Erstattung einbehaltener Steuern und SV-Beiträge aus Trennungsentschädigung nach §44 BPersVG
KI-Zusammenfassung
Der Vorsitzende des Bezirkspersonalrats begehrt Erstattung von einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben auf gezahlte Trennungsentschädigungen. Die Kammer gibt dem Antrag statt und verurteilt die Dienststelle zur Zahlung von 3.271,57 € zzgl. Zinsen. Entscheidungsgrund ist, dass §44 BPersVG vollen Aufwendungsersatz verlangt; spätere steuer- oder rentenrechtliche Effekte bleiben unberücksichtigt.
Ausgang: Antrag auf Erstattung einbehaltener Steuern und Sozialabgaben aus Trennungsentschädigungen in Höhe von 3.271,57 € nebst Zinsen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Dienststelle hat die durch die Abführung von Steuern und Sozialabgaben entstandene Mehrbelastung aus Trennungsentschädigungen nach § 44 Abs. 1 BPersVG zu ersetzen.
Fahrtkostenerstattungen nach § 6 Abs. 1 TGV sind echte Erstattungen und keine pauschalen Entschädigungen; die Erstattung der Kosten einer Bahncard ist zulässig, wenn ihr Einsatz zu insgesamt niedrigeren Fahrtkosten führt.
Bei der Erstattungsbemessung sind mögliche nachträgliche steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Wirkungen unberücksichtigt, da sie personenbezogene, zukünftig ungewisse Effekte darstellen.
§ 44 BPersVG enthält keine Ausschlussfristen für Erstattungsansprüche; Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs richten sich entsprechend §§ 288, 291 BGB.
Tenor
Der Beteiligte wird verurteilt, an den Antragsteller 3271,57 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2005 (Eingang der Antragsschrift bei Gericht) zu zahlen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 8. Mai 2002 Vorsitzender des Bezirkspersonalrates bei der Wehrbereichsverwaltung X. Er ist von seiner dienstlichen Tätigkeit frei gestellt.
Der Antragsteller wohnt in M. Seine Beschäftigungsdienststelle ist die Zweigstelle X1 der Wehrbereichsverwaltung X. Zur Ausübung des Personalratsamtes begibt sich der Antragsteller arbeitstäglich an den Sitz der Beteiligten.
Der Antragsteller erhielt seit August 2002 bis Ende Oktober 2005 wegen der täglichen Fahrten von M an seinen Dienstort E Kostenersatz in der Form von Trennungsentschädigung in Höhe von insgesamt 13429,91 Euro. Der Betrag setzt sich zusammen aus Fahrtkostenerstattungen in Höhe von 9709, 69 Euro, Verpflegungszuschüssen in Höhe von insgesamt 871,35 Euro und der Erstattung von Mehraufwendungen bei notwendig gewordenen Übernachtungen aus dienstlichen Gründen am Dienstort in Höhe von insgesamt 2848,87 Euro. Die Fahrtkostenerstattungen schließen die Kosten für eine Bahncard 100" ein, die der Antragsteller auch für alle durch die Personalratsarbeit veranlassten Fahrten nutzt und von der er auch privat Gebrauch machen kann.
Von den Trennungsentschädigungszahlungen hält der Beteiligte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ein. Das waren in 2003 für die Zeit von August 2002 bis September 2003 insgesamt 220,- Euro, in 2004 für die Zeit von Oktober 2003 bis Oktober 2004 insgesamt 1594,98 Euro und für den Zeitraum November 2004 bis Oktober 2005 1472,22 Euro (Summe: 3288,02 Euro).
Mit dem am 27. Dezember 2005 bei der Fachkammer eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller die Erstattung der einbehaltenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aus dem genannten Zeitraum, wegen der unklaren Rechnungsabgrenzung zu März 2006 in verminderter Höhe.
Er beantragt,
den Beteiligten zu verurteilen, an ihn 3271,57 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2005 (Eingang der Antragsschrift bei Gericht) zu zahlen.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig. Die Zuständigkeit der Fachkammer ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG.
Der Antrag ist begründet.
Der Beteiligte ist verpflichtet, dem Antragsteller die Mehrbelastung zu erstatten, die dadurch entsteht, dass von der ihm bewilligten Trennungsentschädigung Steuern und Sozialabgaben abgeführt werden.
Der Anspruch des Antragstellers folgt aus § 44 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 BPersVG.
1. Der Antragsteller hat in den zurück liegenden Zeiten für den Aufwand, der ihm durch die tägliche Rückkehr vom Dienstort E zum Wohnort M entstanden ist, auf der Grundlage von § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG Trennungsgeld in der Form von Fahrtkostenerstattung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV, Verpflegungszuschuss gemäß § 6 Abs. 2 TGV bei notwendiger Abwesenheit von der Wohnung von mehr als elf Stunden pro Tag und Mehrkostenerstattungen gemäß § 6 Abs. 3 TGV für aus dienstlichen Gründen erforderliche Übernachtungen am Dienstort erhalten. Die Beteiligten streiten nicht darüber, dass die Zahlungen an den Antragsteller nach Grund und Höhe rechtmäßig waren.
2. Durch die von den Trennungsentschädigungsbeträgen einbehaltenen Steuern und sonstigen Abgaben verminderte sich der Auszahlungsbetrag, mit der Folge, dass der Antragsteller den tatsächlich entstandenen Aufwand für die Fahrt- Verpflegungs- und Übernachtungskosten im Ergebnis nicht in vollem Umfang rückvergütet bekommen hat. Das widerspricht der Regelung in § 44 Abs. 1 BPersVG, die von einem vollen Aufwendungsersatz zur vollen Deckung der durch die Personalratstätigkeit entstandenen Kosten ausgeht und muss zu einem erneuten Ausgleich durch die Dienststelle führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2004, PersV 2004, 313 für Unterkunftskosten in der Form von Trennungsübernachtungsgeld).
3. Der Ersatzanspruch des Antragstellers scheitert nicht an den Besonderheiten der ihm gewährten Trennungsentschädigungen. Der Antragsteller hat keine Pauschalleistungen erhalten, denen (rechnerisch spitz") nicht notwendig ein echter Aufwand entspricht, wie das bei dem Trennungstagegeld der Fall sein mag (§ 3 Abs. 3 TGV, Schreiben des BMI vom 17. November 2005 an das BMVtg, D I 3-212281/583). Die Fahrtkostenerstattung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV ist, wie der Wortlaut der Vorschrift ausweist, eine echte Erstattung, keine (Pauschal-) Entschädigung. Sie wird nur für entstandene Kosten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln gewährt (vgl. § 4 Abs. 1 BRKG). Das gilt auch für denjenigen Teil der Fahrtkostenerstattung zu Gunsten des Antragstellers, der auf den Ersatz des Preises für eine Bahncard entfällt. Die Kosten für eine Bahncard werden nur erstattet, wenn sie in Zusammenhang mit den absehbar notwendigen, durch die Personalratstätigkeit veranlassten Reisen zu insgesamt niedrigeren Fahrtkosten führt, als der Erwerb von Einzel- oder Monatskarten ohne Bahncard. Die Erstattung der Bahncard macht die von der Bahn gewährten Rabatte für den Dienstherrn verfügbar. Sie dient damit in besonderer Weise der Begrenzung des Trennungsgeldes auf den tatsächlich und notwendig entstandenen Aufwand. Die Berechtigung, die Bahncard auf für private Bahnreisen zu nutzen, ändert daran nichts. Das ist ein unerheblicher Nebeneffekt. Der Beteiligte erstattet die Bahncard, weil durch ihren Einsatz die Kosten für die durch die Personalratstätigkeit veranlassten Reisen insgesamt gesenkt werden. Ebenso wenig ist eine Minderung des Ausgleichs geboten, weil der Antragsteller, wie die Beteiligte vorträgt, keinen Selbstbehaltsabzug wegen der ersparten Aufwendungen für die entfallenen Fahrten zu seiner Beschäftigungsdienststelle in Wiesbaden hinnehmen muss. Ohne substanziierte Berechnungen muss die Kammer davon ausgehen, dass die Fahrtkostenerstattung insgesamt in einer Weise bemessen wird, die für die Dienststelle mit den geringsten Kosten verbunden ist. Daraus ergibt sich notwendig, dass der Antragsteller im Ergebnis nicht mehr erhält, als er für die durch die Personalratstätigkeit verursachten Fahrten tatsächlich in der preisgünstigsten Variante aufwenden muss.
4. Für den Verpflegungszuschuss und die Mehraufwendungen im Übernachtungsfall gilt nichts anderes. Der Verpflegungszuschuss deckt nicht einmal voll den tatsächlichen Verpflegungsmehraufwand, sondern ist lediglich ein Zuschuss.
5. Unberücksichtigt bleiben positive Effekte für den Antragsteller, die sich, wie die Beteiligte meint, dadurch ergeben können, dass sich nachträglich im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerabrechnung nach den individuellen Verhältnissen des Antragstellers eine Verminderung der von den Trennungsentschädigungen abgezogenen Steuern ergeben könnte und dass die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung später möglicherweise einen höheren Rentenanspruch auslöst. Das sind systembedingte, in der Zukunft liegende Folgen, die möglicherweise eintreten können, aber, jedenfalls im steuerlichen Bereich, nicht einmal eintreten müssen, wenn die Einkommensteuererklärung des Antragstellers zu Nachzahlungen führt. Sie hängen damit zusammen, dass auf den personalvertretungsrechtlichen Kostenersatz überhaupt Abgaben entrichtet werden, obwohl es sich um Beträge handelt, die bei natürlicher Betrachtungsweise kein Einkommen sind, sondern reale Belastungen ausgleichen, die unvermeidbar mit der Übernahme eines Ehrenamtes entstehen. Der Rechnatur nach handelt es sich nicht um echte Trennungsentschädigungen für Arbeitnehmer oder Beamte, sondern um den Kostenersatz nach § 44 BPersVG, der lediglich nach den Vorschriften des Reisekostenrechtes und der Trennungsgeldverordnung berechnet wird. Wenn der, worüber die Beteiligten nicht streiten, der Versteuerung und der Beitragspflicht für die Rentenversicherung unterliegt, müssen die sich durch die personalvertretungsrechtlich zwingende Kostenerstattung ergebenden Fernwirkungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht hingenommen werden. Die Dienststelle hat den Fahrtkostenaufwand für Personalratsmitglieder aktuell in voller Höhe des verauslagten Betrages zu erstatten. Mögliche spätere mittelbare steuerliche und sozialversicherungsrechtliche (geringe) Vorteile liegen außerhalb der dienstlichen Sphäre und hängen von persönlichen Gegebenheiten ab, Sie bleiben unberücksichtigt.
6. Ausschlussfristen wie für das Trennungsgeld selbst gemäß § 9 TGV enthält § 44 BPersVG nicht.
7. Der Zinsanspruch folgt aus § 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend.
Eine Kostenentscheidung wird in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten nicht getroffen.