Feststellungsantrag zur Mitbestimmung bei Einstellung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Personalrat der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter beantragt festzustellen, dass die Einstellung von Frau T dessen Mitbestimmung unterliegt. Das Verwaltungsgericht weist den Antrag ab, weil Frau T den wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne des § 104 LPVG NRW zuzurechnen ist und dem hierfür zuständigen Personalrat die Zustimmung erteilt wurde. Maßgeblich sind die hochschulrechtliche Legaldefinition (§ 44 HG NRW) und die konkrete Tätigkeitsdarstellung mit hohem Forschungsanteil; ein Bachelorabschluss (Studium ≥ sechs Semester) erfüllt die Einstellungsvoraussetzungen.
Ausgang: Der Feststellungsantrag des Personalrats der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter, die Einstellung der Frau T unterliege seiner Mitbestimmung, wird abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Personalrat der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter hat kein Mitbestimmungsrecht für Einstellungen von Beschäftigten, die nach hochschulrechtlicher Legaldefinition als wissenschaftliche Mitarbeiter gelten.
Für die Zuordnung als wissenschaftlicher Mitarbeiter ist auf die hochschulrechtliche Definition und die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung zum Zeitpunkt der beabsichtigten Einstellung abzustellen.
Ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern (z. B. Bachelor) erfüllt die nach § 44 Abs. 4 HG NRW geforderte Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter; Art der Hochschule und Prüfungsform sind unbeachtlich.
Die Beurteilung der Tätigkeit als wissenschaftliche Dienstleistung ergibt sich aus der Tätigkeitsdarstellung und der tatsächlichen Aufgabenverteilung (z. B. hoher Forschungsanteil); unbelegte Vermutungen genügen nicht für eine abweichende Einordnung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Rubrum
I.
Der Antragsteller (Personalrat der nichtwissenschaftlich Mitarbeiter des Universitätsklinikums E) reklamiert ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Frau T als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der I-Universität. E.
Der Einstellung vorausgegangen war zunächst eine Ausschreibung einer MTA/BTA-Stelle (Entgeltgruppe 9 TV-L) im Mai 2009 in der Klinik für Kardiologie, Pneumologie und Angiologie des Universitätsklinikums E (nachfolgend: UKE). Es handelte sich um eine im Rahmen eines Forschungsprojekts aus Drittmitteln finanzierte Einstellungsmaßnahme. Von den Bewerbern wurden insbesondere Kenntnisse bezüglich der Methoden der Proteinbiochemie und Molekularbiologie erwartet. Unter insgesamt 6 Bewerbern wurde Frau T ausgewählt. Nachdem der Beteiligte das Gesuch um Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung von Frau T zunächst dem Antragsteller (Personalrat der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten) vorgelegt hatte, und der Antragsteller der Einstellung unter Hinweis darauf, dass Frau T die in der Stellenausschreibung geforderte Qualifikation als MTA/BTA nicht innehabe, seine Zustimmung verweigert hatte, zog der Beteiligte seine Vorlage unter dem 22. März 2010 zurück.
Mit Wirkung zum 1. Februar 2010 wurde Frau T als wissenschaftliche Mitarbeiterin der I-Universität eingestellt und in die Entgeltgruppe 12, Stufe 1, TV-L eingruppiert. Der Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin lag die zwischenzeitliche Erkenntnis des UKE zugrunde, dass Frau T keine Berufsausbildung als MTA/BTA abgeschlossen hatte, sondern vielmehr an der Fachhochschule Münster beginnend ab dem Wintersemester 2002 das Studium der Biomedizinischen Technik (Biomedical Engineering) absolviert hatte und dort im Mai 2006 mit dem Bachelor of Science abgeschlossen hatte. Der Arbeitsvertrag war zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet, wurde aber zwischenzeitlich bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. Der genaue Inhalt der Tätigkeit einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin im Kardiologischen Institut im Rahmen des hier einschlägigen Forschungsprojekts ergibt sich aus einer unter dem 29. Januar 2010 erstellten und von Frau T am 1. Februar 2010 unterschriebenen Tätigkeitsdarstellung. Der Anteil der Forschungsaufgaben umfasst danach 60 % der gesamten Aufgaben. Auf den weiteren Inhalt der Tätigkeitsdarstellung wird Bezug genommen.
Frau T stellte nach ihrer Einstellung unter dem 3. Mai 2010 gem. § 72 Abs. 1 S. 2, 1. Halbsatz LPVG NRW einen Antrag auf Beteiligung des für wissenschaftliche Mitarbeiter zuständigen Personalrats. Dieser stimmte der Einstellung – wie auch der Verlängerung ihrer Einstellung – zu.
Der Antragsteller hat am 24. Juli 2010 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die Beschäftigung von Frau T in der Klinik für Kardiologie, Pneumologie und Angiologie der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogene Personalakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unbegründet.
Als Personalrat der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter des UKE steht dem Antragsteller bei der zunächst bis zum 31. Dezember 2010 und zwischenzeitlich bis zum 31.12.2011 verlängerten Einstellung von Frau T in der Klinik für Kardiologie, Pneumologie und Angiologie des UKE kein Mitbestimmungsrecht zu. Denn Frau T zählt nicht zu dem vom Antragsteller vertretenen Personenkreis, sondern zu den Beschäftigten im Sinne von § 104 LPVG NRW, für die nach § 105 LPVG NRW ein besonderer Personalrat (Personalrat der wissenschaftlichen Mitarbeiter des UKE) gebildet worden ist, der, nachdem Frau T dessen Zustimmung beantragt hatte, ihrer Einstellung auch zugestimmt hat.
Beschäftigte im Sinne von § 104 Satz 1 LPVG NRW sind nach dem Wortlaut der Bestimmung unter anderem wissenschaftliche Mitarbeiter. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter zählen zum Hochschulpersonal u.a. an den Universitäten. Zur näheren Bestimmung, wer zum Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter zu zählen ist, ist auf die Legaldefinition der hochschulrechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen, da diese auch für das Landespersonalvertretungsgesetz maßgebend sind.
Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 104 Rn 15 ff.
Nach der gesetzlichen Definition in § 44 Abs. 1 Satz 1 HG NRW sind als wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten - im hier allein interessierenden Umfang - die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universitäten zugeordneten Beamten oder Angestellten anzusehen, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen.
Danach sind für den Status eines wissenschaftlichen Mitarbeiters folglich zwei Voraussetzungen erforderlich, zum einen die Zuordnung des Beschäftigten zu bestimmten Organisationseinheiten und zum anderen die Aufgabe, wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Letzteres setzt, wie sich aus § 44 Abs. 4 bzw. Abs. 5 HG NRW ergibt, der die besonderen Einstellungsvoraussetzungen für die wissenschaftlichen Mitarbeiter regelt, ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern voraus.
Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf Frau T vor.
Die Beschäftigte T wurde in ihrer Funktion als wissenschaftliche Mitarbeiterin und organisatorisch, insbesondere durch ihren Anstellungsvertrag mit dem Rektor der Heinrich-Heine-Universität, dem Fachbereich Medizin der I-Universität und damit dem Fachbereich einer Hochschule zugeordnet, dessen Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfüllen die Dienststelle als Universitätsklinikum dient (§ 31 a HG NRW). Neben der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung sind hier im Besonderen auch Dienstleistungen in Forschung und Lehre eingeschlossen.
Die Einordnung der Tätigkeit als wissenschaftliche Dienstleistung in Forschung und Lehre beantwortet sich nach dem tatsächlichen Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses zum Zeitpunkt der von der Dienststelle beabsichtigten Einstellung. Danach verhalten sich ausweislich der am 29. Januar 2010 erstellten und von Frau T am 1. Februar 2010 ausdrücklich unterschriebenen Tätigkeitsdarstellung die im Rahmen des hier betroffenen Forschungsprojekts anfallenden Aufgaben allesamt zu solchen Dienstleistungen, die das typische Zuarbeiten in Forschung und Lehre zu der Tätigkeit von Professoren ausmachen,
vgl. zum Begriff der wissenschaftlichen Dienstleistung im früheren, im Kern ähnlichen WissHG auch: Leutze/Bender, WissHG, § 60 Rdnr 2,
wobei sich der Anteil der Forschungsaufgaben auf immerhin 60 % beläuft. Die im Rahmen der Tätigkeitsdarstellung beschriebenen Aufgaben weichen in ihrer Gewichtung, Strukturierung und unter Berücksichtigung ihrer Inhalte, insbesondere wegen der schon erwähnten Forschungstätigkeit und wegen ihrer im einzelnen beschriebenen wissenschaftlichen Bezüge, auch von solchen Tätigkeiten ab, die das Aufgabengebiet einer MTA/BTA-Stelle und damit einer gerade nicht wissenschaftlichen Tätigkeit ausmachen.
Ob und inwieweit eine nach der Einstellung davon abweichende tatsächliche Aufgabenbetreuung eine andere Betrachtungsweise nach sich zieht und wenn ja, welche Folgen sich insoweit für die Zuordnung (wissenschaftlich/nichtwissenschaftlich) ergeben, kann hier offen bleiben. Denn es bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass Frau T auf Dauer mit anderen, als den in der Tätigkeitsdarstellung vom 29. Januar 2010 beschriebenen Aufgaben betraut worden ist, noch hat der Antragsteller hierzu substantiierte Angaben gemacht. Etwaigen Mutmaßungen und nicht weiter belegten Behauptungen muss die Fachkammer im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens nicht nachgehen. Das gilt auch für eine darauf gestützte Beweisanregung.
Die Einstellungsvoraussetzungen lagen bei Frau T ebenfalls vor. Gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 HG NRW ist Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern. Da die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit gemäß § 58 Abs. 1 HG NRW ein für Universitäten und Fachhochschulen gemeinsames Studienziel darstellt, spielt es für die Einstellung keine Rolle, ob das Studium an einer Universität oder einer Fachhochschule absolviert wurde. Auch die Art der Hochschulabschlussprüfung ist bei der Einstellung von wissenschaftlichen Mitarbeitern an Universitäten ohne Bedeutung. Damit erfüllt auch ein Bachelorabsolvent die Einstellungsvoraussetzungen von § 44 Abs. 4 HG NRW, insbesondere beträgt die Regelstudienzeit in Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad (vgl. § 66 Abs. 1 HG NRW) abgeschlossen werden und zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, mindestens, wie in Abs. 4 gefordert, sechs Semester (§ 61 Abs. 2 HG NRW). Das hier mit dem Bachelorgrad abgeschlossene (Fach-) Hochschulstudium in der Fachrichtung Biomedizinische Technik entspricht auch den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben. Die Absolventen des Studiengangs Biomedizinische Technik erhalten neben einer ingenieurwissenschaftlichen Grundlagenausbildung insbesondere Kenntnisse der medizinischen Grundlagen. Darauf aufbauend werden die speziellen Verfahren der Biomedizinischen Technik vermittelt. Damit ist ein Bachelorabsolvent mit einem in der Fachrichtung Biomedizinische Technik erworbenen Hochschulabschluss zur Wahrnehmung wissenschaftlicher Aufgaben mit biomedizinischem Bezug im Rahmen eines Forschungsprojekts grundsätzlich qualifiziert.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.