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Verwaltungsgericht Düsseldorf·32 K 5958/22.S·02.05.2023

Berufsgerichtlicher Verweis wegen Nichtzahlung von Versorgungsbeiträgen

Öffentliches RechtBerufsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Architektenkammer leitete ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ein Mitglied wegen mehrerer rückständiger Beiträge an das Versorgungswerk ein. Prüfungsgegenstand war, ob die Nichtentrichtung Berufs- und Satzungspflichten nach § 33 BauKaG NRW verletzt. Das Berufsgericht stellte eine Pflichtverletzung fest und erteilte einen Verweis; eine Geldbuße wurde wegen tilgender Zahlungen und mildernder Umstände nicht verhängt. Die Verfahrenskosten und eine Gebühr von 150 EUR wurden dem Beschuldigten auferlegt.

Ausgang: Antrag der Kammer auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens erwidert: Verweis wegen Nichtzahlung von Versorgungsbeiträgen erteilt; Kosten und Gebühr auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kammermitglieder sind verpflichtet, ihre berufsbezogenen Beitragsverpflichtungen fristgerecht zu erfüllen; die Nichtzahlung von Versorgungsbeiträgen kann eine berufsrechtliche Pflichtverletzung begründen.

2

Gerichte dürfen sich auf Mitteilungen des Versorgungswerks über Beitragsrückstände verlassen, sofern der Betroffene deren Richtigkeit nicht substantiiert bestreitet.

3

Bei leichten berufsrechtlichen Verstößen genügt regelmäßig die Erteilung eines Verweises; eine Geldbuße kann entfallen, wenn tilgende Zahlungen und mildernde Umstände vorliegen.

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Ist der Sachverhalt ausreichend geklärt und handelt es sich um einen leichten Fall, kann das Berufsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 BauKaG NRW§ 41 Abs. 1 BauKaG NRW in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NRW§ 41 Abs. 1 BauKaG NRW in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Ziffer 1 HeilBerG NRW§ 41 Abs. 1 BauKaG NRW in Verbindung mit § 107 Abs. 1 und 2 HeilBerG NRW§ 107 Abs. 2 Satz 1 HeilBerG NRW§ 107 Abs. 2 Satz 2 HeilBerG NRW

Tenor

1. Das berufsgerichtliche Verfahren wird gegen den Architekten Dipl. Ing. (FH) O. eröffnet.

Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem er jeweils monatlich fällige Beiträge zu seiner Altersvorsorge

a)

- in Höhe von 186,93 EUR für Dezember 2019,

- in Höhe von jeweils 192,51 EUR für die Monate Januar bis einschließlich Dezember 2020,

- in Höhe von jeweils 198,09 EUR für die Monate Januar bis einschließlich Dezember 2021 und

- in Höhe von 196,70 EUR für Januar 2022

nicht fristgerecht an das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW entrichtet hat, weshalb zum 12.01.2022 (einschließlich Säumniszuschlägen, Verzugszinsen und Kosten) ein Rückstand in Höhe von 5.231,79 EUR entstanden war (welcher wiederum am 30.09.2022 ausgeglichen war),

und

indem er jeweils monatlich fällige Beiträge zu seiner Altersvorsorge

b)

- in Höhe von 37,55 EUR für Oktober 2022,

- in Höhe von jeweils 196,70 EUR für die Monate November und Dezember 2022,

- in Höhe von jeweils 198,09 EUR für die Monate Januar bis einschließlich Dezember 2022 und

- in Höhe von 203,67 EUR für die Monate Januar und Februar 2023

nicht fristgerecht an das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW entrichtet hat, weshalb zum 09.02.2023 ein neuer Rückstand in Höhe von 838,29 EUR entstanden ist,

- Verstoß gegen § 33 Abs. 1  BauKaG NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer NRW -.

2. Wegen Verletzung beruflicher Pflichten wird dem Beschuldigten ein Verweis erteilt.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Gebühren werden auf 150,-- (in Worten einhundertfünfzig) Euro festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der am 00.00.0000 geborene Beschuldigte ist seit dem 13.11.2019 Mitglied der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (nachfolgend Antragstellerin genannt). Er wird dort mit dem Status „freischaffend“ geführt.

4

Mit Schreiben vom 12.01.2022 informierte das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW (nachfolgend Versorgungswerk) die Antragstellerin, dass der Beschuldigte mit den im Tenor zu Ziffer 1a) genannten eigenen Versorgungsbeiträgen in Rückstand sei. Dies teilte die Antragstellerin dem Beschuldigten mit Schreiben vom 27.01.2022 mit und bat um Stellungnahme wegen des Verdachts der Verletzung beruflicher Pflichten. Über ein Telefonat mit dem Beschuldigten wurde am 10.02.2022 durch die Sachbearbeiterin folgender Vermerk angelegt:

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Herr C teilt mit, dass er erst jetzt unser Schreiben erhalten habe. Er sei depressiv, vom Arbeitgeber gekündigt worden, wolle aber seine rückständigen Versorgungsbeiträge ausgleichen. Ich habe ihn diesbezüglich an das Versorgungswerk verwiesen und ihm eine Fristverlängerung von zwei Wochen eingeräumt.

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Mit E-Mail vom 01.03.2022 teilte der Beschuldigte mit, dass er mit dem Versorgungswerk gesprochen habe. Dort sei besprochen worden, dass er sich von der allgemeinen Rentenkasse befreien lasse, um nicht weiterhin Doppellast tragen zu müssen. Danach werde er dem Versorgungswerk Nachweise über Arbeitslosigkeit schicken. Dann würden ab Oktober 2021 keine Beiträge mehr anfallen. Für die Rückstände habe er mit dem Versorgungswerk einen Rückzahlungsplan vereinbart.

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Mit Schreiben vom 03.03.2022 teilte die Antragstellerin dem Beschuldigten mit, dass wegen dessen Ankündigung, die Beträge zurückzuzahlen, die berufsrechtliche Untersuchung zunächst ausgesetzt werde. Das Versorgungswerk teilte der Antragstellerin auf deren Anfrage mit Schreiben vom 08.04.2022 mit, dass der Beschuldigte dort telefonisch mitgeteilt habe, seit September 2021 arbeitslos zu sein. Hierüber habe er einen Nachweis senden wollen. Dieser sei bislang nicht eingegangen, ebenso wenig wie der angekündigte Ratenzahlungsantrag. Der Beschuldigte zahle weiterhin keine Beiträge.

8

Daraufhin teilte die Antragstellerin dem Beschuldigten mit Schreiben vom 21.04.2021 mit, dass nunmehr berufsrechtliche Schritte eingeleitet würden.

9

Mit am 23.08.2022 bei dem Berufsgericht eingegangenem Schreiben vom 18.08.2022 hat die Antragstellerin die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Beschuldigten beantragt wegen des Verdachts, dieser könne die im Tenor zu 1a genannten Beiträge nicht entrichtet und hierdurch berufliche Pflichten verletzt haben. Der Beschuldigte hat sich zu den ihm am 08.09.2092 zugestellten Antrag nicht eingelassen.

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Mit Ergänzungsantrag vom 06.03.2023, dem Beschuldigten zugestellt am 25.03.2023, hat die Antragstellerin die im Tenor zu 1b genannten Rückstände in das Verfahren eingeführt. Zur Glaubhaftmachung legt sie ein Schreiben des Versorgungswerks vom 09.02.2023 vor, wonach der Beschuldigte die aus dem ursprünglichen Antrag rückständigen Beiträge bis zum 30.09.2022 ausgeglichen habe, jedoch danach mit den seither fälligen Beiträgen wieder in Verzug geraten sei. Auch zu diesem, ihm am 25.03.2023 zugestellten, Antrag hat sich der Beschuldigte nicht eingelassen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Architektenkammer verwiesen.

12

II.

13

Das Berufsgericht hat das Verfahren mit dem im Tenor bezeichneten Vorwurf eröffnet, § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW, in der Fassung vom 1. Dezember 2021, GV.NRW 2021, 1345-1408, in Kraft getreten am 14.03.2022, GV.NRW. S. 1385), in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG NRW, vom 9. Mai 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2022, GV. NRW. S. 417).

14

Da es sich um einen leichten Fall handelt und der Sachverhalt genügend geklärt ist, entscheidet das Berufsgericht ohne Hauptverhandlung sogleich durch Beschluss des Vorsitzenden, §§ 41 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 4 BauKaG NRW i.V.m. §§ 74 Abs. 2, 83 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NRW.

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Nach dem im Tenor festgestellten Sachverhalt hat der Beschuldigte durch sein Verhalten Berufspflichten verletzt.

16

Nach § 33 Abs. 1 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, ihren Beruf unter Beachtung des Rechts auszuüben. Bestandteil des zu beachtenden Rechts ist § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer NRW, wonach freiberuflich tätige Architekten als eigene Versorgungsabgaben von ihrem reinen Berufseinkommen den jeweils maßgebenden Beitragssatz der Angestelltenversicherung zahlen. Hiergegen hat der Beschuldigte verstoßen, indem er eigene Beiträge zum Versorgungswerk in dem im Tenor zu 1 angegebenen Umfang nicht fristgerecht entrichtet hat. Der Beschuldigte ist den jeweiligen Mitteilungen des Versorgungswerks über das Vorliegen von Rückständen in bestimmter Höhe zu bestimmten Stichtagen nicht entgegengetreten, so dass das Gericht von deren Richtigkeit ausgeht,

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vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2005 – 4 A 3707/04 – in einem Gewerbe-untersagungsverfahren: „Grundsätzlich können die Behörden wie auch die Gerichte auf die Auskünfte des Finanzamts vertrauen, und zwar auch auf solche Auskünfte, die – wie in der Praxis häufig üblich – lediglich telefonisch eingeholt und dann durch einen entsprechenden Vermerk aktenkundig gemacht werden. Bestreitet der Gewerbetreibende deren Richtigkeit, muss er sein Vorbringen substantiieren.“

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Ungeachtet dessen hat der Beschuldigte vorgerichtlich das Bestehen von Zahlungsrückständen eingeräumt. Da bereits die nicht fristgerechte Zahlung den Tatbestand auslöst, kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Beschuldigte seither Zahlungen geleistet hat. Ungeachtet dessen besteht gemäß Mitteilung des Versorgungswerks gegenwärtig (Stand 09.02.2023) erneut ein Rückstand in Höhe von 838,29 EUR.

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Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er kennt seine Zahlungspflicht und behauptet insbesondere nicht, zu irgendeinem Zeitpunkt zahlungsunfähig gewesen zu sein, woraus er im Übrigen auch weitere Konsequenzen hätte ziehen müssen.

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Zur Ahndung des Berufspflichtverstoßes hält das Berufsgericht es für ausreichend, dem Beschuldigten die Berufspflichtwidrigkeit seines Verhaltens durch Erteilung eines Verweises, vgl. § 41 Abs. 1 BauKaG NRW in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Ziffer 1 HeilBerG NRW, vor Augen zu führen.

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Von der Verhängung einer Geldbuße hat das Gericht abgesehen. Nach Aktenlage ist der Beschuldigte bemüht, seine Rückstände zu tilgen. Ihm ist es gelungen, erhebliche Rückstände in kurzer Zeit zu tilgen. Möglicherweise, wenn nicht sogar wahrscheinlich, ist er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, angemessen mit dem Versorgungswerk zu kommunizieren. Dafür spricht nicht nur, dass er seine behauptete Arbeitslosigkeit nicht zeitnah gegenüber dem Versorgungswerk geltend machen konnte, sondern auch, dass er sich im gerichtlichen Verfahren nicht zu den Vorwürfen äußert. In dieser Situation ist es nicht zielführend, die Verbindlichkeiten des Beschuldigten durch eine Geldbuße zu erhöhen.

22

Die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung beruhen auf § 41 Abs. 1 BauKaG NRW in Verbindung mit § 107 Absätze 1 und 2 HeilBerG NRW.

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Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 HeilBerG NRW haben die Beschuldigten die Gebühren zu tragen. Gebühren dürfen gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 HeilBerG NRW nur festgesetzt werden, wenn – wie hier – auf eine der in § 60 genannten Maßnahmen erkannt wird.

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Die Gebühren betragen gemäß § 107 Abs. 2 Satz 3 HeilBerG NRW mindestens 150,- Euro, höchstens 1.000,- Euro. Sie werden unter Berücksichtigung der Schwere des Berufsvergehens sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt (§ 107 Abs. 2 Satz 4 HeilBerG).

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Gründe, eine höhere Gebühr als die Mindestgebühr festzusetzen, sind nicht erkennbar.

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Rechtsmittelbelehrung:Der Beschluss zu Ziff. 1 ist unanfechtbar.

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Gegen den Beschluss zu Ziffer 2 können Beschuldigte, die Kammer und die Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichts für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 200 860, 40105 Düsseldorf) Antrag auf mündliche Verhandlung stellen (§ 41 Abs. 1 BauKaG NRW i.V.m. § 83 Abs. 3 Satz 1 HeilBerG NRW). Wird der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht zurückgenommen, so gilt der Beschluss als nicht ergangen; andernfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil (§ 41 Abs. 1 BauKaG NRW i.V.m. § 83 Abs. 3 Satz 3 HeilBerG NRW).