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Verwaltungsgericht Düsseldorf·34 K 3839/05.PVL·15.02.2006

Mitbestimmungspflicht für automatische 45‑Minuten‑Pausenregel bei >9‑stündigem Dienst

Öffentliches RechtBeamtenrechtPersonalvertretungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Fachkammer begehrt festzustellen, dass der Erlass des Innenministeriums vom 10. Juni 2005 der Mitbestimmung nach §72 Abs.4 S.1 Nr.1 LPVG NRW unterliegt. Streitpunkt war, ob der automatische Abzug von 45 Minuten bei mehr als neunstündigem Dienst die Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit betrifft. Das Verwaltungsgericht bestätigt dies und betont, dass Pausenregelungen und deren Anrechnung zur Ausgestaltung gleitender Arbeitszeit gehören. Eine vorrangige gesetzliche oder tarifliche Regelung, die Mitbestimmung ausschlösse, liegt nicht vor.

Ausgang: Feststellungsantrag, dass der Erlass der Mitbestimmung nach §72 Abs.4 S.1 Nr.1 LPVG NRW unterliegt, wird stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit umfasst Regelungen über die Behandlung von Pausen und deren Anrechnung bei der Arbeitszeitberechnung und unterliegt der Mitbestimmung nach §72 Abs.4 S.1 Nr.1 LPVG NRW.

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Die Festlegung der Dauer von Pausen bzw. ihr automatischer Abzug bei der Erfassung der geleisteten Arbeitszeit ist Teil der Ausgestaltung gleitender Arbeitszeit und nicht allein eine bloße Frage von Beginn oder Ende der Pausen.

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Fehlt eine vorrangige gesetzliche oder tarifliche Regelung des Inhalts, ist ein ministerieller Erlass, der verbindlich Vorgaben zur Arbeitszeitberechnung macht, nicht von der Mitbestimmung ausgenommen.

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Der Mitbestimmungstatbestand über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit erfasst nicht die Festlegung der geschuldeten Gesamtdauer der Arbeitsleistung; zwischen Lage/Dauer der Pausen und der Gesamtdauer der Arbeitszeit ist zu differenzieren.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 LPVG NRW§ 6 Abs. 1 AZVO NRW§ 1 Abs. 2 Nr. 3 AZVO NRW§ AZVO NRW§ 9 AZVOPol§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Erlass des Beteiligten vom 10. Juni 2005 der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 LPVG NRW unterliegt, soweit er anordnet, dass für die Berechnung der geleisteten Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeam-ten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden eine Pausenzeit von insgesamt mindestens 45 Minuten abzuziehen ist.

Rubrum

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I.

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Mit Datum vom 10. Juni 2005 sandte das beteiligte Innenministerium ein Schreiben an verschiedene Dienststellen, darunter auch solche der Polizei, mit dem Betreff "Flexibilisierung der Arbeitszeit  hier: Pausenregelung". Dort wies es "aus gegebenem Anlass" "auf die bestehenden gesetzlichen Schutzvorschriften hin". Unter anderem wird ausgeführt:

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"Ist absehbar, dass die tägliche Arbeitszeit über neun Stunden hinausgehen wird, ist darauf hinzuwirken, dass der/die Beschäftigte eine mindestens 45minütige Ruhepause arbeitsphysiologisch sinnvoll innerhalb der täglichen Arbeitszeit nimmt. Es ist dabei in das Belieben des/der Beschäftigten gestellt, ob die Pause zusammenhängend oder in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt beansprucht wird.

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...

5

Im Rahmen der Einführung einer gleitenden bzw. variablen Arbeitszeit wurde häufig von den Dienststellen bzw. auch Personalvertretungen der Vorschlag verfolgt, die längere Pause nach einer 9stündigen Arbeitszeit in das Belieben des/der einzelnen Beschäftigten zu stellen bzw. gänzlich abzuschaffen.

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Eine solche Verfahrensweise ist aus Gesundheitsschutz- und Fürsorgegründen nicht zulässig. Diese Regelungen dienen dem Schutz der Beschäftigten. ...

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Aus diesem Grund ist bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden eine Pausenzeit von mindestens 30 Minuten und bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden von insgesamt 45 Minuten automatisch abzuziehen.

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Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung."

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Der Antragsteller machte mit Schreiben vom 21. Juli 2005 ein Mitbestimmungsrecht geltend, das der Beteiligte nicht anerkennt.

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Am 31. August 2005 hat der Antragsteller die Fachkammer angerufen. Er ist der Meinung, der automatische Abzug von weiteren 15 Minuten Pause bei mehr als 9stündigem Dienst sei nicht gerechtfertigt, da die Pause aufgrund dienstlicher Erfordernisse häufig nicht genommen werden könne.

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Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass der Erlass des Beteiligten vom 10. Juni 2005 der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 LPVG NRW unterliegt, soweit er anordnet, dass für die Berechnung der geleisteten Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden eine Pausenzeit von insgesamt mindestens 45 Minuten abzuziehen ist.

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Der Beteiligte beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er macht geltend, es bestehe eine vorrangige gesetzliche Regelung.

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Wegen des weiteren Sach und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

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II.

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Der Antrag hat Erfolg. Das von beiden Seiten übereinstimmend als (Rund)Erlass bezeichnete Schreiben des Beteiligten vom 10. Juni 2005 unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 LPVG NRW, soweit es anordnet, dass für die Berechnung der geleisteten Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden eine Pausenzeit von insgesamt mindestens 45 Minuten abzuziehen ist.

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1. Die Mitbestimmung ist nicht durch eine vorrangige gesetzliche oder tarifliche Regelung ausgeschlossen (§ 72 Abs. 4 S. 1 LPVG NRW am Anfang). Eine gesetzliche oder tarifliche Regelung des genannten Inhalts besteht nicht. § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande NordrheinWestfalen (AZVO NRW), die bei einer Arbeitszeit über neun Stunden eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten anordnet, gilt  wie die AZVO NRW insgesamt  nicht für Polizeivollzugsbeamte, § 1 Abs. 2 Nr. 3 AZVO NRW. Für diese sind vielmehr die Regelungen der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NordrheinWestfalen (AZVOPol) maßgeblich. Der dort in § 9 enthaltene Verweis auf die jeweilige Regelung für Verwaltungsbeamte betrifft allein Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der nicht im Wechseldienst eingesetzten Polizeivollzugsbeamten, nicht hingegen deren Pausenzeiten. Zwischen der täglichen Arbeitszeit und den Pausen ist ausweislich des § 72 Abs. 4 S. 1 LPVG NRW zu unterscheiden; mit der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit liegen Beginn und Ende der Pausen noch nicht fest.

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2. Der Erlass des Beteiligten vom 10. Juni 2005 unterfällt auch tatbestandlich der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 LPVG NRW.

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2.1. Allerdings ist der erste Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 LPVG NRW  Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage  nicht einschlägig.

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Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist insoweit die Verteilung der von den Beschäftigten nach gesetzlicher Vorschrift oder tariflicher Festlegung abzuleistenden Arbeitszeit auf die zur Verfügung stehenden Arbeitstage und die Festlegung ihrer zeitlichen Lage am einzelnen Arbeitstag. Es muss sich allerdings  entgegen der früheren, inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung des BVerwG  nicht um umfassende, die gesamte Arbeitszeit erfassende oder sich auf sie beziehende Regelungen handeln; vielmehr genügt auch die Festlegung eines Teils der Arbeitszeit eines Beschäftigten, der im übrigen seine Arbeitszeit frei einteilen kann. Von der Lage und Dauer der täglichen Arbeitszeit ist aber die von den Beschäftigten geschuldete Dienst bzw. Arbeitsleistung, also insbesondere die Gesamtdauer der wöchentlichen Arbeitszeit, zu unterscheiden. Ein Mitbestimmungsrecht besteht insoweit nicht.

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Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, PersVR NRW, Stand: November 2005, § 72 Rdnrn. 353b und 355 m.w.Nachw.

24

Der Erlass des Beteiligten vom 10. Juni 2005 betrifft nicht die Lage der (täglichen) Pausenzeiten, sondern ausschließlich deren Dauer. Mit der Anordnung, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden sei eine Pausenzeit von mindestens 45 Minuten abzuziehen, regelt es zudem die Berechnung der zu vergütenden Arbeitszeit. Dies ist jedoch kein im Rahmen des Mitbestimmungstatbestandes "Beginn und Ende der Pausen" relevanter Gesichtspunkt.

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2.2. Dagegen ist der weitere Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 LPVG NRW  Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit  erfüllt. Der Erlass des Beteiligten vom 10. Juni 2005 gestaltet in dem zum Gegenstand des Antrags gemachten Punkt  Abzug einer Pausenzeit von mindestens 45 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden  die gleitende Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten aus.

26

Von der Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit sind die Festlegung der Kernarbeitszeit und der Gleitspannen erfasst, darüber hinaus aber auch die Regelungen im einzelnen. Dazu gehören neben Regelungen über die Erfassung der geleisteten Arbeitszeit, die Ausgleichzeiträume, die Anerkennung von Zeitüberhängen und die Anrechnung von Mehr und Überstunden auch solche über die Behandlung von Pausen und anderen Arbeitsunterbrechungen.

27

Vgl. Cecior u.a. a.a.O., § 72 Rdnr. 359; Havers, LPVG NW, 9. Aufl. 1995, § 72 Rdnr. 56.5; Welkoborsky, LPVG NRW, Basiskomm., 3. Aufl. 2004, § 72 Rdnr. 93.

28

Um eine solche Pausenregelung handelt es sich hier. Dies sowie der Zusammenhang mit der gleitenden Arbeitszeit legt schon der Betreff des Erlasses nahe: "Flexibilisierung der Arbeitszeit  hier: Pausenregelung". Im weiteren bezieht sich der Beteiligte ausdrücklich auf die "Einführung einer gleitenden bzw. variablen Arbeitszeit", in deren Rahmen bestimmte Praktiken zur Behandlung der Pausen geübt worden seien. Indem er diesen Praktiken entgegentritt und eine verbindliche andere Handhabung anordnet, bewirkt er eine Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit in Bezug auf die Pausen. Dem steht nicht entgegen, dass die praktische Umsetzung im einzelnen in der jeweiligen Dienststelle erfolgt. Der Dienststelle bleibt nach dem Erlass des Beteiligten bei mehr als neunstündigem Dienst keine andere Wahl, als bei der Erfassung der Arbeitszeit 45 Minuten abzuziehen. Dies wird durch das Wort "automatisch" noch verdeutlicht.

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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.