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Verwaltungsgericht Düsseldorf·34 K 2451/05.PVL·23.11.2005

Mitbestimmung bei Einführung von Personalsoftware (Pilotbetrieb) abgelehnt

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Personalrat beantragt die Feststellung, dass die Einführung des Personalmoduls F im Pilotbetrieb mit Echtdaten mitbestimmungspflichtig sei. Das Gericht verneint die Zuständigkeit des Antragstellers und lehnt den Antrag ab. Testläufe mit Nicht-Echtdaten unterfallen nicht dem Tatbestand personenbezogener Daten. Entscheidend ist die Zuständigkeit der Personalvertretung der Dienststelle des Regierungspräsidenten.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der Mitbestimmung bei Einführung des Personalmoduls im Pilotbetrieb als unbegründet abgewiesen; Antragsteller nicht zuständige Personalvertretung.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erprobung einer Software mit Nicht-Echtdaten fällt nicht unter den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand der personenbezogenen automatisierten Datenverarbeitung; personenbezogene Daten setzen die Abbildung tatsächlich existierender Personen voraus.

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Die Einführung und Anwendung automatisierter Datenverarbeitung ist grundsätzlich mitbestimmungspflichtig, auch wenn sie vorläufig, befristet oder probeweise (Pilotbetrieb) erfolgt (§ 72 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 LPVG NRW).

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Für die Beteiligung an mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen ist die Personalvertretung der zuständigen Dienststelle berufen; eine übergeordnete Personalvertretung ist nur dann zu beteiligen, wenn die vorgesetzte Behörde selbst tätig wird (Selbsteintritt) oder die Entscheidung Wirkung über ihren Geschäftsbereich hinaus entfaltet.

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Regelungen der VO‑DV II zur Zuständigkeit für die automatisierte Datenverarbeitung sind zu beachten: In Behörden, die keine Schulen sind, entscheidet der Leiter der Behörde über die automatisierte Verarbeitung; dadurch bestimmt sich die zuständige Beteiligung.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW§ Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassener Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II)§ 72 Abs. 5 LPVG NRW§ 2 Abs. 3 VO-DV II§ 13 Abs. 3 LOG§ 78 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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I.

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Das Land Nordrhein-Westfalen bereitet die Einführung einer umfangreichen Personal- und Stellenverwaltungssoftware für die gesamte Landesverwaltung vor. Sie soll auch in Personalangelegenheiten der Lehrer aus dem Gesamtschulbereich eingesetzt werden. Das Personalmodul „F" des Softwarepaketes wird seit Anfang 2005 in der Schulabteilung der Bezirksregierung L von den dortigen Bediensteten ohne Echtdaten einem Praxistest unterzogen. Grundlage dafür ist ein Entschluss der bei der Bezirksregierung L gegründeten Arbeitsgruppe, der auch Bedienstete des Beteiligten angehören. Der Echtbetrieb ist beabsichtigt, wenn sich die Praxistauglichkeit des Programms herausgestellt hat. Dabei soll der Echtbetrieb zunächst in der Form eines Pilotbetriebes beschränkt auf die Schulabteilung der Bezirksregierung L und darin auf die Schulform Gesamtschule aufgenommen werden. Nach Abschluss des Pilotbetriebs soll die Einführung nach und nach in allen Schulaufsichtsbehörden des Landes geschehen. Derzeit (im Zeitpunkt der Anhörung) steht der Beginn des Pilotbetriebes allerdings noch nicht fest.

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Das beteiligte Ministerium will den Antragsteller an diesen Maßnahmen nicht beteiligen.

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Der Antragsteller hält die Einführung des Softwarepaktes für nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Er meint: Das Programm gehe in seinen Anwendungsmöglichkeiten über das hinaus, was in der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassener Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II), vom 22. Juli 1996, zuletzt geändert am 11. Oktober 2004, GV NRW 2004, 581, an automatisierter Datenverarbeitung gestattet worden sei. So gebe es Felder „Bemerkungen", mit denen beliebige Daten gespeichert werden könnten. Außerdem enthalte das Programm die Möglichkeit einer freien Auswertung von Daten. Die Datenauswertung sei in der Verordnung nicht hinreichend konkret beschrieben, so dass die Einzelfallanwendung Raum für die Mitbestimmung durch die Personalvertretung lasse.

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Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass die Einführung des Pilotprojektes „F" bei der Bezirksregierung L für den Bereich der Gesamtschulen der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW unterliegt.

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Der Beteiligte beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er trägt vor:

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Die Datenverarbeitung im Lehrerbereich sei abschließend durch die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer geregelt. Darüber hinausgehende Datenverarbeitungen seien unzulässig. Sie würden durch das Programmmodul „F" auch nicht ermöglicht. Das Feld „Bemerkungen" sei im Lehrerbereich nicht notwendig und werde deshalb dort zum Ausfüllen nicht frei gegeben. Derzeit gebe es allerdings nicht die Möglichkeit, Bemerkungsfelder in einer Weise flexibel zu sperren, die den Zugriff ressort- oder dienststellenweise ausschließe. Daran werde noch gearbeitet. Die Auswertung von Daten werde durch die Verordnung erfasst und sei deshalb der Mitbestimmung entzogen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

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II.

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Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller ist nicht die zur Beteiligung an der streitigen Maßnahme berufene Personalvertretung.

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1. Als möglicherweise beteiligungspflichtige Maßnahme kommt allein die beabsichtigte Einführung des Programmmoduls „F" im Betrieb mit echten Daten in der Schulabteilung der Bezirksregierung L für den Bereich der Gesamtschulen in Betracht (Pilotbetrieb). Der Testbetrieb ohne Echtdaten wird von dem Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW nicht erfasst. Das Tatbestandsmerkmal der „personenbezogenen" Daten setzt voraus, dass die durch die verarbeiteten Daten repräsentierten Personen tatsächlich existieren.

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2. Die Einführung des umstrittenen Programmmoduls im Pilotbetrieb, also mit echten Daten bei der Personalsachbearbeitung, wenn auch zunächst nur auf Probe und beschränkt auf die Abteilung einer Mittelbehörde, ist im Grundsatz eine mitbestimmungsrelevante Maßnahme. Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW erfasst uneingeschränkt jede Einführung und Anwendung der automatisierten Datenverarbeitung, also auch den vorläufigen, befristeten und vorübergehenden Betrieb und den Betrieb zur Probe (§ 72 Abs. 5 LPVG NRW).

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3. Gegenstand der Mitbestimmung kann im Schulbereich gegenwärtig nur der Pilotbetrieb in der Schulabteilung der Bezirksregierung L sein, obwohl es nicht einmal für diese Maßnahme zu einer endgültigen und ausdrücklichen Entscheidung gekommen ist. Sie ist aber nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten hinreichend konkretisiert und steht bevor. Weitere Schritte zu einer Ausweitung der Anwendung des Programms sind demgegenüber zwar geplant, aber noch nicht hinreichend konkret beabsichtigt. Beabsichtigt ist eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn, wenn die Willensbildung des Leiters der Dienststelle abgeschlossen ist, d.h., wenn sich die Dienststelle darüber im Klaren ist, ob und was sie will (Cecior, Dietz, Vallendar, Lechtermann, Klein, LPVG NRW, Loseblattkommentar, § 66 Rdn. 43). Ob, wann und in welcher Form F landesweit eingesetzt wird, kann naturgemäß erst entschieden werden, wenn der Pilotbetrieb erfolgreich läuft. Dementsprechend ist die Maßnahme zur Ausweitung von F erst entscheidungsreif, wenn die Phase des Pilotbetriebs erfolgreich abgeschlossen ist. Derzeit hat der Pilotbetrieb noch nicht einmal begonnen.

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4. Die Entscheidung über den Einsatz von F im Pilotbetrieb durch Bedienstete der Bezirksregierung L und für Gesamtschullehrer, für die die Schulabteilung der Bezirksregierung L die personalaktenführende Dienststelle ist, ist keine personalvertretungsrechtlich relevante Maßnahme des Beteiligten (Ministerium). Als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechtes wird jede Handlung oder Entscheidung des Leiters der Dienststelle angesehen, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Für das Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung bei personenbezogenen Daten, wie sie durch F bei der Personalsachberatung erfasst werden, gilt § 2 Abs. 3 VO-DV II. Danach entscheidet über die automatisierte Verarbeitung in Behörden, die keine Schulen sind, der Leiter der Behörde. Das ist der Regierungspräsident L. Ob er dabei im Benehmen, im Einverständnis, auf Anregung oder auf Weisung des Beteiligten handelt, ist ohne Bedeutung. Denn regelmäßig trifft der Dienststellenleiter einer nachgeordneten Behörde auch im Falle einer intern ergangenen Weisung seine Entscheidung eigenverantwortlich (Cecior u.a., a.a.O., § 66 Rdn. 34). Ein Ausnahmefall ist nur dann gegeben, wenn die vorgesetzte Dienststelle, hier der Beteiligte, im Bereich der nachgeordneten Dienststelle, hier der Bezirksregierung L, im Wege des Selbsteintritts tätig wird und eine unmittelbar an die in der dortigen Schulabteilung tätigen Beschäftigten gerichtete Anordnung erlässt. Ein Selbsteintrittsrecht regelt aber weder die VO-DV II, noch greifen die allgemeinen aufsichtsrechtlichen Befugnisse ein (§ 13 Abs. 3 LOG). Dem Regierungspräsidenten in L steht als zuständiger Personalrat derjenige bei der Bezirksregierung L gegenüber, nicht der Antragsteller. Beteiligt wird derjenige Personalrat, der dem Dienststellenleiter zugeordnet ist, der die mitbestimmungspflichtige Maßnahme beabsichtigt (Cecior u.a., a.a.O., § 66 Rdn. 55). Die Stufenvertretung wird nur beteiligt, wenn die Dienststelle selbst nicht zur Entscheidung befugt ist (§ 78 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW). Das ist hier nicht der Fall (§ 2 Abs. 3 VO-DV II). Auch aus § 78 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW ergibt sich kein Beteiligungsrecht des Antragstellers. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die oberste Landesbehörde, das beteiligte Ministerium, eine Entscheidung mit Wirkung über ihren Geschäftsbereich hinaus trifft. Die streitige automatisierte Datenverarbeitung im Pilotbetrieb betrifft den Schulbereich und damit ausschließlich den Geschäftsbereich des Beteiligten.

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In personalvertretungsrechtlichen Verfahren wird keine Kostenentscheidung getroffen.