zusätzlichen Qualifikationen vermittelten. Auch Mitbestimmung nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 und § 72 Abs. 4 Nr. 2 LPVG NRW schied aus, da der Erlass weder Datenerhebung voraussetzt noch Anrechnungsregeln selbst trifft. Der Antrag wurde daher abgelehnt.

Ausgang: Feststellungsantrag des Hauptpersonalrats mangels mitbestimmungspflichtiger Maßnahme abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Mitbestimmung über „allgemeine Fragen der Fortbildung“ nach § 72 Abs. 4 Nr. 17 LPVG NRW setzt voraus, dass die Maßnahme zusätzliche Qualifikationen vermittelt, die über die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung hinausgehen.

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Eine fachliche Unterweisung zur Aufrechterhaltung bzw. Anpassung des dienstlich erforderlichen Leistungsstandes (einschließlich anlassbezogen benötigter Basisfähigkeiten) ist keine mitbestimmungspflichtige Fortbildung im Sinne des § 72 Abs. 4 Nr. 17 LPVG NRW.

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Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob das vermittelte Wissen über die aktuellen Anforderungen am Arbeitsplatz hinausgeht; die Freiwilligkeit der Teilnahme ist hierfür nur ein Hilfskriterium.

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Ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW wird durch einen Erlass nur berührt, wenn er die Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten regelt oder jedenfalls voraussetzt.

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Verweist ein Erlass hinsichtlich der Anrechnung von Teilnahmezeiten lediglich auf bestehende Bezugserlasse, trifft er selbst keine mitbestimmungspflichtigen allgemeinen Regelungen zum Ausgleich von Mehrarbeit nach § 72 Abs. 4 Nr. 2 LPVG NRW.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 4 Nr. 17 LPVG NRW§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 LPVG NRW§ 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW§ 74 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 LPVG NRW§ Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen§ 7 Abs. 1 Satz 1 Schulpflichtgesetz Nordrhein-Westfalen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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Der Beteiligte teilte diversen Hauptpersonalräten seines Hauses - darunter auch dem Antragsteller - im Februar 2003 unter dem Betreff „Lehrerfort- und -weiterbildung, Förderdiagnostik online" unter Beifügung eines Erlassentwurfes seine Absicht mit, eine Fortbildungsmaßnahme „Förderdiagnostik online" zwecks Vertiefung und Erweiterung „diagnostischer Handlungskompetenzen" für bestimmte Lehrkräfte anbieten zu wollen, und bat um Zustimmung nach § 72 Abs. 4 Nr. 17 LPVG. Das Ziel der „Fortbildung" wird unter Ziffer 1. wie folgt definiert: „Die Wahrnehmung förderdiagnostischer Aufgaben erfordert von Lehrkräften, begründete Diagnosen über Lern- und Entwicklungspotenziale zu stellen, individuelle Förderpläne zu entwickeln und in Zusammenarbeit mit allen am Erziehungs- und Bildungsprozess Beteiligten geeignete Fördermaßnahmen in Schule und Unterricht umzusetzen. Im Sinne einer lernprozessbegleitenden Diagnostik beinhaltet Förderdiagnostik auch die Evaluation von Förderprozessen und -ergebnissen sowie die kontinuierliche Fortschreibung individueller Förderpläne. Die Fortbildung führt zum Erwerb und zur Vertiefung diagnostischer Handlungskompetenzen bezogen auf den Förderbedarf von Schülerinnen und Schülern."

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Die Maßnahme richtet sich an Lehrkräfte für Sonderpädagogik, an Lehrkräfte an allgemeinen Schulen, die im Rahmen des „dialogischen Verfahrens" an der Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf beteiligt sind sowie an Lehrkräfte, die an Sonderschulen und allgemeinen Schulen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichten. Die Fortbildungsdauer beträgt 120 Stunden und wird über einen Zeitraum von einem halben Jahr „rhythmisiert in Form von eintägigen Präsenzveranstaltungen, online-gestütztem Selbststudium und teletutoriell begleiteten Online-Kurs-Veranstaltungen" absolviert. Unter Bezugnahme auf einen Erlass vom 29. Juni 1993 (BASS 20-22) wird die Teilnahme bei 1/2-jähriger Dauer mit vier Wochenstunden auf die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung angerechnet. Am 8. Mai 2003 fand eine Sammelerörterung des überarbeiteten Erlasses (Stand Mai 2003) statt, in der die beteiligten Hauptpersonalräte einschließlich des Antragstellers Bedenken gegen den Erlass äußerten. Mit Schreiben vom 22. Mai 2003 lehnte der Antragsteller die Zustimmung zu der Fortbildungsmaßnahme unter ausführlicher schriftlicher Begründung ab. Der Beteiligte erwiderte mit Schreiben vom 21. Juli 2003, er beabsichtige, den Fortbildungserlass zum 1. Februar 2004 in Kraft zu setzen, weil die mit der Zustimmungsverweigerung geltend gemachten Gründe unbeachtlich seien. Sie bezögen sich nicht auf „allgemeine Fragen der Fortbildung", sondern auf nicht der Mitbestimmung unterfallende Detailaspekte.

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Am 21. Oktober 2003 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er trägt vor, seine Zustimmungsverweigerung sei nicht rechtsmissbräuchlich, sondern wirksam und habe nicht übergangen werden dürfen. Die Maßnahme sei - neben § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 LPVG - auch nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig, da mit der privaten E-Mail-Adresse der Teilnehmer personenbezogene Daten erhoben würden. Die Regelung der Anrechnung der Maßnahme auf die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung sei nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW als Regelung des Ausgleichs von Mehrarbeit mitbestimmungspflichtig.

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Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass der am 1. Februar 2004 wirksam gewordene Erlass des Beteiligten vom 22. September 2003 „Fort- und Weiterbildung, Förderdiagnostik-Online" (000-0-00.00.00.00000/00) nicht als gebilligt gilt, wenn der Antragsteller die Zustimmung mit der in seinem Schreiben vom 22. Mai 2003 enthaltenen Begründung verweigert.

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Der Beteiligte beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Antrag ist zulässig. Der Beteiligte kann die abgebrochene Mitbestimmung nachholen. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auf die Modalitäten des bereits in Gang gesetzten Erlasses Einfluss zu nehmen.

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Der Antrag ist unbegründet. Der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens durch den Beteiligten verletzt den Antragsteller nicht in seinem Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW). Nach der Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über allgemeine Fragen zur Fortbildung der Beschäftigen, Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen.

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Bei der vom Beteiligten beabsichtigten und mittlerweile in Gang gesetzten Schulung von Lehrern handelt es sich nicht um eine Maßnahme zur Fortbildung im Sinne des Gesetzes. Abzugrenzen ist die Fortbildung von der nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 LPVG NRW nicht mitbestimmungspflichtigen fachlichen Unterweisung zur Aufrechterhaltung des dienstlich erforderlichen Leistungsstandes und zur Anpassung der Fertigkeiten an Neuerungen (früher: sog. Dienstunterricht). Die Fortbildung muss zusätzliche Qualifikationen vermitteln, die über die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben hinausgehen. Entscheidend ist, ob das in der Veranstaltung vermittelte Wissen über die aktuellen Anforderungen am Arbeitsplatz hinaus geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2002, PersV 2003, 60, 61).

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Das ist für das mit der Maßnahme Förderdiagnostik online vermittelte Wissen nicht der Fall. Die danach zu vermittelnden Fähigkeiten zielen darauf ab, die Situation lernschwacher Schüler erkennen und analysieren und daraus planvoll Maßnahmen entwickeln und ergreifen zu können, die den Schüler auf ein höheres Verständnis- und Leistungsniveau führen. Das gehört zu den Basisfähigkeiten eines Pädagogen. Es sind die aktuellen Anforderungen seines Arbeitsplatzes, auch wenn sie nicht täglich oder regelmäßig wiederkehrend auftreten. Jeder Pädagoge muss in der Lage sein, sonderpädagogischen Handlungsbedarf dem Grunde nach erkennen und strukturiert begleiten zu können. Diese Aufgabe ergibt sich (ungeachtet der wohl gegebenen Verankerung eines solchen Gebotes in allgemeinen pädagogischen Ausbildungsinhalten und -zielen) dem Grunde nach bereits aus Verfassung und Gesetz. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen hat jedes Kind Anspruch auf Erziehung und Bildung. Jedes Kind ist auch das Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Der aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verf.NRW folgende Bildungsauftrag wird durch § 7 Abs. 1 Satz 1 des Schulpflichtgesetzes Nordrhein-Westfalen konkretisiert, dass Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens im Unterricht einer Grundschule oder einer weiterführenden Schule nicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert werden. Das wiederum setzt nicht nur die Bereitstellung von sonderpädagogisch geschulten Lehrkräften, sondern vor allem voraus, dass auch Lehrkräfte an allgemeinen Grund- und weiterführenden Schulen sonderpädagogischen Handlungsbedarf überhaupt erkennen und darauf hin die notwendigen Schritte einleiten können. Derartige Aufgaben können jeden Lehrer treffen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (= VVzO-SF, Runderlass des Beteiligten vom 28. Juni 1995, GABl. NW.I S 138, BASS 14-03 Nr. 2.2) wird der sonderpädagogische Förderungsbedarf durch eine von der Schulaufsichtsbehörde beauftragte sonderpädagogische Lehrkraft ermittelt, die in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule Art und Umfang der notwendigen Förderung ... feststellt und in einem Gutachten darstellt. Gemäß der Verwaltungsvorschrift 11.1.1 hierzu ist die Lehrkraft der allgemeinen Schule in der Regel der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin der Klasse, die das Kind besucht oder eine Lehrkraft der Schule, die das Kind zu besuchen hätte. Mithin können nicht nur sonderpädagogisch ausgebildete Lehrkräfte, sondern jeder Pädagoge mit der Aufgabe konfrontiert werden, sonderpädagogischen Handlungsbedarf fest stellen und begutachten zu müssen.

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Mit der Schulung in „Förderdiagnostik" handelt es sich um Maßnahmen, die dazu dienen, den allgemein geforderten (unter Umständen im Laufe der Jahre und durch gesellschaftliche Veränderungen defizitär gewordenen) Leistungsstand in der Schulausbildung zu halten. Karrierefördernde Zusatzqualifikationen können mit der Absolvierung des Kurses „Förderdiagnostik Online" nicht erworben werden. Die Maßnahme zielt in ihrem Schwerpunkt darauf ab, Pädagogen das Rüstzeug zu vermitteln, welches sie in ihrer täglichen Arbeit benötigen. Dem steht nicht entgegen, dass die konkrete Aufgabe, zu deren Bewältigung das Wissen vermittelt wird, nicht regelmäßig und wiederkehrend, sondern anlassbezogen zu erfüllen ist. Auch wenn die Diagnose und die strukturierte Begleitung und Behebung von sonderpädagogischem Förderbedarf nicht regelmäßig jeden Pädagogen trifft, muss er hierzu in der Lage sein. Zu den aktuellen Anforderungen am Arbeitsplatz zählen nicht nur die typischen und regelmäßig zu bewältigenden Aufgaben, sondern auch solche, die nur gelegentlich und in Bezug auf den einzelnen Pädagogen nicht regelmäßig eintreten. Auch wenn der einzelne Pädagoge über einen längeren Zeitraum auf Grund „glücklicher Umstände" von der Ermittlung und Förderung von sonderpädagogischem Handlungsbedarf „verschont" bleibt, ändert dies nichts daran, dass er hierzu grundsätzlich in der Lage sein muss. Demgegenüber vermittelt die Maßnahme keine zusätzliche, karriereförderliche Qualifikationen. Dem steht nicht entgegen, dass die Teilnehmer nach Abschluss der Maßnahme ein zur Personalakte zu nehmendes Zertifikat erhalten. Allein das Vorhandensein dieses Zertifikates in der Personalakte verschafft dem einzelnen Pädagogen anlässlich der Bewerbung auf einen Beförderungsposten keinen erheblichen Qualifikationsvorsprung. Dem steht nicht entgegen, dass das Vorhandensein einer überdurchschnittlichen Anzahl von Teilnahmebescheinigungen in der Personalakte eines Beförderungsbewerbers den zutreffenden Eindruck einer (beförderungsrelevant) hohen Einsatzbereitschaft vermitteln mag. Allein das Zertifikat Förderdiagnostik bestätigt demgegenüber im Einzelfall lediglich, dass der Betreffende (wahrscheinlich) in der Lage ist, seine allgemeinen Aufgaben auch im Bereich der Sonderpädagogik erfüllen zu können.

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Weiteres Indiz für eine dienstliche Unterweisung ist auch die gewählte Form der Wissensvermittlung. Mit der Wahl einer „online-unterstützten" Schulung will der Beteiligte ersichtlich die Kapazitätsgrenzen, die einer Schulung auf herkömmlichem Wege gesetzt sind und die dort - je nach Nachfrage - eine Zulassung der Anzahl der Teilnehmer erforderlich machen würde, überwinden. Gerade der Weg, die Kapazität der Schulung durch Ausschöpfung neuer Technologien hoch anzusetzen, um dadurch alle Interessierten bedienen und kapazitätsbedingte Auswahlentscheidungen vermeiden zu können, ist im vorliegenden Fall ebenfalls ein Indiz für das Vorliegen einer dienstlichen Unterweisung.

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Mit Rücksicht auf die danach eindeutig aufgabenbezogene Vermittlung von Fähigkeiten kommt dem Umstand, dass die Teilnahme an der Maßnahme freiwillig ist, keine erhebliche Bedeutung zu. Ob die Teilnahme an einer Maßnahme angeordnet oder freiwillig ist, stellt ein Hilfskriterium dar, welches, wenn die Zuordnung der Maßgabe nach anderen Kriterien - wie hier - eindeutig ist, keine besondere Relevanz erlangt. Der Freiwilligkeit kommt vorliegend umso geringere Bedeutung zu, als die vermittelten Kenntnisse - wie ausgeführt - in Bezug auf den einzelnen Pädagogen nicht notwendig sofort abrufbereit sein müssen, sondern erst, wenn sich der Bedarf einstellt. Mit Rücksicht darauf sowie ferner unter Berücksichtigung des Umstandes, dass regional und/oder sozial bedingte Besonderheiten dazu führen können, dass an bestimmten Schulen ein höherer sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, kann der Beteiligte es der Entscheidung des einzelnen Pädagogen überlassen, ob die vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten über sonderpädagogischen Förderbedarf zur Bewältigung der Anforderungen des Alltages genügen oder ob eine Auffrischung und Vertiefung erforderlich ist. Keinen erheblichen Einfluss hätte es zuletzt, wenn in der Maßnahme zum Teil auch neue (und nicht bereits bekannte) Methoden und Fertigkeiten vermittelt würden. Das ändert nichts daran, dass das vermittelte Wissen der Aufgabenerfüllung dient.

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Dass der Beteiligte die Maßnahme zunächst nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 LPVG als mitbestimmungspflichtig erachtet hat, ist unerheblich. Stellt sich im fortgeschrittenen Verfahrensstadium heraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestandes nicht vorliegen, so kann der frühere Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens keine Rechte des Antragstellers verletzen.

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Die darüber hinaus als verletzt gerügten Mitbestimmungstatbestände liegen nicht vor. Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus §§ 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW werden durch die Unterweisung nicht berührt. Die Erhebung personenbezogener Daten der Teilnehmer wird durch den Erlass weder geregelt noch auch nur vorausgesetzt. Die Teilnehmer können sich an jedem beliebigen PC, vorzugsweise an einem in der Schule bereit gestellten, in das Internet einwählen und an der Schulung teilnehmen. Die Angabe einer persönlichen E-Mail-Adresse ist hierzu nicht erforderlich. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW mitbestimmungspflichtige allgemeine Regelungen über den Ausgleich von Mehrarbeit trifft der Erlass nicht. Die Regelungen betreffend die Anrechnung der Teilnahme werden sowohl für die Moderatoren als auch für die eigentlichen Teilnehmer der Schulung nicht durch den Erlass selbst, sondern durch die im Erlass erwähnten Bezugserlasse betreffend die Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung getroffen. Auf diese Bezugserlasse verweist der Erlass lediglich, ohne insoweit selbst Regelungen zu treffen.

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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.