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Verwaltungsgericht Düsseldorf·34 K 2991/09.PVL·16.09.2009

Feststellung: Einsatz eines Lehrers bei Stiftung 'Q' unterliegt Mitbestimmung (§72 LPVG)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPersonalvertretungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Feststellung, dass der Einsatz eines Lehrers bei der Stiftung Q im Projekt H der Mitbestimmung nach §72 Abs.1 Satz1 Nr.6 LPVG (Abordnung) unterliegt. Streitgegenstand war, ob Freistellung/Entlastung und haushaltsrechtliche Rundungsgewinne einen Arbeitgeberwechsel und damit eine mitbestimmungspflichtige Abordnung ersetzen. Das Gericht stellte fest, dass ein Arbeitgeberwechsel eine personalrechtliche Verwendungsentscheidung erfordert und daher Abordnung oder Zuweisung (nach TV‑L) mitbestimmungspflichtig sind; haushaltsrechtliche Konstruktionen stehen dem nicht entgegen.

Ausgang: Feststellungsantrag: Einsatz bei der Stiftung Q unterliegt der Mitbestimmung nach §72 Abs.1 S.1 Nr.6 LPVG (Abordnung) - Antrag stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Der Wechsel einer Lehrkraft aus dem Landesdienst zu einem rechtlich selbstständigen Dritten setzt eine personalrechtliche Verwendungsentscheidung voraus und kann eine mitbestimmungspflichtige Abordnung i.S.v. §72 Abs.1 Satz1 Nr.6 LPVG darstellen.

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Die bloße Freistellung bzw. Entlastung von Unterrichtspflichten hebt die Dienstpflicht nicht auf und ersetzt nicht die erforderliche arbeitsvertragliche Verwendungsentscheidung.

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Ist der künftige Arbeitgeber rechtlich selbstständig (z.B. eingetragene Stiftung), liegt regelmäßig ein Arbeitgeberwechsel vor; die dortige Beschäftigung erfolgt im Wege der Abordnung oder der Zuweisung und unterliegt der Mitbestimmung.

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Haushaltsrechtliche Finanzierungs- oder Stellenkonstruktionen (z.B. aus Überhangsbruchteilen/Rundungsgewinnen) ersetzen keine personalrechtliche Entscheidung und schließen die Mitbestimmungspflicht nicht aus.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG§ 91 Abs. 3 LPVG§ 91 Abs. 1 LPVG

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Einsatz des Lehrers E bei der Stif¬tung „Q“ und dort innerhalb des Projektes „H“ der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 (Abordnung) LPVG unterliegt.

Rubrum

1

Der Lehrer E unterrichtete auf der Grundlage von Arbeitsverträgen vom 23./28. Juli 2001 und 16./18. Juli 2002 seit dem 13. August 2001 als Angestellter im Bereich des Schulamtes für die Stadt E1 an der D-Schule (Städtische Gemeinschaftshauptschule). E ist Seiteneinsteiger. Sein ursprünglicher Ausbildungsberuf ist der eines Mechanikers. An der D-Schule war er innerhalb der Sekundarstufe I im Fach Technik eingesetzt. Er war zuletzt in die Vergütungsgruppe BAT III eingruppiert bzw. erhielt das entsprechende Vergleichsentgelt nach § 8 Abs. 2 TV-Ü.

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Die Stiftung Q wurde am 3. Juni 2003 durch die nordrhein-westfälische Landesregierung und neun Unternehmen (H1 AG, B GmbH, G GmbH, H2, J GmbH, N GmbH, T GmbH, T1 AG, U GmbH) gegründet. Heute engagieren sich 33 Unternehmen als Stifter. Ziel der Stiftung ist es, privatwirtschaftliche Ressourcen und Engagement aus den Unternehmen für die Schulen des Landes nutzbar zu machen. Schwerpunkte der Stiftungsarbeit sind die Förderung des Übergangs von der Schule in den Beruf, der Aufbau von Partnerschaften zwischen Unternehmen und Schulen, die Förderung von Basiskompetenzen und ökonomischer Bildung sowie die Unterstützung des Lernens mit neuen Medien.

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Eines der derzeit laufenden Projekte der Stiftung nennt sich "H". Es führt an allen allgemein- und berufsbildenden Schulen des Landes NRW Workshops zum Thema unternehmerische Selbstständigkeit durch. Den Schülerinnen und Schülern werden darin Themen wie die Entwicklung von Geschäftsideen, Business- und Finanzplänen, Hilfestellung bei der Einrichtung von Schülerfirmen sowie die Kontaktvermittlung zu Wirtschaftsexperten angeboten.

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Die Stiftung beschäftigt in dem Projekt Lehrkräfte des Landes. Haushaltsrechtlich werden dafür Stellen in Anspruch genommen, die den Bezirksregierungen zur Bewirtschaftung zugewiesen werden. Es handelt sich nicht um Grundstellen, sondern um die Summen von Rundungsgewinnen, die sich bei der Verteilung der Grundstellen ergeben. Die Beteiligte erhielt auf diese Weise zweckgebunden zur Abgabe an die Stiftung "Q" eine Stelle im Umfang von 28 Lehrerwochenstunden.

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Zum Einsatz in dem Projekt H sollte der Technik-Lehrer E kommen. Die Beteiligte entlastete ihn mit Verfügung vom 25. September 2008 für die Zeit vom 6. Oktober 2008 bis zum 1. November 2008 zunächst mit sechs Stunden und für die Zeit vom 2. November 2008 bis zum Ende des Schuljahres 2008/2009 im Umfang von 28 Stunden, also mit seinem gesamten Pflichtstundenkontingent, von seiner wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung. E nahm im entsprechenden Umfang die Tätigkeit bei der Stiftung Q auf. Zum Beginn des Schuljahres 2009/2010 wurde die Freistellung verlängert.

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Der Antragsteller hält den Wechsel von E aus dem Schuldienst des Landes in die Stiftung für mitbestimmungspflichtig. Die Beteiligte stellt die Mitbestimmungspflicht in Abrede.

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Der Antragsteller hat am 30. April 2009 die Fachkammer angerufen.

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Er beantragt,

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festzustellen, dass der Einsatz des Lehrers E bei der Stiftung "Q" und dort innerhalb des Projektes "H" seiner Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 (Abordnung) LPVG unterliegt.

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Die Beteiligte beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Die Personalakte des Lehrers E ist beigezogen.

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II.

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Der Antrag ist begründet.

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Der Einsatz des Lehrers E bei der Stiftung "Q" geschieht, obwohl der Personalakteninhalt das nicht ausdrücklich hergibt, auf der Grundlage einer mitbestimmungspflichtigen Abordnung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG). Die Abordnung ist als Personalmaßnahme im Rahmen des Arbeitsvertrages nötig. Eine andere Rechtsgrundlage für den Wechsel aus dem Schuldienst in die Stiftung ist nicht zu erkennen.

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1. Der Wechsel des Lehrers im Angestelltenverhältnis E aus dem Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen zu der rechtlich selbstständigen Stiftung "Q" setzt eine darauf gerichtete Personalmaßnahme voraus. Mit der in den Personalakten nieder gelegten Freistellung/Entlastung von der Unterrichtsverpflichtung ist es nicht getan. Dadurch wird die Pflicht zur Dienstleistung im Schuldienst für das Land nicht aufgehoben. Auch wird sie inhaltlich dadurch nicht bestimmt. Da mit der Entpflichtung vom Unterricht eine Tätigkeit an einer Schule praktisch nicht mehr in Frage kommt, bedarf es einer Verwendungsentscheidung im Rahmen der arbeitsvertraglichen Beziehungen. Im Falle eines damit verbundenen Arbeitgeberwechsels muss E entweder abgeordnet (vgl. § 4 Abs. 1 TV-L), wenn für die Beschäftigungsverhältnisse des neuen Arbeitgebers der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder anzuwenden ist, oder zugewiesen werden (§ 4 Abs. 2 TV-L), wenn die Beschäftigung bei einem Dritten stattfinden soll, bei dem der TV-L nicht zur Anwendung kommt. Beides sind mitbestimmungspflichtige Tatbestände.

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2. Die Stiftung "Q" ist als rechtsfähige Stiftung unter der Nummer xxxx in das Stiftungsverzeichnis des Landes Nordhrein-Westfalen eingetragen und damit ein gegenüber dem Land selbstständiger Arbeitgeber. Sie beschäftigt ständige Mitarbeiter und in ihren Projekten vorübergehend Lehrkräfte des Landes. Sie werden dort im Wege der Abordnung tätig, wie die aktuelle Stellenausschreibung der Stiftung in ihrem Internetauftritt zeigt (http.//www.q.de/stellenausschreibung.php).

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3. Dass die für E in Anspruch genommene, an die Stiftung abgegebene, vom Land finanzierte Stelle aus Überhangsbruchteilen zusammen gesetzt ist, die bei der rechnerischen Stellenverteilung auf die Bezirksregierungen entstehen und der Beteiligten als Rundungsgewinn zugewiesen worden ist, steht der mitbestimmungspflichtigen Abordnung nicht entgegen. Derartige haushaltsrechtliche Konstruktionen ersetzen die Personalentscheidung im Rahmen des Arbeitsvertrages nicht.

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4. Es kann offen bleiben, ob die Mitbestimmungspflicht bereits mit der ersten Freistellung von E zu Beginn des Schuljahres 2008/2009 entstanden war, oder ob sie erst mit Beginn des Schuljahres 2009/2010 eingesetzt hat. Maßgebend ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zu dieser Zeit dauert die Abordnung über das Ende eines Schuljahres hinaus an (§ 91 Abs. 3 LPVG). § 91 Abs. 1 LPVG schließt die Mitbestimmungspflicht bei Abordnungen von Lehrern an andere als die in dieser Vorschrift genannten Stellen nicht aus (OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2002, 1 L A 532/00).