Personalrats-Nachwahl: Gewerkschaftsvorschlag ohne Beauftragung nach § 16 Abs. 7 LPVG NRW ungültig
KI-Zusammenfassung
Eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft focht die Nachwahl des Personalrats (Beamtenvertretung) an, weil ihr Wahlvorschlag zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. Das VG Düsseldorf lehnte die Wahlanfechtung ab. Es ließ offen, ob der Kandidat wegen fehlender Wählbarkeit ausgeschlossen war, weil der Wahlvorschlag bereits formell ungültig war: Er war nicht vom „Beauftragten“ der Gewerkschaft unterzeichnet und zudem fehlte der satzungsgemäße bestätigende Beschluss der Mitgliederversammlung. Daher war die Zurückweisung des Wahlvorschlags jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig.
Ausgang: Wahlanfechtung gegen die Nachwahl abgewiesen, da der Gewerkschaftswahlvorschlag mangels Beauftragung formell ungültig war.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wahlvorschlag einer Gewerkschaft im Personalratswahlverfahren ist nach § 16 Abs. 7 LPVG NRW nur wirksam, wenn er vom Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet ist.
Wer Beauftragter einer Gewerkschaft im Sinne des § 16 Abs. 7 LPVG NRW ist, bestimmt die Gewerkschaft; die Beauftragung muss sich aus der Satzung ergeben oder durch satzungsmäßige Organe ordnungsgemäß beschlossen sein.
Fehlt es an einer satzungsgemäß erforderlichen Beschlussfassung der zuständigen Gremien über die Wahlvorschlagsliste, ist der Wahlvorschlag unabhängig von der Wählbarkeit des vorgeschlagenen Bewerbers ungültig.
Kann die Zurückweisung eines Wahlvorschlags bereits auf dessen formelle Ungültigkeit gestützt werden, kann eine gerichtliche Wahlanfechtung erfolglos bleiben, ohne dass die materiell-rechtliche Wählbarkeit des Bewerbers abschließend zu klären ist.
Aus der Stellung als Vorsitzender eines Untergliederungsorgans folgt ohne satzungsmäßige oder ausdrücklich beschlossene Beauftragung nicht die Befugnis, Wahlvorschläge alleinwirksam für die Gewerkschaft zu unterzeichnen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Rubrum
I.
Am 15. September 2009 fanden beim Universitätsklinikum E Nachwahlen des Personalrats in der Gruppe der Beamten statt. Gemäß Wahlausschreiben vom 4. August 2009 war ein Personalratsmitglied als Vertreter der Gruppe der Beamtinnen und Beamten nach zu wählen. Die Nachwahl war aufgrund des Ausscheidens des Beamtenvertreters infolge Versetzung in den Ruhestand notwendig geworden.
Der Antragsteller reichte über die im Universitätsklinikum E vertretene Fachgruppe des Verbandes einen durch den Vorsitzenden der Fachgruppe, Herrn C, unterschriebenen Wahlvorschlag ein, mit dem Herr H (Beamter) als Bewerber vorgeschlagen wurde. Herr H ist als Abteilungsleiter im Personaldezernat des Universitätsklinikums E beschäftigt. Dem Vorschlag lag eine Zustimmungserklärung des Bewerbers bei. Mit Schreiben vom 24. August 2009 erklärte Herr H, dass er im Falle seiner Wahl zum Beamtenvertreter seine bisherigen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen und die ihm übertragenen Befugnisse nicht mehr ausüben werde. Zuvor hatte bereits der Dezernent der Personalabteilung, Herr E1, dem Beteiligten zu 1. (Personalrat) mit Schreiben vom 21. August 2009 mitgeteilt, dass Herr H keine selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten treffe.
Unter dem 25. August 2009 wies der Wahlvorstand den Wahlvorschlag der Fachgruppe des antragstellenden Verbandes (VdLA) zurück und führte zur Begründung aus: Herr H treffe als Abteilungsleiter im Personaldezernat seit mehreren Jahren selbstständige Personalentscheidungen und gehöre somit zur Gruppe der Personen, die gemäß § 11 Abs. 2 Buchstabe b), Halbsatz 1 LPVG NRW nicht wählbar seien. Auch nach erneuter Befassung mit dem Wahlvorschlag und unter Berücksichtigung der vom Vorsitzenden der Fachgruppe geltend gemachten Einwände sowie der Mitteilung des Personaldezernenten vom 21. August 2009 hielt der Wahlvorstand an seiner Entscheidung fest und erklärte den Wahlvorschlag der Fachgruppe abschließend mit Schreiben vom 26. August 2009 für ungültig. Am gleichen Tag gab der Wahlvorstand als gültigen Wahlvorschlag für die Nachwahl des Personalrats in der Gruppe der Beamten einen Kandidaten wie folgt bekannt:
Vorschlagsliste Nr. 1: S, geb. 00.0.1958, Pharmaziedirektor, .
Bei der am 15. September 2009 durchgeführten (Nach-)Wahl wurden 11 Stimmen abgegeben, wovon neun gültig und zwei Stimmzettel ungültig waren. Herr S wurde mit neun gültigen Stimmen gewählt.
Das Wahlergebnis wurde am 17. September 2009 bekanntgemacht.
Am 1. Oktober 2009 hat der antragstellende Verband (VdLA) die (Nach-)Wahl angefochten und zur Begründung geltend gemacht: Die (Nach-)Wahl sei ungültig, die Zurückweisung des Wahlvorschlages durch den Wahlvorstand sei rechtswidrig gewesen, da der Bewerber H wählbar gewesen sei und seine Wählbarkeit insbesondere nicht gem. § 11 Abs. 2 Buchstabe b LPVG NRW ausgeschlossen sei.
Der antragstellende Verband VdLA beantragt,
die Nachwahl des Personalrats beim Universitätsklinikum E in der Gruppe der Beamtinnen und Beamten vom 15. September 2009 für ungültig zu erklären.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hält den Wahlvorschlag schon wegen § 16 Abs. 7 LPVG NRW für ungültig und macht geltend: Die Fachgruppe des antragstellenden Verbandes (VdLA) sei keine Gewerkschaft; außerdem sei der Unterzeichner des Wahlvorschlages, Herr C, zur Einreichung des Wahlvorschlages nicht beauftragt gewesen. Im Übrigen tritt er dem Vorbringen des Antragstellers im Einzelnen entgegen.
Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt. In der Sache tritt er dem Vorbringen des antragstellenden Verbandes (VdLA) bei und macht ergänzende Ausführungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des am 27. September 2010 bereits durchgeführten ersten Anhörungstermins wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf die Satzung der Fachgruppe und das Ergebnisprotokoll der Sitzung des Vorstandes der Fachgruppe vom 13. August 2009 Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die Nachwahl des Personalrats beim Universitätsklinikum E vom 15. September 2009 hinsichtlich der Gruppe der Beamtinnen und Beamten für ungültig zu erklären, ist zulässig, aber unbegründet.
Gem. § 22 Abs. 1 LPVG NRW kann jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft – nur diese Alternative kommt hier in Betracht – innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Bei dem antragstellenden Verband der Landes-Beamten-Angestellten und Arbeiter NRW (nachfolgend abgekürzt: VdLA) handelt es sich auch um eine Gewerkschaft im Sinne des nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsgesetzes. Insbesondere verfügt der Verband über eine namhafte Anhängerschaft sowie eine seinen personalvertretungsrechtlichen Aufgaben angemessene Organisation.
Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 20. November 1997 – 1 A 4863/96.PVL, ausdrücklich zum VdLA.
Der Umstand, dass die gewerkschaftliche Arbeit des VdLA in bestimmten Dienststellen, so auch hier, in Fachgruppen organisiert wird (vgl. § 6 der Satzung des VdLA), führt zu keiner anderen Einschätzung. Die Fachgruppe ist Mitglied im VdLA (vgl. § 1 der Satzung der Fachgruppe des UKD im VdLA, wobei die Satzung der Fachgruppe lediglich ergänzend neben die Satzung des Verbandes tritt), die hinter der Fachgruppe stehende Gewerkschaft ist der VdLA.
Die Anfechtung ist auch fristgerecht erfolgt: Das Wahlergebnis wurde am 17. September 2009 bekannt gegeben, so dass die zweiwöchige Anfechtungsfrist am 1. Oktober 2010 abgelaufen ist. An diesem Tag ist die Wahlanfechtungsschrift bei der Fachkammer eingegangen.
Der Wahlanfechtungsantrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Eine Wahlanfechtung setzt voraus, dass gegen wesentliche Vorschriften über das aktive (§ 10 LPVG NRW) oder das passive Wahlrecht (§ 11 LPVG NRW) oder gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden ist, der Verstoß nicht durch eine Berichtigung beseitigt worden ist und durch den Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte.
Ob vorliegend gegen Vorschriften über das passive Wahlrecht - wie vom antragstellenden Verband VdLA allein gerügt - verstoßen worden ist, insbesondere ob die Begründung für die Zurückweisung des Wahlvorstandes als ungültig mit dem Ansatz, die Wählbarkeit des Bewerbers H sei gemäß § 11 LPVG NRW ausgeschlossen gewesen, trägt, kann hier allerdings offen bleiben. Denn der Wahlvorschlag der Fachgruppe war bereits aus anderen Gründen ungültig, so dass die Zurückweisung jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig war.
Gem. § 16 Abs. 7 LPVG NRW muss jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft von ihrem Beauftragten unterzeichnet sein.
Bei der Fachgruppe des antragstellenden Verbandes VdLA beim Universitätsklinikum E, die - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - Mitglied der Gewerkschaft VdLA ist, handelt es sich zwar um einen Teil des gewerkschaftlich organisierten Verbandes VdLA und damit um eine Gewerkschaft im Sinne der Vorschrift.
Allerdings hat der Vorsitzende der Fachgruppe, Herr C, als Unterzeichner des Wahlvorschlages, nicht als deren Beauftragter gehandelt.
Wer als Beauftragter der Gewerkschaft anzusehen ist, entscheidet die jeweilige Gewerkschaft selbst. Die Beauftragung muss sich aber entweder unmittelbar aus der Satzung der Gewerkschaft ergeben oder durch ihre satzungsmäßigen Organe ordnungsgemäß ausgesprochen worden sein.
Vgl. für eine ähnliche Ausgangslage im Betriebsverfassungsgesetz: Fitting/Kaiser/Heither/Engels u.a., BetrVG, 23. Aufl. 2006, § 14 Rz 68 m.w.N.
Weder die Satzung des antragstellenden Verbandes VdLA noch die hier maßgebliche Satzung der Fachgruppe beim Universitätsklinikum E enthalten ausdrückliche Regelungen, aus denen sich ergibt, wer Beauftragter im Sinne von § 16 Abs. 7 LPVG NRW ist.
Die Satzung der Fachgruppe bestimmt insoweit (nur), dass Organe der Fachgruppe die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind (§ 5), dass der Vorstand der Fachgruppe aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/-in, dem/die Kassierer/-in, mindestens drei Beisitzer/-innen besteht (§ 7 Abs. 1), dass der Vorstand die laufenden Geschäfte der Fachgruppe erledigt (§ 7 Abs. 4) und dass der Vorstand vor jeder Personalratswahl die Wahlvorschlagslisten festlegt (§ 8 Abs. 1), die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden (§ 8 Abs. 2).
Selbst wenn man zugunsten der Fachgruppe davon ausgeht, dass dem Vorstand der Fachgruppe, der – wie dargestellt – gem. § 8 Abs. 1 der Satzung der Fachgruppe die Wahlvorschlagslisten festlegt, auch eine entsprechende Beauftragung im Sinne von § 16 Abs. 7 LPVG NRW übertragen worden ist und weiter berücksichtigt, dass der Vorstand anlässlich seiner Sitzung am 13. August 2009 den Wahlvorschlag für die Nachwahl zum Personalrat in der Gruppe der Beamten/Beamtinnen mit der Benennung von Herrn H gem. § 8 Abs. 1 der Satzung der Fachgruppe und unter Berücksichtigung seiner Beschlussfähigkeit (§ 7 Abs. 3 der Satzung der Fachgruppe) in Übereinstimmung mit den satzungsrechtlichen Vorgaben festgelegt hat, fehlt es jedenfalls an einem gem. § 8 Abs. 2 der Satzung der Fachgruppe notwendigen, die (festgelegten) Wahlvorschlagslisten anschließend bestätigenden Beschluss der Mitgliederversammlung, die hierzu weder einberufen wurde noch im Übrigen stattgefunden hat.
Der Einwand des antragstellenden Verbandes VdLA, eine Mitgliederversammlung habe unter Berücksichtigung der zwingenden Einladungsfrist von vier Wochen (§ 6 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Fachgruppe) nicht mehr rechtzeitig einberufen werden können, nachdem der Wahlvorschlag gemäß Wahlausschreiben vom 4. August 2009 innerhalb von drei Wochen, also spätestens bis zum 25. August 2009 habe eingereicht werden müssen, verfängt nicht. Zum einen ist mindestens dem Vorsitzenden des Vorstands der Fachgruppe, Herrn C, aus seiner Funktion als Ersatzmitglied des Wahlvorstandes spätestens im Juni 2009 mit der Ankündigung der Bekanntmachung der Zusammensetzung des Wahlvorstandes für die hier streitige Nachwahl, der Umstand, dass eine Nachwahl in der Gruppe der Beamten/Beamtinnen erfolgen wird, bekannt gewesen mit der Folge, dass der Vorstand der Fachgruppe zeitnah hätte informiert werden und eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der vierwöchigen Einladungsfrist hätte durchgeführt werden können. Zum anderen hätte der Vorstand nach dem Wahlausschreiben vom 4. August 2009 gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung der Fachgruppe jedenfalls einen Beschluss zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung herbeiführen können. Dass für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die in § 6 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Fachgruppe vorgesehene Einladungsfrist gerade nicht gilt, erschließt sich aus Sinn und Zweck der Satzung, die insoweit offensichtlich die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung im Blick hat und unter Berücksichtigung des gerade nicht vom Ansatz einer Regelmäßigkeit, insbesondere auch in Bezug auf Fristen, geprägten "außerordentlichen" Grundes der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Auch enthält die Satzung der Fachgruppe an keiner Stelle eine Notzuständigkeit des Vorstandes der Fachgruppe für den abschließenden Beschluss über die festgelegten Wahlvorschlagslisten. Dass der Vorstand anlässlich seiner Sitzung am 13. August 2009 ausweislich des der Fachkammer vorliegenden Ergebnisprotokolls dennoch ausdrücklich auf die Einberufung einer Mitgliederversammlung verzichtet und sich einvernehmlich nur auf einen abschließenden Vorstandsbeschluss verständigt hat, entsprach daher nicht den satzungsrechtlichen Vorgaben.
Darüber hinaus lässt sich der Satzung der Fachgruppe auch nicht entnehmen, dass der Vorsitzende des Vorstandes alleine – oder sonstige einzelne Mitglieder des Vorstandes – Beauftragte für die Einreichung von Wahlvorschlägen sind. Damit ist der Wahlvorschlag der Fachgruppe, den der Vorsitzende des Vorstands der Fachgruppe, Herr C, alleine unterschrieben hat, auch insoweit ungültig. Dafür, dass sich seine Befugnis aus sonstigen Regelungen ergibt, finden sich weder im Vorbringen des antragstellenden Verbandes noch im Übrigen Anhaltspunkte.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.