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Verwaltungsgericht Düsseldorf·34 K 3944/00.PVL·19.12.2001

Feststellung: Bestellung des BAD als Betriebsärzte/Sicherheitsfachkräfte ist mitbestimmungspflichtig

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtArbeitsschutzrecht (öffentlicher Dienst)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Hauptpersonalrat beantragte festzustellen, dass die Bestellung der Ärzte und Fachkräfte des BAD zu Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach §72 Abs.4 S.1 Nr.6 LPersVG NRW mitbestimmungspflichtig ist. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab dem Antrag statt. Es stellte fest, dass die Mitbestimmungspflicht unabhängig davon besteht, ob einzelne Personen oder ein überbetrieblicher Dienst bestellt werden, und dass §9 Abs.3 S.3 ASiG im öffentlichen Dienst nicht anwendbar ist.

Ausgang: Antrag des Personalrats auf Feststellung der Mitbestimmungspflicht bei Bestellung des BAD als Betriebsärzte/Sicherheitsfachkräfte wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Nach §72 Abs.4 Satz1 Nr.6 LPersVG hat der Personalrat, soweit keine vorrangige gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, bei der Bestellung und Abberufung von Vertrauens‑ und Betriebsärzten sowie Sicherheitsfachkräften mitzubestimmen.

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Die Bestellung eines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten ist der Bestellung von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften gleichzustellen; es macht rechtlich keinen Unterschied, ob natürliche Personen oder ein Dienst beauftragt werden.

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Soweit §16 ASiG für die öffentliche Verwaltung einen gleichwertigen Arbeitsschutz fordert, führt dies nicht zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Einzelvorschriften des ASiG; §9 Abs.3 Satz3 ASiG (Anhörung des Betriebsrats) gilt im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht automatisch.

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Eine vorrangige gesetzliche oder tarifliche Regelung, die die Mitwirkung des Personalrats auf eine bloße Anhörung beschränkt, liegt nicht vor.

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Im landespersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren trifft das Gericht keine Kostenentscheidung.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW§ 16 ASiG§ 19 ASiG§ 9 Abs. 3 Satz 3 ASiG§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPersVG NW§ 2 ASiG

Tenor

Die Bestellung der Ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit des BAD zu Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes ist gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller ist einer der bei dem Beteiligten gebildeten Hauptpersonalräte. Der Beteiligte informierte die Hauptpersonalräte aller Schulformen im November 1999 über seine Absicht, mit Wirkung zum 1. Januar 2000 mit einem verwaltungsexternen Unternehmen einen Vertrag zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen gem. der §§ 16 und 19 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) abzuschließen. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 teilte der Beteiligte den Hauptpersonalräten mit, dass von den drei auf die Ausschreibung eingegangenen Bewerbungen der Berufsgenossenschaftliche Arbeitsmedizinische Dienst (BAD) C1 den Zuschlag erhalten solle, weil er ein klar strukturiertes Konzept vorgelegt habe, über Erfahrung aus anderen Bundesländern verfüge und zurzeit bereits 19 arbeitsmedizinische Zentren in Nordrhein-Westfalen unterhalte und über 20 Klinomobile für diagnostische Untersuchungen bereithalte. Das Schreiben schloss mit der Bitte, „der Bestellung der Ärzte und Fachkräfte des BAD zu Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes gem. § 72 Abs. 4 Nr. 6 LPVG zuzustimmen".

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Nach Erörterungen der Angelegenheit am 26. Januar und am 9. Februar 2000 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit Schreiben vom 23. Februar 2000 mit, er müsse bei seiner bislang geäußerten Ablehnung bleiben, bis die Maßnahme konkretisiert und um bestimmte Regelungen ergänzt werde.

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Mit Schreiben vom 24. Februar 2000 nahm der Beteiligte den Standpunkt ein, der beabsichtigte Vertragsschluss mit dem BAD sei wegen vorrangiger Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 3 ASiG nur anhörungspflichtig. Die Anhörung des Antragstellers habe stattgefunden. Er werde den BAD nunmehr beauftragen.

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Am 27. Juni 2000 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er ist der Ansicht, die Beauftragung des BAD nach § 16 ASiG sei nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig.

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Der Antragsteller beantragt zuletzt noch,

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festzustellen, dass die Bestellung der Ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit des BAD zu Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig ist.

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Der Beteiligte beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

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II.

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Der Antrag ist zulässig und begründet.

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Der Antrag ist zulässig. Die beanstandete Maßnahme kann rückgängig gemacht werden; das Mitbestimmungsverfahren kann nachgeholt werden. Ungeachtet dessen vergibt der Beteiligte den Vertrag auf Grund haushaltsrechtlicher Vorbehalte befristet.

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Der Antrag ist begründet. Gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Landespersonalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPersVG NW) hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei der Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften.

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Nach der vom Beteiligten mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 selbst definierten Maßnahme beabsichtigt dieser, die Ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit des BAD zu Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes zu bestellen. Diese Maßnahme ist zunächst nach dem Wortlaut des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig, ungeachtet der Frage, ob der Beteiligte im Wege einer Kollektivbestellung individuell jeden einzelnen Arzt entsprechend § 2 ASiG und jede Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend § 5 ASiG oder ob er den BAD als überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten entsprechend § 19 ASiG bestellen wollte. Nach dem Zweck der Vorschrift, den Personalrat bei der Betrauung eines Dritten mit den besonderen Aufgaben des Vertrauens- und Betriebsarztes mitbestimmen zu lassen (vgl. Havers, Landespersonalvertretungsgesetz NW, Kommentar, 9. Auflage 1995 zu § 72 Rn. 62), macht es keinen Unterschied, ob der mit der Aufgabe betraute Dritte eine natürliche Person oder ein Dienst von Betriebsärzten im Sinne von § 19 ASiG ist (so obiter dictum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. März 1996 - 1 A 3846/94.PVL -, NWVBl. 1996, 351, 352 m.w.N.).

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Eine vorrangige gesetzliche oder tarifliche Regelung, auf Grund derer die Mitwirkung des Personalrates auf eine Anhörung beschränkt ist, besteht nicht. § 9 Abs. 3 Satz 3 ASiG, wonach der Betriebsrat vor einer entsprechenden Maßnahme zu hören ist, gilt im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht. § 16 ASiG bestimmt, dass im Bereich der öffentlichen Verwaltung ein den Grundsätzen des ASiG gleichwertiger Arbeitsschutz zu gewährleisten ist, ohne die Vorschriften des ASiG für den Bereich der öffentlichen Verwaltung für entsprechend anwendbar zu erklären. Daher finden die Einzelvorschriften des ASiG und damit auch dessen § 9 Abs. 3 Satz 3 im Bereich des öffentlichen Dienstes keine Anwendung. Auszulegen sind vielmehr allein die einschlägigen Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes selbst in ihrem Verhältnis zueinander (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. März 1996, a.a.O.).

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Eine Kostenentscheidung entfällt im landespersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.