Disziplinarrecht: Gehaltskürzung für Gerichtsvollzieher wegen Organisationsmängeln rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht eine Disziplinarverfügung an, mit der seine Dienstbezüge wegen unzureichender Amtsführung als Gerichtsvollzieher gekürzt wurden. Das VG hob den Widerspruchsbescheid aus formellen Gründen auf, da im Disziplinarrecht in NRW kein Widerspruchsverfahren mehr erforderlich ist. In der Sache hielt es die Gehaltskürzung für rechtmäßig: Der Kläger habe schuldhaft und nachhaltig gegen Dienstpflichten verstoßen, insbesondere durch mangelhafte Büroorganisation und erhebliche Bearbeitungsrückstände. Die Maßnahme (5 % für zwei Jahre) sei erforderlich und ausreichend; mildere Maßnahmen genügten nicht.
Ausgang: Widerspruchsbescheid mangels gesetzlicher Grundlage aufgehoben, Klage gegen Disziplinarverfügung im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerspruchsbescheid in einer Disziplinarangelegenheit ist aufzuheben, wenn das Landesrecht das Vorverfahren abgeschafft hat und dem Bescheid damit die gesetzliche Grundlage fehlt.
Ein Gerichtsvollzieher ist dienstrechtlich verpflichtet, seinen Geschäftsbereich durch angemessene Büroorganisation effizient zu führen; hierzu kann die Beschäftigung von Büro- und Schreibhilfen auf eigene Kosten gehören, soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert.
Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Büroorganisation entsteht nicht erst durch eine ausdrückliche Weisung des Dienstherrn mit Fristsetzung, sondern aus den beamtenrechtlichen Dienstpflichten und den einschlägigen Dienstvorschriften.
Auf Überlastung kann sich ein Beamter zur Entlastung regelmäßig nicht berufen, wenn belastbare Überlastungsanzeigen oder konkrete, nachvollziehbar belegte Hinweise gegenüber Dienstvorgesetzten fehlen und die objektive Arbeitsbelastung nicht überdurchschnittlich ist.
Eine Kürzung der Dienstbezüge ist als Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt, wenn strukturelle Organisationsmängel und nachhaltige Rückstände im Kernbereich der Dienstaufgaben das Vertrauen in die ordnungsgemäße Amtsführung erheblich beeinträchtigen und mildere Maßnahmen dem Schweregrad nicht entsprechen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Widerspruchsbescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts E vom 25. Juni 2008 wird aufgehoben. Im übrigen wird die Klage ab-gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leis-tet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Gehaltskürzung, die ihm mit Disziplinarverfügung vom 30.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2008 auferlegt wurde. Grund der Disziplinarverfügung ist die unzureichende Amtsführung der Geschäfte eines Gerichtsvollziehers bei dem Amtsgericht N in den Jahren 2005 und 2006.
Der Kläger war von Herbst 2001 zunächst als Hilfsbeamter im Gerichtsvollzieherdienst bei dem Amtsgericht N tätig. Sein Dienstleistungsauftrag bestand während der Ausbildungszeit zum Gerichtsvollzieher fort und wurde vom 1.3. - 31.7.2004 und vom 1.1. - 28.2.2005 durch zwei Gerichtsvollzieherlehrgänge und die Abschlussprüfung unterbrochen. Zum 1.3.2005 schuf der Direktor des Amtsgerichts N für den Kläger den neuen Bezirk 11, der wegen der anstehenden Gerichtsvollzieherprüfung deutlich geringer als die reguläre Pensenbelastung ausgelegt war. Nach seiner Ernennung zum Gerichtsvollzieher am 14.6.2006 wurden ihm weitere Straßen und Urlaubsvertretungen zugewiesen. Vom 13.10. – 31.12.2005 hatte er zudem die Urlaubsvertretung des Bezirks des Obergerichtsvollziehers H inne. Er bearbeitete jedoch ohne Weisung und ohne Kenntnis des Direktors des Amtsgerichts N sämtliche Neueingänge aus dessen Bezirk neben seinen eigentlichen Aufgaben. Den Bezirk 3 übernahm der Kläger sodann offiziell am 1.1.2006 von Obergerichtsvollzieher H.
Im Verlaufe des Jahres 2006 kam es vermehrt zu Beschwerden. So gab es bis zum 11.9.2006 insgesamt 52 Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Kläger. Der Direktor des Amtsgerichts N trug den Beschwerden in einer dienstlichen Besprechung am 17.5.2006 Rechnung, indem er das Pensum des Klägers deutlich reduzierte; er verband dies mit dem Hinweis auf die Verpflichtung zur Einstellung einer Bürokraft. Da sich die Situation nicht besserte, leitete der Direktor des Amtsgerichts N am 11.9.2006 ein Disziplinarverfahren ein, das er mit Verfügung vom 12.9.2006 erweiterte. Am 11.10.2006 übernahm der Präsident des Landgerichts E1 das Verfahren und erweitete dieses seinerseits am 9.1.2007. Durch Verfügung vom 25.10.2006 enthob die Präsidentin des Oberlandesgerichts E den Kläger mit Wirkung zum 31.10.2006 vorläufig des Dienstes als Gerichtsvollzieher. Mit Wirkung ab dem 4.12.2006 wurde er aufgrund Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts E in den Innendienst bei dem Amtsgericht E2 abgeordnet. Ein gerichtliches Verfahren, das der Kläger gegen die vorläufige Dienstenthebung angestrengt hatte, wurde angesichts der Abordnung für erledigt erklärt. Zwischenzeitlich liegt eine weitere Disziplinarverfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts E gegen den Kläger vor, die seine Amtstätigkeit im Innendienst des Amtsgerichts E2 zum Gegenstand hat und die eine weitere Kürzung der Dienstbezüge anordnet, die nicht Gegenstand der in Rede stehenden Anfechtungsklage ist.
Die im Zuge der disziplinaren Ermittlungen erfolgte Überprüfung der Dienstaufsichtsbeschwerden und weiterer 478 Sonderakten und eine am 19.09.2006 durchgeführte außerordentliche Geschäftsprüfung durch Prüfungsbeamte der Zentralen Prüfgruppe für Gerichtsvollzieherprüfungen bei dem Landgericht E1 ergaben ganz erhebliche Unzulänglichkeiten. Im Zeitraum seit März 2005 bearbeitete der Kläger nahezu 530 Vollstreckungsaufträge trotz Sachstandsanfragen und Erinnerungsschreiben von Gläubigern nicht bzw. nur mit monatelangen Verzögerungen. Gründe für die Verzögerungen vermerkte der Kläger nicht, Vollstreckungsprotokolle übersandte er erst mit erheblicher Verspätung an die Gläubiger. Auch ließ er - teils wiederholte - Sachstandsanfragen der Gläubiger unbeantwortet. Darüber hinaus bearbeitete der Kläger Vollstreckungsangelegenheiten in einer Vielzahl von Fällen unter Verstoß gegen die Dienstvorschriften. So leitete er empfangene Zahlungen von Schuldnern nicht bzw. nicht unverzüglich an die Gläubiger weiter. Auch unterließ er es in einigen Fällen, die Entgegennahme von Schecks zu quittieren. Eine am 29.05.2006 erhaltene Zahlung war von ihm trotz bereits vorliegender Geldempfangsvollmacht der Gläubigervertreter erst am 13.09.2006 weitergeleitet geworden; in fünf weiteren Fällen hatte der Kläger am 29.05.2006 Zahlungen von insgesamt nahezu 8.700,00 EUR eingenommen, wobei er die jeweiligen Gläubigervertreter erst nach mehreren Monaten zur Vorlage einer Geldempfangsvollmacht aufforderte. Bis zum Zeitpunkt der Überprüfung im September 2006 war noch keine Auszahlung erfolgt. Die Überprüfung des Kassenbuchs I ergab, dass der Beamte seit mindestens einem halben Jahr Beträge in Höhe von insgesamt über 64.000,00 EUR auf dem Dienstkonto verbucht und bis zu der Überprüfung im September 2006 wegen Fehlens der Geldempfangsvollmacht nicht an die Gläubiger weitergeleitet hatte, ohne den Eingang der Vollmacht durch entsprechende Fristnotierung zu überwachen und gegebenenfalls mit Erinnerungsschreiben anzukündigen, dass bei erneuter Nichtbeantwortung die Auszahlung an die Partei unmittelbar erfolgen werde. In sechs weiteren Fällen hatte er es unter Verstoß gegen die Dienstvorschriften unterlassen, die Entgegennahme von Schecks zu quittieren und in den jeweiligen Sonderakten zu vermerken. Zahlungsprotokolle hatte er nicht oder erst mit erheblicher Verzögerung erstellt. Eingenommene Barzahlungen hatte er entgegen der Dienstanweisung nicht regelmäßig auf das Dienstkonto abgeführt, sondern Bargeld bis zu 4.000,-- EUR bei sich angesammelt. Zudem hatte er die Monatsabschlüsse der Kassenbücher nur verzögert erstellt.
552 nicht erledigte Sonderakten sowie noch nicht eingetragene Vollstreckungsaufträge wurden bei der Räumung des chaotisch anmutenden Büros, einem ausgebauten Spitzboden im Wohnhaus des Klägers, am 31.10.2006 vorgefunden und anschließend von einem anderen Gerichtsvollzieher bearbeitet. Wegen der weiteren Einzelheiten der unzulänglich Geschäftstätigkeit nimmt die Kammer gemäß § 117 Abs. 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Disziplinarverfügung, was die genaue Bezeichnung der Vollstreckungsvorgänge, Art, Ausmaß und Umfang der Bearbeitung derselben angeht (Seiten 3-59 der angefochtenen Disziplinarverfügung). Der Kläger hat die dort niedergelegten Abläufe nicht in Abrede gestellt.
Der Kläger war im Jahr 2006 mit 0,93 Arbeitsaufgaben belastet, die durchschnittliche Arbeitsbelastung der Gerichtsvollzieher im gesamten Oberlandesgerichtsbezirk betrug in diesem Jahr 1,19 Arbeitsaufgaben.
Der Kläger ist verheiratet und hat zwei schulpflichtige Kinder. Disziplinar- und strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.
Wegen seiner oben beschriebenen Amtsführung als Gerichtsvollzieher kürzte die Präsidentin des Oberlandesgerichts E durch Disziplinarverfügung vom 30.01.2008 die Dienstbezüge des Klägers in Höhe von 1/20 auf die Dauer von 2 Jahren. Den Widerspruch des Klägers – über diesen Rechtsbehelf hatte die Präsidentin in der Disziplinarverfügung belehrt – wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 25.06.2008 – zugestellt am 01.07.2008 – als unbegründet zurück.
Am 1.8.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, die Disziplinarverfügung sei aufzuheben. Den Vorwurf fehlender Leistungsbereitschaft weise er zurück. Auch habe es in den Geschäftsprüfungen vorher keine wesentlichen Beanstandungen gegeben. Er behauptet, er sei seinerzeit überlastet und sein Bezirk zu weitläufig gewesen, dies habe in den Pensen keine Berücksichtigung gefunden. Er habe nicht von sich aus um Überlassung weiterer Strassen gebeten. Bei der Übergabe des Bezirkes des Obergerichtsvollziehers H sei es zudem zu Kommunikationsschwierigkeiten gekommen. Erstmals durch das Schreiben des Präsidenten des Landgerichts E1 vom 11.10.2006 habe er erfahren, dass es gegenüber dem Gerichtsvollzieher H abgelehnt worden sei, dass dieser 3 Monate vor seiner Pensionierung dessen Straßen von ihm bearbeiten lassen könne. Er vertrete zudem folgenden Standpunkt: Das Übersendung von Verzögerungsnachrichten sei damals gängige Praxis bei Überlastungssituationen gewesen. Es treffe auch nicht zu, dass er in 15 Fällen abgewartet habe, ob weitere Anträge gegen identische Schuldner eingehen würden, vielmehr habe er die Anträge abgearbeitet. Was die verzögerte Auszahlung von Geldern angehe, hätte er ausgezahlt, wenn für die Überprüfung Kapazitäten zur Verfügung gestanden hätten. Soweit die Entgegennahme von Schecks nicht erfolgt sei, sei deren Verbleib zu jeder Zeit nachvollziehbar gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Disziplinarverfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts E vom 30. Januar 2008 und den Widerspruchsbescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts E vom 25. Juni 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt mit den Argumenten der Disziplinarverfügung,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Prozessakten, die Personalakten, die Disziplinarvorgänge und sonstigen Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend unbegründet.
I. Soweit die Präsidentin des Oberlandesgerichts E einen Widerspruchsbescheid erlassen hat, ist dieser aus formellen Gründen aufzuheben. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Abs. 4 AG VwGO NW in der aktuell gültigen Fassung ist ein Widerspruchsverfahren in Disziplinarangelegenheiten nicht mehr erforderlich, so dass der Widerspruchsbescheid einer gesetzlichen Grundlage entbehrt. Die genannte Regelung stammt aus dem Jahre 2007 und suspendiert als gleichrangige später verabschiedete Rechtsnorm des Landesgesetzgebers die aus dem Jahre 2005 stammende Bestimmung des § 41 LDG NRW, die vorsieht, dass vor Erhebung der Klage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.
II. Die Klage ist in der Sache selbst unbegründet, da die Disziplinarverfügung rechtmäßig und die angefochtene Entscheidung zweckmäßig im Sinne des § 59 Abs. 3 LDG NRW ist.
Dem Kläger fällt ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG zur Last, da er gegen seine Dienstpflichten gemäß den §§ 57 Satz 1, 58 Satz 2 LBG schuldhaft und nachhaltig verstoßen hat. Wegen der Einzelheiten nimmt die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen in der Disziplinarverfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts E vom 30.1.2008. Folgendes ist hervorzuheben:
1. Der Kläger hatte als Gerichtsvollzieher die Dienstpflicht, seinen Geschäftsbereich durch eine angemessene Büroorganisation effizient auszugestalten, da er sich gemäß § 57 Satz 1 LBG mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen hat. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Büroorganisation – hier konkret durch Einstellung einer Hilfskraft – wird nicht erst durch eine ausdrückliche Weisung des Dienstherrn mit einhergehender Fristsetzung ausgelöst. Der Kläger verkennt insofern seine Verpflichtungen als Beamter. Nach § 49 GVO ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, Büro- und Schreibhilfen auf eigene Kosten zu beschäftigen, soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert. In Justizkreisen ist außerdem allgemein bekannt, dass die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers eine außerordentlich straffe Organisation der Dienstgeschäfte verlangt. Der Kläger hätte lange vor der Aufforderung durch den Direktor des Amtsgerichts N aufgrund der zusehends auflaufenden Rückstände mangels anderer Abhilfe eine Bürokraft einstellen müssen. Die Einstellung einer Bürokraft ist erst am 14.09.2006 unter dem Druck der Verhältnisse einen Tag vor Ablauf der vom Dienstvorgesetzten gesetzten Frist geschehen. Unterblieben ist eine frühzeitigere Einstellung einer Hilfskraft dem Eindruck der Kammer nach – trotz der im Mai 2006 vom Direktor des Amtsgerichts angesprochenen massiven Rückstände - aus finanziellen Erwägungen. Die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger erwähnten Schwierigkeiten bei der Beschaffung geeigneten Personals kann die Kammer mangels konkreter und ausweichender Angaben in keiner Weise nachvollziehen. Es reicht nicht aus, angesichts der sich im Jahre 2006 ansammelnden katastrophalen Rückstände nur durch "Mundpropaganda" mehr oder weniger zufällig und halbherzig nach potentiellen Arbeitskräften zu suchen.
2. Der Kläger handelte schuldhaft. Soweit der Kläger meint, die Unzulänglichkeiten und Rückstände seien von ihm nicht verschuldet, ist dies unzutreffend. Der Kläger ist durch den Zuschnitt seines Geschäftsbereiches in den Jahren 2005 und 2006 nicht übermäßig belastet gewesen. Die Angaben des Klägers zu einer Überlastung bleiben an der Oberfläche und lassen keine fundierte Auseinandersetzung mit den ausführlichen Darlegungen der Präsidentin des Oberlandesgerichts erkennen. Demgegenüber lässt die Argumentation des Klägers eine fehlerhafte Einstellung zu seinen damaligen Pflichten als Gerichtsvollzieher erkennen.
Es liegen keine schriftlichen Überlastungsanzeigen des Klägers und auch keine klaren, nachhaltigen und eindeutigen Erklärungen anlässlich von Dienstbesprechungen oder Gesprächen mit Dienstvorgesetzten zu einer Überlastung im relevanten Zeitraum vor noch wird dies mit klaren Angaben unterlegt. Der angeblich ungünstige räumliche Zuschnitt des Bezirks nicht nachvollziehbar belegt. Für das Jahr 2005 hat das Pensum des Klägers bei 1,29 gelegen. In der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.10.2006 hat das Pensum 0,93 betragen. Der Kläger war damit geringer belastet als die anderen Gerichtsvollzieher des Bezirks. Für den Kläger wurde im Jahre 2005 der Bezirk 11 aus Teilen anderer Bezirke zugeschnitten. Nach Abschluss der Gerichtsvollzierprüfung hat der Kläger um Zuweisung weiterer Straßen gebeten, "da der bisherige Bezirk zu klein sei", wie sich aus dem unbestrittenen Protokoll der Dienstbesprechung vom 07.06.2005 des Direktors des AG N ergibt (Anlage 8 der Klageerwiderung). Auf der Dienstbesprechung vom 19.10.2005 wies der Kläger lediglich darauf hin, dass er überwiegend den Bezirk des Obergerichtsvollzie-hers H vertrete und er damit ausgelastet sei (Anlage 9 der Klageerwiderung), eine außergewöhnliche Belastung kommt dort nicht zur Sprache. Zudem hat der Direktor des Amtsgerichts N schon am 28.10.2005 angeordnet, dass zahlreiche Straßen aus dem Bezirk des Klägers zurückübertragen werden (Anlage 10 der Klageerwiderung). Im übrigen ergibt sich aus dem Schreiben des Direktors des Amtsgerichts N an den Präsidenten des Landgerichts E1 vom 28.09.2006, dass dem Kläger sehr wohl im Verlaufe des Jahres 2006 Gelegenheit gegeben wurde, Unzulänglichkeiten abzustellen: "Ergebnis meines ersten dienstaufsichtlichen Gespräches mit Herrn F (…) war, dass ich nicht etwa auf Wunsch, sondern gegen das Widerstreben des Gerichtsvollziehers dessen Bezirk circa halbiert habe, um Herrn F die sichere Basis zu schaffen, die aufgelaufenen Rückstände zeitnah abzuarbeiten. Diese ausdrück-liche Aufforderung hat der Beamte gleichwohl nicht umgesetzt; die weiter eingehenden Dienstaufsichtsbeschwerden zeigten, dass sich die Situation nicht besserte."
Sofern der Kläger aufgrund einer internen, mit dem Direktor des Amtsgerichts N nicht abgestimmten Absprache mit Obergerichtsvollzieher H Ende 2005 praktisch für 3 Monate zusätzlich zu seinen regulären Aufgaben dessen Aufträge übernommen hat, ist eine dadurch herbeigeführte Mehrbelastung selbst zu verantworten. Der Kläger kann sich nicht auf nicht belegte Kommunikationsschwierigkeiten zurückzuziehen. Er kann sich nicht damit entlasten, dass er angeblich erst durch ein Schreiben des Präsidenten des Landgerichts E1 vom 11.10.2006 erfahren haben will, dass die Übernahme sämtlicher Neuzugänge des Obergerichtsvollziehers H abgelehnt gewesen sei. Der Kläger gesteht damit zu, diese Frage nicht mit dem Direktor des Amtsgerichts geklärt zu haben. Der Kläger hätte seine dienstlichen Aufgaben ohne klare Absprache mit dem Dienstvorgesetzten nicht eigenmächtig erweitern dürfen, da die Organisation des Dienstbetriebes dem Dienstvorgesetzten obliegt. Aus der Dienstbesprechung vom 19.10.2005 kann der Kläger nichts Günstiges herleiten.
Die zutage getretenen strukturellen Mängel in der Arbeitsorganisation haben erhebliches Gewicht, wie Umfang und Dauer der Unzulänglichkeiten erweisen. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass nicht jede fehlerhafte Arbeitsweise bereits eine schuldhafte Verletzung dienstlicher Pflichten darstellt, denn die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung hat eine im ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand. Diese schließt gewisse Mängel der Arbeitsweise ein, wie sie selbst bei sehr fähigen und ausgesprochen zuverlässigen Beamten vorkommen können. Die Arbeitsweise der Klägers führte jedoch voraussehbar zu erheblichen Nachteilen für die Vollstreckungsgläubiger und damit auch zu einem Ansehensverlust der Justiz in der Öffentlichkeit, da es sich um eine bedeutende Anzahl von Mängeln von einigem Gewicht handelte, die über das normale Versagen eines Beamten hinausgehen und nicht auf bloßem Unvermögen beruhen und die außerdem im Kernbereich der dienstlichen Tätigkeit liegen.
3. Das Gewicht des Dienstvergehens erfordert eine Kürzung der Dienstbezüge des Beamten gemäß den §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1, 13 Abs. 1 – 3 LDG NRW. Die Auswahl der Disziplinarmaßnahme richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, nach dem Umfang, in dem das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt ist und nach dem Persönlichkeitsbild des Beamten. Bei einer Kürzung der Dienstbezüge ist die finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Eine Gehaltskürzung von 5 v.H. mit einer Laufzeit von 2 Jahren erscheint nach Auffassung der Disziplinarkammer erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Kläger mit dem erforderlichen Nachdruck vor Augen zu führen, dass er durch sein Fehlverhalten in der Vergangenheit ein schweres Dienstvergehen begangen hat. Besonderheiten im Persönlichkeitsbild des Klägers, die eine andere Wertung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Der Kürzungssatz von 5 v.H. berücksichtigt, dass der Kläger im mittleren Dienst tätig ist, familiäre Verpflichtungen zu erfüllen hat und dass er - soweit ersichtlich - in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Mildere Maßnahmen wie Verweis und Geldbuße im Sinne der §§ 6, 7 LDG NRW scheiden aus, weil sie dem Schweregrad des Dienstvergehens nicht gerecht werden und der Kläger durch eine erträgliche und maßvolle Gehaltskürzung eine gleichwohl auf längere Zeit spürbare Pflichtenmahnung erfahren muss. Zu seinen Gunsten kann eine Einsicht in sein Fehlverhalten nur eingeschränkt berücksichtigt werden, da der Kläger bei seiner unzutreffenden Auffassung geblieben ist, sein Dienstherr sei zu einem Mehr an Fürsorge verpflichtet gewesen. Der Kläger verkennt, dass er die offensichtlichen organisatorischen Unzulänglichkeiten zu verantworten hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Aufhebung des Widerspruchsbescheides stellt sich als geringfügiges Unterliegen des Beklagten dar. Es ist angemessen, den Kläger mit den gesamten Kosten zu belasten.
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 VwGO.